Gesetz ueber den Nachweis der Rechtmaessigkeit
des Erwerbs von Umstellungsguthaben
UmstGErwNwG
vom 29.06.1990
"Gesetz ueber den Nachweis der Rechtmaessigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom
29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 503)"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 3. 10.1990
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Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. UmstGErwNwG Anhang EV
Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik
gem. Art. 3 Nr. 12 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v.
31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
§ 1
Zur Entscheidung ueber die Realisierung der Umstellung von Guthaben kann die Pruefung des
rechtmaessigen Erwerbs im nachfolgend geregelten Verfahren angeordnet werden. Dazu wird
mit sofortiger Wirkung ein aus 21 Abgeordneten der Volkskammer bestehender zeitweiliger
Sonderausschuss gebildet.
§ 2
Natuerliche Personen und juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung
in der DDR oder ausserhalb der DDR haben auf Verlangen die Rechtmaessigkeit des Erwerbs
des zur Umstellung angemeldeten Guthabens (nachfolgend Gesamtguthaben) nachzuweisen.
§ 3
(1) Das Verlangen gemaess § 2 kann durch den zeitweiligen Sonderausschuss gestellt werden,
wenn Zweifel an dem rechtmaessigen Erwerb des Gesamtguthabens bestehen.
(2) Ein solches Verlangen ist bis zum 8. Juli 1990 zu stellen und dem Kontoinhaber
unverzueglich zu uebermitteln.
(3) In den Faellen, in denen ein solches Verlangen gestellt wurde, ist durch den
zeitweiligen Sonderausschuss dem kontofuehrenden Geldinstitut mitzuteilen, dass bis zu
einer endgueltigen Entscheidung der den bevorzugten Umtausch uebersteigende Betrag zu
sperren und damit eine Verfuegung ueber diesen Betrag auszuschliessen ist.
§ 4
(1) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang
des Verlangens die Rechtmaessigkeit des Erwerbs des Gesamtguthabens nachzuweisen.
(2) Die Unterlagen sind bei dem zeitweiligen Sonderausschuss einzureichen.
§ 5
(1) Durch den zeitweiligen Sonderausschuss ist anhand der eingereichten Unterlagen zu
pruefen, ob der Erwerb des Gesamtguthabens rechtmaessig erfolgte.
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(2) Rechtmaessigkeit des Erwerbs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das
Gesamtguthaben oder Teile davon durch
-strafbares oder ordnungswidriges Handeln,
-Handlungen, die einen groeblichen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen,
-einen Missbrauch staatlicher oder gesellschaftlicher Befugnisse oder einer staatlichen
oder gesellschaftlichen Stellung oder Taetigkeit zum Nachteil des Gemeinwohls
erlangt wurde.
(3) Die Entscheidung ueber die Feststellung eines unrechtmaessigen Erwerbs gemaess Absatz
2 ist dem Kontoinhaber und dem kontofuehrenden Kreditinstitut spaetestens bis zum 1.
Oktober 1990 mitzuteilen, sofern nicht ein Fall nach Absatz 4 vorliegt.
(4) Soweit sich der Verdacht einer Straftat ergibt, ist Anzeige bei der
zustaendigen Strafverfolgungsbehoerde zu stellen. Die Entscheidung des zeitweiligen
Sonderausschusses darf in diesem Fall erst nach der rechtskraeftigen Entscheidung der
Strafverfolgungsbehoerde getroffen werden.
(5) Die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses ueber den unrechtmaessigen Erwerb
des Gesamtguthabens oder Teilen davon hat zur Folge, dass das nicht rechtmaessig erworbene
Guthaben zugunsten des Staates eingezogen wird.
(6) Die Einziehung ist dem Kontoinhaber durch schriftlichen Bescheid des kontofuehrenden
Kreditinstituts mitzuteilen.
§ 6
(1) Gegen die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses hat der Betroffene das
Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich und begruendet bei dem
zeitweiligen Sonderausschuss einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Ueber die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden.
(3) Wird der Beschwerde durch den zeitweiligen Sonderausschuss nicht stattgegeben, ist
sie dem Praesidium der Volkskammer zur endgueltigen Entscheidung unverzueglich zuzuleiten.
Das Praesidium der Volkskammer entscheidet innerhalb von 4 Wochen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 29. Juni 1990 in Kraft.
Schlussformel
Die Praesidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Anhang EV Auszug aus EinigVtrVbg Art 3
(BGBl. II 1990, 1239)
Das nachfolgend aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.
Zu Kapitel II
(Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern)
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12. Gesetz ueber den Nachweis der Rechtmaessigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom
29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 503) mit folgenden Massgaben:
a)In den Faellen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle des zeitweiligen
Sonderausschusses eine Kammer fuer Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in
dessen Bezirk das Gesamtguthaben zur Umstellung angemeldet worden ist.
b)Dieses Gericht entscheidet auch ueber Beschwerden nach § 6.
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