Gesetz ueber den Feingehalt der Gold- und
Silberwaren
FeinGehG

vom  16.07.1884



"Gesetz ueber den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7142-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 9 G v. 25.4.2007 I 594

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 18.3.1976

§ 1
Gold- und Silberwaren duerfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten
werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Massgabe der folgenden
Bestimmungen gestattet.

§ 2
(1) Auf goldenen Geraeten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf
silbernen Geraeten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.

(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen
Bestandteilen bei goldenen Geraeten mehr als fuenf, bei silbernen Geraeten mehr als acht
Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung
muss der Gegenstand im Ganzen und mit der Loetung eingeschmolzen den angegebenen
Feingehalt haben.

§ 3
Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geraeten geschieht durch ein
Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschaefts,
fuer welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium fuer
Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.

§ 4
Goldene und silberne Uhrgehaeuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5
Abs. 1 und 3.

§ 5
(1) Schmucksachen von Gold und Silber duerfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und
ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.

(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht ueberschreiten, wenn der Gegenstand im
Ganzen eingeschmolzen wird.

(3) Das gemaess § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber
nicht angebracht werden.

§ 6

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Aus dem Ausland eingefuehrte Gold- und Silberwaren, deren Feingehalt durch eine diesem
Gesetz nicht entsprechende Bezeichnung angegeben ist, duerfen nur dann feilgehalten
werden, wenn sie ausserdem mit einem Stempelzeichen nach Massgabe dieses Gesetzes
versehen sind.

§ 7
Fuer die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkaeufer der Ware. Ist
deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkaeufer der Inhaber des
Geschaefts, fuer welches die Stempelung erfolgt ist.

§ 8
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefuellt sind,
darf der Feingehalt nicht angegeben werden.

(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen
bestehende Verstaerkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.

(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall
verschiedenen, aeusserlich als solche erkennbaren Metalle ausser Betracht, welche:
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstaerkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.

§ 9
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts
   nicht versehen sein duerfen, mit einer solchen Angabe versieht;
2. Gold- oder Silberwaren, welche nach diesem Gesetz mit einer Angabe des Feingehalts
   versehen sein duerfen, mit einer anderen, als der nach diesem Gesetz zulaessigen
   Feingehaltsangabe versieht;
3. gold- oder silberaehnliche Waren mit einem durch dieses Gesetz vorgesehenen
   Stempelzeichen oder mit einem Stempelzeichen versieht, welches nach diesem Gesetz
   als Feingehaltsbezeichnung fuer Gold- und Silberwaren nicht zulaessig ist;
4. Waren feilhaelt, welche mit einer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes
   verstossenden Bezeichnung versehen sind.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nrn. 3 und 4 gelten nicht fuer versilberte Bestecke
und andere Tafelgeraete, die mit einem die Niederschlagsmenge des Feinsilbers angebenden
Zahlenstempel versehen werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.

(4) Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, koennen eingezogen werden.

§ 10
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft.




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