Gesetz ueber die Aenderung von Familiennamen
und Vornamen
NamAendG

vom  05.01.1938



"Gesetz ueber die Aenderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 54 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.4.1975
Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen; eingefuehrt im
Saarland durch § 1 Nr. 2 V v. 26.8.19957 I 1255

Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:

§ 1
Der Familienname eines deutschen Staatsangehoerigen oder eines Staatenlosen, der seinen
Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat, kann auf Antrag geaendert
werden.

§ 2
(1) Fuer eine beschraenkt geschaeftsfaehige oder geschaeftsunfaehige Person stellt der
gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Fuer eine geschaeftsfaehige Person, fuer die in
dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903
des Buergerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf
hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in den Faellen des Absatzes 1 Satz
1, wenn er als beschraenkt Geschaeftsfaehiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
sowie in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hoeren.

§ 3
(1) Ein Familienname darf nur geaendert werden, wenn ein wichtiger Grund die Aenderung
rechtfertigt.

(2) Die fuer die Entscheidung erheblichen Umstaende sind von Amts wegen festzustellen;
dabei sollen insbesondere ausser den unmittelbar Beteiligten die zustaendige
Ortspolizeibehoerde und solche Personen gehoert werden, deren Rechte durch die
Namensaenderung beruehrt werden.

§ 3a
(1) Ist ein deutscher Staatsangehoeriger, der die deutsche Staatsangehoerigkeit nach
dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen frueheren Familiennamen
oder Vornamen zu fuehren, weil ihm dies vor seiner Einbuergerung durch ein Gesetz
oder eine Verwaltungsmassnahme seines frueheren Heimatstaates verboten war, so liegt
ein wichtiger Grund zur Aenderung im Sinne des § 3 Abs. 1 vor, wenn durch das Gesetz
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oder die Verwaltungsmassnahme des frueheren Heimatstaates ueberwiegend Angehoerige einer
deutschen Minderheit betroffen waren.

(2) Absatz 1 gilt auch fuer deutsche Staatsangehoerige, auf die der fruehere Name durch
Ableitung uebergegangen waere.

§ 4
Die Aenderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas
anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geaendert wird, sofern die
Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und fuer die Kinder die elterliche
Sorge dieser Person besteht.

§ 5
(1) Der Antrag auf Aenderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei
der unteren Verwaltungsbehoerde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat er im Deutschen
Reich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so bestimmt der Reichsminister des Innern die
zustaendige Behoerde.

(2) Beantragen mehrere Angehoerige einer Familie dieselbe Namensaenderung, so kann der
Antrag bei jeder Behoerde gestellt werden, die zur Entgegennahme auch nur eines Antrags
zustaendig ist.

§ 6
Zur Aenderung eines Familiennamens ist die hoehere Verwaltungsbehoerde zustaendig. Der
Reichsminister des Innern kann sich die Entscheidung vorbehalten.

§ 7
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§ 8
(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein deutscher Staatsangehoeriger oder ein
Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt im Deutschen Reich hat,
zu fuehren berechtigt ist, so kann der Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag
eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen.
Die Vorschriften der § 2, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung
von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhaengig, so kann der
Reichsminister des Innern das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und
den Antragsteller zur Herbeifuehrung einer Entscheidung ueber diese Vorfrage auf den
Rechtsweg verweisen.

(3) Hat ein gerichtliches Verfahren das Recht zur Fuehrung eines Namens zum Gegenstand,
so ist es auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name nach
Absatz 1 festgestellt ist.

Fussnote

§ 8 Abs. 1 Satz 1: Soweit Kursivdruck "mit allgemein ..." vgl. Art. 19 Abs. 4 GG
(Zulaessigkeit des Rechtsweges)
§ 8 Abs. 3: Soweit Kursivdruck vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 GG (Trennung u.
Unabhaengigkeit der Gewalten)

§ 9
Die untere Verwaltungsbehoerde veranlasst die Folgebeurkundung ueber die Namensaenderung
oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder
Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die fuer die Wohnung, bei mehreren

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Wohnungen die fuer die Hauptwohnung des Betroffenen zustaendige Meldebehoerde von der
Aenderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Saetzen 1 und 2
beduerfen der Schriftform.

§ 10
Die §§ 1355, 1577, 1706, 1719, 1736, 1758 und 1772 des Buergerlichen Gesetzbuchs bleiben
unberuehrt.

§ 11
Die §§ 1 bis 3, § 5 ... und § 9 finden auf die Aenderung ... von Vornamen mit der
Massgabe Anwendung, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehoerde zusteht; die
Beschwerde geht an die hoehere Verwaltungsbehoerde, die endgueltig entscheidet.

Fussnote

§ 11 Halbsatz 2: Soweit Kursivdruck (Beschwerdeverfahren) gem. § 77 Abs. 1 VwGO ersetzt
durch §§ 68ff. VwGO; vgl. Art. 19 Abs. 4 GG (Zulaessigkeit des Rechtsweges)

§ 12
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§ 13
Der Reichsminister des Innern erlaesst die zur Durchfuehrung ... dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 13a
Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung die zustaendigen
Behoerden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu bestimmen. Sie koennen
diese Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

§ 14
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1938 in Kraft.




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