Gesetz ueber den Ablauf der durch Kriegs-
oder Nachkriegsvorschriften gehemmten
Fristen
KrFrHemmG
vom 28.12.1950
"Gesetz ueber den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-3, veroeffentlichten
bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Das Gesetz gilt nicht im Saarland gemaess § 2 I Nr. 3 G v. 30.6.1959 101-3; fuer Berlin
vgl. G v. 26.4.1951 GVBl. S. 333
§ 1
(1) Die buergerlich-rechtlichen Ansprueche, deren Verjaehrung durch deutsche Kriegs- oder
Nachkriegsvorschriften gehemmt war und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
vollendet ist, verjaehren, soweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, bereits in
dem Zeitpunkt, in dem die Verjaehrung ohne diese Hemmung vollendet sein wuerde, jedoch
nicht vor dem Ablauf des 31. Maerz 1951.
(2) Wird die Verjaehrung in den Faellen des Absatzes 1 nach dem 30. Juni 1950 auf Grund
anderer Vorschriften gehemmt, so wird sie nicht frueher vollendet als sechs Monate nach
Fortfall des Grundes dieser Hemmung. Ist die Dauer der Hemmung kuerzer als sechs Monate,
so tritt sie an die Stelle der sechs Monate.
§ 2
(1) Haelt der Berechtigte oder der Verpflichtete sich infolge von Kriegsereignissen
oder -zustaenden unfreiwillig ausserhalb des Gebietes auf, in dem eine deutsche
Gerichtsbarkeit ausgeuebt wird, so wird die Verjaehrung von buergerlich-rechtlichen
Anspruechen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres vollendet, vor dessen Beginn
er in dieses Gebiet zurueckkehrt oder zurueckkehren kann oder verstirbt. Dies
gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter solchen Umstaenden gefangengehalten wird, dass ihm
die sachgemaesse Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht moeglich ist.
(2) Ist der Berechtigte oder der Verpflichtete im Zusammenhang mit Kriegsereignissen
oder -zustaenden verschollen, so wird die Verjaehrung von buergerlich-rechtlichen
Anspruechen nicht vor dem Ende des Kalenderjahres vollendet, das auf den Eintritt
der Rechtskraft der Todeserklaerung folgt. Der Todeserklaerung steht die gerichtliche
Feststellung des Todes gleich.
(3) Ein Anspruch, dessen Verjaehrungsfrist nicht mehr als sechs Monate betraegt, verjaehrt
statt am Ende des Kalenderjahres bereits am Ende des Kalenderhalbjahres, das auf das in
Absatz 1 oder in Absatz 2 bezeichnete Ereignis folgt.
§ 3
(1) Fuer Zahlungsansprueche aus dem zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr gilt
§ 1 mit der Massgabe, dass an die Stelle des Ablaufs des 31. Maerz 1951 das Ende des
Kalenderjahres tritt, vor dessen Beginn das Erfordernis einer devisenrechtlichen
Sondergenehmigung zur Erfuellung des Anspruchs wegfaellt. Diese Bestimmung ist auch
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anzuwenden, wenn die Verjaehrung nach den bisher geltenden Vorschriften bereits
eingetreten ist, aber vor dem 9. Mai 1945 noch nicht vollendet war.
(2) Das gleiche gilt fuer Ansprueche auf Zahlung in nichtdeutscher Waehrung, die ein
Glaeubiger durch Weitergabe der ihm im zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr
zugeflossenen Mittel im Inland erworben hat.
§ 4
(1) Die Vorschriften der §§ 1, 2 ueber die Vollendung der Verjaehrung von Anspruechen
gelten entsprechend fuer den Ablauf von
1.Fristen, die fuer die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges oder die sonstige
Geltendmachung von Rechten im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gesetzlich
oder rechtsgeschaeftlich bestimmt sind, mit Ausnahme der Fristen, die in den §§ 152,
153 der Konkursordnung vorgesehen sind,
2.anderen Fristen auf dem Gebiet des buergerlichen Rechts und der buergerlichen
Rechtspflege, auf die § 203 des Buergerlichen Gesetzbuches ganz oder teilweise
entsprechend anzuwenden ist,
3.Fristen, innerhalb deren Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine auf den Inhaber dem
Aussteller zur Einloesung vorzulegen sind.
§ 2 ist jedoch nicht entsprechend anzuwenden auf den Ablauf von Ausschlussfristen,
innerhalb deren ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Leistungen des
Versicherers gerichtlich geltend zu machen hat.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Vorlegungsfristen laufen, soweit zur
Einloesung der Scheine eine devisenrechtliche Sondergenehmigung erforderlich ist, erst
am Ende des Kalenderjahres ab, vor dessen Beginn das Erfordernis der Sondergenehmigung
wegfaellt.
§ 5
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§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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