Gesetz ueber den Ladenschluss
LadSchlG

vom  28.11.1956



"Gesetz ueber den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl.
I S. 744), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 2. 6.2003 I 744;
           zuletzt geaendert durch Art. 228 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.5.1977
Ueberschrift: Im Saarland eingefuehrt durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 V v. 21.11.1963 8050-20-4

Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1 Verkaufsstellen
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschaefte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2. sonstige Verkaufsstaende und -buden, Kioske, Basare und aehnliche Einrichtungen,
   falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus staendig Waren zum Verkauf an
   jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben
   und aehnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen
   werden,
3. Verkaufsstellen von Genossenschaften.

(2) Zur Herbeifuehrung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das
Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemaess Absatz 1 sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Strassenkarten,
Stadtplaene, Reiselektuere, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen,
Reisetoilettenartikel, Filme, Tontraeger, Bedarf fuer Reiseapotheken, Reiseandenken
und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie
auslaendische Geldsorten.

Zweiter Abschnitt
Ladenschlusszeiten

§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
Verkaufsstellen muessen zu folgenden Zeiten fuer den geschaeftlichen Verkehr mit den
Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
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2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag faellt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen fuer Baeckerwaren duerfen abweichend von Satz 1 den Beginn der
Ladenoeffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss
anwesenden Kunden duerfen noch bedient werden.

§ 4 Apotheken
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 duerfen Apotheken an allen Tagen
waehrend des ganzen Tages geoeffnet sein. An Werktagen waehrend der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-,
Krankenpflege-, Saeuglingspflege- und Saeuglingsnaehrmitteln, hygienischen Artikeln sowie
Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zustaendige Verwaltungsbehoerde hat fuer eine Gemeinde oder fuer
benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass waehrend der allgemeinen
Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An
den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die
zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der
Offenhaltung gleich.

§ 5 Zeitungen und Zeitschriften
Abweichend von den Vorschriften des § 3 duerfen Kioske fuer den Verkauf von Zeitungen und
Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geoeffnet sein.

§ 6 Tankstellen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 duerfen Tankstellen an allen Tagen waehrend
des ganzen Tages geoeffnet sein.

(2) An Werktagen waehrend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und
Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen fuer Kraftfahrzeuge, soweit dies fuer die
Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe
von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

§ 7
(weggefallen)

§ 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhoefen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 duerfen Verkaufsstellen auf
Personenbahnhoefen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Beduerfnissen
des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen waehrend des ganzen Tages
geoeffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Waehrend der allgemeinen
Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulaessig.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie und fuer Arbeit
und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten
fuer die Verkaufsstellen auf Personenbahnhoefen vorzuschreiben, die sicherstellen,
dass die Dauer der Offenhaltung nicht ueber das von den Beduerfnissen des Reiseverkehrs
geforderte Mass hinausgeht; es kann ferner die Abgabe von Waren in den genannten
Verkaufsstellen waehrend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) auf bestimmte Waren
beschraenken.

(2a) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
in Staedten mit ueber 200.000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspendler und der anderen
Reisenden mit Waren des taeglichen Ge- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln
1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhoefen des Schienenfernverkehrs und



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2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die einen Personenbahnhof des
   Schienenfernverkehrs mit einem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtverkehrs
   verbindet,
an Werktagen von 6 bis 22 Uhr geoeffnet sein duerfen; sie haben dabei die Groesse der
Verkaufsflaeche auf das fuer diesen Zweck erforderliche Mass zu begrenzen.

(3) Fuer Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.

§ 9 Verkaufsstellen auf Flughaefen und in Faehrhaefen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 duerfen Verkaufsstellen auf Flughaefen an
allen Tagen waehrend des ganzen Tages geoeffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17
Uhr. An Werktagen waehrend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und
Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie und fuer Arbeit
und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten
fuer die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren
naeher zu regeln.

(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung abweichend
von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, dass auf internationalen Verkehrsflughaefen und in
internationalen Faehrhaefen Waren des taeglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel
an Werktagen waehrend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und
Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden duerfen; sie haben
dabei die Groesse der Verkaufsflaeche auf das fuer diesen Zweck erforderliche Mass zu
begrenzen.

§ 10 Kur- und Erholungsorte
(1) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter
welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzufuehrenden
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr
Badegegenstaende, Devotionalien, frische Fruechte, alkoholfreie Getraenke, Milch und
Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veroeffentlichen bereinigten
Fassung, Suesswaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die fuer diese
Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an
jaehrlich hoechstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft
werden duerfen. Sie koennen durch Rechtsverordnung die Festsetzung der zugelassenen
Oeffnungszeiten auf andere Stellen uebertragen. Bei der Festsetzung der Oeffnungszeiten
ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Ruecksicht zu nehmen.

(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf
bestimmte Ortsteile beschraenkt werden.

§ 11 Verkauf in laendlichen Gebieten an Sonntagen
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen koennen durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen
in laendlichen Gebieten waehrend der Zeit der Feldbestellung und der Ernte abweichend
von den Vorschriften des § 3 alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn-
und Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geoeffnet sein duerfen, falls dies zur
Befriedigung dringender Kaufbeduerfnisse der Landbevoelkerung erforderlich ist.

§ 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den
Bundesministerien fuer Wirtschaft und Technologie und fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und
wie lange an Sonn- und Feiertagen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1
Verkaufsstellen fuer die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs.

                                            -3-
       
                                                                               

2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, gliederungsnummer
7842-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, Baecker- und Konditorwaren, frischen
Fruechten, Blumen und Zeitungen geoeffnet sein duerfen.

(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf
bestimmte Sonn- und Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten von
Verkaufsstellen beschraenkt werden. Eine Offenhaltung am 2. Weihnachts-, Oster- und
Pfingstfeiertag soll nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Oeffnungszeiten
wird unter Beruecksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes von den Landesregierungen
oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung festgesetzt.

§ 13
(weggefallen)

§ 14 Weitere Verkaufssonntage
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 duerfen Verkaufsstellen aus
Anlass von Maerkten, Messen oder aehnlichen Veranstaltungen an jaehrlich hoechstens vier
Sonn- und Feiertagen geoeffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder
den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige
beschraenkt werden. Der Zeitraum, waehrend dessen die Verkaufsstellen geoeffnet sein
duerfen, ist anzugeben. Er darf fuenf zusammenhaengende Stunden nicht ueberschreiten, muss
spaetestens um 18 Uhr enden und soll ausserhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember duerfen nicht freigegeben werden. In Orten, fuer die
eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, duerfen Sonn- und Feiertage nach
Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10
Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht uebersteigt.

§ 15 Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 duerfen, wenn der 24. Dezember auf
einen Sonntag faellt,
1. Verkaufsstellen, die gemaess § 12 oder den hierauf gestuetzten Vorschriften an Sonn-
   und Feiertagen geoeffnet sein duerfen,
2. Verkaufsstellen, die ueberwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3. alle Verkaufsstellen fuer die Abgabe von Weihnachtsbaeumen
waehrend hoechstens drei Stunden bis laengstens 14 Uhr geoeffnet sein.

§ 16
(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Besonderer Schutz der Arbeitnehmer

§ 17
(1) In Verkaufsstellen duerfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur waehrend der
ausnahmsweise zugelassenen Oeffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestuetzten
Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten
unerlaesslich ist, waehrend insgesamt weiterer 30 Minuten beschaeftigt werden.

(2) Die Dauer der Beschaeftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers an Sonn- und
Feiertagen darf acht Stunden nicht ueberschreiten.

(2a) In Verkaufsstellen, die gemaess § 10 oder den hierauf gestuetzten Vorschriften an
Sonn- und Feiertagen geoeffnet sein duerfen, duerfen Arbeitnehmer an jaehrlich hoechstens 22
                                             -4-
      
                                                                              

Sonn- und Feiertagen beschaeftigt werden. Ihre Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf
vier Stunden nicht ueberschreiten.

(3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Verkaufsstellen gemaess §§ 4 bis 6, 8
bis 12, 14 und 15 und den hierauf gestuetzten Vorschriften beschaeftigt werden, sind,
wenn die Beschaeftigung laenger als drei Stunden dauert, an einem Werktag derselben
Woche ab 13 Uhr, wenn sie laenger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werktag
derselben Woche von der Arbeit freizustellen; mindestens jeder dritte Sonntag muss
beschaeftigungsfrei bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschaeftigt, so muss jeder
zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschaeftigungsfrei
bleiben. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag
bis 14 Uhr gewaehrt werden. Waehrend der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen
sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.

(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen koennen verlangen, in jedem
Kalendermonat an einem Samstag von der Beschaeftigung freigestellt zu werden.

(5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten duerfen Arbeitnehmer ausserhalb der
Oeffnungszeiten, die fuer die mit dem Warenautomaten in raeumlichem Zusammenhang stehende
Verkaufsstelle gelten, nicht beschaeftigt werden.

(6) (weggefallen)

(7) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, zum Schutze der
Arbeitnehmer in Verkaufsstellen vor uebermaessiger Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft
oder sonstiger Gefaehrdung ihrer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen,
1. dass waehrend der ausnahmsweise zugelassenen Oeffnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die
   hierauf gestuetzten Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die Arbeitnehmer
   nicht mit bestimmten Arbeiten beschaeftigt werden duerfen,
2. dass den Arbeitnehmern fuer Sonn- und Feiertagsarbeit ueber die Vorschriften des
   Absatzes 3 hinaus ein Ausgleich zu gewaehren ist,
3. dass die Arbeitnehmer waehrend der Ladenschlusszeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr.
   2, §§ 5, 6, 8 bis 10 und die hierauf gestuetzten Vorschriften) nicht oder nicht mit
   bestimmten Arbeiten beschaeftigt werden duerfen.

(8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begruendeten Einzelfaellen Ausnahmen von den
Vorschriften der Absaetze 1 bis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen
werden.

(9) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 8 finden auf pharmazeutisch vorgebildete
Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung.

Vierter Abschnitt
Bestimmungen fuer einzelne Gewerbezweige und fuer den
Marktverkehr

§§ 18 und 18a
(weggefallen)

§ 19 Marktverkehr
(1) Waehrend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) duerfen auf behoerdlich genehmigten
Gross- und Wochenmaerkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher nicht feilgehalten
werden; jedoch kann die nach Landesrecht zustaendige Verwaltungsbehoerde in den
Grenzen einer gemaess §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestuetzten Vorschriften zulaessigen
Offenhaltung der Verkaufsstellen einen geschaeftlichen Verkehr auf Gross- und
Wochenmaerkten zulassen.


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(2) Am 24. Dezember duerfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht
feilgehalten werden.

(3) Im Uebrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64 bis 71a der Gewerbeordnung,
insbesondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung festgesetzten
Oeffnungszeiten fuer Messen, Ausstellungen und Maerkte.

§ 20 Sonstiges gewerbliches Feilhalten
(1) Waehrend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ist auch das gewerbliche
Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann ausserhalb von Verkaufsstellen verboten;
dies gilt nicht fuer Volksbelustigungen, die den Vorschriften des Titels III der
Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zustaendigen Behoerde genehmigt
worden sind, sowie fuer das Feilhalten von Tageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten
steht das Zeigen von Mustern, Proben und aehnlichem gleich, wenn dazu Raeume benutzt
werden, die fuer diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen
entgegengenommen werden.

(2) Soweit fuer Verkaufsstellen gemaess §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestuetzten
Vorschriften Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten
diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch fuer das
Feilhalten gemaess Absatz 1.

(2a) Die nach Landesrecht zustaendige Verwaltungsbehoerde kann abweichend von den
Vorschriften der Absaetze 1 und 2 Ausnahmen fuer das Feilhalten von leichtverderblichen
Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies
zur Befriedigung oertlich auftretender Beduerfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im
Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.

(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor uebermaessiger Inanspruchnahme
ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefaehrdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17
Abs. 7 genannt, erlassen.

Fuenfter Abschnitt
Durchfuehrung des Gesetzes

§ 21 Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse
(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmaessig mindestens ein Arbeitnehmer
beschaeftigt wird, ist verpflichtet,
1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art
   betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhaengen,
2. ein Verzeichnis ueber Namen, Tag, Beschaeftigungsart und -dauer der an Sonn- und
   Feiertagen beschaeftigten Arbeitnehmer und ueber die diesen gemaess § 17 Abs. 3 als
   Ersatz fuer die Beschaeftigung an diesen Tagen gewaehrte Freizeit zu fuehren; dies
   gilt nicht fuer die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken. Die
   Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form fuer das
   Verzeichnis vorschreiben.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch den in § 20 genannten
Gewerbetreibenden.

§ 22 Aufsicht und Auskunft
(1) Die Aufsicht ueber die Ausfuehrung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ueben, soweit es sich nicht um Wochenmaerkte (§
19) handelt, die nach Landesrecht fuer den Arbeitsschutz zustaendigen Verwaltungsbehoerden

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aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht beteiligt werden, bestimmen
die obersten Landesbehoerden.

(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in Absatz 1 genannten Behoerden finden die
Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwendung.

(3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 20 genannten Gewerbetreibenden sind
verpflichtet, den Behoerden, denen auf Grund des Absatzes 1 die Aufsicht obliegt, auf
Verlangen
1. die zur Erfuellung der Aufgaben dieser Behoerden erforderlichen Angaben
   wahrheitsgemaess und vollstaendig zu machen,
2. das Verzeichnis gemaess § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen,
   Beschaeftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehaltszahlungen
   ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer
   1 zu machenden Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. Die
   Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der
   letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder
beim Feilhalten gemaess § 20 beschaeftigten Arbeitnehmern.

§ 23 Ausnahmen im oeffentlichen Interesse
(1) Die obersten Landesbehoerden koennen in Einzelfaellen befristete Ausnahmen von
den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn
die Ausnahmen im oeffentlichen Interesse dringend noetig werden. Die Bewilligung
kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung die zustaendigen Behoerden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie
koennen diese Ermaechtigung auf oberste Landesbehoerden uebertragen.

(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften ueber die Voraussetzungen und Bedingungen fuer die
Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.

Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 20
   a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 ueber die Beschaeftigung an Sonn- und
      Feiertagen, die Freizeit oder den Ausgleich,
   b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4,
      soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
   c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 ueber Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3
      Nr. 2 ueber die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,

2. als Inhaber einer Verkaufsstelle
   a) einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs.
      1 Satz 2, des § 17 Abs. 5 oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2,
      § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvorschrift ueber die
      Ladenschlusszeiten,
   b) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 10 oder § 11, soweit
      sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
   c) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ueber Auslagen und Aushaenge,

                                            -7-
       
                                                                               

3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20 einer Vorschrift des § 19
   Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2 ueber das Feilhalten von Waren im Marktverkehr
   oder ausserhalb einer Verkaufsstelle oder
4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 ueber die Auskunft
zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b kann mit einer
Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro geahndet werden.

§ 25 Straftaten
Wer vorsaetzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne
des § 20 eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Handlungen
begeht und dadurch vorsaetzlich oder fahrlaessig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefaehrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessaetzen bestraft.

§ 26
(weggefallen)

Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27 Vorbehalt fuer die Landesgesetzgebung
Unberuehrt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und
die Beschaeftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an
Sonn- und Feiertagen beschraenkt werden.

§ 28 Bestimmung der zustaendigen Behoerden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zustaendige Verwaltungsbehoerde
verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behoerden
zustaendig sind.

§§ 29 und 30
(weggefallen)




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