Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen
FrhEntzG
vom 29.06.1956
"Gesetz ueber das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.8.2007 I 1970
G aufgeh. durch Art. 112 Abs. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. FrhEntzG Anhang EV
§ 1
Das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, die auf Grund Bundesrechts
angeordnet werden, bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht das
Verfahren nicht abweichend regelt.
§ 2
(1) Freiheitsentziehung ist die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder
im Zustand der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer
abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fuersorge, einer
abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt.
(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine Person auf Grund des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ihres gesetzlichen Vertreters untergebracht wird.
§ 3
Die Freiheitsentziehung kann nur das Amtsgericht auf Antrag der zustaendigen
Verwaltungsbehoerde anordnen. Fuer das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich aus den
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 4
(1) Oertlich zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, der die
Freiheit entzogen werden soll, ihren gewoehnlichen Aufenthalt hat; hat sie keinen
gewoehnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist der gewoehnliche
Aufenthalt nicht feststellbar, so ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk
das Beduerfnis fuer die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits
in Verwahrung einer Anstalt, so ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk die
Anstalt liegt.
(2) Fuer eilige auf Grund dieses Gesetzes zu treffende Anordnungen ist neben dem
nach Absatz 1 zustaendigen Gericht auch das Gericht einstweilen zustaendig, in dessen
Bezirk das Beduerfnis der Anordnung entsteht. Das Gericht hat dem nach Absatz 1
zustaendigen Gericht die Anordnung mitzuteilen. Mit dem Eingang der Mitteilung geht die
Zustaendigkeit auf das nach Absatz 1 zustaendige Gericht ueber.
(3) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht
fuer die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Verfahren nach diesem Gesetz ganz oder
-1-
teilweise zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung fuer eine sachdienliche Foerderung oder
schnellere Erledigung der Verfahren zweckmaessig ist. Die Landesregierungen koennen die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 5
(1) Das Gericht hat die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, muendlich zu
hoeren. Erscheint sie auf Vorladung nicht, so kann ihre Vorfuehrung angeordnet werden.
(2) Die Anhoerung kann unterbleiben, wenn sie nach aerztlichem Gutachten nicht ohne
Nachteile fuer den Gesundheitszustand des Anzuhoerenden ausfuehrbar ist oder wenn der
Anzuhoerende an einer uebertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) leidet. In diesen Faellen ist dem Anzuhoerenden, wenn er
keinen gesetzlichen Vertreter in den persoenlichen Angelegenheiten hat und auch nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, durch das nach § 4 zustaendige Gericht ein
Pfleger fuer das Verfahren zu bestellen. Eine einstweilige Anordnung (§ 11) kann bereits
ergehen, bevor dem Unterzubringenden ein Pfleger bestellt ist.
(3) Hat die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, einen gesetzlichen
Vertreter in den persoenlichen Angelegenheiten, so ist auch dieser, bei Personen, die
unter elterlicher Sorge stehen, jeder Elternteil zu hoeren. Ist die Person, der die
Freiheit entzogen werden soll, verheiratet, so ist, sofern die Ehegatten nicht dauernd
getrennt leben, auch der Ehegatte zu hoeren. Gleiches gilt fuer den Lebenspartner. Die
Anhoerung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzoegerung oder nicht ohne
unverhaeltnismaessige Kosten moeglich ist.
(4) Die Unterbringung in einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einer
abgeschlossenen Krankenabteilung darf nur nach Anhoerung eines aerztlichen
Sachverstaendigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehoerde, die den Antrag auf
Unterbringung stellt, soll ihrem Antrag ein aerztliches Gutachten beifuegen.
§ 6
(1) Das Gericht entscheidet ueber die Freiheitsentziehung durch einen mit Gruenden
versehenen Beschluss.
(2) Die Entscheidung, durch welche die Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist
bekanntzumachen
a) der Person, der die Freiheit entzogen werden soll;
b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hoerenden Personen;
c) einer Person, die das Vertrauen des Unterzubringenden geniesst, sofern die
Entscheidung nicht bereits nach Buchstabe b einem Angehoerigen bekanntzumachen ist;
d) der Verwaltungsbehoerde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat.
(3) Die Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehoerde abgelehnt
wird, ist der Verwaltungsbehoerde und der Person, deren Unterbringung beantragt war,
bekanntzumachen.
(4) Ist die Bekanntmachung an die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, nach
aerztlichem Gutachten nicht ohne Nachteile fuer ihren Gesundheitszustand ausfuehrbar, so
kann sie unterbleiben. Das Gericht entscheidet hierueber durch unanfechtbaren Beschluss.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Freiheitsentziehung angeordnet
wird, steht die Beschwerde den in § 6 Abs. 2 genannten Beteiligten zu; gegen eine
Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehoerde abgelehnt wird, steht nur
dieser die Beschwerde zu.
(3)
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(4) Befindet sich die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, bereits in
Verwahrung einer Anstalt, so kann die weitere Beschwerde auch bei dem Amtsgericht
eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt.
(5) Im Verfahren ueber die weitere Beschwerde ist eine Anhoerung gemaess § 5 nicht
erforderlich.
§ 8
(1) Die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft
wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen;
§ 24 Abs. 3 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt
entsprechend. Die Entscheidung wird von der zustaendigen Verwaltungsbehoerde vollzogen.
(2) Wird Zurueckweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62
des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen,
gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.
§ 9
(1) In der Entscheidung, durch die eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist
eine Frist bis zur Hoechstdauer eines Jahres zu bestimmen, vor deren Ablauf ueber die
Fortdauer der Freiheitsentziehung von Amts wegen zu entscheiden ist.
(2) Wird nicht innerhalb der Frist die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch
richterliche Entscheidung angeordnet, so ist der Untergebrachte freizulassen. Das
Gericht ist von der Freilassung zu benachrichtigen.
§ 10
(1) Die Entscheidung, durch die eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor
Ablauf der nach § 9 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der
Grund fuer die Freiheitsentziehung weggefallen ist.
(2) Antraege der nach § 6 Abs. 2 am Verfahren Beteiligten auf Aufhebung der
Freiheitsentziehung sind in jedem Fall zu pruefen und zu bescheiden.
(3) Das Gericht kann den Untergebrachten beurlauben; es soll die Verwaltungsbehoerde und
den Leiter der Anstalt (§ 2 Abs. 1) vorher hoeren. Fuer Beurlaubungen bis zu einer Woche
bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Beurlaubung kann von Auflagen abhaengig
gemacht werden; sie ist jederzeit widerruflich.
§ 11
(1) Ist ein Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt, so kann das Gericht eine
einstweilige Freiheitsentziehung anordnen, sofern dringende Gruende fuer die Annahme
vorhanden sind, dass die Voraussetzungen fuer die Unterbringung vorliegen, und ueber die
endgueltige Unterbringung nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Die einstweilige
Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht ueberschreiten.
(2) Fuer die einstweiligen Anordnungen gelten § 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs.
2 und § 10 entsprechend. Die Anhoerung der Person, der die Freiheit entzogen werden
soll, kann ausser im Fall des § 5 Abs. 2 auch bei Gefahr im Verzug unterbleiben; sie muss
jedoch unverzueglich nachgeholt werden.
§ 12
Die §§ 3 und 5 bis 11 gelten entsprechend fuer das Verfahren, in dem ueber die Fortdauer
einer Freiheitsentziehung entschieden wird.
§ 13
(1) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Verwaltungsmassnahme,
die eine Freiheitsentziehung darstellt, hat die zustaendige Verwaltungsbehoerde die
richterliche Entscheidung unverzueglich herbeizufuehren. Ist die Freiheitsentziehung
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nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung nach § 6
oder § 11 angeordnet, so hat die Freilassung zu erfolgen.
(2) Wird eine Massnahme der Verwaltungsbehoerde im Sinne des Absatzes 1 angefochten, so
wird auch hierueber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes
entschieden.
§ 14
(1) Fuer die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften
der Kostenordnung. Gebuehren werden nur fuer die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und
fuer das Beschwerdeverfahren (Absatz 3) erhoben.
(2) Fuer die Entscheidung, die eine Freiheitsentziehung (§ 6) oder ihre Fortdauer
(§ 12) anordnet oder einen nicht vom Untergebrachten selbst gestellten Antrag,
die Freiheitsentziehung aufzuheben (§ 10), zurueckweist, wird eine Gebuehr von 18
Euro erhoben. Das Gericht kann jedoch unter Beruecksichtigung der wirtschaftlichen
Verhaeltnisse des Zahlungspflichtigen und der Bedeutung und des Umfanges des Verfahrens
die Gebuehr bis auf die Mindestgebuehr (§ 33 der Kostenordnung) ermaessigen oder bis auf
130 Euro erhoehen.
(3) Fuer das Beschwerdeverfahren wird bei Verwerfung oder Zurueckweisung der Beschwerde
eine Gebuehr von 18 Euro, bei Zuruecknahme der Beschwerde eine Gebuehr von in Hoehe der
Mindestgebuehr (§ 33 der Kostenordnung) erhoben.
(4) Kostenvorschuesse werden nicht erhoben.
§ 15
(1) Schuldner der Gebuehren sind in den Faellen des § 14 Abs. 2 der Untergebrachte
und im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt
Verpflichteten, in den Faellen des § 14 Abs. 3 der Beschwerdefuehrer; sie haben, soweit
sie gebuehrenpflichtig sind, auch die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens zu
tragen.
(2) Die Verwaltungsbehoerden sind zur Zahlung von Gerichtsgebuehren und zur Erstattung
der Auslagen des gerichtlichen Verfahrens nicht verpflichtet.
§ 16
(1) Lehnt das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehoerde auf Freiheitsentziehung ab,
so hat es zugleich die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, der Gebietskoerperschaft, der die Verwaltungsbehoerde
angehoert, aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begruendeter Anlass
zur Stellung des Antrages nicht vorlag. Die Hoehe der Auslagen wird auf Antrag des
Betroffenen durch den Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle festgesetzt. Fuer das Verfahren
und die Vollstreckung der Entscheidung gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(2)
Fussnote
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Jetzt der Rechtspfleger, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 G v.
5.11.1969 302-2
§ 17
(1)
(2) Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gelten § 7 der
Auslaenderpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053),
die Verordnung zur Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 1721) und § 20 der Verordnung ueber die Fuersorgepflicht als
foermliche Gesetze im Sinne des Artikels 104 Abs. 1 des Grundgesetzes.
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(3) Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschraenkt.
Fussnote
§ 17 Abs. 2 Kursivdruck: V v. 1.12.1938 I 1721 aufgeh. durch § 85 Bundes-SeuchenG v.
18.7.1961 I 1012; V ueber die Fuersorgepflicht aufgeh. durch § 153 BSHG v. 30.6.1961 I
815; V v. 22.8.1938 I 1052 aufgeh. durch § 55 Abs. 2 Satz 1 G v. 28.4.1965 I 353 mWv
1.10.1965
§ 18
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Vorschriften, die das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen regeln, insoweit ausser Kraft, als sie die von
diesem Gesetz erfassten Faelle betreffen. Das gilt insbesondere fuer § 3 der Badischen
Landesverordnung ueber den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 5.
September 1951 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1952 S. 14) und fuer das Badische
Landesgesetz zur Bekaempfung uebertragbarer Krankheiten vom 9. Januar 1952 (Badisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 17).
§ 19
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§ 20
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
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