Gesetz ueber das Luftfahrt-Bundesamt
LFBAG
vom 30.11.1954
"Gesetz ueber das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 96-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
332 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 332 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Als Bundesoberbehoerde fuer Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt
errichtet, das dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz des
Luftfahrt-Bundesamts.
§ 2
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Pruefung oder Ueberwachung der Pruefungen zur Feststellung der Verkehrssicherheit
(Lufttuechtigkeit) des Luftfahrtgeraets nach der Pruefordnung fuer Luftfahrtgeraet,
2. die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeraets,
3. die Zulassung des Luftfahrtgeraets zum Luftverkehr,
4. die Fuehrung der Luftfahrzeugrolle sowie sonstiger Verzeichnisse fuer
Luftfahrtgeraet,
5. die Erteilung der Erlaubnis fuer Berufsflugzeugfuehrer, Linienflugzeugfuehrer,
berufsmaessige Fuehrer von Drehflueglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure und Fuehrer
von Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechtigungen nach der Pruefordnung fuer
Luftfahrtpersonal an diese Personen,
6. die Anerkennung fliegeraerztlicher Untersuchungsstellen fuer die fliegeraerztliche
Untersuchung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,
7. die Erteilung der Erlaubnis fuer die Ausbildung der in Nummer 5 genannten
Luftfahrer,
8. die Erteilung der Erlaubnis fuer Pruefer von Luftfahrtgeraet und Flugdienstberater,
9. die Erteilung von Besatzungsausweisen fuer Fluglinienpersonal,
10. die Abnahme der Pruefungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung von den
nicht in Nummer 5 genannten Luftfahrern,
11. die Vorarbeiten fuer den Erlass der Bau-, Pruef- und Betriebsvorschriften fuer
Luftfahrtgeraet und der Ausbildungs- und Pruefvorschriften fuer Luftfahrtpersonal,
12.
13.
14. die Sammlung von Nachrichten ueber Luftfahrtpersonal und Luftfahrtgeraet sowie die
Auskunftserteilung ueber diese Nachrichten,
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15. die Sammlung und die Sichtung von Berichten und sonstigen Unterlagen ueber die
Luftfahrttechnik, den Betrieb von Luftfahrtgeraet und das Luftfahrtpersonal, soweit
sie fuer die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig sind,
16. die Pruefung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen
Leistungsfaehigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, fuer deren
Genehmigung das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder das
Luftfahrt-Bundesamt zustaendig sind,
17. auf Antrag die Erstattung von Gutachten ueber die Pruefung des technischen
und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfaehigkeit der
Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, fuer deren Genehmigung die Laender
zustaendig sind,
18. die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes
von Luftfahrzeugen als Massnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luftverkehrsgesetz.
Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrolle im Einzelfall ausfuehrt, tritt die
luftaufsichtliche Kontrolle durch die Laender zurueck.
(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann dem Luftfahrt-
Bundesamt weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen.
§ 3
(1) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlaesst die fuer
das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchfuehrung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften.
(2)
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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