Gesetz ueber den ehelichen Gueterstand von
Vertriebenen und Fluechtlingen
VertrGueterstG

vom  04.08.1969



"Gesetz ueber den ehelichen Gueterstand von Vertriebenen und Fluechtlingen vom 4. August
1969 (BGBl. I S. 1067)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.10.1969

§ 1
(1) Fuer Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjetzonenfluechtlinge sind (§§ 1, 3
und 4 des Bundesvertriebenengesetzes), beide ihren gewoehnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und im gesetzlichen Gueterstand eines ausserhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes massgebenden Rechts leben, gilt vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an das eheliche Gueterrecht des Buergerlichen Gesetzbuchs. Das gleiche
gilt fuer Ehegatten, die aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder dem
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zugezogen sind, sofern sie im Zeitpunkt des
Zuzugs deutsche Staatsangehoerige waren oder, ohne die deutsche Staatsangehoerigkeit
zu besitzen, als Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Aufnahme
gefunden haben.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der bisherige Gueterstand im Gueterrechtsregister eines Amtsgerichts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes eingetragen ist.

(3) Fuer die Berechnung des Zugewinns gilt, wenn die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen fuer die Ueberleitung des gesetzlichen Gueterstandes in das Gueterrecht
des Buergerlichen Gesetzbuchs bereits damals vorlagen, als Anfangsvermoegen das Vermoegen,
das einem Ehegatten am 1. Juli 1958 gehoerte. Liegen die Voraussetzungen erst seit
einem spaeteren Zeitpunkt vor, so gilt als Anfangsvermoegen das Vermoegen, das einem
Ehegatten in diesem Zeitpunkt gehoerte. Soweit es in den §§ 1374, 1376 des Buergerlichen
Gesetzbuchs auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gueterstandes ankommt, sind diese
Vorschriften sinngemaess anzuwenden.

§ 2
(1) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen worden oder
die Ehe aufgeloest ist, bis zum 31. Dezember 1970 dem Amtsgericht gegenueber erklaeren,
dass fuer die Ehe der bisherige gesetzliche Gueterstand fortgelten solle. § 1411 des
Buergerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Wird die Erklaerung vor dem fuer die Ueberleitung in das Gueterrecht des Buergerlichen
Gesetzbuchs vorgesehenen Zeitpunkt abgegeben, so findet die Ueberleitung nicht statt.

(3) Wird die Erklaerung nach dem Zeitpunkt der Ueberleitung des Gueterstandes abgegeben,
so gilt die Ueberleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des urspruenglichen
Gueterstandes koennen die Ehegatten untereinander und gegenueber einem Dritten
Einwendungen gegen ein Rechtsgeschaeft, das nach der Ueberleitung zwischen den Ehegatten
oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.

§ 3


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Tritt von den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen fuer die Ueberleitung des
Gueterstandes die Voraussetzung, dass beide Ehegatten ihren gewoehnlichen Aufenthalt
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
ein, so gilt fuer sie das Gueterrecht des Buergerlichen Gesetzbuchs vom Anfang des nach
Eintritt dieser Voraussetzung folgenden vierten Monats an. § 1 Abs. 2, 3 Satz 2, 3
ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften des § 2 gelten mit der Massgabe, dass die
Erklaerung binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Ueberleitung abgegeben werden kann.

§ 4
(1) Fuer die Entgegennahme der in den §§ 2, 3 vorgesehenen Erklaerung ist jedes
Amtsgericht zustaendig. Die Erklaerung muss notariell beurkundet werden.

(2) Haben die Ehegatten die Erklaerung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Amtsgericht
sie dem anderen Ehegatten nach den fuer Zustellungen von Amts wegen geltenden
Vorschriften der Zivilprozessordnung bekanntzumachen. Fuer die Zustellung werden Auslagen
nach § 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben.

(3) Wird mit der Erklaerung ein Antrag auf Eintragung in das Gueterrechtsregister
verbunden, so hat das Amtsgericht den Antrag mit der Erklaerung an das Registergericht
weiterzuleiten.

(4) Der auf Grund der Erklaerung fortgeltende gesetzliche Gueterstand ist, wenn einer der
Ehegatten dies beantragt, in das Gueterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur
von einem der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den
anderen Ehegatten hoeren. Besteht nach Lage des Falles begruendeter Anlass zu Zweifeln an
der Richtigkeit der Angaben ueber den bestehenden Gueterstand, so hat das Registergericht
die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen.

§ 5
Fuer die Beurkundung der Erklaerung nach § 2 Abs. 1, fuer die Aufnahme der Anmeldung
zum Gueterrechtsregister und fuer die Eintragung in das Gueterrechtsregister betraegt der
Geschaeftswert 3.000 Deutsche Mark.

§ 6
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft; die §§ 2, 4 und 5 treten jedoch am
Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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