Gesetz ueber den Bau der "Suedumfahrung
Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-
Oebisfelde
SuedumfStG

vom  29.10.1993



"Gesetz ueber den Bau der "Suedumfahrung Stendal" der Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde
vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1906), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.12.1993
Das G ist mit dem GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 17.7.1996; 1997 I 5 (2 BvF 2/93)

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zulassung des Baus
(1) Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebensverhaeltnisse im gesamten Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ist die Suedumfahrung Stendal als Teil der Eisenbahnstrecke
Berlin-Oebisfelde im Abschnitt von km 99,95 bis km 113,00 + 155 einschliesslich der
fuer den Betrieb dieses Verkehrsweges notwendigen Anlagen als Bundeseisenbahnanlage,
Sondervermoegen Deutsche Reichsbahn, zu bauen. Der Bau erfolgt nach dem Plan, der diesem
Gesetz als Anlagen 1 bis 12 beigefuegt ist.

(2) Durch dieses Gesetz ist die Zulaessigkeit des Vorhabens einschliesslich der
notwendigen Folgemassnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm beruehrten
oeffentlichen Belange festgestellt. Weitere behoerdliche Entscheidungen, insbesondere
oeffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen,
Zustimmungen und Planfeststellungen sind nicht erforderlich. Mit diesem Gesetz werden
alle oeffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn als Traeger
des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

§ 2 Aenderung und Ergaenzung des Planes
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der
Grundzuege der Planung zu aendern, soweit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen
bekannt werden, die der Ausfuehrung des Vorhabens nach den getroffenen Festsetzungen
entgegenstehen. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat dabei
eine Abwaegung aller betroffenen Belange vorzunehmen.

(2) Die nach dem Bundesbahngesetz fuer Planfeststellungen zustaendige Behoerde hat
zusaetzliche Regelungen zu treffen,
1. soweit ihr die abschliessende Entscheidung in dem Plan nach § 1 oder in einer
   Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorbehalten ist,
2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan nach § 1 oder
   einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die benachbarten
   Grundstuecke erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auftreten und der Betroffene
   Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangt, welche die
   nachteiligen Wirkungen ausschliessen,
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3. soweit es sich um Planaenderungen von unwesentlicher Bedeutung handelt.
Auf das Verfahren finden die fuer die Planfeststellung geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) Ueber die Gueltigkeit der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Auf das Verfahren finden die
Vorschriften des § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.

§ 3 Enteignungsverfahren, Enteignungsentschaedigung, gerichtliches
Verfahren
(1) Die Enteignung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland - Sondervermoegen Deutsche
Reichsbahn - ist zulaessig, soweit sie zur Ausfuehrung des Planes nach den §§ 1 und 2
notwendig ist.

(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den §§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs
mit der Massgabe, dass fuer die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116) § 4 dieses Gesetzes
gilt.

(3) Fuer die Enteignungsentschaedigung gelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs.

(4) Fuer das gerichtliche Verfahren zur Ueberpruefung der Entscheidungen der
Enteignungsbehoerde gelten die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs entsprechend.

§ 4 Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Weigert sich der Eigentuemer oder Besitzer, den Besitz eines fuer das Vorhaben
benoetigten Grundstuecks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschaedigungsansprueche
zu ueberlassen, so hat die Enteignungsbehoerde die Deutsche Reichsbahn auf Antrag in den
Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehoerde hat spaetestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf
Besitzeinweisung mit den Beteiligten muendlich zu verhandeln. Hierzu sind die Deutsche
Reichsbahn und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf
Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist betraegt drei Wochen. Mit der Ladung
sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der
muendlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehoerde einzureichen. Sie sind ausserdem
darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen ueber den Antrag auf Besitzeinweisung
und andere im Verfahren zu erledigende Antraege entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstuecks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehoerde
diesen bis zum Beginn der muendlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen
oder durch einen Sachverstaendigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu uebersenden.

(4) Der Beschluss ueber die Besitzeinweisung ist der Deutschen Reichsbahn und den
Betroffenen spaetestens zwei Wochen nach der muendlichen Verhandlung zuzustellen. Die
Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehoerde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
Dieser Zeitpunkt soll auf hoechstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung ueber
die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und die Deutsche
Reichsbahn Besitzer. Die Deutsche Reichsbahn darf auf dem Grundstueck das im Antrag
auf Besitzeinweisung bezeichnete Vorhaben durchfuehrung und die dafuer erforderlichen
Massnahmen treffen. Der Beschluss ueber die Besitzeinweisung ist sofort vollziehbar.

(5) Die Deutsche Reichsbahn hat fuer die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermoegensnachteile Entschaedigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht
durch die Verzinsung der Geldentschaedigung fuer die Entziehung oder Beschraenkung
des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Hoehe der
Entschaedigung sind von der Enteignungsbehoerde in einem Beschluss festzusetzen.

§ 5 Vertreter des Eigentuemers
Sind die Eigentumsverhaeltnisse an einem Grundstueck ungeklaert, so hat die kommunale
Aufsichtsbehoerde der Gemeinde, in der das betroffene Grundstueck liegt, in den Faellen

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der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehoerde innerhalb von zwei Wochen nach
Antragstellung einen Vertreter des Eigentuemers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Anlagen 1 bis 12 zum Gesetz ueber den Bau der "Suedumfahrung Stendal" der
Eisenbahnstrecke Berlin-Oebisfelde vom 29. Oktober 1993
( Inhalt: nicht erfasste Anlagen 1 bis 12
Fundstelle: Anlagebaende I bis III zum BGBl. I Nr. 62 vom 30.11.1993 )




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