Gesetz ueber das Europaeische Abkommen
vom 22. Juni 1960 zum Schutz von
Fernsehsendungen
EuFernsAbkG

vom  15.09.1965



"Gesetz ueber das Europaeische Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen
vom 15. September 1965 (BGBl. 1965 II S. 1234), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6.
Juni 1967 (BGBl. 1967 II S. 1785) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 G v. 6.6.1967 II 1785

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 15.6.1967

Art 1
Dem in Strassburg am 11. Juli 1960 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten
Europaeischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen wird mit
den sich aus Artikel 2 Abs. 1 ergebenden Vorbehalten zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veroeffentlicht.

Art 2
(1) Die Bundesrepublik Deutschland macht nach Artikel 10 des Abkommens bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde von den in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben b, c und
e des Abkommens vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch und gewaehrt den darin bezeichneten
Schutz nicht.

(2) Auf den im Abkommen vorgesehenen Schutz von Fernsehsendungen sind die §§ 50 und 55
des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) sinngemaess
anzuwenden.

Art 3
(1)

(2) Der Schutz gegen die Festlegung von Einzelbildern oder gegen die Vervielfaeltigung
dieser Festlegung aus Fernsehsendungen eines Sendeunternehmens, das im Hoheitsgebiet
einer anderen Vertragspartei des Abkommens nach deren Rechtsvorschriften errichtet
ist oder dort Sendungen durchfuehrt, wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
gewaehrt, wenn die andere Partei von dem Vorbehalt des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe d des
Abkommens Gebrauch gemacht hat.

Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 Abs. 2 fuer die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.


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