Gesetz ueber den Bau und den Betrieb von
Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken
fuer den spurgefuehrten Verkehr
SpurVerkErprG
vom 29.01.1976
"Gesetz ueber den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken
fuer den spurgefuehrten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), das zuletzt durch
Artikel 301 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 301 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 4.2.1976
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Versuchsanlage des Bundes
(1) Zur Erprobung von Techniken fuer den oeffentlichen spurgefuehrten Verkehr der
Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als
Bundeseisenbahnanlage. Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermoegens
"Deutsche Bundesbahn".
(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsaetzlich
auch Dritten offen. Das Naehere regelt das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch eine Benutzungsordnung.
§ 2 Planfeststellung
(1) Die Errichtung und jede Aenderung der Versuchsanlage beduerfen der vorherigen
Planfeststellung; bei einer Aenderung kann die Planfeststellung unterbleiben, wenn
die beteiligten Behoerden und die Betroffenen der Aenderung zustimmen und es sich
bei der Aenderung nicht um ein Vorhaben handelt, fuer das nach dem Gesetz ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung eine Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren ist. Bei
der Planfeststellung ist die Umweltvertraeglichkeit zu pruefen.
(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben beruehrten oeffentlichen
und privaten Belange abzuwaegen. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn die
Abwaegung ergibt, dass der Durchfuehrung des Vorhabens ueberwiegende oeffentliche Belange
entgegenstehen.
§ 3 Planfeststellungsbeschluss
(1) Der Planfeststellungsbeschluss stellt Art und Umfang der Versuchsanlage fest und
entscheidet ueber die Einwendungen, ueber die bei der Eroerterung vor der Anhoerungsbehoerde
keine Einigung erzielt worden ist. Soweit eine abschliessende Entscheidung noch nicht
moeglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten. Er ist schriftlich
abzufassen und schriftlich zu begruenden.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprueche
auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Aenderung der Anlage oder auf
Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.
-1-
§ 4 Planfeststellungsbehoerde
Die Planfeststellung wird von der oertlich zustaendigen Bundesbahndirektion durchgefuehrt.
Bestehen zwischen der Anhoerungsbehoerde oder einer anderen beteiligten Behoerde und der
Bundesbahndirektion Meinungsverschiedenheiten, wird der Plan vom Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgestellt.
§ 5 Planfeststellungsverfahren
Im uebrigen gelten fuer die Planfeststellung, fuer das Verfahren bei der Planfeststellung
und fuer die vorzeitige Besitzeinweisung § 17 Abs. 4, 6 und 7, die §§ 18, 18a Abs.
4, 5 und 6, §§ 18b, 18c Abs. 1, §§ 18d bis 18f Abs. 6 des Bundesfernstrassengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2413),
zuletzt geaendert durch Artikel 26 des Zustaendigkeitslockerungsgesetzes vom 10. Maerz
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), sinngemaess.
§ 6 Kreuzungen mit anderen Eisenbahnen und mit Strassen
(1) Erfordert die Linienfuehrung der Versuchsanlage eine Kreuzung mit einer anderen
Eisenbahn, die dem oeffentlichen Verkehr dient, oder mit einer oeffentlichen Strasse, so
hat der andere Beteiligte die Kreuzung zu dulden; seine verkehrlichen und betrieblichen
Belange sind angemessen zu beruecksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Linienfuehrung einer
neu zu bauenden Strasse oder einer neu zu bauenden Eisenbahn die Kreuzung erfordert oder
wenn eine Aenderung der Kreuzung notwendig ist.
(2) Kreuzungen der Versuchsanlage mit Eisenbahnen oder Strassen im Sinne des Absatzes 1
sind als Ueberfuehrungen herzustellen.
(3) Die Kosten von Kreuzungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 traegt der Bund. Das gleiche
gilt fuer die Kosten von notwendigen Aenderungen an diesen Kreuzungsanlagen sowie fuer
die Kosten ihrer Beseitigung. Fuer den Umfang der Kosten gelten die auf Grund des §
16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Maerz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 337) erlassenen Rechtsverordnungen sinngemaess.
Im Falle der Beseitigung einer Kreuzungsanlage gilt § 14a Abs. 3 und 4 des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes sinngemaess.
(4) Die Erhaltungslast fuer die Kreuzungsanlagen obliegt dem Bund, soweit sie durch
das Vorhandensein der Versuchsanlage bedingt ist; im uebrigen obliegt sie dem anderen
Kreuzungsbeteiligten. Abweichende Vereinbarungen sind zulaessig. Die Erhaltung umfasst
die laufende Unterhaltung und die Erneuerung.
(5) Wird der Betrieb der Versuchsanlage oder der Betrieb der kreuzenden Eisenbahn
dauernd eingestellt oder wird die kreuzende Strasse eingezogen, so bleiben, falls
nicht der Fall des § 13 gegeben ist, die Beteiligten wie bisher verpflichtet, die
Kreuzungsanlagen in dem Umfang zu erhalten und in Betrieb zu halten, wie es die
Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert. § 14a
Abs. 1 Satz 2 und 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes gelten sinngemaess.
(6) Ueber Art, Umfang und Durchfuehrung der Massnahmen an Kreuzungen sowie die
Kostentragung sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehoerde zu entscheiden.
§ 7 Veraenderungssperre
(1) Vom Beginn der Auslegung des Planes im Planfeststellungsverfahren oder von dem
Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen,
duerfen auf den vom Plan betroffenen Flaechen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den
Bund wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumassnahmen erheblich erschwerende
Veraenderungen nicht vorgenommen werden (Veraenderungssperre). Veraenderungen, die in
rechtlich zulaessiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortfuehrung einer bisher ausgeuebten Nutzung werden hiervon nicht beruehrt.
(2) Dauert die Veraenderungssperre laenger als vier Jahre, so koennen die Eigentuemer vom
Bund fuer die dadurch entstandenen Vermoegensnachteile eine angemessene Entschaedigung
-2-
in Geld verlangen. Sie koennen ferner die Uebernahme der vom Plan betroffenen Flaechen
verlangen, wenn es ihnen mit Ruecksicht auf die Veraenderungssperre wirtschaftlich nicht
zuzumuten ist, die Grundstuecke in der bisherigen oder einer anderen zulaessigen Art zu
benutzen. Kommt keine Einigung ueber die Uebernahme zustande, koennen die Eigentuemer die
Entziehung des Eigentums an den Flaechen verlangen. Im uebrigen gilt § 10 dieses Gesetzes
(Enteignung).
(3) Um die Planung der Versuchsanlage zu sichern, kann das Bundesministerium fuer
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhoerung der Landesplanungsbehoerde durch
Rechtsverordnung fuer die Dauer von hoechstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die
Gemeinden und Kreise, deren Bereiche durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen
sind, sind vorher zu hoeren. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemaess anzuwenden.
Die Frist kann, wenn besondere Umstaende es erfordern, durch Rechtsverordnung
auf hoechstens vier Jahre verlaengert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der
Auslegung der Plaene im Planfeststellungsverfahren ausser Kraft. Ihre Dauer ist auf die
Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. Die Rechtsverordnungen beduerfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(4) Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen
ist, ortsueblich bekanntzumachen. Planungsgebiete sind ausserdem in Karten kenntlich
zu machen, die in den Gemeinden waehrend der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht
auszulegen sind.
(5) Die Planungsfeststellungsbehoerde kann Ausnahmen von der Veraenderungssperre
zulassen, wenn ueberwiegende oeffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 8 Vorarbeiten
(1) Eigentuemer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung von Planungen
notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschliesslich der
voruebergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den
Bund oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszufuehren, ist dem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsuebliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzufuehren sind,
bekanntzugeben.
(3) Entstehen durch eine Massnahme nach Absatz 1 einem Eigentuemer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermoegensnachteile, hat der Bund eine angemessene
Entschaedigung in Geld zu leisten.
§ 9 Entschaedigung
Kommt in den Faellen des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder des § 8 Abs. 3 eine Einigung ueber die
Geldentschaedigung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht zustaendige Behoerde auf
Antrag des Bundes oder des Berechtigten die Entschaedigung fest. Vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hoeren.
§ 10 Enteignung
(1) Fuer Zwecke des Baues und der Aenderung der Versuchsanlage ist die Enteignung
zulaessig, soweit sie zur Ausfuehrung des nach den Vorschriften dieses Gesetzes
festgestellten Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulaessigkeit
der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und fuer die
Enteignungsbehoerde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Uebertragung oder Beschraenkung des
Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklaert, kann das
Entschaedigungsverfahren unmittelbar durchgefuehrt werden.
(4) Im uebrigen sind die Enteignungsgesetze der Laender anzuwenden.
-3-
§ 11 Verwaltung und Betrieb der Versuchsanlage
(1) Die Versuchsanlage nach § 1 wird vom Bund verwaltet und betrieben. Das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt die Stellen, denen
die Verwaltung und der Betrieb der Versuchsanlage nach seinen Weisungen obliegen. Die
Durchfuehrung des Betriebs kann auch einer Gesellschaft des privaten Rechts uebertragen
werden.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst fuer die
Versuchsanlage Betriebsvorschriften als allgemeine Verwaltungsvorschriften. Die
Betriebsvorschriften muessen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der
Sicherheit und Ordnung einschliesslich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise
der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften
zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Stoerungen und Schaeden enthalten. Die
Versuchsanlage darf erst nach Erlass der Betriebsvorschriften in Betrieb genommen
werden.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 mit der Verwaltung der Versuchsanlage bestimmte Stelle
hat selbst dafuer einzustehen, dass die Versuchsanlage sowie die auf ihr verkehrenden
Fahrzeuge waehrend des Baues oder waehrend des Betriebs allen Anforderungen der
Sicherheit und Ordnung genuegen. Baufreigaben, Abnahmen, Pruefungen und Zulassungen durch
andere Behoerden finden insoweit nicht statt.
§ 12 Andere Versuchsanlagen
(1) Die §§ 2, 3, 5 bis 9 gelten sinngemaess auch in den Faellen, in denen Versuchsanlagen
zur Erprobung von Techniken fuer den oeffentlichen spurgefuehrten Verkehr von anderen
Stellen im oeffentlichen Interesse errichtet und betrieben werden sollen. Die
Zulaessigkeit der Enteignung bestimmt sich in diesen Faellen nach den Vorschriften
des Landesrechts. Zustaendig ist die oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte
Stelle.
(2) Fuer den Erlass der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 ist die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Stelle zustaendig.
(3) Die nach den Vorschriften des Absatzes 1 durchzufuehrende Planfeststellung erfasst
das kreuzungsbeteiligte Stueck einer Strasse nur dann, wenn diese eine Bundesfernstrasse
ist.
(4) Wer eine nach den Vorschriften des Absatzes 1 errichtete Versuchsanlage betreiben
will, hat vor der Inbetriebnahme Betriebsvorschriften aufzustellen und der zustaendigen
obersten Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen.
Die Betriebsvorschriften muessen die Anforderungen enthalten, die im Interesse der
Sicherheit und Ordnung einschliesslich des Immissionsschutzes an die Betriebsweise
der Versuchsanlage zu stellen sind; sie sollen ferner die notwendigen Vorschriften
zum Schutz der Anlage und ihres Betriebs gegen Stoerungen und Schaeden enthalten. Die
Versuchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die zustaendige oberste
Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte Stelle die Betriebsvorschriften genehmigt hat.
§ 13 Beseitigung der Versuchsanlage
Stellt der Betreiber fest, dass der Erprobungszweck der Anlage entfallen ist oder die
Anlage nicht anderweitig fuer oeffentliche Zwecke benutzt wird, so hat er sie auf seine
Kosten zu beseitigen und den urspruenglichen Zustand wiederherzustellen.
§ 14
-
§ 15 Fortgeltung anderer Gesetze
Das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt
geaendert durch Artikel 2 § 2 des Vierten Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes ueber das
-4-
Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), sowie die
Eisenbahngesetze der Laender bleiben unberuehrt.
§ 16 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
-5-