Gesetz ueber den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten
PharmTAG
vom 18.03.1968
"Gesetz ueber den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 3a
des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 23.9.1997 I 2349;
zuletzt geaendert durch Art. 3a G v. 30.9.2008 I 1910
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 9.12.1973
§ 1
(1) Wer eine Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer
Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" ausueben will, bedarf der
Erlaubnis.
(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten, die Staatsangehoerige eines der uebrigen
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und
die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben,
sind, fuehren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit als voruebergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausueben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach
diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich
hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einem zweijaehrigen Lehrgang und einer halbjaehrigen praktischen Ausbildung die
staatliche Pruefung fuer pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden hat,
5. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nach Satz 1 sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines
anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem
Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeraeumt haben, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in
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anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat,
dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeraeumt haben, als pharmazeutisch-technische Assistentin oder
pharmazeutisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung als pharmazeutisch-technische Assistentin
oder pharmazeutisch-technischer Assistent im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der
den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich
auf den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach
Satz 2 hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung
fuer pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt als erfuellt, wenn der Antragsteller
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder in einem
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, eine Ausbildung abgeschlossen hat,
die in diesem Staat zur Ausuebung eines dem Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten entsprechenden Berufes befaehigt, und dies durch Vorlage eines in dem
betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellten Ausbildungsnachweises,
der den Mindestanforderungen des Artikels 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11
Buchstabe c und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entspricht, nachweist oder
2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn
er einen dem Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf
in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen
Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeuebt hat, der diesen Beruf nicht gemaess Artikel 3
Abs. 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie reglementiert,
und er, sofern seine bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der theoretischen
und praktischen Fachgebiete wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 4 unterscheidet und auch die waehrend seiner beruflichen Taetigkeit erworbenen
Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede gemaess Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der
genannten Richtlinie nicht vollstaendig abdecken, nach seiner Wahl entweder einen
Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungspruefung unterzogen hat. Wenn
der Antragsteller weder ein Diplom noch ein Pruefungszeugnis noch Ausbildungsnachweise
nach Satz 1 besitzt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 als erfuellt, wenn er
den betreffenden Beruf in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Jahre lang
in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert,
ausgeuebt und einen Anpassungslehrgang absolviert hat. Die Anpassungslehrgaenge duerfen
die Dauer von zwei Jahren nicht ueberschreiten.
(4) Liegen die Voraussetzungen fuer die Teilnahme des Antragstellers an einer
Eignungspruefung oder an einem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vor, ist
von der zustaendigen Behoerde zu ueberpruefen, ob die von ihm waehrend seiner beruflichen
Taetigkeit erworbenen Kenntnisse wesentliche Unterschiede gemaess Artikel 14 Abs. 1
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Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Anforderungen an die Ausbildung und
seinem Ausbildungsstand teilweise abdecken und ihm angerechnet werden koennen.
§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist,
unterrichten die zustaendigen Behoerden des Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen
strafrechtlicher Sanktionen, ueber die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis, ueber die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und
ueber Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden;
dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Erhalten die zustaendigen Behoerden der Laender Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausuebung des Berufs des pharmazeutisch-
technischen Assistenten auswirken koennten, so pruefen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden Pruefungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den uebermittelten
Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Saetzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat, die staatliche Pruefung nach § 2 Abs.
1 Nr. 4 nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich die Voraussetzung nach § 2 Abs.
1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
(1) Der Lehrgang wird an einer Lehranstalt durchgefuehrt, die als zur Ausbildung
geeignet staatlich anerkannt ist.
(2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung oder eine
andere gleichwertige Ausbildung nachweist.
(3) Der Lehrgang umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung.
§ 6
Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, abgeleistet.
Der Apothekenleiter hat fuer eine ordnungsgemaesse praktische Ausbildung des Anwaerters zu
sorgen. Die Zahl der in der Apotheke auszubildenden Anwaerter soll in einem angemessenen
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Verhaeltnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke
taetigen Apotheker stehen.
§ 7
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit regelt im Benehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in
einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer pharmazeutisch-technische Assistenten
die Mindestanforderungen an den Lehrgang, das Naehere ueber die praktische Ausbildung
in der Apotheke und ueber die staatliche Pruefung. Es kann in dieser Rechtsverordnung
auch das Naehere ueber ein Praktikum ausserhalb der schulischen Ausbildung, die Anrechnung
gleichwertiger Ausbildungszeiten und Pruefungen sowie die Anrechnung von Unterbrechungen
auf die Dauer des Lehrgangs regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Antragsteller aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europaeische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, die
eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 beantragen, zu
regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend den Artikeln 50 und 51 der
Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Frist fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 Abs. 2 der
Richtlinie 2005/36/EG und
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.
(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
§ 7a
(1) Staatsangehoerige eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, die zur Ausuebung des Berufs des
pharmazeutisch-technischen Assistenten in einem der uebrigen Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die
Europaeische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europaeische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
diesen Beruf waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach
Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs,
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die sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur
Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach
Deutschland wechselt, den zustaendigen Behoerden in Deutschland vorher schriftlich
Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der
Dienstleistungserbringer beabsichtigt, waehrend des betreffenden Jahres voruebergehend
oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Die fuer die
Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache muessen
vorliegen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche
Aenderung gegenueber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der
Dienstleistungserbringer der zustaendigen Behoerde folgende Dokumente vorzulegen:
1. den Nachweis ueber seine Staatsangehoerigkeit,
2. seinen Berufsqualifikationsnachweis,
3. eine Bescheinigung darueber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmaessig zur
Ausuebung der betreffenden Taetigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausuebung
dieser Taetigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
voruebergehend, untersagt ist;
die Bescheinigungen duerfen bei ihrer Vorlage nicht aelter als zwoelf Monate sein.
Fuer den Nachweis der Berufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit der
Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation
des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer pharmazeutisch-technische Assistenten geforderten Ausbildung
Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn die Unterschiede so gross sind,
dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten die oeffentliche
Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten soll
in Form einer Eignungspruefung erfolgen.
(3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten
verstossen, so hat die zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des
Niederlassungsmitgliedstaats des Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die Informationen
sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu uebermitteln. Auf Anforderung
der zustaendigen Behoerden eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europaeische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeraeumt haben, haben die zustaendigen
Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden
Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung und die gute
Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu uebermitteln.
§ 8
Der pharmazeutisch-technische Assistent ist befugt, in der Apotheke unter der Aufsicht
eines Apothekers pharmazeutische Taetigkeiten auszuueben. Das Naehere bestimmt die
Apothekenbetriebsordnung. Zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke ist der
pharmazeutisch-technische Assistent nicht befugt.
§ 9
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem
der Antragsteller die staatliche Pruefung fuer pharmazeutisch-technische Assistenten
abgelegt hat.
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(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes entgegen,
in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie
fordert die Informationen nach § 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4
werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assistenten ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 7a Abs. 3 Satz 2 erfolgt
durch die zustaendige Behoerde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder
erbracht worden ist.
(2) Die Landesregierungen bestimmen die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen
Behoerden.
§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung "pharmazeutisch-technischer
Assistent" oder "pharmazeutisch-technische Assistentin" fuehrt, ohne die Erlaubnis nach
§ 1 zu besitzen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
§§ 11 und 12
(weggefallen)
§ 13
(Inkrafttreten)
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