Gesetz ueber das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung
KOVVfG

vom  02.05.1955



"Gesetz ueber das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 3
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 6. 5.1976 I 1169,
           zuletzt geaendert durch Art. 20 Abs. 3 G v. 13.12.2007 I 2904

Fussnote

Das G ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
VIII Sachg. K Abschn. III Nr. 4 EinigVtr iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1068 ab 1.
Januar 1991 anzuwenden.


Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981

I.
Anwendungsbereich und Zustaendigkeit

§ 1
Das Gesetz findet Anwendung bei der Ausfuehrung des Bundesversorgungsgesetzes und
anderer Gesetze, die dieses Gesetz fuer anwendbar erklaeren, soweit die Leistungen von
den im Gesetz ueber die Errichtung der Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung
vom 12. Maerz 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 169), zuletzt geaendert durch das Vierte
Gesetz zur Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972
(Bundesgesetzblatt I S. 1284), genannten Verwaltungsbehoerden und Stellen gewaehrt
werden.

§ 2
Die Versorgungsaemter sind fuer alle Versorgungsangelegenheiten zustaendig, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fuer bestimmte
Versorgungsangelegenheiten die Zustaendigkeit der Landesversorgungsaemter oder
der obersten Landesbehoerden oder der in § 2 des Gesetzes ueber die Errichtung der
Verwaltungsbehoerden der Kriegsopferversorgung vom 12. Maerz 1951 (Bundesgesetzbl.
I S. 169), zuletzt geaendert durch das Vierte Gesetz zur Anpassung der Leistungen
des Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284),
genannten Stellen begruenden. Die fuer die Kriegsopferversorgung zustaendigen obersten
Landesbehoerden koennen sich selbst oder den Landesversorgungsaemtern die Zustimmung zu
Entscheidungen ueber bestimmte Versorgungsangelegenheiten vorbehalten.

§ 3
(1) Oertlich zustaendig ist die Verwaltungsbehoerde, in deren Bezirk der Antragsteller
oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewoehnlichen Aufenthalt hat.

(2) Bei Antraegen Hinterbliebener auf erstmalige Bewilligung von Versorgungsbezuegen ist
der Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthalt der Witwe oder des Witwers massgebend. Ist eine
Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so tritt an deren Stelle die juengste Waise.
                                          -1-
       
                                                                               

Sind nur Eltern oder Grosseltern vorhanden, so gilt Absatz 1; leben sie getrennt, so
ist der Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthalt des Ehemanns oder geschiedenen Ehemanns
massgebend, sofern auch dieser anspruchsberechtigt ist. Die Angehoerigen Verschollener
stehen Hinterbliebenen gleich.

(3) Bedarf es eines Antrags nicht, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der
Antragstellung der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.

(4) Ist nach den Absaetzen 1 bis 3 eine Zustaendigkeit nicht begruendet, so bestimmt das
Landesversorgungsamt die zustaendige Verwaltungsbehoerde. Sind die Verwaltungsbehoerden
verschiedener Laender beteiligt, so entscheidet das Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales.

(5) Die Zustaendigkeit der Verwaltungsbehoerden fuer Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewoehnlichen Aufenthalt ausserhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, regelt
das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates.

§ 4
(1)

(2) Wird der Wohnsitz oder gewoehnliche Aufenthalt von einem Ort ausserhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes in dessen Geltungsbereich verlegt, so bleibt fuer
die Festsetzung von Art, Hoehe, Beginn und Ende von Versorgungsleistungen sowie fuer
die Feststellung einer Ueberzahlung fuer die Zeit vor dem Wechsel des Wohnsitzes oder
gewoehnlichen Aufenthalts die bisherige Zustaendigkeit bestehen.

§ 5
-

II.
Antraege

§ 6
Die Antraege in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder muendlich unter Aufnahme
einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn fuer die Entscheidung
das Landesversorgungsamt zustaendig ist.

§ 7
-

III.
Die Beteiligten und ihre Vertreter

§§ 8 bis 11
-

IV.
Aufklaerung des Sachverhalts

§ 12
(1)

                                             -2-
       
                                                                               

(2) Mit Einverstaendnis oder auf Wunsch des Antragstellers oder Versorgungsberechtigten
kann die Verwaltungsbehoerde von oeffentlichen, freien gemeinnuetzigen und privaten
Krankenanstalten sowie Krankenanstalten oeffentlich-rechtlicher Koerperschaften und
Traegern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten,
Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Roentgenbilder zur Einsicht beiziehen. Die
Verwaltungsbehoerde hat fuer die Wahrung des aerztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu
tragen. Unter denselben Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehoerde von privaten
Aerzten, die den Antragsteller oder Versorgungsberechtigten behandeln oder behandelt
haben, Auskuenfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beziehen.

§ 13
(1) Die Verwaltungsbehoerde ist befugt, von den Auskunftspersonen die eidesstattliche
Versicherung zu verlangen, dass sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt
und nichts verschwiegen haben. In gleicher Weise kann von den Sachverstaendigen die
eidesstattliche Versicherung verlangt werden, dass sie das Gutachten unparteiisch und
nach bestem Wissen erstattet haben.

(2) Ist die Anhoerung vor den zustaendigen Verwaltungsbehoerden mit Schwierigkeiten
verbunden, namentlich wegen der Entfernung des Aufenthaltsorts der zu hoerenden Personen
vom Sitz der Verwaltungsbehoerde, so kann eine andere Verwaltungsbehoerde und, wenn die
Anhoerung vor dieser ebenfalls Schwierigkeiten unterlaege, eine andere Behoerde um die
Erledigung ersucht werden. Dasselbe gilt bei Gefahr im Verzug.

§ 14
-

§ 15
Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schaedigung im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu
beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen
verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den
Umstaenden des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehoerde kann in besonderen
Faellen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, dass er bei
seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe.

§ 16
-

§ 17
(weggefallen)

§ 18
Verweigert der Antragsteller das Einverstaendnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nach § 15, so darf ueber den Antrag erst entschieden
werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, dass
sein Verhalten nachteilige Folgen fuer ihn haben kann.

§ 19
(weggefallen)

V.
Rechts- und Amtshilfe

§§ 20 u. 21
                                             -3-
       
                                                                               

-

VI.
Bescheid

§ 22
(1) Abschliessende Mitteilungen der Verwaltungsbehoerden in der Versorgungssache ergehen
durch schriftlichen Bescheid.

(2)

(3)

(4) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen ueber den Anspruch oder einen Teil des
Anspruchs noch nicht endgueltig entschieden werden, sind die Voraussetzungen fuer die
Gewaehrung bestimmter Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit gegeben, so kann ein
Bescheid unter dem ausdruecklichen Vorbehalt der endgueltigen Entscheidung erlassen
werden, wenn dies beantragt ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an
der alsbaldigen Erteilung eines solchen vorlaeufigen Bescheides hat. Aus dem Bescheid
muessen sich Inhalt und Ausmass des Vorbehalts ergeben. Nach Abschluss der Ermittlungen
hat die Behoerde unverzueglich den endgueltigen Bescheid zu erlassen. Hierbei ist sie an
den vorlaeufigen Bescheid nicht gebunden.

(5) Ist in einem Bescheid nach § 60a Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
die endgueltige Feststellung der einkommensabhaengigen Leistungen vorbehalten worden,
so ist fuer die endgueltige Feststellung die vorher getroffene Feststellung der
Berechnungsgrundlagen nicht bindend.

§§ 23 bis 26
-

VII.
Bekanntgabe

§§ 27 u. 28
-

§ 29
(weggefallen)

VIII.
Kosten und Auslagen

Fussnote

Abschn. VIII Ueberschrift Kursivdruck: gegenstandslos

§ 30
-

§ 31
(1)

                                             -4-
       
                                                                               

(2) Freien gemeinnuetzigen und privaten Krankenanstalten sowie privaten Aerzten werden
die ihnen nach § 12 Abs. 2 entstandenen notwendigen baren Auslagen erstattet.

§§ 32 bis 34
-

IX.
Akteneinsicht

§§ 35 u. 36
-

X.
Fristen

§§ 37 bis 39
-

XI.
Berichtigung von Bescheiden

§ 40
(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

§ 41
(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

§§ 42 bis 44
-

XII.
Amtsverschwiegenheit und Ausschliessung von der Mitwirkung
in Versorgungssachen

§§ 45 u. 46
-

XIII.
Rueckerstattung von Versorgungsleistungen

§ 47

                                             -5-
       
                                                                               

-

§ 48
Die Entscheidung ueber die Rueckzahlung einer Kapitalabfindung ist auch fuer das Verfahren
auf Befriedigung aus einer fuer den Rueckzahlungsanspruch bestellten Sicherungshypothek
bindend.

XIV.
Schluss- und Uebergangsvorschriften

§ 49
-

§ 50
(1) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigung erlassen werden, gelten im
Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

(2) § 42 gilt auch fuer Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim
Landesversorgungsamt Berlin.

§ 51
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1955 in Kraft.

(2)

(3)

(4) Soweit in anderen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen auf die aufgehobenen
Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an
ihre Stelle.

§ 52
In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhaengigen Sachen sind fuer das
weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes massgebend.




                                             -6-