Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen
LwVfG
vom 21.07.1953
"Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 43 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Sachliche Zustaendigkeit und Einrichtung der Gerichte
§ 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Verfahren auf Grund der Vorschriften
ueber
1. die Anzeige und Beanstandung von Landpachtvertraegen im Landpachtverkehrsgesetz vom
8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) und ueber den Landpachtvertrag in den Faellen des
§ 585b Abs. 2, der §§ 588, 590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d
Abs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs,
1a. den Landpachtvertrag im uebrigen,
2. die rechtsgeschaeftliche Veraeusserung, die Aenderung oder Aufhebung einer Auflage,
die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes sowie die Festsetzung von Zwangsgeld im
Grundstueckverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091),
3. Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht in § 10 des
Reichssiedlungsgesetzes,
4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhaeltnissen sowie die
Inanspruchnahme von Gebaeuden oder Land in §§ 59 und 63 Abs. 3 und 4 des
Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September
1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), ferner die Festsetzung des Ersatzanspruchs
und der Entschaedigung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergaenzung des
Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2331-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung,
5. das Anerbenrecht einschliesslich der Versorgungsansprueche bei Hoefen, Hofguetern,
Landguetern und Anerbenguetern,
6. Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der frueheren Vorschriften ueber Erbhoefe
zusammenhaengen,
jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Verfahren nur, soweit die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer diese geltenden oder die kuenftig erlassenen
Vorschriften die Zustaendigkeit von Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern vorsehen.
-1-
§ 2
(1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte
als Landwirtschaftsgerichte zustaendig. Die Zustaendigkeit ist auch in buergerlichen
Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a ausschliesslich. Im zweiten Rechtszug sind die
Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zustaendig.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist
das Amtsgericht in der Besetzung von einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden
und zwei ehrenamtlichen Richtern,
das Oberlandesgericht in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts
mit Einschluss des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern,
der Bundesgerichtshof in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes
mit Einschluss des Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern
taetig.
Fussnote
§ 2 Abs. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 4 Buchst. b u. Art. 3 Nr. 2 G v. 8.11.1985 I 2065
mWv 1.7.1986; mit dem GG nach Massgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v.
3.6.1980 I 1022
§ 3
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden auf die Dauer von fuenf Jahren berufen;
wiederholte Berufung ist zulaessig.
(2) Fuer das Recht, die Berufung zum ehrenamtlichen Richter abzulehnen, gelten die
§§ 35 und 53 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemaess, jedoch entscheidet ueber das
Gesuch der Praesident des Oberlandesgerichts, bei Gesuchen ehrenamtlicher Richter
des Bundesgerichtshofes der Praesident des Bundesgerichtshofes; der Anhoerung der
Staatsanwaltschaft bedarf es nicht.
§ 4
(1) Die ehrenamtlichen Richter der Amtsgerichte und des Oberlandesgerichts beruft der
Praesident des Oberlandesgerichts auf Grund einer Vorschlagsliste. Er bestimmt fuer jedes
Gericht die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.
(2) Die Laender bestimmen, wie die Vorschlagsliste aufzustellen ist. Die Liste ist dem
Praesidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der
ehrenamtlichen Richter fuer jedes Gericht getrennt vorzulegen.
(3) Als ehrenamtliche Richter sind nur Deutsche vorzuschlagen,
1. die die Landwirtschaft in dem Bezirk selbstaendig im Haupt- oder Nebenberuf ausueben
oder ausgeuebt haben,
2. bei denen kein Hinderungsgrund nach §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vorliegt,
3. die nicht Aufgaben der nach Landesrecht zustaendigen Behoerden auf den in § 1 Nr. 1
und 2 bezeichneten Sachgebieten wahrnehmen,
4. die nicht dem Vorstand oder der Geschaeftsfuehrung einer land- und
forstwirtschaftlichen Berufsvertretung oder ihrer Untergliederungen angehoeren,
soweit diese nach § 32 Abs. 1 am gerichtlichen Verfahren beteiligt werden.
§ 34 Abs. 1 Nr. 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(4) Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen
Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.
(5) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter nach seiner Berufung aus, so kann der Praesident
des Oberlandesgerichts fuer die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen ehrenamtlichen
Richters einen neuen ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagsliste berufen.
-2-
(6) Diese Vorschriften gelten fuer die ehrenamtlichen Richter des Bundesgerichtshofes
entsprechend mit der Massgabe, dass diese von dem Praesidenten des Bundesgerichtshofes auf
Grund einer Vorschlagsliste berufen werden, die von dem Zentralausschuss der Deutschen
Landwirtschaft aufgestellt wird.
§ 5
Die ehrenamtlichen Richter ueben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem
Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 6
(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste
herangezogen werden, die der Vorsitzende des Gerichts vor Beginn des Geschaeftsjahres
aufstellt. Hierbei kann er bestimmen, dass einzelne dieser ehrenamtlichen Richter
bei Verhinderung eines anderen herangezogen werden (stellvertretende ehrenamtliche
Richter). Wuerden hiernach bei der Verhandlung in Pachtsachen zwei ehrenamtliche
Richter, die beide Paechter oder beide Verpaechter sind, oder in einer in § 1 Nr. 4
bezeichneten Sache zwei ehrenamtliche Richter, die beide dem Personenkreis des § 35
des Bundesvertriebenengesetzes angehoeren oder nicht angehoeren, teilnehmen, so gilt der
auf Grund der Liste als zweiter heranstehende ehrenamtliche Richter fuer die Sitzung als
verhindert.
(2) Im uebrigen ist der Vorsitzende zu einer Aenderung der Reihenfolge nur befugt, wenn
ehrenamtliche Richter waehrend des Geschaeftsjahres ausscheiden, wenn neue ehrenamtliche
Richter eintreten oder wenn die Teilnahme an einer frueheren Verhandlung in derselben
Sache oder die Wahrnehmung eines Termins an Ort und Stelle eine Aenderung geboten
erscheinen laesst.
(3) Fuer die Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von der Dienstleistung an
bestimmten Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemaess.
§ 7
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen einer
in § 4 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzung nachtraeglich bekannt wird oder eine solche
Voraussetzung nachtraeglich wegfaellt oder wenn er sich einer groben Verletzung seiner
Amtspflicht schuldig macht.
(2) Ueber die Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters des Amtsgerichts oder des
Oberlandesgerichts entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, ueber
die Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters des Bundesgerichtshofes der Erste
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter
zu hoeren.
§ 8
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschaefte aus den Bezirken mehrerer
Amtsgerichte einem Amtsgericht uebertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch fuer
die Oberlandesgerichte treffen. Die Landesregierung kann diese Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltung uebertragen.
Zweiter Abschnitt
Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 9
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und
Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sinngemaess anzuwenden.
§ 10
-3-
Oertlich zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt. Ist eine
Hofstelle nicht vorhanden, so ist das Amtsgericht oertlich zustaendig, in dessen Bezirk
die Grundstuecke ganz oder zum groessten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen
ausgeuebt werden.
§ 11
Die Vorschriften der §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung ueber die Ausschliessung und die
Ablehnung der Gerichtspersonen gelten im Verfahren nach diesem Abschnitt fuer Richter
und ehrenamtliche Richter sinngemaess.
§ 12
(1) Haelt das Gericht sich fuer unzustaendig, so hat es die Sache an das zustaendige
Gericht abzugeben. Der Abgabebeschluss kann nach Anhoerung der Beteiligten ohne muendliche
Verhandlung ergehen. Er ist fuer das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Im Falle der
Abgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit gilt die Rechtshaengigkeit der
Sache in dem Zeitpunkt als begruendet, in dem der bei dem fuer Landwirtschaftssachen
zustaendigen Gericht gestellte Antrag dem Beteiligten bekanntgemacht worden ist,
der nach der Abgabe Beklagter ist. § 167 der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Wird in einem Rechtsstreit eine Angelegenheit des § 1 Nr. 1 oder Nr. 2
bis 6 anhaengig gemacht, so hat das Prozessgericht die Sache insoweit an das fuer
Landwirtschaftssachen zustaendige Gericht abzugeben. Absatz 1 Satz 2, 3 ist anzuwenden.
(3) Fuer die Erhebung der Gerichtskosten ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht
als Teil des Verfahrens vor dem uebernehmenden Gericht zu behandeln.
§ 13
(1) Als Bevollmaechtigte sind, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwaelte nicht geboten
ist, auch berufsstaendische Vereinigungen der Landwirtschaft fuer ihre Mitglieder
vertretungsbefugt. Sie handeln durch ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung
beauftragten Vertreter.
(2) Ehrenamtliche Richter duerfen nicht als Bevollmaechtigte vor einem Spruchkoerper
auftreten, dem sie angehoeren. Das Gericht weist Bevollmaechtigte, die nicht
vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurueck. Verfahrenshandlungen
eines nicht vertretungsbefugten Bevollmaechtigten und Zustellungen oder Mitteilungen
an diesen Bevollmaechtigten sind bis zu seiner Zurueckweisung wirksam. Die Saetze 1 und 2
gelten fuer Beistaende entsprechend.
§ 14
(1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur auf Antrag
eingeleitet.
(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich
zur Sache zu aeussern. Fuer die Vorbereitung der Entscheidung gelten die Vorschriften des
§ 139 und des § 273 Abs 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung sinngemaess.
§ 15
(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine muendliche Verhandlung anzuordnen.
(2) Wird eine muendliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.
(3) Fuer die Anordnung, dass ein Beteiligter persoenlich zu erscheinen hat, gelten die
Vorschriften des § 141 der Zivilprozessordnung sinngemaess.
(4) Bei einer Beweisaufnahme sind § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der
Zivilprozessordnung sinngemaess anzuwenden.
-4-
(5) Ueber das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets muendlich zu verhandeln, wenn die
Beteiligten nicht uebereinstimmend auf muendliche Verhandlung verzichten.
(6) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung ueber die Niederschrift
gelten sinngemaess.
§ 16
Das Gericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme oder mit oertlichen
Ermittlungen oder mit Verhandlungen mit den Beteiligten beauftragen. Die Vorschriften
der Zivilprozessordnung ueber das Verfahren vor dem beauftragten Richter gelten
sinngemaess. Zur foermlichen Vernehmung von Beteiligten, Zeugen und Sachverstaendigen, zur
Abnahme von Eiden sowie zur Protokollierung eines Vergleichs sind nur Richter befugt.
§ 17
Alle Behoerden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die
Finanzaemter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskuenfte ueber den Einheitswert oder den
Wirtschaftswert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstuecke zu erteilen.
§ 18
(1) Das Gericht kann fuer die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der
Hauptsache vorlaeufige Anordnungen treffen. Von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn durch Verzoegerung der
vorlaeufigen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.
(2) Gegen vorlaeufige Anordnungen findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(3) Ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt, so kann
nur das Rechtsmittelgericht die vorlaeufige Anordnung aendern oder aufheben oder eine
neue vorlaeufige Anordnung erlassen.
§ 19
Enthaelt ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen ueber die Veraeusserung, Belastung
oder Verpachtung von Grundstuecken, so kann das Gericht auf Antrag anstelle der sonst
zustaendigen Behoerde darueber entscheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften
ueber den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstuecken genehmigt oder nach
den Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes beanstandet werden.
§ 20
(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter ueber
1. die Ausschliessung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,
2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
3. die Abgabe einer Sache wegen Unzustaendigkeit,
4. die Unzulaessigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,
5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des
Rechtskraftzeugnisses;
6. die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Aenderung der Bewilligung sowie
die Versagung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit
der Begruendung, dass die persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse des
Antragstellers die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht zulassen,
6a. die Ernennung des Sachverstaendigen nach § 585b Abs. 2 des Buergerlichen
Gesetzbuchs,
7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung
in der Hauptsache handelt,
8. die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,
entscheiden.
-5-
(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim
Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem
beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht
erforderlich.
(3) Die Laender koennen bestimmen, dass die Entscheidung ueber die Erteilung eines
Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und dass
insoweit die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2, 21, 22 und 30 keine Anwendung finden; das
gleiche gilt fuer die Einziehung und die Kraftloserklaerung eines Erbscheins.
§ 21
(1) Das Gericht entscheidet durch begruendeten Beschluss.
(2) In der Hauptsache erlassene Beschluesse sind zuzustellen. Bei der Zustellung sind
die Beteiligten ueber das zulaessige Rechtsmittel sowie ueber dessen Form und Frist zu
belehren. Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht vor der Belehrung, jedoch spaetestens fuenf
Monate nach der Zustellung.
§ 22
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschluesse des Amtsgerichts findet die
sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
(2) Ein Beteiligter kann sich der sofortigen Beschwerde eines anderen Beteiligten
anschliessen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder wenn die
Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschliessung verliert ihre Wirkung, wenn die
Beschwerde zurueckgenommen oder als unzulaessig verworfen wird; dies gilt nicht, wenn die
Anschliessung vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist.
§ 23
(1) Eine Beschwerde kann nicht darauf gestuetzt werden, dass das Gericht seine oertliche
Zustaendigkeit oder seine oertliche Unzustaendigkeit mit Unrecht angenommen hat.
(2) Die Einrede, dass die Zustaendigkeit des Prozessgerichts begruendet sei, darf ein
Beteiligter, der sich im ersten Rechtszug zur Hauptsache eingelassen hat, nur geltend
machen, wenn er glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden ausserstande gewesen sei,
sie im ersten Rechtszug vorzubringen; eine Pruefung der Zustaendigkeit von Amts wegen
findet nicht statt.
§ 24
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschluesse des Oberlandesgerichts findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluss des
Oberlandesgerichts zugelassen ist. Das Oberlandesgericht darf die Rechtsbeschwerde nur
zulassen, wenn die Rechtssache grundsaetzliche Bedeutung hat.
(2) Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde statt,
1. wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegruendung bezeichneten
Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des frueheren Obersten Gerichtshofes
fuer die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegruendung bezeichneten
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss auf
dieser Abweichung beruht, oder
2. soweit es sich um die Unzulaessigkeit der Beschwerde handelt.
(3) Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache
erlassen sind, findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 25
Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde betraegt einen Monat. Sie beginnt mit der
Zustellung des Beschlusses. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
-6-
§ 26
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim
Bundesgerichtshof eingelegt. Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen
der Zivilprozessordnung betreffend die Uebermittlung von Antraegen und Erklaerungen als
elektronisches Dokument eingelegt werden.
(2) Sie ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begruendung enthaelt, binnen einer Frist
von einem Monat zu begruenden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde;
sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlaengert werden.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerdeschrift ist den uebrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Der Beschwerdeschrift und ihrer Begruendung soll die fuer die Zustellung an die uebrigen
Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beigefuegt werden.
(5) Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur Begruendung der Rechtsbeschwerde
gelten die Vorschriften ueber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2
des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemaess.
(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht werden koennen sowie die fuer
die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form
kann auf einzelne Verfahren beschraenkt werden.
§ 27
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass die Entscheidung auf
einer Verletzung des Rechts beruht.
(2) Die Vorschriften der §§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561 der Zivilprozessordnung
sind sinngemaess anzuwenden; die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestuetzt werden, dass
das Gericht seine oertliche Zustaendigkeit mit Unrecht angenommen hat. § 23 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(3) Im Verfahren des Bundesgerichtshofes gilt § 15 Abs. 1 nicht.
§ 28
(1) Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf der Begruendungsfrist der Rechtsbeschwerde
eines anderen Beteiligten anschliessen, selbst wenn er auf die Rechtsbeschwerde
verzichtet hat.
(2) Die Anschliessung erfolgt durch Einreichen der Beschwerdeanschlussschrift beim
Bundesgerichtshof. Die Anschlussbeschwerde muss in der Anschlussschrift begruendet werden.
§ 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 4, § 27 gelten sinngemaess.
§ 29
Im Verfahren des Bundesgerichtshofes muessen die Beteiligten sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen.
§ 30
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache werden erst mit dem Eintritt der
Rechtskraft wirksam.
(2) Hat der Beschluss einen vollstreckbaren Inhalt, so kann das Gericht ihn gegen oder
ohne Sicherheitsleistung fuer vorlaeufig vollstreckbar erklaeren, dem Schuldner auf Antrag
auch nachlassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
§ 31
-7-
Aus gerichtlichen Beschluessen und Vergleichen findet, soweit sie einen vollstreckbaren
Inhalt haben, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
statt.
§ 32
(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines Landpachtvertrages ist die
nach Landesrecht zustaendige Behoerde, in den Verfahren wegen Genehmigung einer
rechtsgeschaeftlichen Veraeusserung die Genehmigungsbehoerde und die land- und
forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hoeren und zu einer muendlichen Verhandlung zu
laden.
(2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehoerde oder die Genehmigungsbehoerde
zu hoeren ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen. Die
der Landwirtschaftsbehoerde oder Genehmigungsbehoerde uebergeordnete Behoerde ist
insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die sofortige Beschwerde und die
Rechtsbeschwerde, soweit sie nach § 24 zulaessig ist, zu erheben. Erhebt sie eine solche
Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte.
(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Organisationen als
land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen gelten.
§ 32a
In den Verfahren auf Grund der Vorschriften ueber die gerichtliche Zuweisung eines
Betriebes (§ 1 Nr. 2) soll der Antrag die Gegenstaende bezeichnen, deren Zuweisung
beantragt wird. In der Entscheidung ueber die Zuweisung des Betriebes sollen die
zugewiesenen Gegenstaende bezeichnet werden. Der Vorsitzende des Gerichts des ersten
Rechtszuges ersucht nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Grundbuchamt um
Eintragung des Erwerbers.
§ 33
Fuer die in diesem Abschnitt geregelten gerichtlichen Verfahren gilt die Kostenordnung,
soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 34
(1) Ueber die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung ueber die Hauptsache zu
entscheiden.
(2) Den Geschaeftswert setzt das Gericht von Amts wegen fest.
§ 35
(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes
und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a des Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmt
sich der Geschaeftswert
1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes nach dem Wert, der fuer die
Gebuehrenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhaeltnisses massgebend sein
wuerde, auf das sich das Verfahren bezieht;
2. im Falle des § 593 des Buergerlichen Gesetzbuchs,
a) soweit es sich um die Neufestsetzung der Leistungen des Paechters handelt, nach
dem Wertunterschied zwischen den bisherigen und den neu beantragten Leistungen
des Paechters, berechnet auf die Zeit, fuer die die Neufestsetzung beantragt wird,
hoechstens jedoch auf drei Jahre, und
b) soweit es sich nicht um eine Neufestsetzung der Leistungen des Paechters handelt,
nach freiem Ermessen mit der Massgabe, dass der Hoechstwert 4.000 Euro betraegt;
3. in den Faellen des § 595 Abs. 6, des § 595a Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs
und des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Landpachtverkehrsgesetzes nach dem Wert der in
dem Pachtvertrag vereinbarten Leistungen des Paechters waehrend zweier Jahre; ist
-8-
nach den Antraegen ein kuerzerer Zeitraum Gegenstand des Verfahrens, so ist dieser
massgebend;
4. in den uebrigen Faellen nach § 30 der Kostenordnung.
(2) Ergeht die Entscheidung nur fuer einen Teil des Pachtgegenstandes, so ist der
Festsetzung des Geschaeftswertes der entsprechende Teil der Leistungen des Paechters
zugrunde zu legen. Die Neufestsetzung der Pacht bleibt in diesem Fall ausser Betracht,
soweit ueber die Hoehe kein Streit besteht.
(3)
(4) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren wird je fuer das Verfahren im allgemeinen
und fuer eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhoben
1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes die Haelfte der vollen Gebuehr;
2. in den uebrigen Faellen das Doppelte der vollen Gebuehr.
Stellt das Gericht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 fest, dass der Vertrag nicht zu
beanstanden ist, so wird eine Gebuehr nicht erhoben.
(5)
§ 36
(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften ueber die rechtsgeschaeftliche
Veraeusserung (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschaeftswert nach dem Wert, der fuer die
Gebuehrenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhaeltnisses massgebend sein
wuerde, auf das sich das Verfahren bezieht. Es wird die Haelfte der vollen Gebuehr, bei
Uebergabevertraegen ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben.
(2) In Verfahren auf Erteilung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung oder auf
Aenderung oder Aufhebung einer Auflage (§ 22 Abs. 1, 4 des Grundstueckverkehrsgesetzes)
bestimmt sich der Geschaeftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebuehr
erhoben.
§ 36a
(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften ueber die gerichtliche
Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschaeftswert nach § 18 Abs. 3
und § 19 der Kostenordnung. Es wird das Vierfache der vollen Gebuehr erhoben.
(2) Endet das Verfahren ohne Zuweisung des Betriebes, so bestimmt sich der
Geschaeftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird das Doppelte der vollen Gebuehr
erhoben.
(3) In Verfahren ueber Ansprueche nach § 17 sowie in Verfahren nach § 16 Abs. 3 Satz
4 des Grundstueckverkehrsgesetzes bestimmt sich der Geschaeftswert nach § 30 der
Kostenordnung. Es wird die volle Gebuehr erhoben.
§ 37
In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften ueber Einwendungen gegen das
siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht (§ 1 Nr. 3) gilt § 36 Abs. 1 sinngemaess.
§ 38
In gerichtlichen Verfahren ueber die Aufhebung von Pacht- und sonstigen
Nutzungsverhaeltnissen sowie ueber die Inanspruchnahme von Gebaeuden oder Land und die
Festsetzung des Ersatzanspruchs oder der Entschaedigung (§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der
Geschaeftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebuehr erhoben.
§ 38a
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In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften ueber Angelegenheiten, die mit der
Aufhebung der frueheren Vorschriften ueber Erbhoefe zusammenhaengen (§ 1 Nr. 6), bestimmt
sich der Geschaeftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebuehr erhoben.
§ 39
Fuer die Entscheidung ueber den Erlass einer vorlaeufigen Anordnung waehrend eines
schwebenden Verfahrens wird die Haelfte der vollen Gebuehr erhoben.
§ 40
(1) Im Beschwerdeverfahren erhoehen sich die in den §§ 35 bis 39 bestimmten
Gebuehrensaetze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte.
(2) In Verfahren nach § 588 Abs. 4, § 590 Abs. 2, § 591 Abs. 2 und 3, §§ 593, 594d
Abs. 2, § 595 Abs. 6 und § 595a Abs. 2 und 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie nach
§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Landpachtverkehrsgesetzes werden fuer das Verfahren ueber die
Beschwerde Gebuehren auch dann erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat.
§ 41
Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurueckgenommen, bevor der Gegner zur Aeusserung
aufgefordert oder Termin zur muendlichen Verhandlung bestimmt ist, oder wird ein Antrag
oder eine Beschwerde als unzulaessig zurueckgewiesen, so wird die Gebuehr nur zur Haelfte
erhoben. Die nach Landesrecht zustaendige Behoerde und die Genehmigungsbehoerde sowie die
uebergeordnete Behoerde (§ 32 Abs. 2) und die Siedlungsbehoerde sind nicht Gegner im Sinne
dieser Vorschrift.
§ 42
(1) Aus besonderen Gruenden kann das Gericht anordnen, dass von der Erhebung von
Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur
gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.
(2) Die in § 41 Satz 2 bezeichneten Behoerden sind von der Zahlung von Gerichtskosten
befreit.
§ 43
(1) Die Gerichtskosten werden erst faellig, wenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet
ist.
(2) Gebuehrenvorschuesse werden nicht erhoben.
§ 44
(1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so hat das Gericht nach
billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen
sind.
(2) Bei einem Verfahren, das von einer in § 41 Satz 2 genannten Behoerde eingeleitet
ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen
darueber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten
aufzuerlegen sind.
§ 45
(1) Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, dass die
aussergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu
erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein
unbegruendetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat.
(2) Die Vorschriften der §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 46
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(weggefallen)
§ 47
(1) Soweit einem Beteiligten die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder
von ihm durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklaerung
uebernommen sind, sollen die anderen Beteiligten wegen der Kosten erst in Anspruch
genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermoegen des ersteren
Beteiligten erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Soweit Kosten einem Beteiligten, dem Gebuehrenfreiheit zusteht, auferlegt oder von
einem solchen Beteiligten uebernommen werden, sind Gerichtsgebuehren nicht zu erheben und
erhobene zurueckzuzahlen.
Dritter Abschnitt
Streitige Landwirtschaftssachen
§ 48
(1) In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozessordnung
Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle
der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung gilt mit der Massgabe, dass es der Unterschrift der ehrenamtlichen
Richter nicht bedarf.
(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 21 Abs. 2
Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass die
Rechtsmittelfrist spaetestens mit dem Ablauf von fuenf Monaten nach der Verkuendung, bei
nicht verkuendeten Entscheidungen spaetestens mit dem Ablauf von fuenf Monaten nach der
Zustellung beginnt.
§ 49
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Vierter Abschnitt
Zusatz-, Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 50
Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz
nicht beruehrt werden, bestimmen, dass fuer ein Verfahren, das nicht unter § 1 faellt,
mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Gerichte zustaendig sind, treten an
die Stelle dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
besetzten Gerichte; ist bestimmt, dass an Stelle der landwirtschaftlichen Beisitzer
andere Beisitzer mitwirken, so behaelt es dabei sein Bewenden. Soweit nach den in Satz
1 bezeichneten Vorschriften fuer das Verfahren Bestimmungen gelten, die durch § 60 ausser
Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes.
§ 51
(1)
(2) Die Laender koennen bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auf
Vertraege ueber die Pacht von Fischereirechten sowie in den auf Grund des § 11 des
Landpachtverkehrsgesetzes geregelten Verfahren ganz oder teilweise anzuwenden sind;
sie koennen zusaetzliche Vorschriften erlassen, die den Besonderheiten dieser Verfahren
entsprechen.
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§ 52
(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet
sind, kann die Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirtschaftssachen der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verhandlung und Entscheidung der Revisionen
und Rechtsbeschwerden in streitigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landesgericht
zugewiesen werden. Die Besetzung dieses Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften
ueber den Bundesgerichtshof.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf Verfahren, in denen fuer die
Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, es sei denn, dass es sich im wesentlichen um
Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.
(3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ist bei dem obersten Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgueltig ueber
die Zustaendigkeit fuer die Entscheidung der Rechtsbeschwerde. § 26 Abs. 3 bis 5
gilt entsprechend. Die Entscheidung des obersten Landesgerichts ist auch fuer den
Bundesgerichtshof bindend. Erklaert es sich fuer unzustaendig, weil der Bundesgerichtshof
zustaendig sei, so sind diesem die Akten zu uebersenden. Wird der Beschluss des obersten
Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof fuer zustaendig erklaert wird, dem
Beschwerdefuehrer erst nach Beginn der Frist fuer die Begruendung der Rechtsbeschwerde
zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf dieser Frist von
neuem.
(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7 des Gesetzes betreffend die Einfuehrung
der Zivilprozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann ueber die Zustaendigkeit fuer
die Entscheidung ueber die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf Zulassung
der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.
(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechtsbeschwerde gemaess Absatz 1 Satz 1
zugewiesen wird, gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des § 5 des Gesetzes
ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches oberes
Gericht fuer alle Gerichte des Landes; es tritt ferner in diesen Faellen an die Stelle
des Oberlandesgerichts, das die Zustaendigkeit zu bestimmen hat, ohne gemeinschaftliches
oberes Gericht zu sein.
§§ 53 bis 59
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§ 60
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(2) Folgende Vorschriften treten ausser Kraft:
1. bis 7.
8. § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47, 54 der Badischen Durchfuehrungsverordnung zum
Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 11. Dezember 1948 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 217);
9. § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 48, 55 der Grundstuecksverkehrs- und -bewirtschaftungs-
Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 447);
10.
11.
12. § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 50, 57 des Ersten Ausfuehrungsgesetzes des Landes
Wuerttemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 2. Mai 1949
(Regierungsblatt fuer das Land Wuerttemberg-Hohenzollern S. 143);
13. bis 16.
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(3) Aufgehoben werden die bisher geltenden kostenrechtlichen Vorschriften, soweit
sie fuer das Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern gelten,
einschliesslich der Vorschriften ueber Rechtsanwaltsgebuehren. Die bisher geltenden
Vorschriften ueber die Hoehe des Geschaeftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten
jedoch fort
a) in den unter § 1 Nr. 5 fallenden Verfahren,
b) in den nicht unter § 1 fallenden Verfahren, die auf in Kraft bleibenden oder
unberuehrt bleibenden Vorschriften beruhen (§ 50).
§ 61
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
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