Gesetz ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGG

vom  17.05.1898



"Gesetz ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Maerz 2009 (BGBl. I S. 470)
geaendert worden ist"

G aufgeh. durch Art. 112 Abs. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009
Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 12.3.2009 I 470

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab:   1. 1.1981   Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. FGG Anhang EV

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Fuer diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch
Reichsgesetz den Gerichten uebertragen sind, gelten, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.

§ 2
Die Gerichte haben sich Rechtshilfe zu leisten. Die §§ 158 bis 169 des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.

§ 3
(1) Soweit fuer die oertliche Zustaendigkeit der Gerichte der Wohnsitz eines Beteiligten
massgebend ist, bestimmt sich fuer Deutsche, die das Recht der Exterritorialitaet
geniessen, sowie fuer Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im Ausland
angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des § 15 der Zivilprozessordnung.

(2) Ist der fuer den Wohnsitz einer Militaerperson massgebende Garnisonsort in
mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der
Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

§ 4
Unter mehreren zustaendigen Gerichten gebuehrt demjenigen der Vorzug, welches zuerst in
der Sache taetig geworden ist.

§ 5
(1) Besteht Streit oder Ungewissheit darueber, welches von mehreren Gerichten oertlich
zustaendig ist, so wird das zustaendige Gericht durch das gemeinschaftliche obere
Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht
bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehoert. Ist das
zustaendige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausuebung des Richteramts rechtlich
oder tatsaechlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung durch das ihm im Instanzenzug
vorgeordnete Gericht.
                                            -1-
       
                                                                               

(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

§ 6
(1) Ein Richter ist von der Ausuebung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
1.    in Sachen, in denen er selbst beteiligt ist oder in denen er zu einem Beteiligten
      in dem Verhaeltnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht;
2.    in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr
    besteht;
3.    in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten Grad der
      Seitenlinie verwandt oder verschwaegert ist oder war;
4.    in Sachen, in denen er als Vertreter eines Beteiligten bestellt oder als
      gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist.

(2) Ein Richter kann sich der Ausuebung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten.

Fussnote

§ 6 Abs. 2 Satz 2: Mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und daher nichtig, BVerfGE
v. 8.2.1967 I 502 - 2 BvR 235/64 -

§ 7
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grund unwirksam, weil sie von einem oertlich
unzustaendigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der von der Ausuebung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

§ 8
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
ueber die Gerichtssprache, ueber die Sitzungspolizei und ueber die Beratung und Abstimmung
entsprechende Anwendung, die Vorschriften ueber die Gerichtssprache mit den sich aus dem
§ 9 ergebenden Abweichungen.

§ 9
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der Sprache, in der
sich die beteiligten Personen erklaeren, maechtig ist; die Beeidigung des Dolmetschers
ist nicht erforderlich, wenn die beteiligten Personen darauf verzichten. Auf den
Dolmetscher finden die Vorschriften des § 6 entsprechende Anwendung.

§ 10
(weggefallen)

§ 11
Antraege und Erklaerungen koennen zu Protokoll der Geschaeftsstelle des zustaendigen
Gerichts oder der Geschaeftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.

§ 12
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

§ 13
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwaelte nicht geboten ist, koennen die
Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.


                                             -2-
        
                                                                                

(2) Die Beteiligten koennen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmaechtigten
vertreten lassen. Darueber hinaus sind als Bevollmaechtigte, soweit eine Vertretung durch
Rechtsanwaelte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
1. Beschaeftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15
   des Aktiengesetzes); Behoerden und juristische Personen des oeffentlichen Rechts
   einschliesslich der von ihnen zur Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten
   Zusammenschluesse koennen sich auch durch Beschaeftigte anderer Behoerden oder
   juristischer Personen des oeffentlichen Rechts einschliesslich der von ihnen zur
   Erfuellung ihrer oeffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschluesse vertreten lassen,
2. volljaehrige Familienangehoerige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des
   Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befaehigung zum Richteramt und die
   Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
   Taetigkeit steht,
3. Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmaechtigte, die nicht nach Massgabe des Absatzes 2
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurueck. Verfahrenshandlungen,
die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmaechtigter bis zu seiner Zurueckweisung
vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmaechtigten
sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Bevollmaechtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhaeltnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter duerfen nicht als Bevollmaechtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie
angehoeren. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann
nachgereicht werden; hierfuer kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der
Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den
Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu beruecksichtigen, wenn nicht als Bevollmaechtigter
ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt.

(6) Die Beteiligten koennen mit Beistaenden erscheinen. Beistand kann sein, wer
in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben koennen,
als Bevollmaechtigter zur Vertretung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen
als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfuer nach den Umstaenden
des Einzelfalls ein Beduerfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten
entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten
vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

§ 13a
(1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht
anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit
notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn
dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegruendetes
Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten
aufzuerlegen.

(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen kann das Gericht die Auslagen des
Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz
oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmassnahme nach den §§
1896 bis 1908i des Buergerlichen Gesetzbuchs oder einer Unterbringungsmassnahme nach §
70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschraenkt
oder das Verfahren ohne Entscheidung ueber eine Massnahme beendet wird. Wird in den
Faellen des Satzes 1 die Taetigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten
Dritten veranlasst und trifft diesen ein grobes Verschulden, so koennen ihm die
Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden. Wird ein Antrag auf eine
Unterbringungsmassnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 abgelehnt oder zurueckgenommen und
hat das Verfahren ergeben, dass fuer die zustaendige Verwaltungsbehoerde ein begruendeter
Anlass, den Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen hat, so hat das Gericht

                                              -3-
        
                                                                                

die Auslagen des Betroffenen der Koerperschaft, der die Verwaltungsbehoerde angehoert,
aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Unberuehrt bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenerstattung
abweichend regeln.

§ 14
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Prozesskostenhilfe finden entsprechende
Anwendung.

§ 15
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber den Beweis durch Augenschein, ueber
den Zeugenbeweis, ueber den Beweis durch Sachverstaendige und ueber das Verfahren bei
der Abnahme von Eiden finden entsprechende Anwendung. Ueber die Beeidigung eines
Zeugen oder Sachverstaendigen entscheidet jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der
Zivilprozessordnung, das Ermessen des Gerichts.

(2) Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsaechlichen Behauptung kann ein Beteiligter zur
Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

§ 16
(1) Gerichtliche Verfuegungen werden mit der Bekanntmachung an denjenigen, fuer welchen
sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wirksam.

(2) Die Bekanntmachung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch
Zustellung nach den fuer die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der
Zivilprozessordnung; durch die Landesjustizverwaltung kann jedoch fuer Zustellungen im
Ausland eine einfachere Art der Zustellung angeordnet werden. In denjenigen Faellen, in
welchen mit der Bekanntmachung nicht der Lauf einer Frist beginnt, soll in den Akten
vermerkt werden, in welcher Weise, an welchem Ort und an welchem Tag die Bekanntmachung
zur Ausfuehrung gebracht ist; durch die Landesjustizverwaltung kann naeher bestimmt
werden, in welcher Weise in diesen Faellen die Bekanntmachung zur Ausfuehrung gebracht
werden soll.

(3) Einem Anwesenden kann die Verfuegung zu Protokoll bekanntgemacht werden. Auf
Verlangen ist ihm eine Abschrift der Verfuegung zu erteilen.

§ 16a
Die Anerkennung einer auslaendischen Entscheidung ist ausgeschlossen:
1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zustaendig sind;
2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geaeussert hat und sich hierauf
   beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstueck nicht ordnungsmaessig oder nicht so
   rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden frueheren
   auslaendischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem
   frueher hier rechtshaengig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis fuehrt, das mit wesentlichen
   Grundsaetzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn
   die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

§ 17
(1) Fuer die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Buergerlichen
Gesetzbuchs.


                                              -4-
        
                                                                                

(2) Faellt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen
Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des naechsten Werktages.

§ 18
(1) Erachtet das Gericht eine von ihm erlassene Verfuegung nachtraeglich fuer
ungerechtfertigt, so ist es berechtigt, sie zu aendern; soweit eine Verfuegung nur auf
Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurueckgewiesen worden ist, darf die Aenderung
nur auf Antrag erfolgen.

(2) Zu der Aenderung einer Verfuegung, die der sofortigen Beschwerde unterliegt, ist das
Gericht nicht befugt.

§ 19
(1) Gegen die Verfuegungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der
Beschwerde statt.

(2) Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht.

§ 20
(1) Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfuegung beeintraechtigt ist.

(2) Soweit eine Verfuegung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag
zurueckgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

§ 20a
(1) Die Anfechtung der Entscheidung ueber den Kostenpunkt ist unzulaessig, wenn
nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Gegen die Auslagenentscheidung nach § 13a Abs. 2 findet jedoch die sofortige
Beschwerde der Staatskasse, des Betroffenen, des Dritten oder der Koerperschaft,
deren Verwaltungsbehoerde den Antrag auf eine Unterbringungsmassnahme nach § 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Euro
uebersteigt.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die
Entscheidung ueber den Kostenpunkt die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 100 Euro uebersteigt.

§ 21
(1) Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Verfuegung angefochten wird, oder bei
dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklaerung zu Protokoll der Geschaeftsstelle desjenigen Gerichts, dessen Verfuegung
angefochten wird, oder der Geschaeftsstelle des Beschwerdegerichts. Die Beschwerde kann
auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Uebermittlung
von Antraegen und Erklaerungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.

(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschraenkt werden.

§ 22
(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfuegung dem Beschwerdefuehrer
bekanntgemacht worden ist.

                                              -5-
       
                                                                               

(2) Einem Beschwerdefuehrer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist
einzuhalten, ist auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung
begruenden, glaubhaft macht. Eine Versaeumung der Frist, die in dem Verschulden eines
Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Gegen die
Entscheidung ueber den Antrag findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Nach
dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versaeumten Frist an gerechnet, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

§ 23
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestuetzt werden.

§ 24
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfuegung
gerichtet ist, durch die ein Ordnungs- oder Zwangsmittel festgesetzt wird. Bei der
Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Gericht, dessen Verfuegung angefochten wird, kann anordnen, dass die Vollziehung
auszusetzen ist.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen
Verfuegung auszusetzen ist.

§ 25
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gruenden zu versehen.

§ 26
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den Faellen, in welchen die sofortige
weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht
kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

§ 27
(1) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde zulaessig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die
Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung finden entsprechende
Anwendung.

(2) In den Faellen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das
Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung ueber den Kostenpunkt getroffen hat.

§ 28
(1) Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift,
welche eine der im § 1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere
Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber
ueber die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen
ist, von dieser abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begruendung seiner
Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Beschluss ueber die Vorlegung ist
dem Beschwerdefuehrer bekanntzumachen.

(3) In den Faellen des Absatzes 2 entscheidet ueber die weitere Beschwerde der
Bundesgerichtshof.

§ 29


                                             -6-
        
                                                                                

(1) Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Landgericht
oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muss diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von
einer Behoerde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit fuer den
Beschwerdefuehrer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat.

(2) Soweit eine Verfuegung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.

(3) Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren
Beschwerde abzuhelfen.

(4) Im uebrigen finden die Vorschriften ueber die Beschwerde entsprechende Anwendung.

§ 29a
(1) Auf die Ruege eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist
das Verfahren fortzufuehren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine
   andere Abaenderungsmoeglichkeit nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehoer in
   entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Ruege nicht statt.

(2) Die Ruege ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehoers zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu
machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung
an diesen Beteiligten kann die Ruege nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Die Ruege ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschaeftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet
entsprechende Anwendung, soweit die Entscheidung eines Oberlandesgerichts angegriffen
wird. Die Ruege muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den uebrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

(4) Ist die Ruege nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulaessig zu verwerfen. Ist die Ruege unbegruendet, weist das Gericht sie zurueck. Die
Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begruendet
werden.

(5) Ist die Ruege begruendet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortfuehrt, soweit dies aufgrund der Ruege geboten ist.

§ 30
(1) Die Entscheidungen ueber Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine
Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten und bei dem Bundesgerichtshof durch einen
Zivilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer fuer Handelssachen gebildet, so tritt
fuer Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer. Entscheidet ueber die
Beschwerde die Zivilkammer des Landgerichts, findet § 526 der Zivilprozessordnung
entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschriften des § 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.

§ 31




                                              -7-
       
                                                                               

Zeugnisse ueber die Rechtskraft einer Verfuegung sind von der Geschaeftsstelle
des Gerichts erster Instanz zu erteilen. § 48 des Internationalen
Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) bleibt unberuehrt.

§ 32
Ist eine Verfuegung, durch die jemand die Faehigkeit oder die Befugnis zur Vornahme
eines Rechtsgeschaefts oder zur Entgegennahme einer Willenserklaerung erlangt,
ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfuegung wegen Mangels der sachlichen
Zustaendigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfuegung auf die
Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenueber vorgenommenen Rechtsgeschaefte
keinen Einfluss.

§ 33
(1) Ist jemandem durch eine Verfuegung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine
Handlung vorzunehmen, die ausschliesslich von seinem Willen abhaengt, oder eine Handlung
zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht,
soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung
durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Ist eine Person herauszugeben, kann das
Gericht unabhaengig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Zwangshaft anordnen. Bei
Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.

(2) Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden
oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzufuehren, so kann auf Grund einer
besonderen Verfuegung des Gerichts unabhaengig von den gemaess Absatz 1 festgesetzten
Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden. Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf
nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht
auszuueben. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstuetzung
der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen dem Verpflichteten
zur Last. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht
den Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung ueber ihren Verbleib
abzugeben. Der § 883 Abs. 2 bis 4, der § 900 Abs. 1 und die §§ 901, 902, 904 bis 910,
913 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden.
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fuenfundzwanzigtausend Euro nicht
uebersteigen. Die Festsetzung der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn
nicht die Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders eilbeduerftig ist oder
die Befuerchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird. Die besondere
Eilbeduerftigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn andernfalls die Anordnung im
Ausland vollstreckt werden muesste. Fuer den Vollzug der Haft gelten die §§ 901, 904 bis
906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die besondere
Verfuegung (Absatz 2) soll in der Regel, bevor sie erlassen wird, angedroht werden.

§ 34
(1) Die Einsicht der Gerichtsakten kann jedem insoweit gestattet werden, als er ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Erteilung einer
Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen von der Geschaeftsstelle zu beglaubigen.

(2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung von Abschriften ist insoweit zu versagen,
als § 1758 des Buergerlichen Gesetzbuchs entgegensteht.

Zweiter Abschnitt
Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und
Unterbringungssachen

I.
                                             -8-
        
                                                                                


Allgemeine Vorschriften

§ 35
Fuer die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte
zustaendig.

§ 35a
Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Taetigkeit des Vormundschaftsgerichts
erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht Mitteilung zu machen.
Im uebrigen duerfen Gerichte und Behoerden dem Vormundschafts- oder Familiengericht
personenbezogene Daten uebermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht fuer
vormundschafts- oder familiengerichtliche Massnahmen erforderlich ist, soweit nicht fuer
die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwuerdige Interessen des Betroffenen an
dem Ausschluss der Uebermittlung das Schutzbeduerfnis eines Minderjaehrigen oder Betreuten
oder das oeffentliche Interesse an der Uebermittlung ueberwiegen. Die Uebermittlung
unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche
Verwendungsregelung entgegensteht. § 7 des Betreuungsbehoerdengesetzes bleibt unberuehrt.

II.
Vormundschafts- und Familiensachen

§ 35b
(1) Fuer Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die
deutschen Gerichte zustaendig, wenn der Muendel oder Pflegling
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zustaendig, soweit der Muendel oder Pflegling der
Fuersorge durch ein deutsches Gericht bedarf.

(3) Die Zustaendigkeit nach den Absaetzen 1 und 2 ist nicht ausschliesslich.

§ 36
(1) Fuer die Vormundschaft ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk der Muendel
zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der
die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines
inlaendischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundschaft
ueber Geschwister erforderlich, die in den Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte
ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so ist, wenn fuer einen der Muendel schon
eine Vormundschaft anhaengig ist, das fuer diese zustaendige Gericht, anderenfalls
dasjenige Gericht, in dessen Bezirk der juengste Muendel seinen Wohnsitz oder seinen
Aufenthalt hat, fuer alle Geschwister massgebend.

(2) Ist der Muendel Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so
ist das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg zustaendig. Es kann die Sache aus
wichtigen Gruenden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfuegung ist fuer dieses
Gericht bindend.

(3) Ist der Muendel nicht Deutscher und ist eine Zustaendigkeit nach Absatz 1 nicht
begruendet, so ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das Beduerfnis der Fuersorge
hervortritt.

(4) Fuer die Vormundschaft ueber einen Minderjaehrigen, dessen Familienstand nicht
zu ermitteln ist, ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk der Minderjaehrige
aufgefunden wurde.

                                              -9-
        
                                                                                

(5) (weggefallen)

§ 36a
Fuer die Bestellung eines Vormunds vor der Geburt des Kindes (§ 1774 Satz 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk die Mutter zu
der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, ihren Wohnsitz oder bei
Fehlen eines inlaendischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat. § 36 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 36b
Ist eine Vormundschaft kraft Gesetzes eingetreten, so ist bis zum Eingreifen des nach
§ 36 zustaendigen Vormundschaftsgerichts auch das Gericht, in dessen Bezirk das Kind
geboren ist, fuer die erforderlichen Massregeln zustaendig. Das Gericht soll von den
angeordneten Massregeln dem nach § 36 zustaendigen Vormundschaftsgericht Mitteilung
machen.

§ 37
(1) Soll jemand nach § 1909 des Buergerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger erhalten, so
ist, wenn bei einem inlaendischen Gericht eine Vormundschaft fuer ihn anhaengig ist, fuer
die Pflegschaft dieses Gericht zustaendig. Im uebrigen finden auf die Pflegschaft die
Vorschriften des § 36 Anwendung.

(2) Fuer die Pflegschaft ueber einen Auslaender, fuer den bei einem inlaendischen
Gericht eine Vormundschaft nicht anhaengig ist und der im Inland weder Wohnsitz noch
Aufenthalt hat, ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das Beduerfnis der Fuersorge
hervortritt.

§ 38
-

§ 39
(1) Fuer die Pflegschaft ueber einen Abwesenden ist das Gericht zustaendig, in dessen
Bezirk der Abwesende seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Abwesende im Inland keinen Wohnsitz, so finden die Vorschriften des § 36
Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 40
Fuer die Pflegschaft ueber eine Leibesfrucht ist das Gericht zustaendig, welches fuer
die Vormundschaft zustaendig sein wuerde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher das
Beduerfnis der Fuersorge hervortritt, geboren waere.

§ 41
Wird im Falle des § 1913 des Buergerlichen Gesetzbuchs die Anordnung einer Pflegschaft
fuer den bei einer Angelegenheit Beteiligten erforderlich, so ist das Gericht zustaendig,
in dessen Bezirk das Beduerfnis der Fuersorge hervortritt.

§ 42
Fuer die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines durch oeffentliche
Sammlung zusammengebrachten Vermoegens ist das Gericht des Ortes zustaendig, an welchem
bisher die Verwaltung gefuehrt wurde.

§ 43
(1) Die Zustaendigkeit fuer eine Verrichtung des Vormundschaftsgerichts, die nicht eine
Vormundschaft oder Pflegschaft betrifft, bestimmt sich, soweit sich nicht aus dem

                                              - 10 -
        
                                                                                

Gesetz ein anderes ergibt, nach den Vorschriften der §§ 35b, 36 Abs. 1 bis 3; massgebend
ist fuer jede einzelne Angelegenheit der Zeitpunkt, in welchem das Gericht mit ihr
befasst wird.

(2) Steht die Person, deretwegen das Vormundschaftsgericht taetig werden muss, unter
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, so ist das Gericht zustaendig, bei dem die
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft anhaengig ist.

§ 43a
(weggefallen)

§ 43b
(1) Fuer Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, sind die deutschen
Gerichte zustaendig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Diese Zustaendigkeit ist nicht ausschliesslich.

(2) Zustaendig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der
annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt,
seinen Aufenthalt hat; massgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt,
in dem der Antrag oder eine Erklaerung eingereicht oder im Falle des § 1753 Abs.
2 des Buergerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird. Kommen
auslaendische Sachvorschriften zur Anwendung, so gilt ergaenzend § 5 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953).

(3) Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im
Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-
Schoeneberg zustaendig. Es kann die Sache aus wichtigen Gruenden an ein anderes Gericht
abgeben; die Abgabeverfuegung ist fuer dieses Gericht bindend.

(4) Hat der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten im Inland weder Wohnsitz
noch Aufenthalt, so ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das Kind seinen
Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. Ist das Kind
Deutscher und hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht
Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg zustaendig. Es kann die Sache aus wichtigen Gruenden an
ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfuegung ist fuer dieses Gericht bindend.

§ 44
Fuer die in den §§ 1693, 1846 des Buergerlichen Gesetzbuchs und im Artikel 24 Abs. 3 des
Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuch bezeichneten Massregeln ist auch das
Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das Beduerfnis der Fuersorge hervortritt. Das Gericht
soll, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhaengig ist, von den angeordneten
Massregeln dem nach § 43 Abs. 2 zustaendigen Gericht Mitteilung machen.

§ 44a
(1) Fuer die Befreiung vom Eheverbot wegen der durch die Annahme als Kind begruendeten
Verwandtschaft in der Seitenlinie ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk
einer der Verlobten seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner von ihnen seinen
gewoehnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-
Schoeneberg zustaendig. Es kann die Sache aus wichtigen Gruenden an ein anderes Gericht
abgeben; die Abgabeverfuegung ist fuer dieses Gericht bindend.

(2) Die Verfuegung, durch die das Gericht die Befreiung erteilt, ist unanfechtbar. Das
Gericht darf sie nicht mehr aendern, wenn die Ehe geschlossen worden ist.

§ 44b
-

                                              - 11 -
        
                                                                                

§ 45
(1) Wird in einer Angelegenheit, welche die persoenlichen Rechtsbeziehungen der
Ehegatten oder der geschiedenen Ehegatten zueinander, das eheliche Gueterrecht oder
den Versorgungsausgleich betrifft, eine Taetigkeit des Vormundschaftsgerichts oder
des Familiengerichts erforderlich, so ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk die
Ehegatten ihren gemeinsamen gewoehnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.

(2) Hat keiner der Ehegatten im Bezirk dieses Gerichts seinen gewoehnlichen Aufenthalt
oder haben sie einen gemeinsamen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland nicht gehabt, so ist
das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk der Ehegatte seinen gewoehnlichen Aufenthalt
hat, dessen Recht durch die beantragte Verfuegung beeintraechtigt wuerde. Hat dieser
seinen gewoehnlichen Aufenthalt nicht im Inland oder laesst sich sein gewoehnlicher
Aufenthalt im Inland nicht feststellen, so ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk
der Antragsteller seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist ein Ehegatte verstorben, so ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk der
ueberlebende Ehegatte seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt gehabt hat.

(4) Ist die Zustaendigkeit eines Gerichts nach den vorstehenden Vorschriften nicht
begruendet, so ist das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg zustaendig.

(5) Fuer die Zustaendigkeit ist in jeder einzelnen Angelegenheit der Zeitpunkt massgebend,
in dem das Gericht mit ihr befasst wird.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten fuer Lebenspartnerschaften entsprechend.

§ 46
(1) Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gruenden an ein
anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Uebernahme der Vormundschaft
bereit erklaert; hat der Muendel bereits einen Vormund erhalten, so ist jedoch dessen
Zustimmung erforderlich. Als ein wichtiger Grund ist es in der Regel anzusehen, wenn
ein unter Vormundschaft stehender Minderjaehriger wegen einer Straftat vor einem anderen
Gericht angeklagt ist.

(2) Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn
mehrere Vormuender die Vormundschaft gemeinschaftlich fuehren, einer von ihnen seine
Zustimmung, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht, und, falls dieses
der Bundesgerichtshof ist, dasjenige Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht
gehoert, an welches die Vormundschaft abgegeben werden soll. Eine Anfechtung der
Entscheidung findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften sind auf die Pflegschaft und die im § 43 bezeichneten
Angelegenheiten entsprechend anzuwenden.

§ 46a
Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1617
Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs uebertragen wird, soll das Familiengericht beide
Eltern anhoeren und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des
Familiengerichts bedarf keiner Begruendung; sie ist unanfechtbar.

§ 47
(1) Sind fuer die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die
Gerichte eines anderen Staates zustaendig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat
anhaengig, so kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im
Interesse des Muendels liegt.

(2) Sind fuer die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte wie die
Gerichte eines anderen Staates zustaendig und besteht die Vormundschaft im Inland, so
kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhaengig ist, sie an den Staat, dessen
Gerichte fuer die Anordnung der Vormundschaft zustaendig sind, abgeben, wenn dies im
Interesse des Muendels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich
                                              - 12 -
        
                                                                                

zur Uebernahme bereit erklaert. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormuender die
Vormundschaft gemeinschaftlich fuehren, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet
an Stelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhaengig ist, das im Instanzenzug
vorgeordnete Gericht. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften gelten auch fuer die Pflegschaft.

§ 48
Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjaehriges Kind hinterlassen
hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines
Minderjaehrigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das
Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.

§ 49
(1) Das Vormundschaftsgericht hoert das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs:
1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Aeusserung
   nach § 56d abgegeben hat,
2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind (§ 1748),
3. Aufhebung des Annahmeverhaeltnisses (§§ 1760 und 1763),
4. Rueckuebertragung der elterlichen Sorge (§ 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4).

(2) In den Faellen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
hoert das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme ausserdem die
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle
nicht beteiligt worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich
das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Gelegenheit zur Aeusserung erhaelt oder das eine
gutachtliche Aeusserung nach § 56d abgegeben hat.

(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt
zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hoeren waren.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon
vor Anhoerung des Jugendamts treffen. Die Anhoerung ist unverzueglich nachzuholen.

§ 49a
(1) Das Familiengericht hoert das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs:
1.    Befreiung vom Erfordernis der Volljaehrigkeit (§ 1303 Abs. 2),
2.    Ersetzung der Zustimmung zur Bestaetigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter
      Halbsatz),
3.    Uebertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630
      Abs. 3),
4.    Unterstuetzung der Eltern bei der Ausuebung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),
5.    Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),
6.    Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von
      dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),
7.    Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685),
8.    Gefaehrdung des Kindeswohls (§ 1666),
9.    Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Buergerlichen
      Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
      Gesetzbuche),
10.   Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),

                                              - 13 -
        
                                                                                

11.   elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),
12.   elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).

(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren ueber die Ueberlassung
der Ehewohnung (§ 1361b des Buergerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des
Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhoeren, wenn Kinder im
Haushalt der Beteiligten leben.

(2a) Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung ueber die Ersetzung der
Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjaehrigen Kindes
und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs) das Jugendamt anhoeren.

(3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 50
(1) Das Gericht kann dem minderjaehrigen Kind einen Pfleger fuer ein seine Person
betreffendes Verfahren bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen
erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem
   Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Massnahmen wegen Gefaehrdung des Kindeswohls sind, mit
   denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten
   Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des Buergerlichen Gesetzbuchs), oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632
   Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder
   Umgangsberechtigten (§ 1682 des Buergerlichen Gesetzbuchs) ist.
Sieht das Gericht in diesen Faellen von der Bestellung eines Pflegers fuer das Verfahren
ab, so ist dies in der Entscheidung zu begruenden, die die Person des Kindes betrifft.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des
Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmaechtigten
angemessen vertreten werden.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(5) Der Ersatz von Aufwendungen und die Verguetung des Pflegers bestimmen sich
entsprechend § 67a.

§ 50a
(1) Das Gericht hoert in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermoegenssorge fuer ein
Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht
die Eltern in der Regel persoenlich anhoeren. In den Faellen der §§ 1666 und 1666a des
Buergerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persoenlich anzuhoeren.

(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hoert das Gericht an, es sei denn,
dass von der Anhoerung eine Aufklaerung nicht erwartet werden kann.

(3) Das Gericht darf von    der Anhoerung nur aus schwerwiegenden Gruenden absehen.
Unterbleibt die Anhoerung    allein wegen Gefahr im Verzug, so ist sie unverzueglich
nachzuholen. Das Gericht    hoert einen Elternteil in Abwesenheit des anderen Elternteils
an, wenn dies zum Schutz    eines Elternteils oder aus anderen Gruenden erforderlich ist.

(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten fuer die Eltern des Muendels entsprechend.


                                              - 14 -
        
                                                                                

§ 50b
(1) Das Gericht hoert in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermoegenssorge
betrifft, das Kind persoenlich an, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des
Kindes fuer die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des
Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren
Eindruck verschafft.

(2) Hat ein Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschaeftsunfaehig,
so hoert das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind
stets persoenlich an. In vermoegensrechtlichen Angelegenheiten soll das Kind persoenlich
angehoert werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint. Bei der
Anhoerung soll das Kind, soweit nicht Nachteile fuer seine Entwicklung oder Erziehung zu
befuerchten sind, ueber den Gegenstand und moeglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter
Weise unterrichtet werden; ihm ist Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 darf das Gericht von der
Anhoerung nur aus schwerwiegenden Gruenden absehen. Unterbleibt die Anhoerung allein wegen
Gefahr im Verzug, so ist sie unverzueglich nachzuholen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Muendel entsprechend.

§ 50c
Lebt ein Kind seit laengerer Zeit in Familienpflege, so hoert das Gericht in allen die
Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten auch die Pflegeperson an, es sei denn,
dass davon eine Aufklaerung nicht erwartet werden kann. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Buergerlichen Gesetzbuchs bei dem
dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.

§ 50d
Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum
persoenlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.

§ 50e
(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des
Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefaehrdung des Kindeswohls sind vorrangig und
beschleunigt durchzufuehren.

(2) Das Gericht eroertert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten
in einem Termin. Der Termin soll spaetestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens
stattfinden. Das Gericht hoert in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des
Termins ist nur aus zwingenden Gruenden zulaessig. Der Verlegungsgrund ist mit dem
Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persoenliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.

(4) In Verfahren wegen Gefaehrdung des Kindeswohls hat das Gericht unverzueglich den
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu pruefen.

§ 50f
(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des Buergerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht
mit den Eltern und in geeigneten Faellen auch mit dem Kind eroertern, wie einer moeglichen
Gefaehrdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch oeffentliche Hilfen,
und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persoenliche Erscheinen der Eltern anzuordnen und soll das
Jugendamt zu dem Termin laden. Das Gericht fuehrt die Eroerterung in Abwesenheit eines
Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gruenden
erforderlich ist.

§ 51
                                              - 15 -
        
                                                                                

(1) Eine Verfuegung, durch die von dem Familiengericht festgestellt wird, dass ein
Elternteil auf laengere Zeit an der Ausuebung der elterlichen Sorge tatsaechlich
verhindert ist, wird mit der Bekanntmachung an den anderen Elternteil wirksam, wenn
dieser die elterliche Sorge waehrend der Verhinderung kraft Gesetzes allein ausuebt,
anderenfalls mit der Uebertragung der Ausuebung der elterlichen Sorge auf ihn oder mit
der Bestellung des Vormundes.

(2) Eine Verfuegung, durch die von dem Familiengericht festgestellt wird, dass der Grund
fuer das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils nicht mehr besteht, wird mit der
Bekanntmachung an diesen wirksam.

§ 52
(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so frueh
wie moeglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten
hinwirken. Es soll die Beteiligten so frueh wie moeglich anhoeren und auf bestehende
Moeglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Traeger der
Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts fuer die
Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen.

(2) Soweit dies nicht zu einer fuer das Kindeswohl nachteiligen Verzoegerung fuehrt, soll
das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn
1. die Beteiligten bereit sind, aussergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder
2. nach freier Ueberzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten
   besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahelegen, eine
   aussergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

(3) Im Fall des Absatzes 2 soll das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
ueber den Verfahrensgegenstand pruefen; in Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen,
soll das Gericht den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschliessen.

§ 52a
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchfuehrung einer
gerichtlichen Verfuegung ueber den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt
oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils
zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein
Vermittlungsverfahren oder eine anschliessende aussergerichtliche Beratung erfolglos
geblieben ist.

(2) Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Vermittlungstermin zu laden. Zu
diesem Termin soll das Gericht das persoenliche Erscheinen der Eltern anordnen.
In der Ladung weist das Gericht auf die moeglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen
Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin. In geeigneten Faellen bittet das Gericht das
Jugendamt um Teilnahme an dem Termin.

(3) In dem Termin eroertert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben
des Umgangs fuer das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen
hin, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben koennen,
insbesondere auf die Moeglichkeiten der Durchsetzung mit Zwangsmitteln nach § 33 oder
der Einschraenkung und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666,
1671 und 1696 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden
Moeglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Traeger der
Jugendhilfe hin.

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen ueber die Ausuebung
des Umgangs erzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll festzuhalten.
Soweit die Eltern Einvernehmen ueber eine von der gerichtlichen Verfuegung abweichende
Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, ist
die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die Stelle der
bisherigen gerichtlichen Verfuegung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die
Streitpunkte im Protokoll festzuhalten.

                                              - 16 -
        
                                                                                

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen ueber eine
nachfolgende Inanspruchnahme aussergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint
mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht durch
nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben
ist. In diesem Fall prueft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Aenderungen der
Umgangsregelung vorgenommen oder Massnahmen in bezug auf die Sorge ergriffen werden
sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines
Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, so werden die Kosten des
Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschliessenden Verfahrens behandelt.

§ 53
(1) Eine Verfuegung, durch die auf Antrag die Ermaechtigung oder die Zustimmung eines
anderen zu einem Rechtsgeschaeft ersetzt oder die Beschraenkung oder Ausschliessung
der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschaefte mit Wirkung fuer den
anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Buergerlichen
Gesetzbuchs) auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das gleiche gilt von einer
Verfuegung, durch die die Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteils, des Vormundes
oder Pflegers oder eines Ehegatten zu einer Annahme als Kind ersetzt wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Verfuegung
anordnen. Die Verfuegung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam.

§ 53a
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382, 1383 des Buergerlichen Gesetzbuchs soll das
Gericht mit den Beteiligten muendlich verhandeln und darauf hinwirken, dass sie sich
guetlich einigen. Kommt eine Einigung zustande, so ist hierueber eine Niederschrift
aufzunehmen; die Vorschriften, die fuer die Niederschrift ueber einen Vergleich in
buergerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Der Vergleich
kann auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung
enthalten.

(2) Die Verfuegung des Gerichts wird erst mit der Rechtskraft wirksam. In der Verfuegung,
in der ueber den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das
Gericht auf Antrag des Glaeubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der
Ausgleichsforderung aussprechen.

(3) Das Gericht kann einstweilige Anordnungen treffen, wenn hierfuer ein Beduerfnis
besteht. Die Anordnungen koennen nur mit der Endentscheidung angefochten werden.

(4) Rechtskraeftige Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und einstweilige Anordnungen
werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt.

§ 53b
(1) In den Verfahren nach § 1587b und nach § 1587f des Buergerlichen Gesetzbuchs soll
das Gericht mit den Beteiligten muendlich verhandeln.

(2) In den Faellen des § 1587b Abs. 1, 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs hat das
Gericht die Traeger der gesetzlichen Rentenversicherungen, in den Faellen des §
1587b Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs auch die Traeger der Versorgungslast
zu beteiligen. Im Verfahren ueber den Versorgungsausgleich kann das Gericht ueber
Grund und Hoehe der Versorgungsanwartschaften bei den hierfuer zustaendigen Behoerden,
Rentenversicherungstraegern, Arbeitgebern, Versicherungsgesellschaften und sonstigen
Stellen Auskuenfte einholen. Die in Satz 2 bezeichneten Stellen sind verpflichtet, den
gerichtlichen Ersuchen Folge zu leisten.

(3) Die Entscheidung des Gerichts ueber den Versorgungsausgleich ist zu begruenden.

(4) Kommt eine Vereinbarung zustande, so ist hierueber eine Niederschrift aufzunehmen;
die Vorschriften, die fuer die Niederschrift ueber einen Vergleich in buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden.

                                              - 17 -
        
                                                                                

§ 53c
(1) Besteht Streit unter den Beteiligten ueber den Bestand oder die Hoehe einer
Anwartschaft oder einer Aussicht auf eine Versorgung, so kann das Gericht das Verfahren
ueber den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur
Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist
erhoben, so kann das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen eines Beteiligten,
das er mit einer Klage haette geltend machen koennen, unberuecksichtigt lassen.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit ueber eine
Anwartschaft oder eine Aussicht auf eine Versorgung anhaengig ist. Ist die Klage erst
nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, so steht die
Aussetzung im Ermessen des Gerichts.

§ 53d
Eine Entscheidung ueber den Versorgungsausgleich nach § 1587b des Buergerlichen
Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich
nach § 1408 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des
Buergerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die
Vereinbarung genehmigt hat. Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbstaendig
anfechtbar.

§ 53e
(1) In der Entscheidung nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Buergerlichen
Gesetzbuchs ist der Traeger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu
leisten ist, zu bezeichnen.

(2) Ist ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach § 1587o Abs.
2 des Buergerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, fuer den anderen Zahlungen
zur Begruendung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu
leisten, so wird der fuer die Begruendung dieser Rentenanwartschaften erforderliche
Betrag gesondert festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden die Berechnungsgroessen geaendert, nach denen sich der Betrag, der nach § 1587b
Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz des Buergerlichen Gesetzbuchs oder nach Absatz 2 Satz 1 zu
leisten ist, errechnet, so wird der zu leistende Betrag auf Antrag neu festgesetzt.

§ 53f
Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs
stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gegruendete Entscheidung auf.

§ 53g
(1) Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der
Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen Entscheidungen nach § 1587d, § 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3, § 1587l Abs. 3
Satz 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 53e Abs. 2, 3 ist die Rechtsbeschwerde
ausgeschlossen.

(3) Rechtskraeftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche, die den
Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
vollstreckt.

§ 54
-

§ 55


                                              - 18 -
        
                                                                                

Eine Verfuegung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschaeft erteilt oder
verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr geaendert
werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenueber wirksam
geworden ist.

Fussnote

§ 55: Frueherer Abs. 2 aufgeh.,     frueherer Abs. 1 jetzt einziger Text gem. Art. 8 Nr.
13 Buchst. a u. b nach Massgabe     d. Art. 15 (§§ 1 u. 2) G v. 16.12.1997 I 2942 (KindRG)
mWv 1.7.1998; nach Massgabe der     Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v.
18.1.2000 I 444 - 1 BvR 321/96     -

§ 55a
-

§ 55b
(1) In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines Kindes zum Gegenstand
hat, hat das Gericht die Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen
Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder zu hoeren. Das Gericht darf von der Anhoerung
einer Person nur absehen, wenn diese zur Abgabe einer Erklaerung dauernd ausserstande
oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

(2) Eine Verfuegung, durch die das Familiengericht ueber den Antrag auf Feststellung der
Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Gegen die Verfuegung, durch die das Familiengericht die Vaterschaft feststellt,
steht den nach Absatz 1 zu hoerenden Personen und dem Kind die Beschwerde zu.

§ 55c
In Verfahren, die die Annahme eines Minderjaehrigen als Kind betreffen, gelten fuer die
Anhoerung eines minderjaehrigen Kindes die Vorschriften des § 50b Abs. 1, 2 Satz 1, Abs.
3 entsprechend.

§ 56
-

§ 56
(1) Vor einer Entscheidung ueber die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische
Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2
des Buergerlichen Gesetzbuchs) soll das Familiengericht beide Elternteile und ein Kind,
das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persoenlich anhoeren. Ein juengeres Kind kann das
Familiengericht persoenlich anhoeren.

(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 des
Buergerlichen Gesetzbuchs werden erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Gegen Entscheidungen nach § 1598a Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs steht den in
§ 1598a Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs genannten Personen die Beschwerde zu.

(4) Die Vollstreckung eines durch rechtskraeftige Entscheidung oder gerichtlichen
Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Buergerlichen Gesetzbuchs auf Duldung
einer nach den anerkannten Grundsaetzen der Wissenschaft durchgefuehrten Probeentnahme,
insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen,
wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden
kann. Ueber die Rechtmaessigkeit einer Verweigerung entscheidet das Gericht, das die
Entscheidung erlassen hat, nach Anhoerung der Parteien durch Beschluss. Bei wiederholter
unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
insbesondere die zwangsweise Vorfuehrung zur Untersuchung angeordnet werden. § 33 bleibt
unberuehrt.

                                              - 19 -
        
                                                                                

§§ 56a u. 56b
(weggefallen)

§ 56c
(1) Eine Verfuegung, durch die das Familiengericht ueber die Anfechtung der Vaterschaft
entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.

§ 56d
Wird ein Minderjaehriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche
Aeusserung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen,
ob das Kind und die Familie des Annehmenden fuer die Annahme geeignet sind. Ist
keine Adoptionsvermittlungsstelle taetig geworden, ist eine gutachtliche Aeusserung des
Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche Aeusserung
ist kostenlos zu erstatten.

§ 56e
In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist
anzugeben, auf welche Gesetzesvorschriften sich die Annahme gruendet; wenn die
Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs nicht
fuer erforderlich erachtet wurde, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben. Der
Beschluss wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit
der Zustellung an das Kind wirksam. Er ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht
aendern.

§ 56f
(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung eines Annahmeverhaeltnisses betrifft, soll
das Gericht die Sache in einem Termin eroertern, zu dem der Antragsteller sowie der
Annehmende, das Kind und, falls das Kind noch minderjaehrig ist, auch das Jugendamt zu
laden sind.

(2) Ist das Kind minderjaehrig oder geschaeftsunfaehig und ist der Annehmende sein
gesetzlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind fuer das Aufhebungsverfahren einen
Pfleger zu bestellen. § 50 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhaeltnis aufhebt, wird erst mit
der Rechtskraft wirksam.

§ 56g
(1) Das Vormundschaftsgericht setzt durch gerichtlichen Beschluss fest, wenn der
Vormund, Gegenvormund oder Muendel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das
Gericht sie fuer angemessen haelt:
1. Vorschuss, Ersatz von Aufwendungen, Aufwandsentschaedigung, soweit der Vormund oder
   Gegenvormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (§ 1835 Abs. 4, § 1835a Abs. 3
   des Buergerlichen Gesetzbuchs) oder ihm nicht die Vermoegenssorge uebertragen wurde;
2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu bewilligende Verguetung oder Abschlagszahlung
   (§ 1836 des Buergerlichen Gesetzbuchs).
Mit der Festsetzung bestimmt das Gericht Hoehe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der
Muendel an die Staatskasse nach den §§ 1836c, 1836e des Buergerlichen Gesetzbuchs zu
leisten hat. Es kann die Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies zweckmaessig ist.
Erfolgt keine Festsetzung nach Satz 1 und richten sich die in Satz 1 bezeichneten
Ansprueche gegen die Staatskasse, gelten die Vorschriften ueber das Verfahren bei der
Entschaedigung von Zeugen hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemaess.

                                              - 20 -
       
                                                                               

(2) In dem Antrag sollen die persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse des
Muendels dargestellt werden. § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 120 Abs. 2, 3 und Abs.
4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Steht nach der
freien Ueberzeugung des Gerichts der Aufwand zur Ermittlung der persoenlichen und
wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Muendels ausser Verhaeltnis zur Hoehe des aus der
Staatskasse zu begleichenden Anspruchs oder zur Hoehe der voraussichtlich vom Muendel zu
leistenden Zahlungen, so kann das Gericht ohne weitere Pruefung den Anspruch festsetzen
oder von einer Festsetzung der vom Muendel zu leistenden Zahlungen absehen.

(3) Nach dem Tode des Muendels bestimmt das Gericht Hoehe und Zeitpunkt der Zahlungen,
die der Erbe des Muendels nach § 1836e des Buergerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse
zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht ueber den Bestand des Nachlasses
Auskunft zu erteilen. Er hat dem Gericht auf Verlangen ein Verzeichnis der zur
Erbschaft gehoerenden Gegenstaende vorzulegen und an Eides Statt zu versichern, dass er
nach bestem Wissen und Gewissen den Bestand so vollstaendig angegeben habe, als er dazu
imstande sei.

(4) Der Muendel ist zu hoeren, bevor gemaess Absatz 1 eine von ihm zu leistende Zahlung
festgesetzt wird. Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 ist der Erbe zu hoeren.

(5) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den Absaetzen 2 und 3 findet
die sofortige Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 150 Euro
uebersteigt oder das Gericht sie wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der Rechtssache
zulaesst. Die weitere Beschwerde (§ 27) ist statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie
wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen
hat.

(6) Aus einem nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Muendel ergangenen Festsetzungsbeschluss
findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.

(7) Auf die Pflegschaft sind die Absaetze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

§ 57
(1) Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des § 20, zu:
1. gegen eine Verfuegung, durch welche die Anordnung einer Vormundschaft abgelehnt oder
   eine Vormundschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der
   Aenderung der Verfuegung hat, sowie dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwaegerten
   des Muendels;
2. (weggefallen)
3. gegen eine Verfuegung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft abgelehnt oder
   eine Pflegschaft aufgehoben wird, jedem, der ein rechtliches Interesse an der
   Aenderung der Verfuegung hat, im Falle des § 1909 des Buergerlichen Gesetzbuchs auch
   dem Ehegatten sowie den Verwandten und Verschwaegerten des Pflegebefohlenen;
4. (weggefallen)
5. (weggefallen)
6. gegen eine Verfuegung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes zurueckgewiesen wird,
   gegen den gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten
   oder den Vormund oder den Pfleger aus einem der im § 1886 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs bezeichneten Gruende zu entlassen, dem Antragsteller;
7. gegen eine Verfuegung, durch die dem Vormund oder Pfleger eine Verguetung bewilligt
   wird, dem Gegenvormund;
8. gegen eine Verfuegung, durch welche die Anordnung einer der in § 1640 Abs. 4,
   §§ 1666, 1666a, 1667 oder in § 1693 des Buergerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen
   Massnahmen abgelehnt oder eine solche Massnahme aufgehoben wird, den Verwandten und
   Verschwaegerten des Kindes;
9. gegen eine Verfuegung, die eine Entscheidung ueber eine die Sorge fuer die Person
   des Kindes oder des Muendels betreffende Angelegenheit enthaelt, jedem, der ein
   berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen.


                                             - 21 -
        
                                                                                

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 findet auf die sofortige Beschwerde keine
Anwendung.

§ 57a
-

§ 58
(1) Fuehren mehrere Vormuender oder Pfleger ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von
ihnen fuer den Muendel oder das Kind das Beschwerderecht selbstaendig ausueben.

(2) Diese Vorschrift findet in den Faellen der §§ 1630 Abs. 2, 1798 des Buergerlichen
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 59
(1) Ein Kind, fuer das die elterliche Sorge besteht, oder ein unter Vormundschaft
stehender Muendel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausueben. Das gleiche gilt
in sonstigen Angelegenheiten, in denen das Kind oder der Muendel vor einer Entscheidung
des Gerichts gehoert werden soll.

(2) Die Entscheidung, gegen die das Kind oder der Muendel das Beschwerderecht ausueben
kann, ist dem Kind oder Muendel auch selbst bekanntzumachen. Eine Begruendung soll
dem Kind oder Muendel nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile fuer dessen Entwicklung,
Erziehung oder Gesundheitszustand zu befuerchten sind; die Entscheidung hierueber ist
nicht anfechtbar.

(3) Diese Vorschriften finden auf Personen, die geschaeftsunfaehig sind oder bei
Verkuendung der Entscheidung das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, keine
Anwendung. Wird die Entscheidung nicht verkuendet, so tritt an die Stelle der
Verkuendung der Zeitpunkt, in dem die von dem Richter unterschriebene Entscheidung der
Geschaeftsstelle uebergeben wird.

§ 60
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt:
1. gegen eine Verfuegung, durch die ein als Vormund, Pfleger oder Gegenvormund
   Berufener uebergangen wird;
2. gegen eine Verfuegung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, Pflegschaft
   oder Gegenvormundschaft zu uebernehmen, zurueckgewiesen wird;
3. gegen eine Verfuegung, durch die ein Vormund, Pfleger oder Gegenvormund gegen seinen
   Willen entlassen wird;
4. (weggefallen)
5. (weggefallen)
6. gegen Verfuegungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.

(2) Die Frist beginnt in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Beschwerdefuehrer von seiner Uebergehung Kenntnis erlangt.

§ 61
-

§ 62
Soweit eine Verfuegung nach § 55 von dem Vormundschaftsgericht nicht mehr geaendert
werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu aendern.

Fussnote


                                              - 22 -
        
                                                                                

§ 62: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 18.1.2000
I 444 - 1 BvR 321/96 -

§ 63
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der §§ 57 bis 62 entsprechende
Anwendung.

§ 64
(1) Fuer die dem Familiengericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte
zustaendig.

(2) Wird eine Ehesache rechtshaengig, so gibt das Familiengericht im ersten Rechtszug
bei ihm anhaengige Verfahren der in § 621 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache ab. §
281 Abs. 2, 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) In Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehoeren, gelten die Vorschriften
im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der Zivilprozessordnung; ueber die Beschwerde entscheidet
das Oberlandesgericht, ueber die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof. Soweit
§ 621a der Zivilprozessordnung vorsieht, dass Vorschriften des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden sind, tritt an die Stelle
des Vormundschaftsgerichts das Familiengericht. § 57 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt
entsprechend fuer die Beschwerde nach den §§ 621e, 629a Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
steht jedoch der Beschwerdeberechtigung des Jugendamts nicht entgegen. In den Faellen
des § 57 Abs. 1 Nr. 1 und 3 steht die Beschwerde nur dem Ehegatten des Muendels oder
Pflegebefohlenen zu.

§ 64a
(weggefallen)

§ 64b
(1) Soweit Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes den Familiengerichten
zugewiesen sind, gelten die §§ 12 bis 16, 32 und 35 der Zivilprozessordnung
entsprechend; zustaendig ist darueber hinaus das Familiengericht, in dessen Bezirk sich
die gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet.

(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes werden erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch
die sofortige Wirksamkeit und die Zulaessigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung
an den Antragsgegner anordnen. In diesem Falle werden die Entscheidungen auch in dem
Zeitpunkt wirksam, in dem sie der Geschaeftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung
uebergeben werden; dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken. In Verfahren
nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4, §§ 15, 17 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung ueber die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
entsprechend.

(3) Ist ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes anhaengig oder
ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe fuer ein solches Verfahren
eingereicht, kann das Familiengericht auf Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung
vorlaeufige Regelungen erlassen. Die §§ 620a bis 620g der Zivilprozessordnung gelten
entsprechend. Das Gericht kann anordnen, dass die Vollziehung der einstweiligen
Anordnung vor ihrer Zustellung an den Antragsgegner zulaessig ist. Im Falle des
Erlasses der einstweiligen Anordnung ohne muendliche Verhandlung wird die Anordnung
auch mit Uebergabe an die Geschaeftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das
Gericht hat den Zeitpunkt der Uebergabe auf der Entscheidung zu vermerken. Der Antrag
auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Falle des Erlasses ohne muendliche
Verhandlung als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung
der Geschaeftsstelle und zur Vollziehung; auf Verlangen des Antragstellers darf die
Zustellung nicht vor der Vollziehung erfolgen.


                                              - 23 -
        
                                                                                

(4) Aus rechtskraeftigen Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1, fuer sofort wirksam
erklaerten Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2, gerichtlichen Vergleichen und
einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung, insbesondere nach §§ 885, 890, 891 und 892a der
Zivilprozessordnung statt.

§ 64c
Fuehren Eltern, die gemeinsam fuer ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und
ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des
Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem fuer den Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt des Kindes zustaendigen Familiengericht mit.

III.
Betreuungssachen

§ 65
(1) Fuer Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zustaendig, in
dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit
befasst wird, seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gewoehnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher
nicht feststellbar, so ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das Beduerfnis der
Fuersorge hervortritt.

(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die Zustaendigkeit weder aus Absatz 1
noch aus Absatz 2, so ist das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg zustaendig.

(4) Ist fuer den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, so ist das Gericht, bei dem
die Betreuung anhaengig ist, auch fuer weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen
zustaendig.

(5) Fuer vorlaeufige Massregeln nach Artikel 24 Abs. 3 des Einfuehrungsgesetzes zum
Buergerlichen Gesetzbuche sowie Massregeln nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
1846 des Buergerlichen Gesetzbuchs und einstweilige Anordnungen nach § 69f ist auch das
Gericht zustaendig, in dessen Bezirk das Beduerfnis der Fuersorge hervortritt. Das Gericht
soll von den angeordneten Massregeln dem nach den Absaetzen 1, 3 und 4 zustaendigen
Gericht Mitteilung machen.

(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht in
Betreuungssachen taetig sein.

§ 65a
(1) Fuer die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 erster
Halbsatz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2
entsprechend. Als ein wichtiger Grund fuer die Abgabe ist es in der Regel anzusehen,
wenn sich der gewoehnliche Aufenthalt des Betroffenen geaendert hat und die Aufgaben des
Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfuellen sind; der Aenderung des
gewoehnlichen Aufenthalts steht ein tatsaechlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr
an einem anderen Ort gleich. Sind mehrere Betreuer fuer unterschiedliche Aufgabenkreise
bestellt, so kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das nur einen Betreuer
betreffende Verfahren abgeben.

(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und dem Betreuer, sofern der Betroffene einen
solchen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.

§ 66
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Ruecksicht auf seine
Geschaeftsfaehigkeit verfahrensfaehig.

                                              - 24 -
        
                                                                                

§ 67
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist,
bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger fuer das Verfahren. Die Bestellung
ist in der Regel erforderlich, wenn
1. nach § 68 Abs. 2 von der persoenlichen Anhoerung des Betroffenen abgesehen werden
   soll,
2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller
   Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf
   ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und §
   1905 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
Von der Bestellung kann in den Faellen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse
des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht.
Die Nichtbestellung ist zu begruenden. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn
Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die
Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs) ist. § 1897 Abs. 6 Satz 1
des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Bestellung soll unterbleiben oder
aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen
geeigneten Verfahrensbevollmaechtigten vertreten wird.

(2) Die Bestellung erfolgt fuer jeden Rechtszug gesondert, erfasst jedoch auch die
Einlegung und Begruendung eines Rechtsmittels.

(3) (weggefallen)

§ 67a
(1) Der Pfleger fuer das Verfahren erhaelt Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1
bis 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht verlangt werden. Eine Behoerde
und ein Verein als Pfleger erhalten keinen Aufwendungsersatz.

(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird
die Pflegschaft ausnahmsweise berufsmaessig gefuehrt, erhaelt der Pfleger neben den
Aufwendungen nach Absatz 1 eine Verguetung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3
Abs. 1 und 2 des Vormuender- und Betreuerverguetungsgesetzes.

(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der Verguetung nach den Absaetzen 1 und 2 kann
das Vormundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geldbetrag zubilligen, wenn die
fuer die Fuehrung der Pflegschaftsgeschaefte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre
Ausschoepfung durch den Pfleger gewaehrleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags
ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3 Abs. 1 des Vormuender- und
Betreuerverguetungsgesetzes bestimmten Stundensaetzen zuzueglich einer Aufwandspauschale
von 3 Euro je veranschlagter Stunde zu vergueten. Einer Nachweisung der vom Pfleger
aufgewandten Zeit und der tatsaechlichen Aufwendungen bedarf es in diesem Fall
nicht; weitergehende Aufwendungsersatz- und Verguetungsansprueche des Pflegers sind
ausgeschlossen.

(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins als Pfleger fuer
das Verfahren bestellt, stehen der Aufwendungsersatz und die Verguetung nach den
Absaetzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vormuender- und
Betreuerverguetungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend. Ist ein Bediensteter der Betreuungsbehoerde als Pfleger fuer das
Verfahren bestellt, erhaelt die Betreuungsbehoerde keinen Aufwendungsersatz und keine
Verguetung.

(5) Der Aufwendungsersatz und die Verguetung des Pflegers sind stets aus der Staatskasse
zu zahlen. Im Uebrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.

§ 68
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
hat das Gericht den Betroffenen persoenlich anzuhoeren und sich einen unmittelbaren
Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht
                                              - 25 -
        
                                                                                

in der ueblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder
wenn es der Sachaufklaerung dient und der Betroffene nicht widerspricht. Das Gericht
unterrichtet ihn ueber den moeglichen Verlauf des Verfahrens; es weist in geeigneten
Faellen den Betroffenen auf die Moeglichkeit der Vorsorgevollmacht und deren Inhalt
hin. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 duerfen nur dann durch einen ersuchten Richter
erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das entscheidende Gericht das
Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem Betroffenen zu wuerdigen
vermag. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur voruebergehend im Ausland,
so erfolgen Verfahrenshandlungen nach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen
Rechtshilfe.

(2) Die persoenliche Anhoerung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn
1. nach aerztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile fuer die Gesundheit des
   Betroffenen zu besorgen sind oder
2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in
   der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zustaendige Behoerde vorfuehren lassen,
wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuwirken.

(4) Das Gericht kann einen Sachverstaendigen hinzuziehen, wenn es den Betroffenen
persoenlich anhoert und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf
Verlangen des Betroffenen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu
gestatten. Anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht
gegen den Willen des Betroffenen.

(5) Das Ergebnis der Anhoerung, das Gutachten des Sachverstaendigen oder das aerztliche
Zeugnis, der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person
oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, sind mit dem Betroffenen muendlich zu
eroertern, soweit dies zur Gewaehrung des rechtlichen Gehoers oder zur Sachaufklaerung
erforderlich ist (Schlussgespraech). Die Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 und
das Schlussgespraech koennen in einem Termin stattfinden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

§ 68a
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
gibt das Gericht der zustaendigen Behoerde Gelegenheit zur Aeusserung, wenn es der
Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklaerung dient. Im Falle des § 1908a
des Buergerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem gesetzlichen Vertreter
des Betroffenen Gelegenheit zur Aeusserung. In der Regel ist auch dem Ehegatten des
Betroffenen, seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit
zur Aeusserung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen
Gruenden. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehenden Person und den in
Satz 3 genannten Personen Gelegenheit zur Aeusserung zu geben, wenn dies ohne erhebliche
Verzoegerung moeglich ist.

§ 68b
(1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines
Sachverstaendigen ueber die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Fuer
die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen genuegt ein aerztliches
Zeugnis, wenn der Betroffene auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des
Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers
unverhaeltnismaessig waere. Ein aerztliches Zeugnis genuegt auch, wenn ein Betreuer nur
zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenueber seinem Bevollmaechtigten
bestellt wird. Der Sachverstaendige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens
persoenlich zu untersuchen oder zu befragen. Kommt nach Auffassung des Sachverstaendigen
die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich das Gutachten auch auf den
Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Betreuungsbeduerftigkeit
zu erstrecken.


                                              - 26 -
        
                                                                                

(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 absehen,
soweit durch die Verwendung eines bestehenden aerztlichen Gutachtens des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
festgestellt werden kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Voraussetzungen fuer die
Bestellung eines Betreuers vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten einschliesslich
dazu vorhandener Befunde zur Vermeidung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse
anfordern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzugeben, fuer welchen Zweck das
Gutachten und die Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat uebermittelte Daten
unverzueglich zu loeschen, wenn es feststellt, dass diese fuer den Verwendungszweck nicht
geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Ueberzeugung, dass das eingeholte Gutachten und
die Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers geeignet sind, eine weitere
Begutachtung ganz oder teilweise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren Verwendung
die Einwilligung des Betroffenen oder des Pflegers fuer das Verfahren einzuholen. Wird
die Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die uebermittelten Daten unverzueglich zu
loeschen. Das Gericht kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auf eine Begutachtung
insgesamt verzichten, wenn die sonstigen Voraussetzungen fuer die Bestellung eines
Betreuers zweifellos festgestellt werden koennen.

(2) Fuer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gilt Absatz 1 Satz 1, 4 und 5
entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens
untersucht und durch die zustaendige Behoerde zu einer Untersuchung vorgefuehrt wird. Die
Anordnung ist nicht anfechtbar.

(4) Das Gericht kann nach Anhoerung eines Sachverstaendigen anordnen, dass der Betroffene
auf bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung
des Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persoenlich anzuhoeren.
Die Unterbringung darf die Dauer von sechs Wochen nicht ueberschreiten. Reicht dieser
Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse fuer das Gutachten zu erlangen,
so kann die Unterbringung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlaengert werden.
Fuer die Vorfuehrung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 69
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet wird, muss enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
   a) des Betreuers,
   b) seines Aufgabenkreises,

3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behoerdenbetreuers zusaetzlich die
   Bezeichnung
   a) als Vereinsbetreuer oder Behoerdenbetreuer,
   b) des Vereins oder der Behoerde,

4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der
   einwilligungsbeduerftigen Willenserklaerungen,
5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spaetestens ueber die Aufhebung oder Verlaengerung
   der Massnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf hoechstens sieben Jahre nach
   Erlass der Entscheidung liegen,
6. eine Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Massnahme zu begruenden.

§ 69a


                                              - 27 -
        
                                                                                

(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der
Bekanntmachung der Entscheidungsgruende an den Betroffenen kann abgesehen werden,
wenn dies nach aerztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile fuer seine Gesundheit
erforderlich ist.

(2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt
angeordnet wird, ist auch der zustaendigen Behoerde bekanntzumachen. Entscheidungen
sind ihr auch dann bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur
Aeusserung gegeben hatte.

(3) Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. Ist
die Bekanntmachung an den Betreuer nicht moeglich oder ist Gefahr im Verzug, so
kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die
Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen
Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem Pfleger fuer das Verfahren bekanntgemacht oder der
Geschaeftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung uebergeben werden; der Zeitpunkt ist auf
der Entscheidung zu vermerken.

(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs.
2 des Buergerlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger
oder im Falle des § 67 Abs. 1 Satz 6 an den Verfahrensbevollmaechtigten sowie an den
fuer die Entscheidung ueber die Einwilligung in eine Sterilisation bestellten Betreuer
wirksam.

§ 69b
(1) Der Betreuer wird muendlich verpflichtet. Er ist ueber seine Aufgaben zu
unterrichten. Die Saetze 1 und 2 gelten nicht fuer Vereinsbetreuer, Behoerdenbetreuer,
Vereine und die zustaendige Behoerde.

(2) Der Betreuer erhaelt eine Urkunde ueber seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behoerdenbetreuers diese Bezeichnung und
   die Bezeichnung des Vereins oder der Behoerde,
3. den Aufgabenkreis des Betreuers,
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der
   einwilligungsbeduerftigen Willenserklaerungen.

(3) In geeigneten Faellen fuehrt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein
Einfuehrungsgespraech.

§ 69c
(1) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung
uebertragen hat, kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Das
Vormundschaftsgericht kann dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwaehlen, wenn
einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichtigen Gruende entgegenstehen, nicht
entsprochen wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaeuft. §
33 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist die zustaendige Behoerde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 69d
(1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 und 1825
des Buergerlichen Gesetzbuchs persoenlich anhoeren. Vor einer Entscheidung nach den §§
1904, 1907 Abs. 1 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen
persoenlich anzuhoeren. Die persoenliche Anhoerung kann unterbleiben, wenn hiervon
erhebliche Nachteile fuer die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder der
Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.


                                              - 28 -
        
                                                                                

(2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmaechtigten in
eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen aerztlichen
Eingriff (§ 1904 des Buergerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines
Sachverstaendigen einzuholen. Sachverstaendiger und ausfuehrender Arzt sollen in der Regel
nicht personengleich sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Fuer die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§
1905 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs) gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5,
§§ 68a und 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch
den ersuchten Richter sind ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt werden,
nachdem Gutachten von Sachverstaendigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen,
psychologischen, sozialen, sonderpaedagogischen und sexualpaedagogischen Gesichtspunkte
erstrecken. Die Sachverstaendigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens
persoenlich zu untersuchen oder zu befragen. Sachverstaendiger und ausfuehrender Arzt
duerfen nicht personengleich sein.

§ 69e
(1) Im uebrigen sind §§ 35b, 47, 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 55, 56g und 62
entsprechend anzuwenden. Das Vormundschaftsgericht kann im Fall des § 1901a des
Buergerlichen Gesetzbuchs den Besitzer einer Betreuungsverfuegung durch Festsetzung von
Zwangsgeld zur Ablieferung der Betreuungsverfuegung anhalten. Im uebrigen gilt § 83 Abs.
2 entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung fuer Antraege
und Erklaerungen auf Ersatz von Aufwendungen und Bewilligung von Verguetung Vordrucke
einzufuehren. Soweit Vordrucke eingefuehrt sind, muessen sich Personen, die die Betreuung
innerhalb der Berufsausuebung fuehren, ihrer bedienen und als elektronisches Dokument
einreichen, wenn dieses fuer die automatische Bearbeitung durch das Gericht geeignet
ist. Andernfalls liegt keine ordnungsgemaesse Geltendmachung im Sinne von § 1836 Abs. 2
Satz 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs vor. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§ 69f
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorlaeufigen Betreuer bestellen
oder einen vorlaeufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
1. dringende Gruende fuer die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen fuer die
   Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben
   sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden waere,
2. ein aerztliches Zeugnis ueber den Zustand des Betroffenen vorliegt,
3. im Falle des § 67 ein Pfleger fuer das Verfahren bestellt worden ist und
4. der Betroffene persoenlich angehoert worden ist.
Die Anhoerung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. § 69d
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige
Anordnung bereits vor der persoenlichen Anhoerung des Betroffenen sowie vor Bestellung
und Anhoerung des Pflegers fuer das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind
unverzueglich nachzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorlaeufigen
Betreuer auch abweichend von § 1897 Abs. 4 und 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs
bestellen.

(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Monaten nicht ueberschreiten;
sie kann nach Anhoerung eines Sachverstaendigen durch weitere einstweilige Anordnungen
bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlaengert werden.

(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn
dringende Gruende fuer die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen fuer die Entlassung
vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden waere.

(4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der Uebergabe an die Geschaeftsstelle zum
Zwecke der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der Uebergabe auf der
Entscheidung zu vermerken.
                                              - 29 -
        
                                                                                

§ 69g
(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestellung eines
Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht
unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner des Betroffenen,
denjenigen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder verschwaegert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zustaendigen Behoerde zu. Macht
der Vertreter der Staatskasse geltend, der Betreuer habe eine Abrechnung vorsaetzlich
falsch erteilt oder der Betreute koenne anstelle eines nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 des
Buergerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete
Personen ausserhalb einer Berufsausuebung betreut werden, so steht ihm gegen einen die
Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft,
auch im Namen des Betreuten Beschwerde einlegen. Fuehren mehrere Betreuer ihr Amt
gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen fuer den Betroffenen selbstaendig Beschwerde
einlegen.

(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, die Beschwerde auch bei dem
Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist.

(4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen Entscheidungen,
1. durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet oder abgelehnt wird,
2. durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestellen zu lassen, zurueckgewiesen
   worden ist,
3. durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen worden ist.
Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung dem Betreuer
bekanntgemacht worden ist. Im Falle der Nummer 1 beginnt fuer den Betroffenen die Frist
nicht vor der Bekanntmachung an ihn selbst, spaetestens jedoch mit Ablauf von fuenf
Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer.

(5) Fuer das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften ueber den ersten Rechtszug
entsprechend. Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 duerfen nur dann durch
einen beauftragten Richter vorgenommen werden, wenn von vornherein anzunehmen ist,
dass das Beschwerdegericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck
von dem Betroffenen zu wuerdigen vermag. Das Beschwerdegericht kann von solchen
Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden
und von einer erneuten Vornahme keine zusaetzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das
Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auf im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten
oder vorgelegte aerztliche Zeugnisse stuetzen.

§ 69h
Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden
ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von oder
gegenueber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschaefte nicht auf Grund dieses
Einwilligungsvorbehalts in Frage gestellt werden.

§ 69i
(1) Fuer die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers gelten die Vorschriften ueber
die Bestellung des Betreuers entsprechend. Wird der Aufgabenkreis nur unwesentlich
erweitert oder liegen Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 und § 68b nicht laenger
als sechs Monate zurueck, so kann das Gericht von einer erneuten Vornahme dieser
Verfahrenshandlungen absehen; in diesem Falle muss es den Betroffenen anhoeren. Eine
unwesentliche Erweiterung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder
teilweise die Personensorge oder wenn eine der in § 1896 Abs. 4, §§ 1904 bis 1906 des
Buergerlichen Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den Aufgabenkreis einbezogen wird.

(2) Fuer die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbeduerftigen Willenserklaerungen
gilt Absatz 1 entsprechend.

                                              - 30 -
        
                                                                                

(3) Fuer die Aufhebung der Betreuung, die Einschraenkung des Aufgabenkreises des
Betreuers, die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die Einschraenkung des
Kreises der einwilligungsbeduerftigen Willenserklaerungen gelten §§ 68a, 69a Abs. 2 Satz
1 und § 69g Abs. 1, 4 entsprechend.

(4) Hat das Gericht nach § 68b Abs. 1 Satz 2 von der Einholung eines Gutachtens
abgesehen, so ist die Begutachtung nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf
Aufhebung der Betreuung oder auf Einschraenkung des Aufgabenkreises des Betreuers
erstmals abgelehnt werden soll.

(5) Fuer die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 des Buergerlichen
Gesetzbuchs gilt Absatz 1, soweit damit eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden
ist; im uebrigen gelten §§ 68a und 69g Abs. 1 entsprechend.

(6) Fuer die Verlaengerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften fuer die erstmalige Entscheidung
entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn
sich aus der persoenlichen Anhoerung des Betroffenen und einem aerztlichen Zeugnis ergibt,
dass sich der Umfang der Betreuungsbeduerftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.

(7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des Betreuers (§ 1908b des Buergerlichen
Gesetzbuchs), so hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer persoenlich anzuhoeren.
§ 69d Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c des Buergerlichen Gesetzbuchs
ist der Betroffene persoenlich anzuhoeren, es sei denn, der Betroffene hat sein
Einverstaendnis mit dem Betreuerwechsel erklaert; im uebrigen gelten die §§ 68a, 69d Abs.
1 Satz 3 und § 69g Abs. 1 entsprechend.

§ 69k
(1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht anderen Gerichten, Behoerden oder
sonstigen oeffentlichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen
des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist,
um eine erhebliche Gefahr fuer das Wohl des Betroffenen, fuer Dritte oder fuer die
oeffentliche Sicherheit abzuwenden.

(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens Erkenntnisse, die eine
Mitteilung nach Absatz 1 vor Abschluss des Verfahrens erfordern, so hat das Gericht
unverzueglich Mitteilung zu machen.

(3) Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zugleich mit der Mitteilung den Betroffenen,
seinen Pfleger fuer das Verfahren und seinen Betreuer ueber deren Inhalt und ueber den
Empfaenger. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung
   gefaehrdet wuerde,
2. nach aerztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nachteile fuer die Gesundheit des
   Betroffenen zu besorgen sind oder
3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in
   der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
Sobald die Gruende nach Satz 2 entfallen, ist die Unterrichtung nachzuholen.

(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Uebermittlung, der Empfaenger, die
Unterrichtung des Betroffenen oder die Gruende fuer das Unterbleiben dieser Unterrichtung
sowie die Unterrichtung des Pflegers fuer das Verfahren und des Betreuers sind
aktenkundig zu machen.

(5) u. (6) (weggefallen)

§ 69l
(1) Wird einem Betroffenen ausweislich der Entscheidung nach § 69 Abs. 1 oder nach §
69i Abs. 1 zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt oder der

                                              - 31 -
        
                                                                                

Aufgabenkreis hierauf erweitert, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der fuer die
Fuehrung des Waehlerverzeichnisses zustaendigen Behoerde mit. Dies gilt auch, wenn die
Entscheidung die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Angelegenheiten nicht erfasst. Eine Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine
Betreuung nach den Saetzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod des Betroffenen
endet oder wenn sie eingeschraenkt wird.

(2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung
des Betroffenen erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der Meldebehoerde
unter Angabe des Betreuers mit. Eine Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der
Einwilligungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein Wechsel in der Person des
Betreuers eintritt.

(3) (weggefallen)

§ 69m
(1) Waehrend der Dauer einer Unterbringungsmassnahme sind die Bestellung eines Betreuers,
die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt, die Aufhebung
einer solchen Betreuung und jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter der
Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.

(2) (weggefallen)

§ 69n
Ausser in den sonst in diesem Gesetz, in § 16 des Einfuehrungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz sowie in § 70 Satz 2 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes
genannten Faellen darf das Vormundschaftsgericht Entscheidungen oder Erkenntnisse aus
dem Verfahren, aus denen die Person des Betroffenen erkennbar ist, von Amts wegen
nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an Gerichte oder Behoerden
mitteilen, soweit nicht fuer die uebermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwuerdige
Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegen. § 69k Abs. 3
und 4 gilt entsprechend.

§ 69o
Fuer Mitteilungen nach den §§ 69k bis 69n gelten die §§ 19 und 20 des
Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz. Betreffen Mitteilungen nach
den §§ 69k oder 69n eine andere Person als den Betroffenen, so gilt auch § 21 des
Einfuehrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.

IV.
Unterbringungssachen

§ 70
(1) Die folgenden Vorschriften gelten fuer Verfahren ueber Unterbringungsmassnahmen.
Unterbringungsmassnahmen sind
1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
   a) eines Kindes (§§ 1631b, 1800, 1915 des Buergerlichen Gesetzbuchs) und
   b) eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs) oder einer
      Person, die einen Dritten zu ihrer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung
      verbunden ist, bevollmaechtigt hat (§ 1906 Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs);

2. die Genehmigung einer Massnahme nach § 1906 Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs und
3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den Landesgesetzen
   ueber die Unterbringung psychisch Kranker.
Fuer Unterbringungsmassnahmen mit Ausnahme solcher nach § 1631b des Buergerlichen
Gesetzbuchs sind die Vormundschaftsgerichte zustaendig.
                                              - 32 -
        
                                                                                

(2) Fuer Unterbringungsmassnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist das Gericht
zustaendig, bei dem eine Vormundschaft oder eine Betreuung oder Pflegschaft, deren
Aufgabenbereich die Unterbringung umfasst, anhaengig ist. Ist ein solches Verfahren nicht
anhaengig, so findet § 65 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. In den Faellen der Saetze
1 und 2 gilt fuer vorlaeufige Massregeln § 65 Abs. 5 entsprechend.

(3) Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren ueber die Unterbringungsmassnahme nach
Anhoerung des gesetzlichen Vertreters und des Betroffenen an das Gericht abgeben, in
dessen Bezirk sich der Betroffene aufhaelt und die Unterbringungsmassnahme vollzogen
werden soll, wenn sich das Gericht zur Uebernahme des Verfahrens bereit erklaert hat; §
46 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative gilt entsprechend. Wird das gemeinschaftliche obere
Gericht angerufen, so ist das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll,
von dem Eingang der Akten bei ihm an bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen
oberen Gerichts fuer eine vorlaeufige Massregel zustaendig. Eine weitere Abgabe ist
zulaessig. Das nach der Abgabe zustaendige Gericht ist auch fuer die Verlaengerung einer
Unterbringungsmassnahme zustaendig.

(4) Fuer Unterbringungsmassnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten die §§ 35b und
47 entsprechend.

(5) Fuer eine Unterbringungsmassnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Gericht
zustaendig, in dessen Bezirk das Beduerfnis fuer die Unterbringung hervortritt.
Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden
Unterbringung, ist das Gericht zustaendig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

(6) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, zur sachdienlichen Foerderung oder
schnelleren Erledigung die Verfahren ueber Unterbringungsmassnahmen nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 3 durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht fuer die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.

(7) Ist fuer die Unterbringungsmassnahme ein anderes Gericht zustaendig als dasjenige,
bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder
Pflegschaft anhaengig ist, so teilt dieses Gericht dem fuer die Unterbringungsmassnahme
zustaendigen Gericht die Aufhebung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
den Wegfall des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person
des Vormunds, Betreuers oder Pflegers mit; das fuer die Unterbringungsmassnahme
zustaendige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmassnahme, ihre Aenderung,
Verlaengerung und Aufhebung mit.

§ 70a
Der Betroffene ist ohne Ruecksicht auf seine Geschaeftsfaehigkeit verfahrensfaehig, wenn er
das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

§ 70b
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist,
bestellt das Gericht dem Betroffenen einen Pfleger fuer das Verfahren. Die Bestellung
ist insbesondere erforderlich, wenn nach § 68 Abs. 2 von der persoenlichen Anhoerung des
Betroffenen abgesehen werden soll. § 67a gilt entsprechend.

(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keine Pfleger fuer das Verfahren, so ist
dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmassnahme getroffen wird, zu
begruenden.

(3) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von
einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmaechtigten vertreten
wird.

(4) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschliessenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

                                              - 33 -
        
                                                                                

§ 70c
Vor einer Unterbringungsmassnahme hat das Gericht den Betroffenen persoenlich anzuhoeren
und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu verschaffen. Den unmittelbaren
Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der ueblichen
Umgebung des Betroffenen. Das Gericht unterrichtet ihn ueber den moeglichen Verlauf des
Verfahrens. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht durch einen ersuchten Richter
erfolgen. Im uebrigen gilt § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 70d
(1) Vor einer Unterbringungsmassnahme gibt das Gericht Gelegenheit zur Aeusserung
1.   dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt
    leben,
2.   jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des
     Verfahrens gelebt hat,
3.   dem Betreuer des Betroffenen,
4.   einer von dem Betroffenen benannten Person seines Vertrauens,
5.   dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt, und
6.   der zustaendigen Behoerde.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weiteren Personen und Stellen Gelegenheit zur
Aeusserung zu geben ist.

(2) Ist der Betroffene minderjaehrig, sind die Elternteile, denen die Personensorge
zusteht, der gesetzliche Vertreter in persoenlichen Angelegenheiten und die Pflegeeltern
persoenlich anzuhoeren.

§ 70e
(1) Vor einer Unterbringungsmassnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das
Gericht das Gutachten eines Sachverstaendigen einzuholen, der den Betroffenen persoenlich
zu untersuchen oder zu befragen hat. In den Faellen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 3 soll der Sachverstaendige in der Regel Arzt fuer Psychiatrie
sein; in jedem Fall muss er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie
sein. In den Faellen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a soll der Sachverstaendige
in der Regel Arzt fuer Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein;
das Gutachten kann auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen
Psychotherapeuten, Psychologen, Paedagogen oder Sozialpaedagogen erstattet werden.
Fuer eine Unterbringungsmassnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genuegt ein aerztliches
Zeugnis.

(2) § 68b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 70f
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmassnahme getroffen wird, muss
enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. die naehere Bezeichnung der Unterbringungsmassnahme,
3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmassnahme endet, wenn sie nicht vorher
   verlaengert wird; dieser Zeitpunkt darf hoechstens ein Jahr, bei offensichtlich
   langer Unterbringungsbeduerftigkeit hoechstens zwei Jahre nach Erlass der Entscheidung
   liegen,
4. eine Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begruenden.


                                              - 34 -
        
                                                                                

§ 70g
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der
Bekanntmachung der Entscheidungsgruende an den Betroffenen kann abgesehen werden,
wenn dies nach aerztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile fuer seine Gesundheit
erforderlich ist.

(2)   Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmassnahme getroffen wird, ist auch
den   in § 70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der
der   Betroffene untergebracht werden soll, bekanntzumachen. Der zustaendigen Behoerde sind
die   Entscheidungen stets bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit
zur   Aeusserung gegeben hatte.

(3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmassnahme getroffen oder abgelehnt
wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige
Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam,
in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen, dem Pfleger
fuer das Verfahren oder dem Betreuer bekanntgemacht, der Geschaeftsstelle des Gerichts
zur Bekanntmachung uebergeben oder einem Dritten zum Zweck des Vollzugs der Entscheidung
mitgeteilt werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

(4) Eine Vorfuehrung auf Anordnung des Gerichts ist von der zustaendigen Behoerde
durchzufuehren.

(5) Die zustaendige Behoerde hat den Betreuer, die Eltern, den Vormund oder den Pfleger
auf ihren Wunsch bei der Zufuehrung zur Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu
unterstuetzen. Gewalt darf die zustaendige Behoerde nur auf Grund besonderer gerichtlicher
Entscheidung anwenden. Die zustaendige Behoerde ist befugt, erforderlichenfalls die
Unterstuetzung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

§ 70h
(1) Durch einstweilige Anordnung kann eine vorlaeufige Unterbringungsmassnahme getroffen
werden. § 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d gilt entsprechend, sofern
nicht Gefahr im Verzug ist.

(2) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht ueberschreiten.
Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhoerung eines Sachverstaendigen
durch eine weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten
verlaengert werden. Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2)
ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemaess § 1846 des Buergerlichen
Gesetzbuchs eine Unterbringungsmassnahme getroffen werden soll.

§ 70i
(1) Die Unterbringungsmassnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmassnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gibt das
Gericht der zustaendigen Behoerde Gelegenheit zur Aeusserung, es sei denn, dass dies zu
einer nicht nur geringen Verzoegerung des Verfahrens fuehren wuerde. Die Aufhebung einer
solchen Unterbringungsmassnahme ist der zustaendigen Behoerde stets bekanntzumachen.

(2) Fuer die Verlaengerung einer Unterbringungsmassnahme gelten die Vorschriften fuer die
erstmalige Massnahme entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr
als vier Jahren soll das Gericht in der Regel keinen Sachverstaendigen bestellen, der
den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder der Einrichtung angehoert, in
der der Betroffene untergebracht ist.

§ 70k
(1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 aussetzen. Die Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Aussetzung soll


                                              - 35 -
        
                                                                                

in der Regel sechs Monate nicht ueberschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlaengert
werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht
erfuellt oder sein Zustand dies erfordert.

(3) Fuer die Verfahren ueber die Aussetzung und ihren Widerruf gilt § 70d entsprechend.

§ 70l
(1) Gegen eine Massnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Vollzug der
Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtliche
Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer
abgelehnten oder unterlassenen Massnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag ist nur zulaessig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Massnahme,
ihre Ablehnung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende
Wirkung anordnen.

(4) Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

§ 70m
(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen statt, die erst mit
Rechtskraft wirksam werden.

(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmassnahmen, vorlaeufige Unterbringungsmassnahmen
oder die Ablehnung der Aufhebung solcher Massnahmen steht unbeschadet des § 20 den in §
70d bezeichneten Personen oder Stellen zu.

(3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 70n
Fuer Mitteilungen gelten die §§ 69k, 69n und 69o entsprechend. Die Aufhebung einer
Unterbringungsmassnahme nach § 70i Abs. 1 Satz 1 und die Aussetzung einer Unterbringung
nach § 70k Abs. 1 Satz 1 ist dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
mitzuteilen.

Dritter Abschnitt
(weggefallen)

Vierter Abschnitt
Personenstand

§ 71
Sind Vorgaenge, die auf Antrag eines Beteiligten in dem Standesregister am Rand
einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt dieser als
ermaechtigt, im Namen des Beteiligten, dessen Erklaerung beurkundet ist, die Eintragung
des Vermerks in das Standesregister zu beantragen.

Fuenfter Abschnitt
Nachlass- und Teilungssachen

§ 72

                                              - 36 -
        
                                                                                

Fuer die dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zustaendig.

§ 73
(1) Die oertliche Zustaendigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur
Zeit des Erbfalls hatte; in Ermangelung eines inlaendischen Wohnsitzes ist das Gericht
zustaendig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt
hatte.

(2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder
Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin-Schoeneberg
zustaendig. Es kann die Sache aus wichtigen Gruenden an ein anderes Gericht abgeben; die
Abgabeverfuegung ist fuer dieses Gericht bindend.

(3) Ist der Erblasser ein Auslaender und hatte er zur Zeit des Erbfalls im
Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist jedes Gericht, in dessen Bezirk
sich Nachlassgegenstaende befinden, in Ansehung aller im Inland befindlichen
Nachlassgegenstaende zustaendig. Die Vorschriften des § 2369 Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung.

(4) Fuer die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zustaendig:
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der
   Notar seinen Amtssitz hat;
2. wenn das Testament vor dem Buergermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht,
   zu dessen Bezirk die Gemeinde gehoert;
3. wenn das Testament nach § 2247 des Buergerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes
   Amtsgericht.

(5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht
verlangen.

§ 74
Fuer die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk das
Beduerfnis der Fuersorge hervortritt. Das Gericht soll von den angeordneten Massregeln dem
nach § 73 zustaendigen Nachlassgericht Mitteilung machen.

§ 74a
Erhaelt das Nachlassgericht Kenntnis davon, dass ein Kind Vermoegen von Todes wegen
erworben hat, das nach § 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs
zu verzeichnen ist, so teilt das Nachlassgericht dem Vormundschaftsgericht den
Vermoegenserwerb mit.

§ 75
Auf die Nachlasspflegschaft finden die fuer Vormundschaftssachen geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes Anwendung. Unberuehrt bleiben die Vorschriften ueber die Zustaendigkeit
des Nachlassgerichts; das Nachlassgericht kann jedoch die Pflegschaft nach Massgabe des §
46 an ein anderes Nachlassgericht abgeben.

§ 76
(1) Gegen eine Verfuegung, durch die dem Antrag des Erben, die Nachlassverwaltung
anzuordnen, stattgegeben wird, ist die Beschwerde unzulaessig.

(2) Gegen eine Verfuegung, durch die dem Antrag eines Nachlassglaeubigers, die
Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, findet die sofortige Beschwerde
statt. Die Beschwerde steht nur dem Erben, bei Miterben jedem Erben, sowie dem
Testamentsvollstrecker zu, welcher zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt ist.

§ 77

                                              - 37 -
       
                                                                               

(1) Gegen eine Verfuegung, durch die dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, findet
die sofortige Beschwerde statt.

(2) Das gleiche gilt von einer Verfuegung, durch die ueber die Bestimmung einer neuen
Inventarfrist oder ueber den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlaengern,
entschieden wird.

(3) In den Faellen der Absaetze 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde
fuer jeden Nachlassglaeubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfuegung demjenigen
Nachlassglaeubiger bekannt gemacht wird, welcher den Antrag auf die Bestimmung der
Inventarfrist gestellt hat.

§ 78
(1) Hat das Nachlassgericht nach § 1964 des Buergerlichen Gesetzbuchs festgestellt,
dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, so steht die Einsicht der
dieser Feststellung vorausgegangenen Ermittlungen jedem zu, der ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht. Das gleiche gilt von der Einsicht einer Verfuegung, welche
die Bestimmung einer Inventarfrist oder die Ernennung oder die Entlassung eines
Testamentsvollstreckers betrifft, eines Protokolls ueber die Abgabe der im § 79
bezeichneten eidesstattlichen Versicherung sowie von der Einsicht eines Erbscheins
und eines der in den §§ 1507, 2368 des Buergerlichen Gesetzbuchs und den §§ 37, 38 der
Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse.

(2) Von den Schriftstuecken, deren Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

§ 79
Verlangt ein Nachlassglaeubiger von dem Erben die Abgabe der im § 2006 des Buergerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, so kann die Bestimmung des
Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassglaeubiger
als von dem Erben beantragt werden. Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. Die
Anwesenheit des Glaeubigers ist nicht erforderlich. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,
483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 80
Gegen eine Verfuegung, durch die nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 und dem §
2198 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist
zur Erklaerung bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

§ 81
(1) Gegen eine Verfuegung, durch die von dem Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker
ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur Erklaerung ueber
die Annahme des Amtes bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Das gleiche gilt von einer Verfuegung, durch die ein Testamentsvollstrecker gegen
seinen Willen entlassen wird.

§ 82
(1) Fuehren mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, so steht gegen eine
Verfuegung, durch die das Nachlassgericht Anordnungen des Erblassers fuer die Verwaltung
des Nachlasses ausser Kraft setzt oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen
den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Beschwerde
selbstaendig zu.

(2) Auf eine Verfuegung, durch die bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den
Testamentsvollstreckern ueber die Vornahme eines Rechtsgeschaefts das Nachlassgericht
entscheidet, finden die Vorschriften des § 53 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 entsprechende
Anwendung.


                                             - 38 -
        
                                                                                

§ 82a
(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter
anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle gemeinschaftlich zu
bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des
Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll ueber das in Verwahrung genommene Testament ein
Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und
dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu
versehen.

(4) Ueber jedes in Verwahrung genommene Testament ist das fuer den Geburtsort des
Erblassers zustaendige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen
inlaendischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin
zu richten. Bei den Standesaemtern und beim Amtsgericht Schoeneberg in Berlin werden
Verzeichnisse ueber die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente gefuehrt. Erhaelt
die das Testamentsverzeichnis fuehrende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, so
teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt.
Die Mitteilungspflichten der Standesaemter bestimmen sich nach dem Personenstandsgesetz.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend fuer ein gemeinschaftliches Testament, das nicht
in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des
Erstverstorbenen eroeffnet worden ist und nicht ausschliesslich Anordnungen enthaelt, die
sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten eingetretenen Erbfall beziehen.

(6) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung Vorschriften ueber Art und Umfang
der Mitteilungen nach den Absaetzen 4 und 5 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes,
ueber den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie ueber die Loeschung der in den
Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten ist auf das fuer das Wiederauffinden der letztwilligen Verfuegung
Unerlaessliche zu beschraenken. Der das Testamentsverzeichnis fuehrenden Stelle duerfen nur
die Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilligen Verfuegung sowie
das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen fuer die Loeschung der Daten
duerfen die Dauer von fuenf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht ueberschreiten; ist
der Erblasser fuer tot erklaert oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgelegt worden,
sind die Daten spaetestens nach 30 Jahren zu loeschen.

(7) Die Mitteilungen nach den Absaetzen 4 und 5 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes
koennen elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und
eingereicht werden koennen, sowie die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.

(8) Die Landesregierungen koennen Ermaechtigungen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz
2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§ 82b
(1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entsprechend fuer die amtliche Verwahrung von
Erbvertraegen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Vertragsschliessenden ausgehaendigt
werden.

(2) Fuer Erbvertraege, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind,
sowie fuer gerichtliche oder notariell beurkundete Erklaerungen, nach deren Inhalt die
Erbfolge geaendert worden ist, gilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Faellen obliegt
die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklaerungen beurkundet hat.

§ 83
(1) Das Nachlassgericht kann im Falle des § 2259 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs den
Besitzer des Testaments durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Ablieferung des Testaments
anhalten.

                                              - 39 -
        
                                                                                

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass jemand ein Testament in Besitz hat, zu dessen
Ablieferung er nach § 2259 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs verpflichtet ist, so
kann er von dem Nachlassgericht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ueber den
Verbleib angehalten werden; die Vorschriften des § 883 Abs. 2 bis 4, des § 900 Abs. 1
und der §§ 901, 902, 904 bis 910, 912, 913 der Zivilprozessordnung finden entsprechende
Anwendung.

§ 83a
Fuer das Verfahren, das die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs zum Gegenstand hat (§
2331a in Verbindung mit § 1382 des Buergerlichen Gesetzbuchs), gilt § 53a entsprechend.

§ 84
Gegen einen Beschluss, durch den ein Erbschein fuer kraftlos erklaert wird, findet die
Beschwerde nicht statt. Das gleiche gilt von einem Beschluss, durch den eines der in
den §§ 1507, 2368 des Buergerlichen Gesetzbuchs und den §§ 37, 38 der Grundbuchordnung
vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse fuer kraftlos erklaert wird.

§ 85
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht
eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das gleiche gilt in Ansehung der im § 84
Satz 2 bezeichneten Zeugnisse sowie in Ansehung der gerichtlichen Verfuegungen, die sich
auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.

§ 86
(1) Hinterlaesst ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlassgericht auf Antrag
die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu
vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter
Testamentsvollstrecker vorhanden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige,
welchem ein Pfandrecht oder ein Niessbrauch an einem Erbteil zusteht.

§ 87
(1) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden.

(2) Haelt das Gericht vor der Verhandlung mit den Beteiligten eine weitere Aufklaerung
fuer angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergaenzung des Antrags, insbesondere zur
Angabe der den einzelnen Beteiligten in Ansehung des Nachlasses zustehenden Ansprueche,
zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben.

§ 88
Einem abwesenden Beteiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft
vorliegen und eine Pflegschaft ueber ihn nicht bereits anhaengig ist, fuer das
Auseinandersetzungsverfahren von dem Nachlassgericht ein Pfleger bestellt werden. Fuer
die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlassgericht.

§ 89
Das Gericht hat den Antragsteller und die uebrigen Beteiligten, diese unter Mitteilung
des Antrags, zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung durch oeffentliche
Zustellung ist unzulaessig. Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet
des Ausbleibens eines Beteiligten ueber die Auseinandersetzung verhandelt werden wuerde
und dass, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung
anberaumt werden sollte, die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben koenne. Sind
Unterlagen fuer die Auseinandersetzung vorhanden, so ist in der Ladung zu bemerken, dass
die Unterlagen auf der Geschaeftsstelle eingesehen werden koennen.

§ 90
                                              - 40 -
       
                                                                               

(1) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss mindestens zwei Wochen betragen.

(2) Diese Vorschrift findet auf eine Vertagung sowie auf einen Termin zur Fortsetzung
der Verhandlung keine Anwendung. In diesen Faellen kann die Ladung der zu dem frueheren
Termin geladenen Beteiligten durch die Verkuendung des neuen Termins ersetzt werden.

§ 91
(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung
ueber vorbereitende Massregeln, insbesondere ueber die Art der Teilung, so hat das Gericht
die Vereinbarung zu beurkunden. Das gleiche gilt, wenn nur ein Beteiligter erschienen
ist, in Ansehung der von diesem gemachten Vorschlaege.

(2) Sind die Beteiligten saemtlich erschienen, so hat das Gericht die von ihnen
getroffene Vereinbarung zu bestaetigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen
Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer oeffentlich
beglaubigten Urkunde erteilen.

(3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht, sofern er nicht nach
Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den Inhalt der Urkunde, soweit dieser ihn betrifft,
bekanntzumachen und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf
der Geschaeftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern koenne. Die
Bekanntmachung muss den Hinweis darauf enthalten, dass, wenn der Beteiligte nicht
innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen
Termins beantrage oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheine, sein Einverstaendnis
mit dem Inhalt der Urkunde angenommen werden wuerde. Beantragt der Beteiligte
rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin,
so ist die Verhandlung fortzusetzen. Anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu
bestaetigen.

§ 92
War im Falle des § 91 der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert, die Anberaumung
eines neuen Termins rechtzeitig zu beantragen oder in dem neuen Termin zu erscheinen,
so ist ihm auf Antrag von dem Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu erteilen, wenn er binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses
die Anberaumung eines neuen Termins beantragt und die Tatsachen, welche die
Wiedereinsetzung begruenden, glaubhaft macht. Eine Versaeumung, die in dem Verschulden
eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Nach
dem Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versaeumten Frist an gerechnet, kann die
Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

§ 93
(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das
Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten
mit dem Inhalt des Planes einverstanden, so hat das Gericht die Auseinandersetzung
zu beurkunden. Sind die Beteiligten saemtlich erschienen, so hat das Gericht die
Auseinandersetzung zu bestaetigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen
Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer oeffentlich
beglaubigten Urkunde erteilen.

(2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, so hat das Gericht nach § 91 Abs. 3 zu
verfahren. Die Vorschriften des § 92 finden entsprechende Anwendung.

§ 94
Ist vereinbart, dass eine Verteilung durch das Los geschehen soll, so wird das Los,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist, fuer die nicht erschienenen Beteiligten von einem
durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.

§ 95


                                             - 41 -
        
                                                                                

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll darueber
aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit
bezueglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausfuehrbar ist, hat das
Gericht nach den §§ 91, 93 zu verfahren.

§ 96
Gegen den Beschluss, durch welchen eine vorgaengige Vereinbarung oder eine
Auseinandersetzung bestaetigt, sowie gegen den Beschluss, durch welchen ueber den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Bestaetigungsbeschluss kann nur darauf
gegruendet werden, dass die Vorschriften ueber das Verfahren nicht beobachtet seien.

§ 97
(1) Eine vorgaengige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem Eintritt
der Rechtskraft des Bestaetigungsbeschlusses fuer alle Beteiligten in gleicher Weise
verbindlich wie eine vertragsmaessige Vereinbarung oder Auseinandersetzung.

(2) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, so ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer, Pfleger
oder Beistand hat, fuer die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung an Stelle
des Vormundschaftsgerichts das Nachlassgericht zustaendig.

§ 98
Aus einer vorgaengigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Bestaetigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung statt. Die
Vorschriften der §§ 795, 797 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.

§ 99
(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Guetergemeinschaft sind
auf die Auseinandersetzung ueber das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 86 bis 98
entsprechend anzuwenden.

(2) Fuer die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass
gehoert, das Amtsgericht zustaendig, das fuer die Auseinandersetzung ueber den Nachlass
zustaendig ist. Im uebrigen bestimmt sich die Zustaendigkeit nach den Vorschriften des §
45.

Sechster Abschnitt


§§ 100 bis 124
-

Siebenter Abschnitt
Handelssachen

§ 125
(1) Fuer die Fuehrung des Handelsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein
Landgericht seinen Sitz hat, fuer den Bezirk dieses Landgerichts zustaendig.

(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Fuehrung des Handelsregisters anderen oder zusaetzlichen Amtsgerichten
   zu uebertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von Absatz
   1 festzulegen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Fuehrung des
   Handelsregisters dient,
                                              - 42 -
        
                                                                                

2. zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht gefuehrten Handelsregisters
   auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
   zugaenglich sind.
Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen uebertragen. Mehrere Laender koennen die Zustaendigkeit eines
Amtsgerichts ueber die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. Sie koennen auch vereinbaren,
dass die bei den Amtsgerichten eines Landes gefuehrten Daten des Handelsregisters auch
bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken
zugaenglich sind.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die naeheren Bestimmungen ueber die Einrichtung und Fuehrung
des Handelsregisters, die Uebermittlung der Daten an das Unternehmensregister,
die Aktenfuehrung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Handelsregister, die
Einzelheiten der elektronischen Uebermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und
das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei
kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Handelsregister
einzutragenden Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sowie die
Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht
einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,
findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 koennen auch die naeheren Bestimmungen ueber die
Mitwirkung der in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten
getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Organen
laufend oder in regelmaessigen Abstaenden die zur Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben
erforderlichen Daten aus dem Handelsregister und den zum Handelsregister eingereichten
Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung
festzulegen. Die Empfaenger duerfen die uebermittelten personenbezogenen Daten nur fuer den
Zweck verwenden, zu dessen Erfuellung sie ihnen uebermittelt worden sind.

(5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Fuehrung des Handelsregisters kann im
Auftrag des zustaendigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen
Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des oeffentlichen oder privaten
Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemaesse Erledigung der Registersachen
sichergestellt ist.

§ 125a
(1) Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei- und Gemeindebehoerden
sowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Faellen einer
unrichtigen, unvollstaendigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem
Registergericht Mitteilung zu machen.

(2) Die Steuerbehoerden haben den Registergerichten Auskunft ueber die steuerlichen
Verhaeltnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiet der
Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhuetung unrichtiger
Eintragungen im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollstaendigung des
Handelsregisters benoetigt wird. Die Auskuenfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§
34).

§ 126
Die Organe des Handelsstandes sowie ausser ihnen - soweit es sich um die Eintragung
von Handwerkern handelt - die Organe des Handwerksstandes und - soweit es sich
um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt - die Organe des land- und
forstwirtschaftlichen Berufsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei
der Verhuetung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollstaendigung
des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulaessigen Firmengebrauch zu
unterstuetzen; sie sind berechtigt, zu diesem Zweck Antraege bei den Registergerichten
zu stellen und gegen Verfuegungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde
einzulegen.


                                              - 43 -
        
                                                                                

§ 127
Das Registergericht kann, wenn eine von ihm zu erlassende Verfuegung von der Beurteilung
eines streitigen Rechtsverhaeltnisses abhaengig ist, die Verfuegung aussetzen, bis
ueber das Verhaeltnis im Wege des Rechtsstreits entschieden ist. Es kann, wenn der
Rechtsstreit nicht anhaengig ist, einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der
Klage bestimmen.

§ 128
-

§ 129
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklaerung von einem Notar beurkundet oder
beglaubigt, so gilt dieser als ermaechtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten
die Eintragung zu beantragen. § 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 130
(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der
Unterschrift des zustaendigen Beamten versehen werden.

(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden.
Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.

§ 131
-

§ 132
(1) Sobald das Registergericht von einem sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs.
4, § 125a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, §§ 407, 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs.
1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, § 316 des
Umwandlungsgesetzes oder § 12 des Gesetzes zur Ausfuehrung der EWG-Verordnung ueber
die Europaeische wirtschaftliche Interessenvereinigung rechtfertigenden Sachverhalt
glaubhafte Kenntnis erhaelt, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgeldes
aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung
nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfuegung zu
rechtfertigen.

(2) Die Beschwerde gegen diese Verfuegung ist unzulaessig.

§ 133
(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genuegt
noch Einspruch erhoben, so ist das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen und zugleich die
fruehere Verfuegung unter Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.

(2) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genuegt oder
Einspruch erhoben wird.

§ 134
(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so hat das Gericht, wenn sich der Einspruch
nicht ohne weiteres als begruendet ergibt, zur Eroerterung der Sache den Beteiligten zu
einem Termin zu laden.

(2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte nicht erscheint, nach Lage der Sache
entscheiden.

§ 135


                                              - 44 -
        
                                                                                

(1) Wird der Einspruch fuer begruendet erachtet, so ist die erlassene Verfuegung
aufzuheben.

(2) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und das angedrohte
Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstaende es rechtfertigen, von
der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen oder ein geringeres als das angedrohte
Zwangsgeld festsetzen.

(3) Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute
Verfuegung nach § 132 zu erlassen. Die in dieser Verfuegung bestimmte Frist beginnt mit
dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.

§ 136
Wird im Falle des § 133 gegen die wiederholte Verfuegung Einspruch erhoben und dieser
fuer begruendet erachtet, so kann das Gericht, wenn die Umstaende es rechtfertigen,
zugleich ein frueher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein
geringeres Zwangsgeld festsetzen.

§ 137
Gegen die Versaeumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Massgabe des § 22 Abs. 2
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

§ 138
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.

§ 139
(1) Gegen den Beschluss, durch welchen das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch
verworfen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Ist das Zwangsgeld nach Massgabe des § 133 festgesetzt, so kann die Beschwerde nicht
darauf gestuetzt werden, dass die Verfuegung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden
ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei.

§ 140
Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden,
die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, so finden die Vorschriften der §§ 132
bis 139 mit der Massgabe Anwendung, dass
1. in der nach § 132 zu erlassenden Verfuegung dem Beteiligten unter Androhung eines
   Ordnungsgeldes aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder
   binnen bestimmter Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs gegen die
   Verfuegung zu rechtfertigen;
2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene
   Einspruch rechtskraeftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung
   der Verfuegung dieser zuwidergehandelt hat.

§ 140a
(weggefallen)

§ 141
(1) Soll nach § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs das Erloeschen einer Firma von Amts
wegen in das Handelsregister eingetragen werden, so hat das Registergericht den
eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten
Loeschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung
eines Widerspruchs zu bestimmen. Die Frist darf nicht weniger als drei Monate betragen.


                                              - 45 -
        
                                                                                

(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so erfolgt
die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem fuer
die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.

(3) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet ueber ihn das Gericht. Gegen die den
Widerspruch zurueckweisende Verfuegung findet die sofortige Beschwerde statt.

(4) Die Loeschung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder wenn die den
Widerspruch zurueckweisende Verfuegung rechtskraeftig geworden ist.

§ 141a
(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft
mit beschraenkter Haftung, die kein Vermoegen besitzt, kann von Amts wegen oder auf
Antrag auch der Steuerbehoerde geloescht werden. Sie ist von Amts wegen zu loeschen, wenn
das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen der Gesellschaft durchgefuehrt worden ist und
keine Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermoegen besitzt. Vor
der Loeschung sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hoeren.

(2) Das Gericht hat die Absicht der Loeschung den gesetzlichen Vertretern der
Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inlaendischer
Aufenthalt bekannt ist, nach den fuer die Zustellung von Amts wegen geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzumachen und ihnen zugleich eine angemessene
Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Das Gericht kann anordnen, auch
wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht,
dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem fuer
die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in
diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung
der Loeschung ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4
gelten entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persoenlich haftender Gesellschafter eine
natuerliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur geloescht werden, wenn
die zur Vermoegenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft
als auch bei den persoenlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Saetze 1 und 2
gelten nicht, wenn zu den persoenlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene
Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehoert, bei der ein persoenlich haftender
Gesellschafter eine natuerliche Person ist.

§ 142
(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung
unzulaessig, kann das Registergericht sie von Amts wegen loeschen. Die Loeschung geschieht
durch Eintragung eines Vermerkes.

(2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Loeschung zu benachrichtigen
und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu
bestimmen. § 141a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 Anwendung.

§ 143
(1) Die Loeschung einer Eintragung kann gemaess den Vorschriften des § 142 auch von dem
Landgericht verfuegt werden, welches dem Registergericht im Instanzenzug vorgeordnet
ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

(2) Gegen die einen Widerspruch zurueckweisende Verfuegung des Landgerichts findet
die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht mit der Massgabe statt, dass die
Vorschriften des § 28 Abs. 2, 3 zur entsprechenden Anwendung kommen. Die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen.

                                              - 46 -
        
                                                                                

§ 144
(1) Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach den §§ 142, 143 als nichtig geloescht werden,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275, 276 des Aktiengesetzes
die Klage auf Nichtigerklaerung erhoben werden kann. Das gleiche gilt fuer eine in
das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschraenkter Haftung, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75, 76 des Gesetzes, betreffend die
Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.

(2) Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder
Versammlung der Gesellschafter einer der im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften kann
gemaess den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig geloescht werden, wenn er durch
seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im
oeffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

(3) In den Faellen der Absaetze 1, 2 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende Frist
mindestens drei Monate betragen.

§ 144a
(1) Enthaelt die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4,
5 oder 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser
Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig,
so hat das Registergericht die Gesellschaft aufzufordern, innerhalb einer bestimmten
Frist eine Satzungsaenderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Verfuegung
zu rechtfertigen. Das Gericht hat in der Verfuegung darauf hinzuweisen, dass ein nicht
behobener Mangel nach Absatz 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach
§ 262 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgeloest wird.

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genuegt
noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurueckgewiesen worden, so hat
das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der
Zurueckweisung des Widerspruchs verbunden werden.

(3) Gegen Verfuegungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen oder ein
Widerspruch zurueckgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(4) Diese Vorschriften gelten sinngemaess, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das
Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschraenkter Haftung eine der nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter
Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthaelt oder eine dieser Bestimmungen oder
die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung nichtig ist.

§ 144b
(weggefallen)

§ 144c Von Amts wegen vorzunehmende Aenderungen
Fuehrt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem
Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise
kenntlich zu machen.

§ 145
(1) Die Amtsgerichte sind zustaendig fuer die nach § 146 Abs. 2, §§ 147,        157 Abs. 2, §
166 Abs. 3, § 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729 Abs. 1,        § 884 Nr. 4 des
Handelsgesetzbuchs, die nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103        Abs. 3, §§ 104,
122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 258 Abs. 1, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs.        3, § 273 Abs.
2 bis 4 des Aktiengesetzes, nach Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG)        Nr. 2157/2001

                                              - 47 -
        
                                                                                

des Rates vom 8. Oktober 2001 ueber das Statut der Europaeischen Gesellschaft (SE) (ABl.
EG Nr. L 294 S. 1), nach Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates
vom 22. Juli 2003 ueber das Statut der Europaeischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L
207 S. 1), die nach § 26 Abs. 1 und 4, § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, die
nach § 71 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung,
die nach § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 3 des Gesetzes ueber die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen, die nach § 11 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes
und die nach § 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, § 22o, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6, § 46a
Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs.
2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des Pfandbriefgesetzes sowie nach §
104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Gericht zu erledigenden
Angelegenheiten.

(2) Ist die Fuehrung des Handelsregisters fuer mehrere Amtsgerichtsbezirke einem
Amtsgericht uebertragen worden, so gehoeren zur Zustaendigkeit dieses Amtsgerichts auch
die im Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Geschaefte, welche
den Gerichten nach § 522, §§ 590, 685, § 729 Abs. 1, des Handelsgesetzbuchs obliegen.

Fussnote

Kursivdruck: § 685 HGB aufgeh. durch Art. 1 Nr. 26 G v. 21.6.1972 I 966, 1300 iVm Bek.
v. 21.3.1973 I 266 mWv 6.4.1973

§ 145a
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die Geschaefte
der Verklarung nach § 522 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisaufnahme nach § 11
des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhaeltnisse der Binnenschiffahrt
einem Amtsgericht fuer die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies
einer sachlichen Foerderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die
Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.

§ 146
(1) Soweit in den im § 145 bezeichneten Angelegenheiten ein Gegner des Antragstellers
vorhanden ist, hat ihn das Gericht, wenn tunlich, zu hoeren.

(2) Gegen die Verfuegung, durch welche ueber den Antrag entschieden wird, findet die
sofortige Beschwerde statt. Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes
ueber die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1189) ueber die Beschwerde bleiben unberuehrt.

(3) Eine Anfechtung der Verfuegung, durch welche einem nach § 522, §§ 685, 729 Abs. 1
und des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

Fussnote

Kursivdruck: § 685 HGB aufgeh. durch Art. 1 Nr. 26 G v. 21.6.1972 I 966, 1300 iVm Bek.
v. 21.3.1973 I 266 mWv 6.4.1973

§ 147
(1) Auf das Genossenschaftsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 4
sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Die Vorschrift des § 125a Abs. 1 findet auf
die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129,
130, 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister
entsprechende Anwendung.

(2) Im Falle des § 141a Abs. 1 tritt der Pruefungsverband an die Stelle der in § 126
bezeichneten Organe.

(3) Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft kann gemaess den
Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig geloescht werden, wenn die Voraussetzungen


                                              - 48 -
        
                                                                                

vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes die
Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.

(4) Ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung
einer Genossenschaft kann gemaess den Vorschriften der §§ 142, 143 als nichtig geloescht
werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und
seine Beseitigung im oeffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

(5) In den Faellen der Absaetze 3, 4 soll die nach § 142 Abs. 2 zu bestimmende Frist
mindestens drei Monate betragen.

§ 148
(1) Die Vorschriften des § 146 Abs. 1, 2 finden auf die nach § 45 Abs. 3, § 83 Abs.
3 und 4 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes und nach § 66 Abs. 2, 3, § 74 Abs. 2
und 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, von dem
Registergericht zu erledigenden Angelegenheiten Anwendung.

(2) Gegen die Verfuegung, durch welche der im § 11 des Binnenschiffahrtsgesetzes,
bezeichnete Antrag auf Beweisaufnahme oder der im § 87 Abs. 2 des genannten Gesetzes
bezeichnete Antrag auf Bestellung eines Dispacheurs zurueckgewiesen wird, findet die
sofortige Beschwerde statt. Eine Anfechtung der Verfuegung, durch welche einem solchen
Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

§ 149
Fuer die Verrichtungen, welche den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch
oder nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhaeltnisse der
Binnenschiffahrt, aufzumachenden Dispache obliegen, ist das Amtsgericht des Ortes
zustaendig, an welchem die Verteilung der Havereischaeden zu erfolgen hat. § 145a gilt
entsprechend.

§ 150
Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus
dem Grund ab, weil ein Fall der grossen Haverei nicht vorliege, so entscheidet ueber
die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. Gegen die
Verfuegung findet die sofortige Beschwerde statt.

§ 151
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Beteiligten unter Androhung von
Zwangsgeld aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstuecke, zu
deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhaendigen.

§ 152
Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewaehren
und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. Das
gleiche gilt, wenn die Dispache nach dem Gesetz, betreffend die privatrechtlichen
Verhaeltnisse der Binnenschiffahrt, von dem Schiffer aufgemacht worden ist, fuer diesen.

§ 153
(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine Verhandlung ueber die von
dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen
Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren zugezogen werden sollen.

(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Verhandlung gestellt, so hat das Gericht
die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht
offensichtlich die Voraussetzungen der grossen Havarei fehlen, den Antragsteller sowie
die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin zu laden. Mehrere Antraege koennen
von dem Gericht zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung verbunden werden.


                                              - 49 -
        
                                                                                

(3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass, wenn der Geladene weder in dem
Termin erscheine noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmelde,
sein Einverstaendnis mit der Dispache angenommen werden wuerde. In der Ladung ist zu
bemerken, dass die Dispache und deren Unterlagen auf der Geschaeftsstelle eingesehen
werden koennen.

(4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss wenigstens zwei Wochen betragen.

§ 154
Erachtet das Gericht eine Vervollstaendigung der Unterlagen der Dispache fuer notwendig,
so hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. Die Vorschriften des §
151 finden entsprechende Anwendung.

§ 155
(1) In dem Termin ist mit den Erschienenen ueber die Dispache zu verhandeln.

(2) Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch
vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenueber den an dem Verfahren
Beteiligten zu bestaetigen.

(3) Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Beteiligten, deren Rechte durch ihn
betroffen werden, zu erklaeren. Wird der Widerspruch als begruendet anerkannt oder kommt
anderweit eine Einigung zustande, so ist die Dispache demgemaess zu berichtigen. Erledigt
sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestaetigen, als sie durch
den Widerspruch nicht beruehrt wird.

(4) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen
Beteiligten betroffen, so wird angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht als
begruendet anerkenne.

§ 156
(1) Soweit ein Widerspruch nicht gemaess § 155 Abs. 3 erledigt wird, hat ihn
der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren
Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die das
Verteilungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 878, 879 der Zivilprozessordnung
finden mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass das Gericht einem Beteiligten auf
seinen Antrag, wenn erhebliche Gruende glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung
der Klage verlaengern kann und dass an die Stelle der Ausfuehrung des Verteilungsplans die
Bestaetigung der Dispache tritt.

(2) Ist der Widerspruch durch rechtskraeftiges Urteil oder in anderer Weise erledigt, so
wird die Dispache bestaetigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach
Massgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.

§ 157
(1) Gegen die Verfuegung, durch welche ein nach § 153 gestellter Antrag auf gerichtliche
Verhandlung zurueckgewiesen oder ueber die Bestaetigung der Dispache entschieden wird,
findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Einwendungen gegen die Dispache, welche mittels Widerspruchs geltend zu machen
sind, koennen nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.

§ 158
(1) Die Bestaetigung der Dispache ist nur fuer das gegenseitige Verhaeltnis der an dem
Verfahren Beteiligten wirksam.

(2) Aus der rechtskraeftig bestaetigten Dispache findet die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung statt.



                                              - 50 -
        
                                                                                

(3) Fuer Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie fuer Klagen, durch welche
Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprueche geltend gemacht werden
oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene
Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zustaendig, welches die Dispache
bestaetigt hat. Gehoert der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, so sind die Klagen bei
dem zustaendigen Landgericht zu erheben.

Achter Abschnitt
Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Gueterrechtsregister

§ 159
(1) Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei gefuehrte Vereinsregister
findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Auf
die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130,
142, 143, auf das Verfahren bei der Verhaengung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des
Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der §§
127, 132 bis 139 entsprechende Anwendung.

(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsaenderung der
zustaendigen Verwaltungsbehoerde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich
um einen Auslaenderverein oder eine organisatorische Einrichtung eines auslaendischen
Vereins gemaess den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.

§ 160
Im Falle des § 37 des Buergerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfuegung,
durch welche ueber das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden
wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hoeren. Gegen die Verfuegung findet die
sofortige Beschwerde statt.

§ 160a
(1) Gegen die Verfuegung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer
Satzungsaenderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurueckgewiesen wird, findet die
sofortige Beschwerde statt.

(2) Die Verfuegung, durch die dem Verein die Rechtsfaehigkeit auf Grund des § 73 des
Buergerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekanntzumachen. Gegen sie
findet die sofortige Beschwerde statt. Die Verfuegung wird erst mit der Rechtskraft
wirksam.

§ 160b
(1)   Fuer die Fuehrung des Partnerschaftsregisters sind die Amtsgerichte zustaendig. Auf
das   Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130,
auf   das Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Loeschungen die §§
141   bis 143 und 144c entsprechende Anwendung. § 126 findet mit der Massgabe Anwendung,
dass   an die Stelle der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten.

(2) Die Amtsgerichte sind ferner zustaendig fuer die nach § 10 Abs. 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in Verbindung
mit § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden
Angelegenheiten. Fuer das Verfahren ist § 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechend
anzuwenden.

§ 161
(1) Auf die Eintragungen in das Gueterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127
bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung.

(2) Von einer Eintragung sollen in allen Faellen beide Ehegatten benachrichtigt werden.

                                              - 51 -
        
                                                                                

§ 162
Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darueber zu erteilen, dass
bezueglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins- oder
Gueterrechtsregister nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das
Register nicht erfolgt ist.

Neunter Abschnitt
Eidesstattliche Versicherung.
Untersuchung und Verwahrung von Sachen.
Pfandverkauf

§ 163
Ist in den Faellen der §§ 259, 260, 2028, 2057 des Buergerlichen Gesetzbuchs die
eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden
die Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung.

§ 164
(1) In den Faellen, in denen nach den Vorschriften des buergerlichen Rechtes jemand
den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverstaendige feststellen lassen kann,
ist fuer die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverstaendigen das Amtsgericht
zustaendig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrueckliche
Vereinbarung der Beteiligten kann die Zustaendigkeit eines anderen Amtsgerichts
begruendet werden.

(2) Eine Anfechtung der Verfuegung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist
ausgeschlossen.

(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hoeren.

§ 165
(1) In den Faellen der §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist fuer die
Bestellung des Verwahrers das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk sich die Sache
befindet.

(2) Ueber eine von dem Verwahrer beanspruchte Verguetung entscheidet das Amtsgericht.

(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung ueber die Verguetung sind
die Beteiligten soweit tunlich zu hoeren.

§ 166
(1) Im Falle des § 1246 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist fuer die Entscheidung
des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zustaendig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.

(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hoeren.

Zehnter Abschnitt
(weggefallen)

Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 185

                                              - 52 -
        
                                                                                

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Buergerlichen Gesetzbuch in Kraft.

(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschluesse, Konzernabschluesse und Lageberichte
sowie auf sonstige beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung einzureichende
Unterlagen fuer das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden;
bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a des
Handelsgesetzbuchs tritt an die Stelle des 31. Dezember 1998 der 31. Dezember 1999.

§§ 186 bis 188
-

§ 189
Soweit im Einfuehrungsgesetz zum Buergerlichen Gesetzbuch zu Gunsten der Landesgesetze
Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch fuer die Vorschriften der Landesgesetze ueber
diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche Gegenstand dieses
Gesetzes sind.

§ 190
-

§ 191
-

§ 192
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn die
Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten Frist
bewirkt ist, das Nachlassgericht die Auseinandersetzung von Amts wegen zu vermitteln
hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§ 88 bis 98 Anwendung.

§ 193
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen fuer die gemaess § 99
den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behoerden zustaendig
sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in den Faellen der §§
86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare die Auseinandersetzung zu
vermitteln haben.

§ 194
(1) Sind fuer die im § 1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere als
gerichtliche Behoerden zustaendig, so gelten die in dem ersten Abschnitt fuer die Gerichte
gegebenen Vorschriften auch fuer die anderen Behoerden.

(2) Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§ 5, 46 gilt dasjenige Gericht,
welches das gemeinschaftliche obere Gericht fuer die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk
die Behoerden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann jedoch bestimmt werden, dass,
wenn die Behoerden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als
gemeinschaftliches oberes Gericht zustaendig ist.

(3) Die Vorschriften des § 8 ueber die Sitzungspolizei und ueber die Beratung und
Abstimmung sowie die Vorschriften der §§ 6, 11, des § 16 Abs. 2 und des § 31 finden
keine Anwendung.

(4) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen
Behoerden, gemaess § 2 Rechtshilfe zu leisten, nicht beruehrt.

§ 195
                                              - 53 -
        
                                                                                

(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem fuer die dem Vormundschaftsgericht
oder dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen andere Behoerden als die Amtsgerichte
zustaendig sind, kann bestimmt werden, dass die Abaenderung einer Entscheidung einer
solchen Behoerde bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist, in dessen Bezirk die Behoerde
ihren Sitz hat. In diesem Fall finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§ 20 bis
25 entsprechende Anwendung.

(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.

§ 196
-

§ 197
-

§ 198
-

§ 199
(1) Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem mehrere Oberlandesgerichte
errichtet sind, kann die Entscheidung ueber das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
einem der mehreren Oberlandesgerichte oder an Stelle eines solchen Oberlandesgerichts
dem obersten Landesgericht zugewiesen werden.

(2) Das Gericht, dem nach Absatz 1 die Entscheidung zugewiesen wird, tritt zugleich
fuer die Beschwerde gegen eine Verfuegung des Landgerichts an die Stelle des nach §
143 Abs. 2 zustaendigen Oberlandesgerichts. Auch gilt es im Sinne der §§ 5, 46 als
gemeinschaftliches oberes Gericht fuer alle Gerichte des Landes; es tritt ferner in
diesen Faellen an die Stelle des Oberlandesgerichts, das die Zustaendigkeit zu bestimmen
oder ueber die Uebernahme zu entscheiden hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu
sein.

§ 200
(1) Durch Landesgesetz koennen Vorschriften zur Ergaenzung und Ausfuehrung dieses
Gesetzes, mit Einschluss der erforderlichen Uebergangsvorschriften, auch insoweit
erlassen werden, als dieses Gesetz Vorbehalte fuer die Landesgesetzgebung nicht enthaelt.

(2)




                                              - 54 -