Gesetz ueber den Erlass von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der
Neuordnung des Geldwesens und ueber die
Neufestsetzung des Nennkapitals von
Geldinstituten in der Rechtsform von
Kapitalgesellschaften
GeldWNOG
vom 21.04.1953
"Gesetz ueber den Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des
Geldwesens und ueber die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in
der Rechtsform von Kapitalgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7601-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Abschnitt I
Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung
des Geldwesens
§ 1
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung der Zweiten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), der
Dreiundzwanzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis
6 der Dreiunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des
§ 7 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der
Sechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum
Umstellungsgesetz Vorschriften ueber den Reichsmarkabschluss und die Umstellungsrechnung
der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechtsverordnung
zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1 aufgefuehrten Vorschriften fuer die Bewertung
von Aktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung die Vorschriften anzuwenden sind,
die fuer die Bewertung des Vermoegens zur Vermoegensteuer bei der Hauptveranlagung 1949
gelten, kann abweichend von diesen Vorschriften bestimmt werden, dass Umstaende, die
bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu beruecksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948
zurueckzubeziehen sind.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermaechtigt, zur Durchfuehrung der Zweiundvierzigsten
bis Vierundvierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften
ueber die D-Markeroeffnungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und
Bausparkassen sowie ueber die Auswirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung auf
in Deutscher Mark aufgestellte Jahresabschluesse dieser Unternehmen zu erlassen.
(3) Die Bundesregierung darf auf Grund der in den Absaetzen 1 und 2 enthaltenen
Ermaechtigungen die in diesen Absaetzen aufgefuehrten Vorschriften insoweit aendern,
als diese Vorschriften das von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und
Bausparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere die Dauer von Fristen, betreffen.
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§ 2
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, die von der Bank deutscher Laender auf Grund
des § 13 der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
(Verordnung ueber Geldinstitute mit Sitz oder Niederlassungen ausserhalb des
Waehrungsgebietes) erlassenen Richtlinien sowie die von den Aufsichtsbehoerden auf
Grund des § 7 der Dreiunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz
(Bausparkassenverordnung) erlassenen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu aendern, zu
ergaenzen und aufzuheben.
§ 3
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, die Abwicklung der Deutschen
Kriegsversicherungsgemeinschaft und der Geschaefte, die Versicherungsunternehmen im
Namen oder fuer Rechnung des Reiches oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie
oder einer sonstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abgeschlossen haben, durch
Rechtsverordnung zu regeln.
§ 4
Auf Grund dieses Gesetzes ergehende Rechtsverordnungen, die von den Laendern ausgefuehrt
werden, beduerfen der Zustimmung des Bundesrates.
§ 5
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, den Wortlaut von Durchfuehrungsverordnungen zum
Waehrungsgesetz und zum Umstellungsgesetz in der geltenden Fassung mit neuem Datum,
unter neuer Ueberschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 6
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Abschnitt II
Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der
Rechtsform von Kapitalgesellschaften
§ 7
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§ 8
(1) Hatte ein Geldinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Eroeffnungsbilanz bereits festgestellt und
die Neufestsetzung des Nennkapitals beschlossen, so kann der Beschluss ueber die
Neufestsetzung des Nennkapitals aufgehoben und das Nennkapital bis zur doppelten
Hoehe des in die Umstellungsrechnung eingestellten vorlaeufigen Eigenkapitals,
hoechstens jedoch auf einen Betrag von einer Deutschen Mark fuer je eine Reichsmark
des in der Reichsmarkschlussbilanz ausgewiesenen Nennkapitals, vorlaeufig neu
festgesetzt werden. In Hoehe des Betrages, zu dem das festgesetzte Nennkapital das
vorlaeufige Eigenkapital uebersteigt, ist auf der Aktivseite der Eroeffnungsbilanz
ein Kapitalentwertungskonto einzustellen; die Beibehaltung von Ruecklagen neben dem
Kapitalentwertungskonto ist unzulaessig, sofern sie nicht aus einer nach dem 20. Juni
1948 durchgefuehrten Kapitalerhoehung stammen. Die Aenderungen der Eroeffnungsbilanz,
die durch die Neufestsetzung noetig werden, hat der Vorstand (persoenlich haftende
Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer) vorzunehmen. § 6 Satz 3 und § 7 der Zweiundvierzigsten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind anzuwenden.
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(2) Die Aenderungen der Eroeffnungsbilanz und die Vorschlaege fuer die Neufestsetzung sind
zu pruefen. Die Pruefer haben sich auch zu der Frage zu aeussern, ob die tatsaechlichen
Angaben, auf die der Vorstand (persoenlich haftende Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer)
seine Annahme gruendet, dass das Kapitalentwertungskonto fristgemaess ausgeglichen
werden kann, richtig und vollstaendig sind. Im uebrigen sind auf die Neufestsetzung
des Nennkapitals §§ 40 bis 42, 48 bis 53, 55, 57 bis 59 und 73 Abs. 1 bis 3 des D-
Markbilanzgesetzes sinngemaess anzuwenden; ferner ist § 39 des D-Markbilanzgesetzes
sinngemaess anzuwenden.
(3) Hat eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vor der
Eintragung des Beschlusses ueber die vorlaeufige Neufestsetzung des Grundkapitals nach
Absatz 1 in das Handelsregister eine Aufforderung zum Umtausch oder zur Abstempelung
der auf Reichsmark lautenden Aktien im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so sind Aktien,
die nach der Eintragung des Beschlusses eingereicht werden, auf Grund der wirksam
bleibenden Aufforderung in auf Deutsche Mark lautende Aktien umzutauschen oder
abzustempeln, deren Nennbetraege der vorlaeufigen Neufestsetzung entsprechen. Aktien,
die trotz der Aufforderung nicht eingereicht worden sind, koennen fuer kraftlos erklaert
werden; gleiches gilt fuer eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien
noetige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung fuer Rechnung
der Beteiligten zur Verfuegung gestellt sind. Hat eine Aktiengesellschaft oder eine
Kommanditgesellschaft auf Aktien vor der Eintragung des Beschlusses ueber die vorlaeufige
Neufestsetzung des Grundkapitals in das Handelsregister auf Deutsche Mark lautende
Einzelurkunden bei der Wertpapiersammelbank eingeliefert, so hat die Gesellschaft
unverzueglich nach der Eintragung den Sammelbestand durch Umtausch der eingelieferten
Einzelurkunden oder durch Einlieferung von Zusatzaktien den durch die vorlaeufige
Neufestsetzung eingetretenen Veraenderungen anzupassen. Sind vor der Eintragung des
Beschlusses ueber die vorlaeufige Neufestsetzung auf Reichsmark lautende Aktien in auf
Deutsche Mark lautende Aktien umgetauscht oder abgestempelt worden oder sind vor der
Anpassung des Sammelbestandes Aktien aus dem Sammelbestand ausgeliefert worden, so
hat die Gesellschaft zum Umtausch oder zur Abstempelung dieser Aktien nach § 67 Abs.
1 und 2 des Aktiengesetzes aufzufordern. Mit den an Stelle der fuer kraftlos erklaerten
Aktien auszugebenden neuen Aktien ist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes, soweit
Spitzenbetraege verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.
(4) Ein auf Grund des Absatzes 1 gefasster Beschluss ist nur wirksam, wenn die
Neufestsetzung des Nennkapitals vor Ablauf des 30. September 1953 zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet worden ist.
Fussnote
§ 8 Abs. 2 Satz 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch Art. 10 Abs. 24 G v. 19.12.1985 I 2355
§ 8 Abs. 3 Satz 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 73 AktG 4121-1
§ 8 Abs. 3 Satz 4 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 73 bzw. § 226 AktG 4121-1
Abschnitt III
Schlussvorschriften
§ 9
(1) Abschnitt I dieses Gesetzes gilt nach Massgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes ueber
die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ueberleitungsgesetz)
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Soweit in den §§ 1, 2
und 5 auf Vorschriften ueber die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in
Berlin an deren Stelle die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.
(2) In den auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen ist zu bestimmen,
mit welcher Massgabe diese in Berlin anzuwenden sind.
§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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