Gesetz ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde
ZHG
vom 31.03.1952
"Gesetz ueber die Ausuebung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 16. 4.1987 I 1225;
zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 2. 3.1983 Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. §§ 2, 4, 16 u. 20
Im Saarland eingefuehrt durch V v. 26.8.1957 I 1255, Zustaendigkeit d. BMI auf d. BMJFG
uebergegangen vgl. auch § 1 Satz 2 Nr. 8 G v. 29.7.1964 I 560
I.
Die Approbation als Zahnarzt
§ 1
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausueben will,
bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Massgabe dieses Gesetzes. Die Approbation
berechtigt zur Fuehrung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnaerztin". Die
voruebergehende Ausuebung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen
Erlaubnis.
(2) Zahnaerzte, die Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, duerfen den zahnaerztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur voruebergehenden Ausuebung der
Zahnheilkunde ausueben, sofern sie voruebergehend und gelegentlich als Erbringer von
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses
Gesetzes taetig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(3) Ausuebung der Zahnheilkunde ist die berufsmaessige auf zahnaerztlich wissenschaftliche
Erkenntnisse gegruendete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im
Bereich der Zaehne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschliesslich der Anomalien
der Zahnstellung und des Fehlens von Zaehnen.
(4) Die Ausuebung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.
(5) Approbierte Zahnaerzte koennen insbesondere folgende Taetigkeiten an dafuer
qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische
Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-
Hygienikerin delegieren: Herstellung von Roentgenaufnahmen, Entfernung von weichen
und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belaegen, Fuellungspolituren,
Legen und Entfernen provisorischer Verschluesse, Herstellung provisorischer Kronen
und Bruecken, Herstellung von Situationsabdruecken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes
relativ und absolut, Erklaerung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise
zu zahngesunder Ernaehrung, Hinweise zu haeuslichen Fluoridierungsmassnahmen, Motivation
zu zweckmaessiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Uebungen zur Mundhygiene,
Remotivation, Einfaerben der Zaehne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von
-1-
Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel,
Versiegelung von kariesfreien Fissuren.
(6) In der Kieferorthopaedie koennen insbesondere folgende Taetigkeiten an
zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-
Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Boegen, Einligieren von Boegen im
ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Baendern an Patienten, Entfernen
von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach
Bracketentfernung durch den Zahnarzt.
(7) Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs ist die Ausuebung der Zahnheilkunde unter der
Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnaerztin“.
§ 2
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehoeriger eines der
uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, oder
heimatloser Auslaender im Sinne des Gesetzes ueber die Rechtsstellung heimatloser
Auslaender ist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwuerdigkeit
oder Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einem mindestens fuenfjaehrigen Studium der Zahnheilkunde an einer
wissenschaftlichen Hochschule die zahnaerztliche Pruefung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestanden hat,
5. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
Eine in einem der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt
haben, abgeschlossene zahnaerztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der
Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten,
in der Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrten zahnaerztlichen Ausbildungsnachweises
eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten
zahnaerztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines nach dem hierfuer massgebenden
Zeitpunkt ausgestellten Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaates, dem Deutschland
und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, nachgewiesen
wird. Bei zahnaerztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der
Europaeischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt,
die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfuer gilt das Datum des
Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach massgebende Datum bei
zahnaerztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, mit dem eine besondere Vereinbarung
zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und
78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen
worden ist, das hiernach massgebende Datum. Das Bundesministerium fuer Gesundheit
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz spaeteren Aenderungen von Anhang V Nummer 5.3.2
der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
-2-
Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 fuer
die Anerkennung der zahnaerztlichen Ausbildungsnachweise der uebrigen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, jeweils massgebenden Datum aufgenommen
und genuegt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie
78/687/EWG, so kann die zustaendige Behoerde zusaetzlich zu den in der Anlage zu Satz
2 aufgefuehrten zahnaerztlichen Ausbildungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung
des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller
waehrend der letzten fuenf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den
zahnaerztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmaessig ausgeuebt hat. Gleichwertig den in
Satz 2 genannten zahnaerztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder
3 genannten Zeitpunkt von einem der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Zahnarztes, die den in
der Anlage zu Satz 2 fuer den betreffenden Staat aufgefuehrten Bezeichnungen nicht
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zustaendigen Behoerde oder Stelle dieses
Staates darueber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschliessen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass
sie den fuer diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgefuehrten Nachweisen gleichstehen.
Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorpruefung, die
zahnaerztliche Vorpruefung oder die zahnaerztliche Pruefung nach der Rechtsverordnung gemaess
§ 3 Abs. 1 endgueltig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der
Antragsteller Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben,
ist und er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis
besitzt.
(1a) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der zahnaerztliche Beruf ausgeuebt
wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen Behoerden des
Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, ueber die
Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,
ueber die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden
Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs auswirken koennten, so pruefen sie die Richtigkeit
der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden Pruefungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die sie aus den
uebermittelten Auskuenften ziehen. Die Laender benennen die Behoerden und Stellen, die
fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zustaendig sind, sowie
die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die Entscheidungen treffen
koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafuer, dass das
Bundesministerium fuer Gesundheit unverzueglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium
fuer Gesundheit uebermittelt die Informationen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten
und der Europaeischen Kommission. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
den Saetzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium fuer Gesundheit
uebermittelt nach entsprechender Mitteilung der Laender statistische Aufstellungen ueber
die getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60
Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt.
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfuellt, so ist die
Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung fuer
die Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes gegeben ist,
-3-
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgefuehrte, hierdurch jedoch
nicht vollstaendig abgeschlossene zahnaerztliche Ausbildung mit einer Taetigkeit auf
Grund einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 4 abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
3. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben hat, sofern
er im zahnaerztlichen Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie
2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung dieses
Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufserfahrung bescheinigt, sich seine
Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung fuer
Zahnaerzte vorgeschrieben sind, oder seine nachgewiesene Berufserfahrung zum
Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist.
In die Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1
und 2 oder in die Ueberpruefung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei einem Antragsteller,
der Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines
Staates ist, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europaeische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeraeumt haben, die in einem
anderen Staat absolvierten Ausbildungsgaenge oder die dort erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist,
2. eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem
zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen
und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von
diesem nicht vorgelegt werden koennen, oder
3. der Zahnarzt die Anforderungen der tatsaechlichen und rechtmaessigen Berufspraxis nach
Artikel 23 oder Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfuellt.
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich
diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen seine Ausbildung hinter
der in diesem Gesetz und der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte geregelten Ausbildung
zurueckbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberuehrt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt
entsprechend.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht erfuellt, so kann die
Approbation als Zahnarzt in besonderen Einzelfaellen oder aus Gruenden des oeffentlichen
Gesundheitsinteresses erteilt werden. Sofern der Antragsteller zugleich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfuellt, ist die Erteilung der
Approbation nur zulaessig, wenn er eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossene Ausbildung fuer die Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs erworben hat und
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. Absatz 1 Satz 2 bis 8 bleibt unberuehrt.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein
gesetzlicher Vertreter vorher zu hoeren.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine
Unwuerdigkeit oder Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs ergeben
kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung ueber den Antrag auf
Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehoeriger eines Mitgliedstaats der
Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und
die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, die Approbation beantragt, sind
folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
-4-
1. ein Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befaehigungsnachweise oder des
Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
gegebenenfalls eine Bescheinigung ueber die von der betreffenden Person erworbene
Berufserfahrung,
3. die Unterlagen, die von den zustaendigen Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats
ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 erfuellt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen
nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklaerung oder – in den Staaten,
in denen es keine eidesstattliche Erklaerung gibt – eine feierliche Erklaerung,
die die betreffende Person vor einer zustaendigen Justiz- oder Verwaltungsbehoerde
oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmaechtigten
Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder
feierliche Erklaerung bestaetigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis,
der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im
Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer
zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5. eine Bescheinigung der zustaendigen Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der
hervorgeht, dass die Nachweise ueber die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den
in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusaetzliche Angaben, um feststellen zu
koennen, ob sich die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die
Approbationsordnung fuer Zahnaerzte vorgeschrieben sind,
7. fuer den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 2005/36/EG, die von der zustaendigen Behoerde eines Mitgliedstaats oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeraeumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen,
die ganz oder teilweise in einer rechtmaessig im Hoheitsgebiet eines anderen der
oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen
darueber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der
Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt
worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden
waere, wenn der Ausbildungsgang vollstaendig im Ausstellungsmitgliedstaat
absolviert worden waere, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 duerfen bei ihrer Vorlage nicht aelter
als drei Monate sein. Haben die zustaendigen Behoerden berechtigte Zweifel an
der Authentizitaet der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten
Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, koennen sie von den zustaendigen
Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestaetigung der Authentizitaet dieser
Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestaetigung darueber verlangen, dass der
Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfuellt, die in Artikel 34
der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
§ 3
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Approbationsordnung fuer Zahnaerzte unter Beruecksichtigung
von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium
der Zahnmedizin, das Naehere ueber die staatliche zahnaerztliche Pruefung und die
Approbation. Die Zulassung zur zahnaerztlichen Pruefung darf vom Bestehen hoechstens
-5-
zweier Vorpruefungen abhaengig gemacht werden. Fuer die Meldung zu den Pruefungen und
zu den Vorpruefungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die
Anrechnung von Hochschulausbildungen und Pruefungen, die innerhalb oder ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines der uebrigen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, sind, und die Frist fuer die
Erteilung der Approbation als Zahnarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die
Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
zustaendigen Behoerden entsprechend Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
§ 4
(1) Die Approbation ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnaerztliche
Pruefung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten
Approbation das an einer Ausbildungsstaette in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des
§ 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder
die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20a
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurueckgenommen werden, wenn
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht
vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurueckgenommen
werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsaechlich
nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand
tatsaechlich nicht nachgewiesen worden ist.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich die Voraussetzung nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachtraeglich eine
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
§ 5
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
1. gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine
Unwuerdigkeit oder Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs ergeben
kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2. nachtraeglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfuellt ist
und der Zahnarzt sich weigert, sich einer von der zustaendigen Behoerde angeordneten
amts- oder fachaerztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4. sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht ueber die Kenntnisse der deutschen Sprache
verfuegt, die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den zahnaerztlichen Beruf nicht ausueben.
§ 6
(weggefallen)
§ 7
-6-
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde
verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklaert wird, ist unwirksam.
§ 7a
Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens oder spaeteren Wegfalls einer der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurueckgenommen oder widerrufen worden
ist oder die gemaess § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf
Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung ueber diesen Antrag
zurueckgestellt und zunaechst eine Erlaubnis zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs nach
§ 13 Abs. 1 bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
II.
Eingliederung der Dentisten
§ 8
(1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als Dentist
besitzt, erhaelt die Approbation als Zahnarzt, wenn er an einem Fortbildungskursus
ueber Mund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre erfolgreich teilgenommen
hat. Der Fortbildungskursus ist an einem der zugelassenen Lehrinstitute fuer Dentisten
durchzufuehren.
(2) Die zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
entscheidet im Einzelfall darueber, ob einem Dentisten, der eine auslaendische Bestallung
als Zahnarzt besitzt, die Bestallung als Zahnarzt unter Befreiung von der Teilnahme an
einem Fortbildungskursus erteilt werden kann.
§ 9
(1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein zugelassenes
Lehrinstitut fuer Dentisten besuchen oder die Voraussetzungen zum Besuch erfuellen,
erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung als Dentist erworben und an
einem Fortbildungskursus nach § 8 teilgenommen haben.
(2) In besonderen Faellen kann die in Absatz 1 bezeichnete Frist verlaengert werden.
§ 10
(1) Anwaerter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
ordnungsmaessige Ausbildung begonnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn
sie die Voraussetzungen fuer den Besuch eines Lehrinstituts fuer Dentisten erfuellt und
nach einer viersemestrigen Ausbildung an einem zugelassenen Institut die Pruefung vor
einer staatlichen Pruefungskommission bestanden haben.
(2) Die Pruefungsordnung erlaesst das Bundesministerium fuer Gesundheit mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung.
§ 11
Die Approbation als Zahnarzt darf in den Faellen der §§ 8 bis 10 nur erteilt werden,
wenn der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegt.
§ 11a
Die §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Antraege von Personen anwendbar, die alle in diesen
Vorschriften vorgesehenen besonderen Voraussetzungen fuer eine Erteilung der Approbation
als Zahnarzt am 27. Januar 1980 erfuellt hatten.
III.
-7-
Sonderbestimmungen
§ 12
(weggefallen)
§ 13
(1) Die Erlaubnis zur voruebergehenden Ausuebung der Zahnheilkunde kann auf Antrag
Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnaerztliche Ausbildung nachweisen.
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Taetigkeiten und Beschaeftigungsstellen beschraenkt
werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnaerztlichen
Taetigkeit von hoechstens drei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder
verlaengert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlaengerung der Erlaubnis ist fuer
den Zeitraum moeglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzueglich
nach Erteilung der Erlaubnis begonnene zahnaerztliche Weiterbildung abschliessen
kann, die innerhalb von drei Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gruenden nicht
beendet werden konnte. Die weitere Erteilung oder Verlaengerung ist nur zulaessig,
wenn die Gewaehr dafuer gegeben ist, dass die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraumes
abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von einem Jahr nicht ueberschreiten.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise ueber die in Absatz 2 genannten Zeitraeume hinaus
erteilt oder verlaengert werden, wenn es im Interesse der zahnaerztlichen Versorgung der
Bevoelkerung liegt oder wenn der auslaendische Antragsteller
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem
Staatsangehoerigen der Europaeischen Union, des Europaeischen Wirtschaftsraumes
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeraeumt haben, verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft
fuehrt, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
4. im Besitz einer Einbuergerungszusicherung ist, der Einbuergerung jedoch Hindernisse
entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 erfuellt,
2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach § 2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfuellt, wobei § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 Anwendung
finden,
3. Ehegatte eines Unionsbuergers oder Kind eines Unionsbuergers unter 21 Jahren ist
oder Kind eines Unionsbuergers ist, dem der Unionsbuerger Unterhalt gewaehrt und
der Unionsbuerger eine Berufstaetigkeit in Deutschland ausuebt, wobei Buerger eines
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland
und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, den Unionsbuergern gleichstehen.
Ehegatten eines Staatsangehoerigen eines Mitgliedstaates oder eines den
Unionsbuergern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehoerigen, der in Deutschland
aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewaehrt oder die
unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2
findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 4, 5, 7, 7a
und 18 finden auf Erlaubnisse nach den Saetzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(4) In Ausnahmefaellen kann eine Erlaubnis zur voruebergehenden Ausuebung der
Zahnheilkunde auf Antrag auch Personen erteilt werden, die ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine zahnaerztliche Ausbildung erworben, diese
Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
-8-
1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschliessenden Pruefung
ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschraenkten
Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs erworben hat und
2. die auf Grund der Erlaubnis auszuuebende Taetigkeit zum Abschluss einer zahnaerztlichen
Ausbildung erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist in diesen Faellen auf bestimmte Taetigkeiten und Beschaeftigungsstellen
zu beschraenken. Die Erlaubnis kann mit der Auflage verbunden werden, dass die
voruebergehende Ausuebung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines Zahnarztes, der die
Approbation oder die Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter dem
Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnaerztlichen Taetigkeit
erteilt werden, deren es zum Abschluss der Ausbildung bedarf. Sie soll in der Regel
an Personen, die weder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch
Staatsangehoerige eines der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben,
noch heimatlose Auslaender, noch Personen sind, die die Voraussetzungen des Absatzes
3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3 erfuellen, sind, nur erteilt werden, wenn
es sich um Angehoerige eines Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen mit
der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
die Moeglichkeit gibt, in seinem Land entsprechend taetig zu werden und der die in
der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift
abgeleistete zahnaerztliche Taetigkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbildung
anrechnet.
(5) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausuebung der Zahnheilkunde erteilt worden ist,
haben im uebrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
§ 13a
(1) Staatsangehoerige eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, die zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs in einem der uebrigen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, auf Grund
einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnaerztlichen Ausbildung
oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder
in § 20a genannten zahnaerztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, duerfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages voruebergehend und
gelegentlich den zahnaerztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen
wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Haeufigkeit, der
regelmaessigen Wiederkehr und der Kontinuitaet der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach
Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme, eines Widerrufs oder
einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder
3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufszulassung
jedoch nicht erlassen werden kann.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur
Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach
Deutschland wechselt, den zustaendigen Behoerden in Deutschland vorher schriftlich
Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der
Dienstleistungserbringer beabsichtigt, waehrend des betreffenden Jahres voruebergehend
oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wenn Dienstleistungen
erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Aenderung gegenueber der in den
Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der
zustaendigen Behoerde folgende Dokumente vorzulegen:
-9-
1. den Nachweis ueber seine Staatsangehoerigkeit,
2. eine Bescheinigung darueber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmaessig als Zahnarzt
niedergelassen ist und dass ihm die Ausuebung dieses Berufs zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist, und
3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 koennen dabei Informationen ueber
Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen
oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die fuer
die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache muessen
vorliegen.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Er kann
den berufsstaendischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und
den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen
gehoeren etwa Regelungen fuer die Definition des Berufs, das Fuehren von Titeln und
schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit
dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zustaendigen Behoerden koennen von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats fuer jede Erbringung einer
Dienstleistung alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung und die
gute Fuehrung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen ueber das Nichtvorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, einer Ruecknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung
des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, ueber die nicht vorliegende Untersagung der
Ausuebung der Taetigkeit und ueber das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Massnahmen rechtfertigen wuerden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG zu uebermitteln. Die zustaendige Behoerde unterrichtet unverzueglich
die zustaendige Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen der in Satz 3
genannten Sanktionen oder Massnahmen, die sich auf die Ausuebung der von der Richtlinie
2005/36/EG erfassten Taetigkeiten auswirken koennten. Dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zustaendigen Behoerden
eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, haben die zustaendigen
Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden
Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung und die gute
Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu uebermitteln.
(4) Einem Staatsangehoerigen eines der Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnaerztlichen Beruf auf
Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur voruebergehenden Ausuebung
der Zahnheilkunde ausuebt, sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische
Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, Bescheinigungen
darueber auszustellen, dass
1. er in Deutschland rechtmaessig als Zahnarzt niedergelassen ist,
2. ihm die Ausuebung dieser Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist und
3. er ueber einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfuegt.
§ 14
- 10 -
Fuer die Ausuebung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnaerzte, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfuer
abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vertraege.
§ 15
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Entgelte fuer zahnaerztliche Taetigkeit in einer Gebuehrenordnung zu
regeln. In dieser Gebuehrenordnung sind Mindest- und Hoechstsaetze fuer die zahnaerztlichen
Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnaerzte und der
zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
IV.
Zustaendigkeiten
§ 16
(1) Die Approbation erteilt in den Faellen des § 2 Abs. 1 Satz 1 die zustaendige Behoerde
des Landes, in dem der Antragsteller die zahnaerztliche Pruefung abgelegt hat. In den
Faellen des § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zustaendigen Behoerde des
Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich
abgeschlossen hat.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3
oder Abs. 6 Satz 3, nach den §§ 8 bis 10, 13, 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20a trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der zahnaerztliche Beruf ausgeuebt werden soll. Die
Entscheidungen nach § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5 trifft die zustaendige Behoerde des
Landes, in dem der zahnaerztliche Beruf ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist.
Sie uebermittelt die Informationen nach § 13a Abs. 3 Satz 7. Satz 2 gilt entsprechend
fuer die Entgegennahme der Verzichtserklaerung nach § 7. § 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt
unberuehrt.
(3) Die Entscheidungen nach § 7a trifft die zustaendige Behoerde des Landes, das nach den
Absaetzen 1 oder 2 fuer die Erteilung der Approbation zustaendig ist. § 13 Abs. 3 Satz 5
bleibt unberuehrt.
(4) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung
der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zustaendige Behoerde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von
den Laendern hierfuer gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Laender die
zustaendigen Stellen fest. Die Bescheinigung nach § 13a Abs. 4 stellt die zustaendige
Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den zahnaerztlichen Beruf ausuebt.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder ein anderer Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem
Deutschland und die Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, zur Erleichterung
der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung
des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise
ueber die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG
verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium
fuer Gesundheit. Soweit die in Deutschland zustaendigen Stellen Informationen nach
Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zustaendigen Behoerden des
Aufnahmemitgliedstaats zu uebermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
(6) (weggefallen)
§ 17
- 11 -
Das Bundesministerium fuer Gesundheit erlaesst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die zur Durchfuehrung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.
V.
Straf-, Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer die Zahnheilkunde ausuebt, ohne eine Approbation oder Erlaubnis als Zahnarzt
zu besitzen oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Ausuebung der Zahnheilkunde
berechtigt zu sein,
2. wer die Zahnheilkunde ausuebt, solange durch vollziehbare Verfuegung das Ruhen der
Approbation angeordnet ist.
§ 19
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeuebt hat, ohne im
Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange
weiter ausueben. Die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
§ 20
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im
bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs
berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes. Das gleiche gilt fuer eine
Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs berechtigt,
soweit sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der
Approbationsordnung fuer Zahnaerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der
Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkt
worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Fuehrung einer im Zusammenhang mit der
Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2
genannten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche
Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fuehren duerfen,
richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage
vor dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausuebung des zahnaerztlichen Berufs
berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13
der Approbationsordnung fuer Zahnaerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der
Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) eingeschraenkte
Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der
Inhaber einer solchen Approbation erhaelt auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im
Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
erfuellt.
(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gueltige Erlaubnis zur voruebergehenden
Ausuebung der Zahnheilkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gueltige staatliche Erlaubnis
zur Ausuebung stomatologischer Taetigkeiten gemaess § 8 Abs. 3 der Approbationsordnung fuer
Zahnaerzte vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr.
2 vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als
Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein
vorher begonnenes Studium der Zahnheilkunde an Universitaeten oder Medizinischen
Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet fortsetzen,
schliessen das Studium nach den bisher fuer dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften
- 12 -
ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluss
steht dem Abschluss des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnaerztliche
Pruefung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Fuer Studierende, die im September
1991 und spaeter ein Studium der Zahnheilkunde an den in Satz 1 genannten
Ausbildungsstaetten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3 dieses
Gesetzes erlassenen Approbationsordnung fuer Zahnaerzte. In dieser Verordnung soll bis
zum 31. Dezember 1992 geregelt werden, dass das Studium der Zahnheilkunde kuenftig eine
Pflichtunterrichtsveranstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die
zahnaerztliche Pruefung auf dieses Fach zu erstrecken hat.
§ 20a
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
5 erfuellen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 fuer die Anerkennung jeweils massgebenden Datum
ausgestellten zahnaerztlichen Ausbildungsnachweises eines der uebrigen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, beantragen, ist die Approbation als
Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Faellen, in denen die zahnaerztliche Ausbildung
des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/
EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genuegt,
kann die zustaendige Behoerde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller waehrend
der letzten fuenf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsaechlich und rechtmaessig den zahnaerztlichen Beruf ausgeuebt hat.
(2) In Italien, Spanien, Oesterreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und
Rumaenien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der Ausuebung
der Taetigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/
EG aufgefuehrten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt,
wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre aerztliche Ausbildung spaetestens an dem
im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG fuer den betreffenden Mitgliedstaat
aufgefuehrten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zustaendigen Behoerden
des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darueber beigefuegt ist. Aus
dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfuellt sind:
1. Die betreffende Person hat sich waehrend der letzten fuenf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsaechlich und rechtmaessig
sowie hauptsaechlich den Taetigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG
gewidmet und
2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Taetigkeiten unter denselben
Bedingungen auszuueben wie die Inhaber des fuer diesen Mitgliedstaat in Anhang V
Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgefuehrten Ausbildungsnachweises.
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijaehrigen Taetigkeit befreit
sind Personen, die ein mindestens dreijaehriges Studium erfolgreich absolviert haben,
dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildung von den zustaendigen Behoerden des betreffenden Staates bescheinigt wird.
Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der
frueheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die
tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden
Saetzen genannten Bedingungen anerkannt.
(3) Die Ausbildungsnachweise von Aerzten, die in Italien Personen ausgestellt wurden,
die ihre Universitaetsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spaetestens jedoch am
31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezuegliche
Bescheinigung der zustaendigen italienischen Behoerden beigefuegt ist, aus der sich
ergibt, dass
1. die betreffende Person mit Erfolg eine von den zustaendigen italienischen Behoerden
durchgefuehrte spezifische Eignungspruefung abgelegt hat, bei der ueberprueft wurde, ob
sie Kenntnisse und Faehigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar
- 13 -
sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG fuer
Italien aufgefuehrten Ausbildungsnachweise sind,
2. die betreffende Person sich waehrend der letzten fuenf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsaechlich
und rechtmaessig sowie hauptsaechlich den Taetigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie
2005/36/EG gewidmet hat und
3. die betreffende Person berechtigt ist, die Taetigkeiten nach Artikel 36
der Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der
Ausbildungsnachweise, die fuer Italien in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie
2005/36/EG aufgefuehrt sind, auszuueben oder diese tatsaechlich, rechtmaessig sowie
hauptsaechlich ausuebt.
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungspruefung sind Personen befreit, die ein
mindestens dreijaehriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit
mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von den zustaendigen
Behoerden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizinische Universitaetsausbildung nach
dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt,
sofern das in Satz 2 genannte dreijaehrige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen
wurde.
(4) Bei den Staatsangehoerigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
1. von der frueheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des
Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle
Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im
Falle Litauens vor dem 11. Maerz 1990 aufgenommen wurde, oder
2. vom frueheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des
Zahnarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle
Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behoerden dieser
Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der
Aufnahme und Ausuebung des Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgueltigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine
von den gleichen Behoerden ausgestellte Bescheinigung darueber vorgelegt wird, dass die
betreffende Person in den fuenf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens
drei Jahre ununterbrochen tatsaechlich und rechtmaessig den zahnaerztlichen Beruf in ihrem
Hoheitsgebiet ausgeuebt hat.
§ 21 (weggefallen)
-
§ 22
(vollzogene Aenderungsvorschrift)
§ 23
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der
Gewerbeordnung treten insoweit ausser Kraft, als sie sich auf Zahnaerzte und Dentisten
beziehen.
§ 24
(Inkrafttreten)
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2950 - 2953 )
Zusaetzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
Belgi#/ Diploma van tandarts/ – De universiteiten/ Licentiaat in de 28. Januar 1980
Belgique/ Diplôme licencié en Les universités tandheelkunde/
Belgien science dentaire Licencié en
- 14 -
Zusaetzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
– De bevoegde science dentaire
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/Le Jury
compétent
d'enseignement
de la Communauté
française
######## ####### ## ##### ########### ######## ## ######## ##### ## ######## 1. Januar 2007
## #############- #####-### ### #####-##### ########
############### ###########
###### ‚########‘ ## ‚########
###-#####‘ # ######-#######
######-###### ‚########-#####
## ######## ########‘
#eská Diplom o ukon#ení Léka#ská fakulta Vysv#d#ení Zubní léka# 1. Mai 2004
republika studia ve studijním univerzity v #eské o státní
programu zubní léka#ství republice rigorózní zkoušce
(doktor)
Danmark Bevis for Tandlægehøjskolerne, Autorisation som Tandlæge 28. Januar 1980
tandlægeeksamen Sundhedsvidenskabeligt tandlæge, udstedt
(odontologisk universitets- af Sundhedsstyrelsen
kandidateksamen) fakultet
Eesti Diplom Tartu Uelikool Hambaarst 1. Mai 2004
hambaarstiteaduse
õppekava laebimise kohta
##### #####o ##ov######### ##v######µ#o ########### # ########## 1. Januar 1981
###########
España Título de Licenciado El rector de Licenciado en 1. Januar 1986
en Odontología una universidad odontología
France Diplôme d'Etat de docteur en Universités Chirurgien- 28. Januar 1980
chirurgie dentaire dentiste
Ireland – Bachelor in Dental – Universities – Dentist 28. Januar 1980
Science (B.Dent.Sc.)
– Royal College of – Dental
– Bachelor of Dental Surgeons in Ireland practitioner
Surgery (BDS)
– Dental
– Licentiate in Dental surgeon
Surgery (LDS)
Italia Diploma di laurea in Università Diploma di Odontoiatra 28. Januar 1980
Odontoiatria e Protesi abilitazione
Dentaria all'esercizio della
professione di
odontoiatra
###### ############# ############ ##µ###### ########### 1. Mai 2004
######## ###########
Latvija Zob#rsta diploms Universit#tes tipa Rezidenta Zob#rsts 1. Mai 2004
augstskola diploms par zob#rsta
p#cdiploma izgl#t#bas
programmas
pabeigšanu, ko
izsniedz universit#tes
tipa augsts-
kola un
„Sertifik#ts“ –
kompetentas iest#des
izsniegts
dokuments,kas
apliecina, ka persona
ir nok#rtojusi
sertifik#cijas
eks#menu
zob#rstniec#b#
Lietuva Aukštojo mokslo Universitetas Internat#ros Gydytojas 1. Mai 2004
diplomas, nurodantis pažym#jimas, odontologas
suteikt# gydytojo nurodantis suteikt#
odontologo kvalifikacij# gydytojo odontologo
profesin#
kvalifikacij#
Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en Jury d'examen d'Etat Médecin-dentiste 28. Januar 1980
médecine dentaire
Magyarország Fogorvos oklevél Egyetem Fogorvos 1. Mai 2004
(doctor medicinae
dentariae, roev.:
dr. med. dent.)
Malta Lawrja fil- Kirur#ija Universita´ ta Malta Kirurgu Dentali 1. Mai 2004
Dentali
Nederland Universitair getuigschrift van Faculteit Tandarts 28. Januar 1980
een met goed Tandheelkunde
gevolg afgelegd
tandartsexamen
Oesterreich Bescheid ueber die Medizinische Fakultaet der Zahnarzt 1. Januar 1994
Verleihung des Universitaet
akademischen Grades „Doktor
der
Zahnheilkunde“
Polska Dyplom uko#czenia 1. Akademia Lekarsko – Lekarz dentysta 1. Mai 2004
studiów wy#szych z Medyczna, Dentystyczny Egzamin
tytu#em „lekarz dentysta“ Pa#stwowy
2. Uniwersytet
Medyczny,
3. Collegium
- 15 -
Zusaetzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
Medicum
Uniwersytetu
Jagiello#skiego
Portugal Carta de curso de – Faculdades Médico dentista 1. Januar 1986
licenciatura em medicina
– Institutos
dentária
Superiores
România Diplom# de licen## de Universit##i medic dentist 1. Oktober 2003
medic dentist
Slovenija Diploma, s katero – Univerza Potrdilo o opravljenem Doktor dentalne 1. Mai 2004
se podeljuje strokovni strokovnem izpitu medicine/Doktorica
naslov„doktor dentalne za poklic dentalne medicine
medicine/doktorica zoboz-
dentalne medicine“ dravnik/zobozdravnica
Slovensko Vysokoškolský diplom – Vysoká škola Zubný lekár 1. Mai 2004
o udelení akademického
titulu „doktor zubného
lekárstva“ („MDDr.“)
Suomi/ Hammaslaeaeketieteen – Helsingin yliopisto/ Terveyden- Hammaslaeaekaeri/Tandlaekare 1. Januar 1994
Finland lisensiaatin tutkinto/ Helsingfors huollon
Odontologie universitet oikeustur-
licentiatexamen vakeskuksen paeaetoes
– Oulun yliopisto
kaeytaennoen palvelun
– Turun yliopisto hyvaeksymisestae/
Beslut av
Raettskyddscentralen
foer haelsovården om
god-
kaennande
av praktisk
tjaenstgoering
Sverige Tandlaekarexamen – Universitetet Endast foer examens- Tandlaekare 1. Januar 1994
i Umeå bevis som
erhållits foere
– Universitetet
den 1 juli 1995, ett
i Goeteborg
utbildningsbevis som
– Karolinska utfaerdats av
Institutet Socialsty-
– Malmoe Hoegskola relsen
United Kingdom – Bachelor of Dental – Universities – Dentist 28. Januar 1980
Surgery (BDS or
– Royal Colleges – Dental
B.Ch.D.)
practitioner
– Licentiate in
– Dental surgeon
Dental Surgery
- 16 -