Gesetz ueber den Beruf des Logopaeden
LogopG
vom 07.05.1980
"Gesetz ueber den Beruf des Logopaeden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 30.9.2008 I 1910
Fussnote
Textnachweis ab: 1.10.1980
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I. Abschnitt
Die Erlaubnis
§ 1
(1) Wer eine Taetigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopaede" oder "Logopaedin" ausueben
will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Logopaedinnen und Logopaeden, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des
Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, fuehren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit
als voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt fuer
Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§ 2
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller
1. nach einer dreijaehrigen Ausbildung die staatliche Pruefung fuer Logopaeden bestanden
hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
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einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Logopaedin oder
Logopaede anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der Logopaedie im Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre Ausbildung
hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Logopaeden
geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(3) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass
der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren
Zugang zu einem dem Beruf des Logopaeden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome
im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe
c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch fuer
einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer
zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat
als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung des
Berufs des Logopaeden dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausuebung des Berufs des
Logopaeden vorbereiten. Satz 2 gilt ferner fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht
den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats
fuer die Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Logopaeden entsprechen, ihrem Inhaber
jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
massgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis
aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben einen hoechstens
dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen,
wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsordnung fuer Logopaeden vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Logopaeden eine oder mehrere reglementierte Taetigkeiten umfasst, die
im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Logopaeden
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsordnung
fuer Logopaeden gefordert wird und sich auf Faecher bezieht, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der
Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
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ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europaeischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Logopaeden ausgeuebt
wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen Behoerden des
Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, ueber
die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber
die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der Laender
Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
Ausuebung des Berufs des Logopaeden auswirken koennten, so pruefen sie die Richtigkeit
der Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden Pruefungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den uebermittelten
Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
§ 3
(1) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Pruefung
nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die
Erlaubnis kann zurueckgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich die Voraussetzung nach § 2 Abs.
1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachtraeglich eine der Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
§ 4
(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen fuer
Logopaeden durchgefuehrt.
(2) Voraussetzung fuer den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene
Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach
Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijaehriger Dauer.
(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Unterbrechungen durch Ferien und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom
Auszubildenden nicht zu vertretenden Gruenden bis zur Gesamtdauer von zwoelf Wochen.
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(4) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer
Gleichwertigkeit auf die Ausbildung fuer Logopaeden anrechnen, wenn die Durchfuehrung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefaehrdet werden.
§ 5
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Logopaeden die
Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Naehere ueber die staatliche Pruefung und die
Urkunde fuer die Erlaubnis nach § 1. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass der
Auszubildende waehrend der Ausbildung an theoretischem und praktischem Unterricht und an
einer praktischen Ausbildung teilzunehmen hat. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, dass der Auszubildende bei der Zulassung zur staatlichen Pruefung eine ausserhalb
der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster
Hilfe nachzuweisen hat.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Inhaber von Ausbildungsnachweisen,
die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 oder 4 beantragen, zu
regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die
Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in
Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.
(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
§ 5a
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die
zur Ausuebung des Berufs des Logopaeden in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Logopaeden oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf waehrend der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Der voruebergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige
Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz
1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die
sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine
entsprechende Massnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden
kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der
zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie
ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des
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betreffenden Jahres voruebergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Logopaeden in einem
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die
Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht voruebergehend, untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darueber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des
Logopaeden entsprechende Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach. §
2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede zwischen
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem
Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer Logopaeden geforderten Ausbildung
Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn die Unterschiede so gross sind,
dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten die oeffentliche
Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten soll
in Form einer Eignungspruefung erfolgen.
(4) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Logopaeden auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 ausueben, sind auf Antrag fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber
auszustellen, dass
1. sie als „Logopaedin“ oder „Logopaede“ rechtmaessig niedergelassen sind und ihnen die
Ausuebung ihrer Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfuegen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5b
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.
§ 5c
Logopaedinnen oder Logopaeden im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstossen, so hat die zustaendige
Behoerde unverzueglich die zustaendige Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses
Dienstleistungserbringers hierueber zu unterrichten.
II. Abschnitt
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Zustaendigkeiten
§ 6
(1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem
der Antragsteller die Pruefung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidung ueber die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die
zustaendige Behoerde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will.
(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz
2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in dem der Beruf des
Logopaeden ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 5c erfolgt durch die zustaendige Behoerde des Landes, in
dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach
§ 5a Abs. 4 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Logopaeden ausuebt.
(3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen
Behoerden.
III. Abschnitt
Bussgeldvorschrift
§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die
Berufsbezeichnung "Logopaede" oder "Logopaedin" fuehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zweitausendfuenfhundert Euro
geahndet werden.
IV. Abschnitt
Uebergangsvorschriften
§ 8
(1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten
Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopaede" oder "Logopaedin".
(2)
(3) Wer eine Ausbildung als Logopaede, die der Ausbildung nach diesem Gesetz
gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und
ueber die bestandene Pruefung ein Zeugnis besitzt, erhaelt auf Antrag eine Erlaubnis nach
§ 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fuenf Jahre in der Sprach-
und Stimmheiltherapie taetig war, erhaelt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fuenf Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Pruefung nach diesem Gesetz ablegt.
(5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre in der Sprach- und
Stimmheiltherapie taetig war, erhaelt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach § 1.
V. Abschnitt
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Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 9
Auf die Ausfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 10
(weggefallen)
§ 11
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht
aus § 8 Abs. 2 etwas anderes ergibt, ausser Kraft
1. die Vorlaeufige Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer die Schule fuer Logopaeden im
Schulzentrum fuer nichtaerztliche medizinische Berufe an der Universitaet Ulm vom 15.
Februar 1979 (Amtliche Bekanntmachungen der Universitaet Ulm S. 101),
2. die Ordnung der Ausbildung, staatlichen Pruefung und Anerkennung von Logopaeden des
Senators fuer Gesundheit und Umweltschutz Berlin vom 24. Februar 1976 (Amtsblatt fuer
Berlin S. 500),
3. die Ordnung der Fremdenpruefung zum Erwerb des staatlichen Abschlusszeugnisses
der Berufsfachschule fuer Logopaeden vom 14. Juni 1977 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 144),
4. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers ueber die staatliche Anerkennung von
Logopaeden (Logopaedinnen) fuer das Land Hessen vom 13. August 1969 (Staatsanzeiger
fuer das Land Hessen S. 1591), zuletzt geaendert durch Erlass vom 21. September 1973
(Staatsanzeiger fuer das Land Hessen S. 1891),
5. der Erlass des Niedersaechsischen Sozialministers ueber die vorlaeufige Ausbildungs-
und Pruefungsordnung fuer Logopaeden vom 2. Maerz 1971 (Niedersaechsisches
Ministerialblatt S. 497),
6. die Bestimmungen des Ministers fuer Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen ueber Ausbildung, Pruefung und staatliche Anerkennung von
Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopaeden) vom 20. Juli 1971 (Ministerialblatt
Nordrhein-Westfalen S. 1325),
7. der Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Rheinland-Pfalz ueber die
Errichtung eines staatlichen Pruefungsausschusses bei der Lehranstalt fuer Logopaedie
an der Johannes-Gutenberg-Universitaet in Mainz und Erlangung der Anerkennung des
staatlich geprueften Logopaeden in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (Bereinigtes
Ministerialblatt Rheinland-Pfalz Sp. 1408), geaendert durch Runderlass des
Ministeriums fuer Soziales, Gesundheit und Sport vom 18. Juli 1978 (Ministerialblatt
Rheinland-Pfalz S. 427),
8. der Erlass des Ministers fuer Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes
ueber die Ausbildung, Pruefung und staatliche Anerkennung von Logopaeden vom 15.
Februar 1977 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 300) in der Neufassung vom
10. Januar 1978 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 288).
Fussnote
§ 11 Satz 2 Kursivdruck: Gegenstandslos
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