Gesetz ueber den rechtlichen Status der
Rhein-Main-Donau-Grossschiffahrtsstrasse
zwischen dem Main und Nuernberg und
ueber die damit zusammenhaengenden
Eigentumsverhaeltnisse
RheinMainDonSchStrG

vom  29.11.1967



"Gesetz ueber den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Grossschiffahrtsstrasse zwischen
dem Main und Nuernberg und ueber die damit zusammenhaengenden Eigentumsverhaeltnisse vom
29. November 1967 (BGBl. 1967 II S. 2521), das durch Artikel 40 des Gesetzes vom 19.
September 2006 (BGBl. I S. 2146) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 40 G v. 19.9.2006 I 2146

Fussnote

Textnachweis ab: 7.12.1967

§ 1 (weggefallen)
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§ 2 (weggefallen)
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§ 3 Durchleiten von Wasser
Ueber ein etwaiges Durchleiten von Wasser fuer wasserwirtschaftliche oder
landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstrasse ueber den normalen Wasserabfluss
hinaus und die damit zusammenhaengenden Fragen bleibt eine Vereinbarung zwischen dem
Bund und Bayern vorbehalten.

§ 4 Eigentumsverhaeltnisse
(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
Das gilt auch fuer die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb der
Brueckenachse des Wehres Bamberg.

(2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Strecken steht Bayern zu.

(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.

(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns
berichtigt. Ein Uebergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und
Kosten befreit.

§ 5 Sperrtor bei Bug
Das Sperrtor im linken Regnitzarm bei Bug gehoert zur Bundeswasserstrasse. Die
Betriebsordnung wird im Einvernehmen zwischen dem Bund und Bayern aufgestellt.

§ 6 (weggefallen)

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§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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