Gesetz ueber den Aufruf der Glaeubiger der I.
G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in
Abwicklung
GlAufrG 1957

vom  27.05.1957



"Gesetz ueber den Aufruf der Glaeubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft
in Abwicklung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-2,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

§ 1
(1) Zur Beschleunigung der Abwicklung der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in
Abwicklung haben die Abwickler der Gesellschaft deren Glaeubiger aufzufordern, ihre
Ansprueche anzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Aufloesung der Gesellschaft
und auf die Folgen der Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, dass durch die Anmeldung
die Verjaehrung der Ansprueche nicht unterbrochen wird. In der Aufforderung ist ein
Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung spaetestens zu erfolgen hat.

(2) Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblaettern bekanntzumachen.
Zwischen der letzten Bekanntmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger und dem in der
Aufforderung fuer die Anmeldung bestimmten spaetesten Zeitpunkt muessen mindestens sechs
Monate liegen.

(3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprueche erloeschen mit dem Ablauf der Frist. Dies
gilt nicht, wenn es sich um Ansprueche aus verbrieften Schulden oder um Ansprueche
handelt, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind oder waren oder sonst
der Gesellschaft bekannt sind oder waren.

§ 2
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§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.




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