Gesetz ueber den Niederlassungsbereich von
Kreditinstituten
KredInstNdlG

vom  29.03.1952



"Gesetz ueber den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7629-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964

§§ 1 bis 4
-

§ 5
(1) Die Vermoegenswerte, die das ausgruendende Kreditinstitut nach dem Gruendungsvertrag
als Sacheinlage in ein Nachfolgeinstitut einzubringen hat, gehen mit der Eintragung des
Nachfolgeinstituts in das Handelsregister auf dieses Nachfolgeinstitut ueber.

(2) Die Verbindlichkeiten des ausgruendenden Kreditinstituts, die ein Nachfolgeinstitut
nach dem Gruendungsvertrag zu uebernehmen hat, gehen mit der Eintragung des
Nachfolgeinstituts in das Handelsregister auf dieses Nachfolgeinstitut unter Befreiung
des ausgruendenden Kreditinstituts ueber. Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes
eingetretenen Uebergang der Verbindlichkeit dem Glaeubiger mitzuteilen. Abgesehen von
der Befreiung des bisherigen Schuldners werden die Rechte des Glaeubigers, insbesondere
seine Ansprueche gegen einen Buergen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer
Hypothek oder Schiffshypothek oder einer sonstigen Sicherheit durch den Schulduebergang
nicht beruehrt; § 418 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(3) Fuer Verbindlichkeiten des ausgruendenden Kreditinstituts, die vor der Ausgruendung
entstanden sind und die nicht auf ein Nachfolgeinstitut uebergehen, haften die
Nachfolgeinstitute und das ausgruendende Kreditinstitut als Gesamtschuldner. Im
Verhaeltnis der Gesamtschuldner zueinander ist aus diesen Verbindlichkeiten das
ausgruendende Kreditinstitut allein verpflichtet.

(4) Nachfolgeinstitute, auf die gemaess Absatz 2 Schulden des ausgruendenden
Kreditinstituts uebergegangen sind oder die gemaess Absatz 3 neben dem ausgruendenden
Kreditinstitut haften, koennen dem Glaeubiger die Einwendungen entgegensetzen, die sich
aus dem Rechtsverhaeltnis zwischen dem ausgruendenden Kreditinstitut und dem Glaeubiger
ergeben; § 6 der 35. Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz findet Anwendung.
Mit einer Forderung des ausgruendenden Kreditinstituts, die nicht gemaess Absatz 1 auf
ein Nachfolgeinstitut uebergegangen ist, koennen die Nachfolgeinstitute jedoch nicht
aufrechnen.

§ 6
Die Nachfolgeinstitute sind verpflichtet, auf Verlangen des ausgruendenden
Kreditinstituts gegen Uebertragung entsprechender Vermoegenswerte Verbindlichkeiten
der in § 5 Abs. 3 genannten Art zu uebernehmen; der Betrag, der von jedem der
Nachfolgeinstitute jeweils zu uebernehmenden Verbindlichkeiten bestimmt sich nach dem
Verhaeltnis, in dem die in den Eroeffnungsbilanzen der Nachfolgeinstitute ausgewiesenen,
nach Abzug der Schulden sich ergebenden Vermoegen zueinander stehen.

§ 7
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(1) Die Vermoegenswerte und Verbindlichkeiten des ausgruendenden Kreditinstituts sind auf
die Nachfolgeinstitute so aufzuteilen, dass die Ansprueche der Glaeubiger nicht gefaehrdet
werden.

(2) Die Verbindlichkeiten der in § 6 Abs. 2 der 35. Durchfuehrungsverordnung zum
Umstellungsgesetz bezeichneten Art des ausgruendenden Kreditinstituts sind von den
Nachfolgeinstituten zu uebernehmen, in deren Niederlassungsbereich die dem ausgruendenden
Kreditinstitut als Gegenwert zugeflossenen Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren.
Die Ansprueche und Rechte des ausgruendenden Kreditinstituts gegen Dritte, die aus der
Anlegung der als Gegenwert zugeflossenen Mittel entstanden sind, sind entsprechend
auf die Nachfolgeinstitute zu uebertragen. Soweit hinsichtlich einer Verbindlichkeit
nicht festzustellen ist, wo die dem ausgruendenden Kreditinstitut als Gegenwert
zugeflossenen Mittel angelegt worden sind und soweit dem ausgruendenden Kreditinstitut
keine Mittel als Gegenwert zugeflossen sind, haben die Nachfolgeinstitute den Teil
der Verbindlichkeit, fuer den das ausgruendende Kreditinstitut gemaess § 6 Abs. 2 Satz 2
der 35. Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz im Waehrungsgebiet in Anspruch
genommen werden kann, anteilig zu uebernehmen; die Hoehe des von jedem Nachfolgeinstitut
zu uebernehmenden Anteils bestimmt sich nach dem Verhaeltnis, in dem die in den
Eroeffnungsbilanzen der Nachfolgeinstitute ausgewiesenen, nach Abzug der Schulden sich
ergebenden Vermoegen zueinander stehen.

(3) Der Glaeubiger einer in § 6 Abs. 1 Nr. 3 der 35. Durchfuehrungsverordnung zum
Umstellungsgesetz bezeichneten Forderung kann innerhalb eines Jahres seit Empfang
der Mitteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, dass die Verbindlichkeit des
Nachfolgeinstituts, gegen das sich seine Forderung gemaess § 5 Abs. 2 richtet, auf ein
anderes Nachfolgeinstitut desselben ausgruendenden Kreditinstituts uebergeht.

(4) Die Bestimmung gemaess Absatz 3 ist dem Nachfolgeinstitut gegenueber, auf das die
Verbindlichkeit uebergehen soll, zu erklaeren. Sie muss sich auf die ganze Forderung
erstrecken; haftet fuer einen Teil einer Forderung ein Zweitschuldner, so ist dieser
Teil der Forderung als selbstaendige Forderung anzusehen. Mit dem Zugang der Erklaerung
tritt das andere Nachfolgeinstitut an die Stelle des bisherigen Schuldners. Der
Schulduebergang ist dem bisherigen Schuldner von dem neuen Schuldner mitzuteilen. § 5
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Das Nachfolgeinstitut, auf das gemaess den Absaetzen 3 und 4 die Schuld uebergeht, kann
von dem bisherigen Schuldner die Uebertragung entsprechender Vermoegenswerte verlangen.

§ 8
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§ 9
(1) Jedem Aktionaer des ausgruendenden Kreditinstituts stehen Anteile an dem
Kapital jedes der Nachfolgeinstitute in dem Betrag zu, der seinem Anteil an dem
Gesellschaftskapital des ausgruendenden Kreditinstituts entspricht. Wenn der auf
eine Aktie des ausgruendenden Kreditinstituts entfallende Betrag an Aktien eines
Nachfolgeinstituts 100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrages nicht
erreicht, koennen Aktien des Nachfolgeinstituts auf 20 oder 50 Deutsche Mark oder
ein Vielfaches dieser Betraege gestellt werden, soweit dies zum Ausgleich von
Spitzenbetraegen notwendig ist. Aktien dieser Art, die auf Nennbetraege unter 100
Deutsche Mark lauten, koennen auf den Inhaber ausgestellt werden. Aktien, die nicht auf
100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses Betrages lauten, sollen spaetestens bis
zum 31. Dezember 1955 in Aktien, die auf 100 Deutsche Mark oder ein Vielfaches von 100
Deutsche Mark lauten, umgetauscht werden.

(2) Aktionaere, die nicht eine Aktie mit Lieferbarkeitsbescheinigungen vorlegen, koennen
die auf ihre Aktien entfallenden Gesellschaftsanteile der Nachfolgeinstitute erst
beanspruchen, nachdem ihnen im Wertpapierbereinigungsverfahren von der Anmeldestelle
eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto erteilt worden ist. Aktionaere des ausgruendenden
Kreditinstituts, die sich nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Ausuebung von
Mitgliedschaftsrechten aus Aktien waehrend der Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober 1950
(Bundesgesetzbl. S. 690) ausweisen, sind berechtigt, bereits vor Uebertragung der auf
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sie entfallenden Gesellschaftsanteile der Nachfolgeinstitute die Mitgliedschaftsrechte
in entsprechender Anwendung des angefuehrten Gesetzes auszuueben.

§ 10
Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgruendende
Kreditinstitut Bankgeschaefte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich
sind.

§ 11
(1) Die Umsatzsteuer und die Steuern vom Kapitalverkehr werden nicht erhoben aus Anlass
von:
a)Gruendungen von Nachfolgeinstituten auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes,
b)Uebertragung von Vermoegensgegenstaenden bei Gruendung von Nachfolgeinstituten auf Grund
  der Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Bei der Ermittlung des Gewinns fuer Zwecke der Koerperschaftsteuer ... und der
Gewerbesteuer kann das ausgruendende Kreditinstitut Wirtschaftsgueter, die auf ein
Nachfolgeinstitut uebertragen werden, in der der Ausgruendung zugrunde zu legenden Bilanz
(Ausgruendungsbilanz) abweichend von den §§ 14 und 15 des Koerperschaftsteuergesetzes
mit den Werten ansetzen, die sich nach den steuerlichen Vorschriften ueber die
Gewinnermittlung (§ 6 des Koerperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis
7e des Einkommensteuergesetzes) ergeben. Werden Beteiligungen und Wertpapiere, die
am 9. Mai 1945 Anlagevermoegen waren, hoeher bewertet, so wird der dadurch entstehende
Gewinn bei der Ermittlung des Einkommens fuer Zwecke der Koerperschaftsteuer ... und
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags fuer Zwecke der Gewerbesteuer nur mit 30 vom
Hundert angesetzt. Im uebrigen wird der durch die Bewertung in der Ausgruendungsbilanz
entstehende Gewinn ebenso wie der sich bis zum Stichtag der Ausgruendungsbilanz
ergebende Gewinn (Betriebsgebarungsgewinn) nach den allgemeinen Vorschriften in vollem
Umfang zu den Steuern vom Einkommen und Gewerbeertrag herangezogen.

(3) Die Anfangswerte in der steuerlichen Eroeffnungsbilanz der Nachfolgeinstitute
duerfen die nach Absatz 2 in der Ausgruendungsbilanz des ausgruendenden Kreditinstituts
angesetzten Werte nicht uebersteigen.

§ 12
(1) Gerichtsgebuehren und notarielle Beurkundungsgebuehren, die anlaesslich der Aufloesung
und Ausgruendung von Kreditinstituten auf Grund dieses Gesetzes entstehen, werden auf
die Haelfte ermaessigt. Die ermaessigte Gebuehr fuer eine Beurkundung betraegt hoechstens 2.500
Deutsche Mark.

(2) Werden Beschluesse oder Rechtsgeschaefte, fuer deren Beurkundung die Gebuehren nach
Absatz 1 zu ermaessigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden
Beschluessen oder Rechtsgeschaeften beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafuer
eine einheitliche Gebuehr zu erheben, so wird nur der Teilbetrag der Gesamtgebuehr nach
Massgabe des Absatzes 1 auf die Haelfte ermaessigt, der die Gebuehr, die fuer das nicht unter
Absatz 1 fallende Geschaeft bei gesonderter Vornahme zu erheben waere, uebersteigt.

(3) Die Ermaessigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebuehr fuer Beurkundungen
ausserhalb der Gerichtsstelle und fuer fremdsprachliche Erklaerungen (§§ 52, 53 der
Kostenordnung).Die Gebuehr fuer die Beurkundung ausserhalb der Gerichtsstelle darf
jedoch den Betrag der fuer das Geschaeft selbst zu erhebenden ermaessigten Gebuehr nicht
uebersteigen.

(4) Die Bestimmungen ueber die Mindestgebuehr (§ 26 Abs. 3, § 72 der Kostenordnung)
bleiben unberuehrt.

Fussnote

§ 12 Abs. 3 Kursivdruck: Jetzt (§§ 58, 59 der Kostenordnung) gem. Art. 11 § 6 G v.
26.7.1957 I 861, 935
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§ 12 Abs. 4 Kursivdruck: Jetzt §§ 33, 79 der Kostenordnung

§ 13
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§ 14
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§ 15
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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