Gesetz ueber das Verlagsrecht
VerlG
vom 19.06.1901
"Gesetz ueber das Verlagsrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
441-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1155) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1966
§ 1
Durch den Verlagsvertrag ueber ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der
Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfaeltigung und Verbreitung
fuer eigene Rechnung zu ueberlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu
vervielfaeltigen und zu verbreiten.
§ 2
(1) Der Verfasser hat sich waehrend der Dauer des Vertragsverhaeltnisses jeder
Vervielfaeltigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten waehrend der
Dauer des Urheberrechts untersagt ist.
(2) Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfaeltigung und Verbreitung:
1. Fuer die Uebersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;
2. fuer die Wiedergabe einer Erzaehlung in dramatischer Form oder eines Buehnenwerkes in
der Form einer Erzaehlung;
3. fuer die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloss ein Auszug
oder eine Uebertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist;
4. fuer die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe fuer das Gehoer;
5. fuer die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen
Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie
oder eines ihr aehnlichen Verfahrens wiedergibt.
(3) Auch ist der Verfasser zur Vervielfaeltigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe
befugt, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem das Werk erschienen ist,
zwanzig Jahre verstrichen sind.
§ 3
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§ 4
Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk fuer eine Gesamtausgabe oder
ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes fuer eine
Sonderausgabe zu verwerten. Soweit jedoch eine solche Verwertung auch waehrend der Dauer
des Urheberrechts einem jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet.
§ 5
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(1) Der Verleger ist nur zu einer Auflage berechtigt. Ist ihm das Recht zur
Veranstaltung mehrerer Auflagen eingeraeumt, so gelten im Zweifel fuer jede neue Auflage
die gleichen Abreden wie fuer die vorhergehende.
(2) Ist die Zahl der Abzuege nicht bestimmt, so ist der Verleger berechtigt, tausend
Abzuege herzustellen. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vervielfaeltigung
dem Verfasser gegenueber abgegebene Erklaerung die Zahl der Abzuege niedriger bestimmt, so
ist er nur berechtigt, die Auflage in der angegebenen Hoehe herzustellen.
§ 6
(1) Die ueblichen Zuschussexemplare werden in die Zahl der zulaessigen Abzuege nicht
eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten
Teil der zulaessigen Abzuege nicht uebersteigt.
(2) Zuschussexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergaenzung beschaedigter Abzuege
verwendet worden sind, duerfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.
§ 7
Gehen Abzuege unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er sie durch andere
ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen.
§ 8
In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist,
sich der Vervielfaeltigung und Verbreitung zu enthalten und sie dem Verleger zu
gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein anderes ergibt, dem Verleger
das ausschliessliche Recht zur Vervielfaeltigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu
verschaffen.
§ 9
(1) Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und
erlischt mit der Beendigung des Vertragsverhaeltnisses.
(2) Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den
Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausueben, die zum Schutze des Urheberrechts
durch das Gesetz vorgesehen sind.
§ 10
Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem fuer die Vervielfaeltigung
geeigneten Zustand abzuliefern.
§ 11
(1) Ist der Verlagsvertrag ueber ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das
Werk sofort abzuliefern.
(2) Soll das Werk erst nach dem Abschlusse des Verlagsvertrags hergestellt werden,
so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen
soll. Soweit sich hieraus nichts ergibt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum,
innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhaeltnissen entsprechenden
Arbeitsleistung herstellen kann; eine anderweitige Taetigkeit des Verfassers bleibt bei
der Bemessung der Frist nur dann ausser Betracht, wenn der Verleger die Taetigkeit bei
dem Abschlusse des Vertrags weder kannte noch kennen musste.
§ 12
(1) Bis zur Beendigung der Vervielfaeltigung darf der Verfasser Aenderungen an dem Werke
vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur
Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. Aenderungen sind nur insoweit zulaessig,
als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird.
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(2) Der Verfasser darf die Aenderungen durch einen Dritten vornehmen lassen.
(3) Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfaeltigung Aenderungen vor, welche
das uebliche Mass uebersteigen, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten
zu ersetzen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstaende, die inzwischen
eingetreten sind, die Aenderung rechtfertigen.
§ 13
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§ 14
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und ueblichen Weise
zu vervielfaeltigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzuege wird unter
Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Uebung sowie mit Ruecksicht auf Zweck und
Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.
§ 15
Der Verleger hat mit der Vervielfaeltigung zu beginnen, sobald ihm das vollstaendige Werk
zugegangen ist. Erscheint das Werk in Abteilungen, so ist mit der Vervielfaeltigung zu
beginnen, sobald der Verfasser eine Abteilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmaessiger
Folge zur Herausgabe bestimmt ist.
§ 16
Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzuegen herzustellen, welche er nach
dem Vertrag oder gemaess dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafuer zu
sorgen, dass der Bestand nicht vergriffen wird.
§ 17
Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstalten, ist nicht
verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausuebung des Rechtes kann ihm
der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der
Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurueckzutreten, wenn nicht die Veranstaltung
rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die
Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird.
§ 18
(1) Faellt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlusse des Vertrags
weg, so kann der Verleger das Vertragsverhaeltnis kuendigen; der Anspruch des Verfassers
auf die Verguetung bleibt unberuehrt.
(2) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem
Sammelwerk ist und die Vervielfaeltigung des Sammelwerkes unterbleibt.
§ 19
Werden von einem Sammelwerke neue Abzuege hergestellt, so ist der Verleger im
Einverstaendnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beitraege wegzulassen.
§ 20
(1) Der Verleger hat fuer die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem
Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.
(2) Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer
angemessenen Frist dem Verleger gegenueber beanstandet.
§ 21
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Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht fuer jede
Auflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermaessigen, soweit nicht berechtigte
Interessen des Verfassers verletzt werden. Zur Erhoehung dieses Preises bedarf es stets
der Zustimmung des Verfassers.
§ 22
(1) Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die vereinbarte Verguetung zu zahlen.
Eine Verguetung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Ueberlassung des Werkes den
Umstaenden nach nur gegen eine Verguetung zu erwarten ist.
(2) Ist die Hoehe der Verguetung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Verguetung in
Geld als vereinbart anzusehen.
§ 23
Die Verguetung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Hoehe der
Verguetung unbestimmt oder haengt sie von dem Umfange der Vervielfaeltigung, insbesondere
von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Verguetung faellig, sobald das Werk
vervielfaeltigt ist.
§ 24
Bestimmt sich die Verguetung nach dem Absatze, so hat der Verleger jaehrlich dem
Verfasser fuer das vorangegangene Geschaeftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es fuer
die Pruefung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschaeftsbuecher zu gestatten.
§ 25
(1) Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser auf je
hundert Abzuege ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fuenf und nicht mehr
als fuenfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in
Aushaengebogen zu ueberlassen.
(2) Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die uebliche
Zahl von Freiexemplaren zu liefern.
(3) Von Beitraegen, die in Sammelwerken erscheinen, duerfen Sonderabzuege als
Freiexemplare geliefert werden.
§ 26
Der Verleger hat die zu seiner Verfuegung stehenden Abzuege des Werkes zu dem niedrigsten
Preise, fuer welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschaefts abgibt, dem
Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu ueberlassen.
§ 27
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfaeltigt worden ist,
zurueckzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfaeltigung die
Rueckgabe vorbehalten hat.
§ 28
(weggefallen)
§ 29
(1) Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzuegen
beschraenkt, so endigt das Vertragsverhaeltnis, wenn die Auflagen oder Abzuege vergriffen
sind.
(2) Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft darueber zu
erteilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzuegen vergriffen ist.
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(3) Wird der Verlagsvertrag fuer eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach dem
Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzuege
berechtigt.
§ 30
(1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der
Verleger, statt den Anspruch auf Erfuellung geltend zu machen, dem Verfasser eine
angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklaerung bestimmen, dass er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt,
in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, dass das Werk nicht rechtzeitig
abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist
muss so bemessen werden, dass sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt ablaeuft. Nach dem
Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurueckzutreten, wenn
nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des
Werkes ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des
Werkes unmoeglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige
Ruecktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt
wird.
(3) Der Ruecktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des
Werkes fuer den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.
(4) Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers dem
Verleger zustehenden Rechte nicht beruehrt.
§ 31
(1) Die Vorschriften des § 30 finden entsprechende Anwendung, wenn das Werk nicht von
vertragsmaessiger Beschaffenheit ist.
(2) Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten hat, so
kann der Verleger statt des in § 30 vorgesehenen Ruecktrittsrechts den Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfuellung geltend machen.
§ 32
Wird das Werk nicht vertragsmaessig vervielfaeltigt oder verbreitet, so finden zugunsten
des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
§ 33
(1) Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so behaelt
der Verfasser den Anspruch auf die Verguetung. Im uebrigen werden beide Teile von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
(2) Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene
Verguetung ein anderes im wesentlichen uebereinstimmendes Werk zu liefern, sofern dies
auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Muehe geschehen
kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen
Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk anstelle des
untergegangenen zu vervielfaeltigen und zu verbreiten. Jeder Teil kann diese Rechte
auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung infolge eines Umstandes
untergegangen ist, den der andere Teil zu vertreten hat.
(3) Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der Annahme kommt.
§ 34
(1) Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des
Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in
Ansehung des gelieferten Teiles den Vertrag durch eine dem Erben des Verfassers
gegenueber abzugebende Erklaerung aufrechtzuerhalten.
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(2) Der Erbe kann dem Verleger zur Ausuebung des in Absatz 1 bezeichneten Rechtes eine
angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem
Ablaufe der Frist fuer die Aufrechterhaltung des Vertrags erklaert.
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes
infolge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes unmoeglich
wird.
§ 35
(1) Bis zum Beginne der Vervielfaeltigung ist der Verfasser berechtigt, von dem
Verlagsvertrage zurueckzutreten, wenn sich Umstaende ergeben, die bei dem Abschlusse
des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und
verstaendiger Wuerdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurueckgehalten haben
wuerden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet fuer die
Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
(2) Erklaert der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 den Ruecktritt, so ist
er dem Verleger zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Gibt
er innerhalb eines Jahres seit dem Ruecktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum
Schadensersatze wegen Nichterfuellung verpflichtet; diese Ersatzpflicht tritt nicht ein,
wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachtraeglich zur Ausfuehrung zu
bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat.
§ 36
(1) Wird ueber das Vermoegen des Verlegers das Insolvenzverfahren eroeffnet, so finden die
Vorschriften des § 103 der Insolvenzordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits
vor der Eroeffnung des Verfahrens abgeliefert worden war.
(2) Besteht der Insolvenzverwalter auf der Erfuellung des Vertrags, so tritt,
wenn er die Rechte des Verlegers auf einen anderen uebertraegt, dieser anstelle der
Insolvenzmasse in die sich aus dem Vertragsverhaeltnis ergebenden Verpflichtungen
ein. Die Insolvenzmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht
erfuellt, fuer den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Buerge, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, so
sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprueche des Verfassers gegen die Masse
sicherzustellen.
(3) War zur Zeit der Eroeffnung des Verfahrens mit der Vervielfaeltigung noch nicht
begonnen, so kann der Verfasser von dem Vertrage zuruecktreten.
§ 37
Auf das in den §§ 17, 30, 35, 36 bestimmte Ruecktrittsrecht finden die fuer das
Ruecktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 351 des Buergerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
§ 38
(1) Wird der Ruecktritt von dem Verlagsvertrag erklaert, nachdem das Werk ganz oder zum
Teil abgeliefert worden ist, so haengt es von den Umstaenden ab, ob der Vertrag teilweise
aufrechterhalten bleibt. Es begruendet keinen Unterschied, ob der Ruecktritt auf Grund
des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt.
(2) Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht
mehr zur Verfuegung des Verlegers stehenden Abzuege, auf fruehere Abteilungen des Werkes
oder auf aeltere Auflagen erstreckt.
(3) Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden
Teil der Verguetung verlangen.
(4) Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer Weise
rueckgaengig wird.
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§ 39
(1) Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht,
so ist der Verfasser zur Verschaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet.
(2) Verschweigt der Verfasser arglistig, dass das Werk bereits anderweit in Verlag
gegeben oder veroeffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des buergerlichen
Rechtes, welche fuer die dem Verkaeufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende
Gewaehrleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung.
(3) Der Verfasser hat sich der Vervielfaeltigung und Verbreitung des Werkes gemaess
den Vorschriften des § 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein
Urheberrecht bestaende. Diese Beschraenkung faellt weg, wenn seit der Veroeffentlichung des
Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind.
§ 40
Im Falle des § 39 verbleibt dem Verleger die Befugnis, das von ihm veroeffentlichte Werk
gleich jedem Dritten von neuem unveraendert oder mit Aenderungen zu vervielfaeltigen.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer
Auflagen oder weiterer Abzuege von der Zahlung einer besonderen Verguetung abhaengig ist.
§ 41
Werden fuer eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk
Beitraege zur Veroeffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes
Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.
§ 42
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§ 43
Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzuege, die den
Beitrag enthalten, nicht beschraenkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine
Anwendung.
§ 44
Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt,
an der Fassung solche Aenderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art
ueblich sind.
§ 45
(1) Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ablieferung an den Verleger
veroeffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhaeltnis kuendigen. Der Anspruch auf
die Verguetung bleibt unberuehrt.
(2) Ein Anspruch auf Vervielfaeltigung und Verbreitung des Beitrags oder auf
Schadensersatz wegen Nichterfuellung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt,
in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist.
§ 46
(1) Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht
verlangen.
(2) Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzuege zum Buchhaendlerpreise zu
ueberlassen.
§ 47
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(1) Uebernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm
der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau
vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfaeltigung und Verbreitung nicht
verpflichtet.
(2) Das gleiche gilt, wenn sich die Taetigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopaedischen
Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten fuer das Werk eines anderen oder fuer
ein Sammelwerk beschraenkt.
§ 48
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher
mit dem Verleger den Vertrag abschliesst, nicht der Verfasser ist.
§ 49
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§ 50
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1902 in Kraft.
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