Gesetz ueber die Anpassung von
Kreditvertraegen an Marktbedingungen sowie
ueber Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer
KredAAG
vom 24.06.1991
"Gesetz ueber die Anpassung von Kreditvertraegen an Marktbedingungen sowie ueber
Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314), das durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 23 G v. 18.12.1995 I 1959
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1991
Das G wurde als Artikel 2 G 105-1-3 v. 24.6.1991 I 1314 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen; es ist gem. Art. 10 Satz 2 dieses G am 1.7.1991 in Kraft
getreten.
§ 1
(1) Kreditinstitute koennen den Zinssatz fuer Kredite, die in der Deutschen
Demokratischen Republik bis zum 30. Juni 1990 gewaehrt worden sind, durch einseitige
Erklaerung gegenueber dem Kreditnehmer mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 an die zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Marktzinssaetze anpassen, soweit die Anpassung nicht bereits
aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zulaessig war
oder ist. Die Erklaerung nach Satz 1 muss dem Kreditnehmer bis zum 30. September 1991
zugegangen sein. Die Bestimmung der Leistung ist nach billigem Ermessen zu treffen.
Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag innerhalb von sechs Monaten von dem Zugang der
Erklaerung an kuendigen.
(2) Kreditinstitute koennen gleichzeitig mit der Erklaerung nach Absatz 1 Satz 1 durch
einseitige Erklaerung gegenueber dem Kreditnehmer bestimmen, dass bei Krediten, die
aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 30.
Juni 1990 gewaehrt worden sind, die Zins- und Tilgungsmodalitaeten zum 1. Juli 1991 an
die dann bestehenden marktueblichen Modalitaeten angepasst werden. Der Kreditnehmer hat
innerhalb von zwei Monaten von dem Zugang der Erklaerung nach Absatz 1 Satz 1 an das
Recht, von dem Kreditinstitut die Neufassung der Zins- und Tilgungsmodalitaeten im
Rahmen der von dem Kreditinstitut ueblicherweise fuer den Neuabschluss von Kreditvertraegen
angebotenen Bedingungen zu verlangen. Der Kreditnehmer kann den Kreditvertrag kuendigen
innerhalb von sechs Monaten
- nach dem Zugang der Erklaerung nach Satz 1 oder,
- wenn das Kreditinstitut der vom Kreditnehmer nach Satz 2 verlangten
Vertragsanpassung nicht innerhalb eines Monats zustimmt.
(3) Das Kreditinstitut und der Kreditnehmer koennen Abweichendes vereinbaren.
(4) Absatz 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Kredite zu verguenstigten Bedingungen an
junge Eheleute nach der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. April
1986 (GBl. I Nr. 15 S. 244) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Fuer die in § 1 Abs. 4 genannten Kredite uebernimmt der Bund gegenueber den
Kreditinstituten die Marktzinsen. § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
-1-
§ 3
(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund
von Rechtsvorschriften Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von
privatem Wohnraum gewaehrt wurden, erhalten die Kreditnehmer fuer diese Kredite auf
Antrag befristete Zinszuschuesse, sofern ihnen die Erklaerung nach § 1 Abs. 1 Satz 1
zugegangen ist. Zinszuschuesse berechnen sich auf Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag,
der der Zinsberechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung ueber
die Finanzierung von Baumassnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom
28. April 1960 (GBl. I Nr. 34 S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in §
20 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewaehrt wurden.
§ 4
(1) Soweit fuer die in § 3 bezeichneten Kredite am 30. Juni 1990 aufgrund von
Rechtsvorschrift oder vertraglicher Vereinbarung keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen
sich die Zinszuschuesse vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1991 auf 8 Prozent und vom
1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 auf 4,5 Prozent.
(2) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit bis zu 1 Prozent jaehrlich zu verzinsen
waren, belaufen sich die Zinszuschuesse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 30. Juni
1991 auf 6 Prozent und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 auf 2,5 Prozent.
(3) Soweit diese Kredite am 30. Juni 1990 mit mehr als 1 Prozent bis zu 3 Prozent
jaehrlich zu verzinsen waren, belaufen sich die Zinszuschuesse vom 3. Oktober 1990 bis
zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.
§ 5
(1) Natuerliche Personen, denen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten
Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite fuer den Neubau, die Modernisierung, die
Instandsetzung oder den Kauf von Eigenheimen gewaehrt wurden (Kreditnehmer), erhalten
fuer diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschuesse, sofern ihnen die Erklaerung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung ueber
den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung
- vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder den in § 15 Abs. 2 dieser Verordnung
genannten Rechtsvorschriften gewaehrt wurden.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch fuer natuerliche Personen, die von sozialistischen
Genossenschaften, kooperativen Einrichtungen der Land-, Forst- und
Nahrungsgueterwirtschaft oder volkseigenen Betrieben errichtete Eigenheime uebernommen
haben und durch Rechtsvorschrift in bestehende Kreditvertraege eingetreten sind.
§ 6
(1) Soweit fuer die in § 5 bezeichneten Kredite am 30. Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen
waren, belaufen sich die Zinszuschuesse in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31.
Dezember 1990 auf 5 Prozent und vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 auf 2 Prozent.
(2) Sofern diese Kredite mit 1 Prozent jaehrlich zu verzinsen waren, werden vom 3.
Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 Zinszuschuesse in Hoehe von 2 Prozent geleistet.
§ 6a
Die Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten Kredite durch andere
Finanzierungsmittel beruehrt den Anspruch des Kreditnehmers auf Zinszuschuesse nicht.
§ 7
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(1) Die Zinszuschuesse sind von dem Land zu zahlen, in dem die Baumassnahme durchgefuehrt
wurde. Zinszuschuesse, die von einem Land gezahlt worden sind, werden ihm vom Bund in
Hoehe von 60 vom Hundert erstattet.
(2) Der Anspruch des Kreditnehmers auf Zahlung des Zinszuschusses ist durch einen
Antrag bei dem Kreditinstitut geltend zu machen, mit dem der Kreditvertrag besteht.
(3) Antraege auf Zahlung eines Zinszuschusses gemaess § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 koennen
nach dem 31. Maerz 1996 nicht mehr gestellt werden.
§ 8 Erloeschen von Zinsen aus an Grundstuecken gesicherten
Schuldverhaeltnissen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind
(1) Rueckstaendige Zinsen aus Darlehen und sonstigen Forderungen, die durch
Grundpfandrechte an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
belegenen Grundstuecken gesichert sind und auf Schuldverhaeltnissen beruhen, die vor dem
28. Juni 1948 entstanden sind, sind fuer den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen,
soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden. Hat der Schuldner eine
solche Zinsforderung nach dem 30. Juni 1990 erfuellt, hat er einen Anspruch auf
Rueckerstattung.
(2) Absatz 1 gilt fuer die Zinsen aus den dort bezeichneten Grundpfandrechten
entsprechend.
§ 9 Erloeschen von Zinsen aus Aufbaukrediten an private Vermieter
(1) Rueckstaendige Zinsen aus Darlehen, die durch Kreditinstitute der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik an private Vermieter von Wohn- und Gewerberaum
vergeben wurden und die durch Aufbaugrundschulden oder Aufbauhypotheken an in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstuecken gesichert
sind, sind fuer den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie faellig oder
durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden.
(2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. Sind fuer rueckstaendige Zinsen
weitere Grundpfandrechte eingetragen worden, so erloeschen auch diese.
(3) Besteht die Aufbaugrundschuld oder Aufbauhypothek an Hausgrundstuecken oder
Gebaeuden, die sowohl eigen- als auch fremdgenutzt wurden, so erloeschen die in Absatz
1 und 2 genannten Zinsen zu dem Anteil, der dem Anteil der raeumlich und zeitlich
fremdgenutzten Flaeche entspricht.
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