Gesetz ueber den Grunderwerb fuer die
Kanalisierung der Mittelweser
MittelweserG
vom 08.03.1936
"Gesetz ueber den Grunderwerb fuer die Kanalisierung der Mittelweser in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 75 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S.
2146) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 75 Abs. 1 G v. 19.9.2006 I 2146
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
-
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Fuer die beim Ausbau der Mittelweser von Minden bis Bremen herzustellenden
Schleusenkanaele samt Nebenanlagen sowie zur Beschaffung von Entschaedigungsland
fuer landwirtschaftliche Betriebe kann das Reich das Grundeigentum und Rechte am
Grundeigentum gegen angemessene Entschaedigung entziehen oder beschraenken.
(2) Von der Befugnis zur Beschaffung von Entschaedigungsland darf unbeschadet der
Bestimmung in § 14 Abs. 2 nur in dem zwischen den Schleusenkanaelen und den bisherigen
Weserstrecken liegenden Gebiet und auf der anderen Seite der Schleusenkanaele nur bis zu
einer zwei Kilometer seitlich der Mittellinie der Schleusenkanaele verlaufenden Grenze
Gebrauch gemacht werden.
(3) Durch die Entziehung oder Beschraenkung von Grundeigentum zur Beschaffung von
Entschaedigungsland duerfen Erbhoefe und andere Betriebe in ihrem Bestand nicht gefaehrdet
werden.
Fussnote
§ 1 Abs. 3 Kursivdruck u. Abs. 3 frueherer Satz 2: Vgl. KRG Nr. 45 ABl. S. 256
(Aufhebung der Erbhofgesetze)
§ 2
(1) Das preussische Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 (Preuss. Gesetzsamml. S. 221) und
das preussische Gesetz ueber ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922
(Preuss. Gesetzsamml. S. 211) finden Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Gesetzes
nichts anderes bestimmen.
(2) Die endgueltige Entscheidung ueber die Art der Durchfuehrung und den Umfang der
Enteignung der Flaechen fuer die Schleusenkanaele und ihre Nebenanlagen sowie ueber
die Zulaessigkeit der Inanspruchnahme von fremden Grundstuecken zur Ausfuehrung von
Vorarbeiten trifft der Bundesminister fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach
Anhoerung der zustaendigen Landesbehoerden.
§ 3
-1-
Die Entschaedigung fuer entzogenes oder beschraenktes Grundeigentum wird in Land gewaehrt,
soweit geeignetes Land fuer diesen Zweck zur Verfuegung steht und eine Entschaedigung in
Land tunlich erscheint.
§ 4
Die Feststellung der Entschaedigung und die Vollziehung der Enteignung erfolgen im
Enteignungsverfahren unter Zugrundelegung eines Landentschaedigungsplans nach den
Vorschriften der §§ 5 bis 13 dieses Gesetzes oder in einem Umlegungsverfahren, fuer das
die jeweilig in Preussen geltenden Vorschriften ueber die Umlegung landwirtschaftlicher
Grundstuecke und ueber das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten mit den sich
aus §§ 14 bis 16 dieses Gesetzes ergebenden Abweichungen anzuwenden sind. Welches
Verfahren fuer die einzelnen Schleusenkanaele oder Teilstrecken von ihnen anzuwenden
ist, ordnet der Reichsminister fuer Ernaehrung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Reichsverkehrsminister an. Die Anordnung ist in den Amtsblaettern bekanntzumachen.
Fussnote
§ 4 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1
-
Besondere Bestimmungen
I.
Enteignung mit Landentschaedigungsplan
§ 5
(1) Das Reich legt als Traeger des Unternehmens der Enteignungsbehoerde einen
Landentschaedigungsplan vor, der die zur Entschaedigung in Land bestimmten Grundstuecke
sowie Vorschlaege fuer ihre Zuteilung und Herrichtung fuer den landwirtschaftlichen
Betrieb enthaelt.
(2) Den Landentschaedigungsplan stellt der Preussische Kulturamtsvorsteher nach Anhoerung
der Beteiligten und des Landesbauernfuehrers auf.
§ 6
Der Kulturamtsvorsteher hat zur Durchfuehrung seiner Aufgaben die ihm im preussischen
Umlegungsverfahren zustehenden amtlichen Befugnisse. Er ist zur Beurkundung von
Rechtsgeschaeften, die der Durchfuehrung des Unternehmens dienen, mit Ausnahme der
Auflassung befugt. Die von ihm vorgenommenen Beurkundungen stehen gerichtlichen
Urkunden gleich, wenn sie in der fuer die Gerichte vorgeschriebenen Form und unter
Bezugnahme auf diese Bestimmung aufgenommen werden.
Fussnote
§ 6 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1
§ 7
(1) Auszuege aus dem Landentschaedigungsplan nebst Beilagen sind in den durch die
Enteignung betroffenen Gemeinden zwei Wochen lang von der Enteignungsbehoerde zur
Einsicht der Beteiligten auszulegen.
(2) Zeit und Ort der Auslegung sind ortsueblich bekanntzumachen.
(3) Bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungszeit kann jeder Beteiligte
Einwendungen gegen den Landentschaedigungsplan erheben.
-2-
(4) Die Bekanntmachung hat die Stelle zu bezeichnen, bei der die Einwendungen
schriftlich einzureichen oder muendlich zu Protokoll zu geben sind.
§ 8
(1) Nach Ablauf der Frist entscheidet die Enteignungsbehoerde nach vorheriger muendlicher
Verhandlung ueber die Einwendungen und stellt den Landentschaedigungsplan fest.
(2) Der festgestellte Landentschaedigungsplan ist den Beteiligten auszugsweise
zuzustellen. Die Berechtigten werden mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in den Besitz
des ihnen zugeteilten Landes eingewiesen.
(3) Der Kulturamtsvorsteher kann die Entschaedigungsberechtigten schon vor
Zustellung des Landentschaedigungsplans in den Besitz des Entschaedigungslands
vorlaeufig einweisen. Wird durch den festgestellten Landentschaedigungsplan die der
vorlaeufigen Besitzeinweisung zugrunde gelegte Landentschaedigung geaendert, so ist
den Entschaedigungsberechtigten der hierdurch entstehende Schaden angemessen zu
ersetzen. Die Entschaedigung wird von der Enteignungsbehoerde festgesetzt, gegen deren
Entscheidungen den Beteiligten der Rechtsweg nach den Bestimmungen des § 30 des
preussischen Enteignungsgesetzes offensteht.
§ 9
In der Entscheidung ueber die Entschaedigung legt die Enteignungsbehoerde, soweit eine
Landentschaedigung vorgesehen ist, der Feststellung der Enteignungsentschaedigung (§§
24ff. des preussischen Enteignungsgesetzes) den festgestellten Landentschaedigungsplan
zugrunde und entscheidet, ob und gegebenenfalls in welcher Hoehe neben der
Landentschaedigung eine zusaetzliche Entschaedigung in Geld zu gewaehren ist.
§ 10
Den Beteiligten bleibt der nach § 30 des preussischen Enteignungsgesetzes vorgesehene
Rechtsweg offen. Im Rechtsweg kann, und zwar unter Beruecksichtigung der etwa
gewaehrten Landentschaedigung, nur ueber eine Entschaedigung in Geld entschieden werden.
Bei der Bemessung der Geldentschaedigung sind die Gerichte in der Bewertung der
Landentschaedigung frei.
§ 11
Die Enteignung der Grundstuecke und der Rechte an Grundstuecken wird auf Antrag des
Unternehmers von der Enteignungsbehoerde ausgesprochen, sobald die Entscheidung ueber
die Entschaedigung den zu Enteignenden zugestellt ist und die in ihr festgestellten
Geldentschaedigungen gezahlt oder hinterlegt sind.
§ 12
(1) § 45 Abs. 2 des preussischen Enteignungsgesetzes gilt auch fuer die
Landentschaedigung. Von dem Uebergang der Rechte Dritter auf das Entschaedigungsland sind
jedoch Erbbaurechte, Dienstbarkeiten und solche Reallasten ausgeschlossen, die nicht
auf eine Geldleistung gerichtet sind. Ein Altenteil geht, wenn in dem Beschluss nichts
anderes bestimmt ist, auf das Entschaedigungsland ueber.
(2) Die Enteignungsbehoerde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung der aus dem
Landentschaedigungsplan ersichtlichen Rechtsaenderungen.
§ 13
(1) Geschaefte und Verhandlungen, die der Durchfuehrung der Landbeschaffung und der
Landentschaedigung nach Massgabe dieses Gesetzes dienen, sind von allen Steuern und
Gebuehren des Reichs, der Laender, der Gemeinden und der Gemeindeverbaende befreit. Die
Befreiung gilt nicht fuer die Grunderwerbsteuer (einschliesslich Zuschlaege), fuer die
Wertzuwachssteuer und fuer die Verfolgung von Anspruechen im ordentlichen Rechtsweg.
-3-
(2) Die Steuer- und Gebuehrenfreiheit kann durch die zustaendige Behoerde ohne weitere
Nachpruefung zugestanden werden, wenn der Kulturamtsvorsteher versichert, dass die
betreffende Rechtshandlung dem in Absatz 1 genannten Zweck dient.
II.
Umlegung
§ 14
(1) Dem Umlegungsverfahren unterliegen die Grundstuecke innerhalb der in § 1 Abs. 2
angegebenen Begrenzung insoweit, als ihre Einbeziehung zur Aufbringung des durch den
Schleusenkanal und seine Nebenanlagen eintretenden Flaechenverlusts und zur Erzielung
einer wirtschaftlich zweckmaessigen Planung erforderlich ist. Der Flaechenverlust ist von
den Verfahrensteilnehmern in einem fuer jeden Teilnehmer wirtschaftlich tragbaren Mass
aufzubringen.
(2) Das gleiche gilt fuer Grundstuecke ausserhalb der in § 1 Abs. 2 angegebenen
Begrenzung, die zur Erzielung einer wirtschaftlich zweckmaessigen Planung zugezogen
werden.
Fussnote
§ 14 Abs. 1 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1
§ 15
Die beteiligten Grundeigentuemer muessen auch eine Veraenderung der bisherigen Art ihres
Wirtschaftsbetriebs dulden. Ist fuer die Veraenderung ein Gebaeude umzubauen oder neu zu
errichten, so gelten die Kosten als Folgeeinrichtungskosten (§ 16).
§ 16
Saemtliche durch das Umlegungsverfahren entstehenden Kosten einschliesslich der Neben-
und Folgeeinrichtungskosten hat der Unternehmer zu tragen, soweit die Umlegung in dem
in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet erfolgt (§ 14 Abs. 1). Artikel 2 § 2, Artikel 3 des
preussischen Gesetzes vom 21. April 1934 (Preuss. Gesetzsamml. S. 253) zur Abaenderung
der Umlegungsordnung vom 21. September 1920 (Preuss. Gesetzsamml. S. 453) finden keine
Anwendung.
Fussnote
§ 16 Kursivdruck: Vgl. § 155 Flurbereinigungsgesetz 7815-1
-
Schlussbestimmungen
§ 17
Dieses Gesetz findet auch auf die zur Zeit des Inkrafttretens eingeleiteten
Enteignungen Anwendung.
§ 18
Der Reichsverkehrsminister und der Reichsminister fuer Ernaehrung und Landwirtschaft
werden ermaechtigt, gemeinsam zur ... Durchfuehrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
-4-