Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren in
Binnenschiffahrtssachen
BinSchGerG

vom  27.09.1952



"Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Maerz 2007 (BGBl. I S.
358) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 7 Abs. 6 G v. 26.3.2007 I 358

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 14.5.1965 I 389 mWv 1.7.1965


Erstreckt sich auf das Saarland gem. § 1 Nr. 26 V v. 26.8.1957 I 1255

Erster Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 1
In Binnenschiffahrtssachen sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte zustaendig.

§ 2
(1) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind buergerliche
Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewaessern durch Schiffahrt
zusammenhaengen und zum Gegenstand haben:
a) Schadensersatzansprueche aus unerlaubten Handlungen;
b) andere Ansprueche wegen der Beschaedigungen, welche Schiffer waehrend ihrer Fahrt oder
   beim Anlanden anderen verursacht haben;
c) vertragliche Schadensersatzansprueche aus einem Unfall, der durch ein Schiff oder
   bei dem Betrieb eines Schiffes entstanden ist;
d) Schadensersatzansprueche wegen Verletzung einer Amtspflicht zur Sicherung des
   Verkehrs;
e) Ansprueche aus Bergung, namentlich auf Bergelohn oder Sonderverguetung einschliesslich
   Bergungskosten;
f) Ansprueche wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebuehren
   oder -verguetungen und ihres Betrages;
g)
Dies gilt nicht fuer Rechtsstreitigkeiten ueber Ansprueche aus einem Vorfall, an dem ein
Seeschiff beteiligt ist, wenn
1. der Vorfall sich auf Binnengewaessern, auf denen die Seeschiffahrtsstrassenordnung
   gilt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal oder in einem Seehafen ereignet hat,
2. der Vorfall sich auf anderen Binnengewaessern ausser dem Rhein und der Mosel ereignet
   hat, sofern der Anspruch auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der den Schiffen
   oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch einen Schiffszusammenstoss

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   oder durch ein unter § 738c des Handelsgesetzbuchs fallendes Ereignis zugefuegt
   worden ist.

(2) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses    Gesetzes sind ferner buergerliche
Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung    von Binnengewaessern durch Schiffahrt
zusammenhaengen und Ansprueche zum Gegenstand    haben, fuer deren Verhandlung und
Entscheidung die Parteien die Zustaendigkeit    eines Schiffahrtsgerichts vereinbart haben.

(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewaessern unter Verletzung von
   schiffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in
   der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit fuer die Strafsachen nach den
   Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zustaendig sind;
b) Bussgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
   die auf oder an Binnengewaessern begangen sind.
Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese Straf- und Bussgeldsachen nicht, wenn
die Tat ausserhalb eines Seehafens auf oder an Binnenwasserstrassen, auf denen die
Seeschiffahrtstrassen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine in Satz 1 bezeichnete Tat
mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang, so ist das fuer
Binnenschiffahrtssachen bestimmte Gericht zustaendig, wenn das Schwergewicht bei der
zuerst genannten Tat liegt.

Fussnote

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 3, Abs. 4: Aend. durch G v. 26.6.1981 I 553, gem.
BVerfGE v. 19.10.1982 I 1493 mit Art. 70 GG unvereinbar und daher nichtig

§ 3
(1) In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnenschiffahrtssachen sind, sind
die Amtsgerichte auch soweit sachlich zustaendig, wie nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes die Landgerichte zustaendig waeren. Vorbehaltlich einer
abweichenden Vereinbarung ist oertlich zustaendig
 in den Faellen des § 2 Abs. 1   Buchstaben a bis d und g nur das Gericht, in dessen
 Bezirk sich die den Anspruch   begruendende Tatsache ereignet hat;
 in den Faellen des § 2 Abs. 1   Buchstabe e nur das Gericht, in dessen Bezirk die
 Bergung bewirkt worden ist;
 in den Faellen des § 2 Abs. 1   Buchstabe f nur das Gericht des Erfuellungsortes.
Hat sich die den Anspruch begruendende Tatsache auf einem Gewaesser zwischen zwei
deutschen Ufern ereignet, die zum Bezirk verschiedener Gericht gehoeren, so sind die
Gerichte beider Ufer zustaendig.

(2) Fuer Mahnverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften ueber die Zustaendigkeit. Die
Abgabe nach §§ 696, 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung erfolgt an das nach Absatz 1
zustaendige Gericht, das entsprechend § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung in dem
Antrag auf Erlass des Mahnbescheids anzugeben ist.

(3) In Straf- und Bussgeldsachen, die Binnenschiffahrtssachen sind, ist nur das
Gericht zustaendig, in dessen Bezirk die Tat begangen ist; § 68 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden. Ist die Tat auf einem Gewaesser zwischen zwei
deutschen Ufern begangen, die zum Bezirk verschiedener Gerichte gehoeren, so sind die
Gerichte beider Ufer zustaendig.

(4) Waere nach diesen Vorschriften ein Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nicht begruendet, so ist das Gericht zustaendig, das bei Anwendung der Vorschriften der
Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung oder des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten
zustaendig waere.

Fussnote

Kursivdruck: § 2 Abs. 1 Buchst. g aufgeh., vgl. Fussnote zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. g

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§ 4
(1) Die Landesregierungen sind ermaechtigt, die Verhandlung und Entscheidung
von Binnenschiffahrtssachen einem Amtsgericht als Schiffahrtsgericht oder einem
Oberlandesgericht als Schiffahrtsobergericht fuer bestimmte Binnengewaesser oder
bestimmte Abschnitte von Binnengewaessern aus dem Bezirk mehrerer Gerichte zuzuweisen,
sofern dies der sachlichen Foerderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
Die Zuweisung kann fuer Zivil- sowie Straf- und Bussgeldsachen unterschiedlich erfolgen.
Die Landesregierungen koennten diese Ermaechtigungen auf die Landesjustizverwaltungen
uebertragen.

(2) Die Bezirke der nach Absatz 1 bestimmten Gerichte erstrecken sich auf die Bezirke
der anderen Gerichte.

(3) Die Laender koennen vereinbaren, dass die Verhandlung und Entscheidung von
Binnenschiffahrtssachen eines Landes ganz oder teilweise den Gerichten eines anderen
Landes zugewiesen werden.

§ 5
(1) Die fuer Binnenschiffahrtssachen zustaendigen Amtsgerichte sind Schiffahrtsgerichte
im Sinne dieses Gesetzes. Sie fuehren bei der Verhandlung und Entscheidung von
Binnenschiffahrtssachen die Bezeichnung "Schiffahrtsgericht".

(2) Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der
Geschaeftsverteilung die Geschaefte des Schiffahrtsgerichts einem oder einzelnen von
ihnen zu uebertragen.

§ 6
Ist fuer buergerliche Rechtsstreitigkeiten die Zustaendigkeit eines Gerichts vereinbart,
das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
anzuwenden.

§ 7
Die Geschaefte der Staatsanwaltschaft werden in Binnenschiffahrtssachen von der
Staatsanwaltschaft bei dem Schiffahrtsgericht oder bei dem ihm uebergeordneten
Landgericht wahrgenommen. Die Antraege und Verfuegungen in Binnenschiffahrtssachen sollen
als solche gekennzeichnet werden.

§ 8
Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozessordnung nicht
anzuwenden. Die Antraege der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche
gekennzeichnet werden.

§ 9
(1) In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte
die Berufung ohne Ruecksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulaessig.

(2)

§ 10
In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen.

§ 11
Fuer die Verhandlung und Entscheidung ueber Berufungen und Beschwerden gegen die
Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in
Straf- und Bussgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zustaendig. Sie fuehren hierbei die
Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht".

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§ 12
(weggefallen)

§ 13
In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zulaessigkeit des Rechtsmittels nicht
dadurch beruehrt, dass es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem dem Schiffahrtsgericht
uebergeordneten Landgericht eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen an das
Oberlandesgericht abgegeben.

Zweiter Abschnitt
Besondere Verfahrensvorschriften fuer
Rheinschiffahrtssachen

§ 14
(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Rheinschiffahrtssachen sind, gelten die
Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den
Bestimmungen der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und den §§ 15
bis 18 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

(2) Rheinschiffahrtssachen sind nur die in den Artikeln 34 und 34 * Kl bis der
Revidierten Rheinschiffahrtsakte bezeichneten buergerlichen Rechtsstreitigkeiten
und Straf- sowie Bussgeldsachen, die sich auf Vorgaenge auf dem Rhein abwaerts von der
deutsch-schweizerischen Grenze bei Basel beziehen. Ein buergerlicher Rechtsstreit gilt
nicht als Rheinschiffahrtssache, wenn die Parteien die Zustaendigkeit eines Gerichts
vereinbaren, das fuer Rheinschiffahrtssachen nicht zustaendig ist.

§ 15
(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Rheinschiffahrtssachen fuehrt das
Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung
"Rheinschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung
"Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Rheinschiffahrtsobergericht".

(2) Die Antraege und die Verfuegungen der Staatsanwaltschaft in Rheinschiffahrtssachen
und die Antraege der Parteien in Rheinschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet
werden.

§ 16
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist,
darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.

§ 17
Die Berufung in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in
Bussgeldsachen an das Rheinschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der in Artikel 37
Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen Beschraenkung.

§ 18
In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bussgeldsachen, die Rheinschiffahrtssachen
sind, ist unter der in Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte
vorgesehenen Beschraenkung statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das
Rheinschiffahrtsobergericht auch die Anrufung der Zentralkommission in Strassburg
zulaessig.

Dritter Abschnitt

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Besondere Verfahrensvorschriften fuer
Moselschiffahrtssachen

§ 18a
(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Moselschiffahrtssachen sind, gelten die
Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den
Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des in Luxemburg am 27. Oktober 1956 unterzeichneten
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Franzoesischen Republik und dem
Grossherzogtum Luxemburg ueber die Schiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II
S. 1838) und den §§ 18b bis 18e dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Nach Abschluss
des in Artikel 56 des Vertrages vorgesehenen zwischenstaatlichen Uebereinkommens gelten
fuer die Ausuebung der Schiffahrtsgerichtsbarkeit im Gebiet an der Grenze zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Grossherzogtum Luxemburg die Bestimmungen des
Uebereinkommens.

(2) Moselschiffahrtssachen sind nur die in Artikel 35 des genannten Vertrages
bezeichneten buergerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straf- sowie Bussgeldsachen, die
sich auf Vorgaenge auf der Mosel einschliesslich der Sicherheitshaefen, Vorhaefen und
Schleusen sowie des Seitenkanals bei Detzem beziehen. Ein buergerlicher Rechtsstreit
gilt nicht als Moselschiffahrtssache, wenn die Parteien die Zustaendigkeit eines
Gerichts vereinbaren, das fuer Moselschiffahrtssachen nicht zustaendig ist.

§ 18b
(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Moselschiffahrtssachen fuehrt das
Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung
"Moselschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung
"Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsobergericht".

(2) Die Antraege und die Verfuegungen der Staatsanwaltschaft in Moselschiffahrtssachen
und die Antraege der Parteien in Moselschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet
werden.

§ 18c
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist,
darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.

§ 18d
Die Berufung in buergerlichen Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerde in
Bussgeldsachen an das Moselschiffahrtsobergericht unterliegen nicht der Beschraenkung,
die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertrages in Verbindung mit
Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte ergibt.

§ 18e
In buergerlichen Rechtsstreitigkeiten und Bussgeldsachen, die Moselschiffahrtssachen
sind, ist unter der Beschraenkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten
Vertrages in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte
ergibt, statt der Berufung oder der Rechtsbeschwerde an das Moselschiffahrtsobergericht
auch die Anrufung des Berufungsausschusses der Moselkommission in Trier zulaessig.

Vierter Abschnitt
Zusatz-, Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19
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§ 20
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§ 21
(1) Entscheidungen ausserdeutscher Rheinschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer
von dem Rheinschiffahrtsobergericht Koeln mit der Vollstreckungsklausel (§ 724 der
Zivilprozessordnung, § 451 Abs. 1 der Strafprozessordnung) kostenfrei zu versehenden
Ausfertigung vollstreckt.

(2) Entscheidungen ausserdeutscher Moselschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer
von dem Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstreckungsklausel (§ 724 der
Zivilprozessordnung, § 451 Abs. 1 der Strafprozessordnung) kostenfrei zu versehenden
Ausfertigung vollstreckt.

§ 22
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§ 23
Bis zu anderer Regelung durch die Landesregierungen sind die Gerichte, die nach den
bisher geltenden Vorschriften zu Schiffahrtsgerichten (Schiffahrtsobergerichten) oder
zu Rheinschiffahrtsgerichten (Rheinschiffahrtsobergerichten) bestellt sind, fuer die
ihnen als solchen zugeteilten Bezirke Schiffahrtsgerichte (Schiffahrtsobergerichte)
im Sinne dieses Gesetzes. Die Zustaendigkeit der in dem bisherigen Land Baden gelegenen
Schiffahrtsgerichte des Landes Baden-Wuerttemberg beschraenkt sich auf die bisher
badischen Teile dieser Bezirke.

§§ 24 u. 25
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§ 26
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.

(2)

§ 27
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes ueber die Stellung des
Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ueberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.




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