Gesetz ueber die Beiordnung von
Patentanwaelten bei Prozesskostenhilfe
PatAnwArmSG 1966

vom  07.09.1966



"Gesetz ueber die Beiordnung von Patentanwaelten bei Prozesskostenhilfe vom 7. September
1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 49 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 4 Abs. 49 G v. 5.5.2004 I 718

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981
Ueberschrift: IdF d. Art. 3 Nr. 5 Buchst. a G v. 13.6.1980 I 677 mWv 1.1.1981

§ 1
(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz,
im Gebrauchsmustergesetz, im Halbleiterschutzgesetz, im Markengesetz, im Gesetz
ueber Arbeitnehmererfindungen, im Geschmacksmustergesetz oder im Sortenschutzgesetz
geregelten Rechtsverhaeltnisse geltend gemacht wird, einer Partei Prozesskostenhilfe
bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstuetzung des
Rechtsanwalts ein Patentanwalt beigeordnet werden, wenn und soweit es zur sachgemaessen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.

(2) Das gleiche gilt fuer sonstige Rechtsstreitigkeiten, soweit fuer die Entscheidung
eine Frage von Bedeutung ist, die ein Patent, ein Gebrauchsmuster, den Schutz
einer Topographie, eine Marke oder ein sonstiges nach dem Markengesetz geschuetztes
Kennzeichen, ein Geschmacksmuster, eine nicht geschuetzte Erfindung oder eine sonstige
die Technik bereichernde Leistung, einen Sortenschutz oder eine nicht geschuetzte, den
Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzuechtung betrifft, oder
soweit fuer die Entscheidung eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhaengende
Rechtsfrage von Bedeutung ist.

(3) Die Vorschriften des § 117 Abs. 1, des § 119 Abs. 1 Satz 1, des § 121 Abs. 2
und 3, des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 und der §§ 124, 126 und 127 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 2
Auf die Erstattung der Gebuehren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind
die Vorschriften des Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes, die fuer die Verguetung bei
Prozesskostenhilfe gelten, sinngemaess mit folgenden Massgaben anzuwenden:
1. Der Patentanwalt erhaelt eine Gebuehr mit einem Gebuehrensatz von 1,0 und, wenn er
   eine muendliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebuehr
   mit einem Gebuehrensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes.
2. Reisekosten fuer die Wahrnehmung einer muendlichen Verhandlung oder eines
   Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die
   Teilnahme des Patentanwalts fuer geboten erklaert hat.




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