Gesetz ueber den deutschen Auslandsrundfunk
RdFunkAuslG

vom  16.12.1997



"Gesetz ueber den deutschen Auslandsrundfunk vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094)"


Fussnote

Textnachweis ab: 24.12.1997


Art.   1: DWG 2251-5
Art.   2 und 3: Aenderungsvorschriften
Art.   4: Uebergangsregelung
Art.   5: Aufhebungsvorschrift
Art.   6: Inkrafttreten

Inhaltsuebersicht
                                        Artikel 1
                    Gesetz ueber die Rundfunkanstalt des Bundesrechts
                     "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
                                        Artikel 2
                  Aenderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
                                        Artikel 3
                         Aenderung des Bundesdatenschutzgesetzes
                                        Artikel 4
                                   Uebergangsregelungen
                                        Artikel 5
    Aufhebung des Gesetzes ueber die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
                                        Artikel 6
                                      Inkrafttreten

Art 1
Gesetz ueber die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche
Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)

Art 2
Aenderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen

§§ 1 und 2
-

§ 3 Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der
Ermaechtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder
geaendert werden.

Art 3

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Art 4
Uebergangsregelungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeitigen Amtszeiten der Gremien
der Deutschen Welle als beendet.

(2) Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
neu zu bilden. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt
des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher bestehende Rundfunkrat die Aufgaben
nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

(3) Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe waehlen oder benennen
gemaess Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete
Rundfunkrat waehlt gemaess Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach
seinem ersten Zusammentritt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs.
4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Verwaltungsrates
nimmt der bisher bestehende Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich
daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.

(4) Bis zur erstmaligen Wahl der oertlichen Personalraete und des Gesamtpersonalrats
nach § 90 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen im Amt. Entsprechendes gilt fuer die zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die gemaess § 90 Nr.
2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt dem zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt
auch die Bestellung aller Wahlvorstaende und ihrer Vorsitzenden fuer die erstmaligen
Wahlen im Sinne der Saetze 1 und 2.

Art 5


Art 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 §§ 44 bis 57 am Tage nach der
Verkuendung in Kraft.

(2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.




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