Gesetz ueber die Beaufsichtigung der
Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen
und der Versorgungsanstalt der deutschen
Kulturorchester
VAAufsG

vom  17.12.1990



"Gesetz ueber die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen und der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S.
2864, 2866), das zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 178 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1991
Das G ist als Art. 3 G v. 17.12.1990 I 2864 erlassen worden. Es ist gem. Art. 3 dieses
G am 1.1.1991 in Kraft getreten.

§ 1
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales fuehrt die Rechts- und
Versicherungsaufsicht ueber die Versorgungsanstalt der deutschen Buehnen und die
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird von den nach
Landesrecht am Sitz der Anstalten zustaendigen Behoerden fuer den Bund ausgeuebt. § 7 Abs.
2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Abs. 1 Satz 1 und
2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 81, 81a,
82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf
die Bewertung der Wertpapiere sind die fuer Versicherungsunternehmen nach § 341b des
Handelsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel
32 Abs. 4 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch fuer am 30. September 2001
oder spaeter endende Geschaeftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die
Aufsichtsbehoerde kann Vertreter in die Sitzungen der Ausschuesse des Verwaltungsrates
entsenden; die Vertreter sind jederzeit anzuhoeren.

§ 2
Die Aufsichtsbehoerde bestimmt Inhalt, Form und Gliederung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts sowie deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend den §§ 264
bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
soweit die Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden Regelungen erfordert.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind spaetestens zehn Monate nach Ablauf
des Geschaeftsjahres der Aufsichtsbehoerde vorzulegen. Die Aufsichtsbehoerde erlaesst
Vorschriften ueber die Rechnungslegung fuer Aufsichtszwecke.

§ 3
Die Versorgungsanstalten haben spaetestens alle vier Jahre im Rahmen eines
versicherungsmathematischen Gutachtens eine versicherungstechnische Pruefung
ihrer finanziellen Lage durchzufuehren. Das Gutachten sowie das Ergebnis der
versicherungstechnischen Pruefung ist mit Erlaeuterungen der Aufsichtsbehoerde spaetestens
innerhalb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrundeliegenden Bilanzstichtag
vorzulegen; das Naehere bestimmt die Aufsichtsbehoerde, sie kann dabei eine laengere Frist
festlegen.
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§ 4
Fuer die Pruefung des Jahresabschlusses der Versorgungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59
des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Massgabe, dass der Praesident der
Bayerischen Versicherungskammer den Abschlusspruefer bestimmt.

§ 5
Fuer die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften
des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs einschliesslich der durch
Verweisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist jeweils die am 31. Dezember 1993
geltende Fassung massgeblich.




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