Gesetz ueber das Branntweinmonopol
BranntwMonG
vom 08.04.1922
"Gesetz ueber das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 612-7, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 7 G v. 13.12.2007 I 2897
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 4.1982 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 81/92 (CELEX Nr: 392L0081)
EWGRL 82/92 (CELEX Nr: 392L0082)
EGRL 74/94 (CELEX Nr: 394L0074) vgl. G v. 12.7.1996 I 962
Ueberschrift:
a) Im BranntwMonG erwaehnte Muster und Anlagen nicht abgedruckt
b) Fruehere Reichsbehoerden bzw. Reichsverwaltungsstellen kursiv gedruckt,
soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften dem heutigen Stande angepasst sind;
"Reichsmonopolverwaltung" jetzt "Bundesmonopolverwaltung", siehe G v. 8.8.1951 602-
1; Monopolverwaltung fuer Branntwein Berlin, siehe G v. 30.8.1971 600-1
c) Gem. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 G v. 14.2.1934 I 89 ist der "Reichsrat" aufgehoben
und seine Mitwirkung in Rechtsetzung und Verwaltung fortgefallen. Die Stellen
des urspruenglichen Gesetzestextes, in denen der "Reichsrat" erwaehnt oder seine
Mitwirkung vorgesehen war, sind daher als gegenstandslos weggelassen worden.
Soweit seinerzeit der "Reichsminister der Finanzen" an die Stelle des "Reichsrats"
getreten war, ist das Wort "Reichsrat" durch "Reichsminister der Finanzen" ersetzt;
d) Ueberleitungsvorschriften im Saarland siehe §§ 21 bis 34 G v. 30.6.1959 600-2, §§ 10
bis 13 V v. 1.7.1959 BAnz. Nr. 124 600-2-2 (nur mit Ueberschrift aufgenommen) sowie
§§ 8, 18 bis 26 V v. 3.7.1959 I 410 600-2-1 (nur mit Ueberschrift aufgenommen); auf
Grund der Ermaechtigung in § 29 G v. 30.6.1959 600-2 "Grenzzahl" festgesetzt durch V
v. 13.2.1962 600-2-3
Inhalt
ERSTER TEIL
Branntweinmonopol §§ 1 bis 149
Erster Abschnitt
Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols §§ 1 bis 3
Gegenstand des Monopols § 1
Monopolgebiet § 2
Einfuhrmonopol § 3
Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Monopols §§ 4 bis 19
Erster Titel
Reichsmonopolverwaltung §§ 4 bis 16
Allgemeine Vorschriften §§ 4 bis 6
(weggefallen) § 6
Der Praesident der
Reichsmonopolverwaltung § 7
Das Reichsmonopolamt § 8
Die Verwertungsstelle §§ 9 bis 10
(weggefallen) § 10
-1-
Der Beirat §§ 11 bis 15
(gegenstandslos) §§ 11, 12
(weggefallen) § 13
(gegenstandslos) § 15
(weggefallen) § 16
Zweiter Titel
Mitwirkung anderer Behoerden bei der
Verwaltung des Monopols §§ 17 bis 19
Dritter Abschnitt
Herstellung und Reinigung des Branntweins und
Einteilung der Brennereien §§ 20 bis 29
Erster Titel
Brennereien §§ 20 bis 23
(weggefallen) §§ 22, 23
Brennereiklassen § 24
Landwirtschaftliche Brennereien §§ 25 bis 26a
(weggefallen) § 25a, 26a
Obstbrennereien § 27
Gewerbliche Brennereien § 28
Zweiter Titel
Reinigung des Branntweins § 29
Vierter Abschnitt
Brennrecht §§ 30 bis 42
(weggefallen) §§ 33, 33a
Kleinbrennereien § 34
(weggefallen) § 35
Stoffbesitzer § 36
Obstgemeinschaftsbrennereien §§ 37 bis 37a
(weggefallen) § 37a
Verlust des Brennrechts §§ 38 bis 39a
(weggefallen) § 39a
Jahresbrennrecht §§ 40 bis 42a
Fuenfter Abschnitt
Ueberwachung der Herstellung und Verwendung
von Branntwein und Branntweinerzeugnissen §§ 43 bis 57
Erster Titel
Amtliche Aufsicht §§ 43 bis 51
(weggefallen) § 51
Untersagung des Gewerbebetriebes § 51a
Sicherstellung im Aufsichtsweg und
Ueberfuehrung in das Eigentum des
Bundes § 51b
(weggefallen) § 51c
Zweiter Titel
Verschlussbrennereien §§ 52 bis 56
(weggefallen) § 55, 56
Dritter Titel
Abfindungsbrennereien § 57
Sechster Abschnitt
Ablieferung und Uebernahme des Branntweins §§ 58 bis 61a
Anbietungspflicht § 61a
Siebenter Abschnitt
Branntweinuebernahmepreise §§ 62 bis 75
(weggefallen) § 62
Uebernahmegeld in den Faellen des §
61a § 63a
Branntweingrundpreis § 65
Betriebsabzuege §§ 66 bis 67
Allgemeiner Betriebsabzug § 66
(weggefallen) § 67
Betriebszuschlaege §§ 68 bis 71
-2-
Abzuege und Zuschlaege bei besonderen
Verhaeltnissen §§ 72 bis 73
(weggefallen) § 70, 71, 73a
Ueberbrand § 74
Zahlung des Uebernahmegeldes § 75
Achter Abschnitt
Befreiung von der Ablieferung,
Branntweinaufschlag §§ 76 bis 82a
(weggefallen) §§ 78 bis 80
Neunter Abschnitt
Branntweinverwertung und Branntweinhandel §§ 83 bis 107
(weggefallen) § 83, 85, 86, 89
Erster Titel
Branntweinverwertung durch die
Reichsmonopolverwaltung §§ 83 bis 98
I.Allgemeine Vorschriften §§ 83 bis 86
II.Verwertung des unverarbeiteten
Branntweins §§ 87 bis 94
(weggefallen) § 87
(weggefallen) §§ 90 bis 93
Zweiter Titel
Branntweinverwertung durch andere
als die Bundesmonopolverwaltung und
Branntweinhandel §§ 99 bis 107
(weggefallen) §§ 99, 99a
(weggefallen) § 100
(weggefallen) §§ 102 bis 105
Branntweinhandel §§ 106 bis 107
(weggefallen) § 107
Zehnter Abschnitt
Besondere Vorschriften §§ 108 bis 118a
Berechnung bei Verkuerzung von
Branntweinsteuer § 108
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt § 109
(weggefallen) § 110a, 110b
Verjaehrung, Verzinsung,
Saeumniszuschlaege § 111
Kosten § 112
(weggefallen) § 113
Vollstreckung § 114
(weggefallen) §§ 115 bis 118a
Elfter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften §§ 119 bis 149
(weggefallen) §§ 119 bis 125
Monopolordnungswidrigkeiten § 126
(weggefallen) § 127
§ 128
(weggefallen) §§ 129, 129a
ZWEITER TEIL
Branntweinsteuer §§ 130 bis 154
Steuergebiet, Steuergegenstand § 130
Steuertarif § 131
Steuerbefreiungen und -entlastungen § 132
Steueraussetzungsverfahren,
Steuerlager § 133
Verschlussbrennerei § 134
Branntweinlager § 135
Steuerentstehung, Steuerschuldner § 136
Steueranmeldung, Steuerfestsetzung § 137
Faelligkeit § 138
Steuerfreie Verwendung § 139
-3-
Verkehr unter Steueraussetzung im
Steuergebiet § 140
Verkehr unter Steueraussetzung mit
anderen Mitgliedstaaten § 141
Ausfuhr unter Steueraussetzung § 142
Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter
Steueraussetzung § 143
Verbringen von Erzeugnissen
des freien Verkehrs anderer
Mitgliedstaaten zu gewerblichen
Zwecken § 144
Verbringen zu privaten Zwecken § 145
Versandhandel § 146
Erzeugnisse aus Drittlaendern § 147
Erlass, Erstattung oder Verguetung
beim Verbringen aus dem Steuergebiet § 148
Erlass, Erstattung der Steuer im
Steuergebiet § 149
Besondere Ermaechtigungen § 150
Steueraufsicht § 151
Geschaeftsstatistik § 152
Steuerordnungswidrigkeiten § 153
Uebergangsbestimmungen zum Zweiten
Teil § 154
(weggefallen) §§ 155 bis 159
DRITTER TEIL
(weggefallen) §§ 159a bis 159g
VIERTER TEIL
(weggefallen) §§ 159h bis 159m
FUeNFTER TEIL
(weggefallen) §§ 160 bis 173
SECHSTER TEIL
Uebergangs- und Schlussvorschriften §§ 174 bis 185
(weggefallen) § 174
§§ 175 bis 178
(weggefallen) §§ 179 bis 181
(Inkrafttreten) § 182
Erster Teil
Branntweinmonopol
Erster Abschnitt
Gegenstand und Geltungsbereich des Monopols
-
Gegenstand des Monopols
§ 1 Gegenstand des Monopols
Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind,
die Uebernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (§§ 58
ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ff.).
-
Monopolgebiet
-4-
§ 2
Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von
Buesingen und ohne die Insel Helgoland.
-
Einfuhrmonopol
§ 3
(weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Monopols
Erster Titel
Reichsmonopolverwaltung
-
Allgemeine Vorschriften
§ 4
Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Reichsministers der Finanzen
der Reichsmonopolverwaltung ob. Sie besteht aus dem Reichsmonopolamt (§ 8) und der
Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Praesident (§ 7).
§ 5
Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur Durchfuehrung des Monopols erforderlichen
Massnahmen.
§ 6
-
-
Der Praesident der Reichsmonopolverwaltung
§ 7
Der Praesident ist zur Vertretung der Reichsmonopolverwaltung bei allen
Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behoerden sowie im
schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.
-
Das Reichsmonopolamt
§ 8
(1) Das Reichsmonopolamt ist eine Behoerde.
-5-
(2) Die Besoldung der Beamten des Reichsmonopolamts wird aus den Ertraegnissen des
Monopols bestritten.
§ 9 Die Verwertungsstelle
(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmaennischen Geschaefte der
Bundesmonopolverwaltung. Sie richtet sich dabei nach den grundsaetzlichen Weisungen des
Bundesmonopolamts. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschaeftsfuehrer.
(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
aufzustellen und einen Geschaeftsbericht zu fertigen.
§ 10
-
-
Der Beirat
§§ 11 u. 12
-
§ 13
-
§ 14
(1) Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die
Reichsmonopolverwaltung den Gegenstand der Beratungen als vertraulich bezeichnet.
(2) Missbraucht ein Mitglied des Beirats die durch sein Amt erlangten Aufschluesse oder
gefaehrdet es sonst die Belange der Reichsmonopolverwaltung, so kann die entsendende
Stelle auf Antrag des Reichsministers der Finanzen oder von mindestens fuenf Mitgliedern
des Beirats das Mitglied ausschliessen. Der Beirat kann ein solches Mitglied bis zur
Entscheidung des Antrags von der Teilnahme an seiner Taetigkeit ausschliessen. Der
Nachfolger soll binnen einer Frist von drei Monaten ernannt werden.
§ 15
-
-
Der Gewerbeausschuss
§ 16
(weggefallen)
Zweiter Titel
Mitwirkung anderer Behoerden bei der Verwaltung des
Monopols
§ 17
-6-
(1) Soweit die Ausfuehrung dieses Gesetzes nicht der Reichsmonopolverwaltung uebertragen
ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zoelle und Verbrauchsabgaben des Reichs
beauftragten Reichsbehoerden (Finanzbehoerden) ob.
(2) Der Reichsminister der Finanzen regelt das Verhaeltnis zwischen der
Reichsmonopolverwaltung und den Finanzbehoerden.
§ 18
Fuer die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehoerden wird aus der
Monopoleinnahme eine vom Reichsminister der Finanzen naeher zu bestimmende Verguetung
gewaehrt.
§ 19
Neben den Beamten der Reichsmonopolverwaltung und den in § 17 genannten Beamten
haben alle Reichs- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich
alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausuebung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den
Strafverfolgungsbehoerden anzuzeigen.
Dritter Abschnitt
Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung
der Brennereien
Erster Titel
-
Brennereien
§ 20
Die Brennereien werden eingeteilt in Monopolbrennereien und in Eigenbrennereien.
§ 21
Zu den Monopolbrennereien gehoeren
1. die Brennereien, die von der Reichsmonopolverwaltung betrieben werden,
2. die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschliesslich der Ablaugen der
Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus
denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen
worden ist.
§§ 22 u. 23
-
-
Brennereiklassen
§ 24
Die Eigenbrennereien werden eingeteilt in
1. landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25, 26),
-7-
2. Obstbrennereien (§ 27),
3. gewerbliche Brennereien (§ 28).
-
Landwirtschaftliche Brennereien
§ 25
(1) Landwirtschaftliche Brennereien koennen als Einzelbrennereien oder als
Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.
(2) Eine Einzelbrennerei muss folgende Bedingungen erfuellen:
1. Die Brennerei muss mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein
(Brennereiwirtschaft). Brennerei und Landwirtschaft muessen fuer Rechnung desselben
Besitzers betrieben werden.
2. In der Brennerei duerfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.
3. Die Rueckstaende des Brennereibetriebes (Schlempe) muessen restlos an das Vieh
der Brennereiwirtschaft verfuettert werden. Aller Duenger, der waehrend der
Schlempefuetterung anfaellt, muss auf den Grundstuecken der Brennereiwirtschaft
verwendet werden. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Duengerverwertung entfaellt,
wenn in der Brennerei waehrend des Betriebsjahres ueberwiegend Rohstoffe verarbeitet
werden, die selbstgewonnen sind.
(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muss folgende Bedingungen erfuellen:
1. Die Brennerei muss von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe
(Brennereigueter) fuer gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden.
2. In der Brennerei duerfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.
3. Die Rueckstaende des Brennereibetriebes (Schlempe) muessen restlos an das Vieh der
Brennereigueter verfuettert werden. Jeder Besitzer eines Brennereigutes muss im
Betriebsjahr mindestens die Haelfte der Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der
landwirtschaftlichen Nutzflaeche aller Brennereigueter, bezogen auf die tatsaechlich
fuer die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzflaeche, zu Beginn des
Betriebsjahres entspricht. Aller Duenger, der waehrend der Schlempefuetterung anfaellt,
muss auf den Brennereiguetern verwendet werden. Der Bundesminister der Finanzen
oder die von ihm bestimmte Stelle kann aus agrar- oder betriebswirtschaftlichen
Gruenden auf Antrag fuer ein oder mehrere Betriebsjahre zulassen, dass weniger
Schlempe abgenommen wird, wenn die Besitzer der anderen Brennereigueter die
Schlempe uebernehmen. Die Verpflichtung zur Schlempe- und Duengerverwertung entfaellt,
wenn in der Brennerei waehrend des Betriebsjahres ueberwiegend Rohstoffe der
Brennereigueter verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muss
jeder Besitzer eines Brennereigutes im Betriebsjahr mindestens die Haelfte der
Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die seinem Anteil
an der landwirtschaftlichen Nutzflaeche aller Brennereigueter, bezogen auf die
tatsaechlich fuer die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzflaeche, zu Beginn
des Betriebsjahres entspricht. Satz 4 gilt entsprechend.
§ 25a
(weggefallen)
§ 26
(1) Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen,
1. dass Rueckstaende oder Duenger voruebergehend veraeussert werden duerfen,
2. dass neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in
§ 27 bezeichneten Art verarbeitet werden duerfen,
-8-
3. dass neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Ruebenstoffe,
verarbeitet werden duerfen.
(2) Die Ermaechtigung unter Nummer 3 gilt nur fuer den Fall, dass die Verarbeitung der
anderen Stoffe aus Gruenden der Volksernaehrung notwendig ist.
§ 26a
-
-
Obstbrennereien
§ 27
(1) Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschliesslich Obst, Beeren, Wein,
Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rueckstaende davon verarbeiten.
(2) Der Kreis der in Absatz 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausfuehrungsbestimmungen
zu umschreiben; er kann vom Reichsminister der Finanzen fuer besondere Ausnahmefaelle
erweitert werden.
-
Gewerbliche Brennereien
§ 28
(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den
landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehoeren, sowie die
Brennereien, die Hefe erzeugen.
(2) Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien
mit Hefenerzeugung betrieben worden sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche
Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 25 und 26 erfuellen.
Zweiter Titel
Reinigung des Branntweins
§ 29
Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der
Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht fuer den Feinbrand in der
Abfindungsbrennerei.
Vierter Abschnitt
Brennrecht
§ 30
Die Vorschriften ueber das Brennrecht finden auf Monopolbrennereien, soweit sie
Branntwein aus den in § 21 Nr. 2 genannten Stoffen verarbeiten, keine Anwendung.
§ 31
Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in
Geltung.
-9-
§ 32
(weggefallen)
§ 33
(weggefallen)
§ 33a
(weggefallen)
-
Kleinbrennereien
§ 34
Die Erzeugung von Brennereien ohne Brennrecht gilt als innerhalb des Brennrechts
hergestellt, wenn sie in einem Betriebsjahr zehn Hektoliter Weingeist nicht uebersteigt.
§ 35
-
-
Stoffbesitzer
§ 36
(1) Wer keine eigene Brennerei besitzt, darf nach naeherer Bestimmung des
Reichsministers der Finanzen selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art in der
Brennerei eines anderen verarbeiten, soweit der im Betriebsjahr gewonnene Branntwein
nicht ueber 50 Liter Weingeist hinausgeht (Stoffbesitzer). Dieser Branntwein gilt als
innerhalb des Brennrechts hergestellt.
(2) Die Vorschrift in Absatz 1 gilt nicht fuer Stoffe, die in Bezirken gewonnen sind, in
denen in den Betriebsjahren 1908/09 bis 1914/15 solche Stoffe in der bezeichneten Weise
nicht verarbeitet worden sind.
-
Obstgemeinschaftsbrennereien
§ 37
(1) Obstgemeinschaftsbrennereien sind Verschlussbrennereien, die von einer
Genossenschaft betrieben werden und in denen Branntwein ausschliesslich aus Obststoffen
(§ 27) hergestellt wird, die die Mitglieder selbst gewonnen haben. Unter den gleichen
Voraussetzungen koennen Obstgemeinschaftsbrennereien von einem Verein oder von einer
Personenvereinigung ohne Rechtspersoenlichkeit betrieben werden, wenn die Mitglieder am
Betriebsergebnis der Brennerei nach der Hoehe ihres Anteils an der jaehrlichen Erzeugung
beteiligt werden.
(2) Der Branntwein gilt als innerhalb des Brennrechts hergestellt, wenn
1. aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter
Weingeist erzeugt werden,
2. aus den auf dem gemeinsamen Grundbesitz mehrerer Mitglieder gewonnenen Obststoffen
in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Weingeist erzeugt werden.
- 10 -
Obststoffe, die auf dem Grundbesitz von Mitgliedern gewonnen worden sind, duerfen von
ihnen oder fuer ihre Rechnung anderweit nicht zu Branntwein verarbeitet werden.
(3) Wer Stoffe liefert, die in einer Obstgemeinschaftsbrennerei nicht
verarbeitet werden duerfen, verliert damit die Verguenstigung, Branntwein in einer
Obstgemeinschaftsbrennerei oder unter Abfindung herzustellen. Branntwein, der aus
Stoffen eines Mitglieds hergestellt worden ist, nachdem es die Verguenstigung verloren
hat, gilt als ausserhalb des Brennrechts hergestellt. Das Bundesministerium der Finanzen
oder die von ihm bestimmte Stelle kann auf Antrag die Verguenstigung wieder zuerkennen,
wenn nicht das Mitglied im Zusammenhang mit dem Verlust wegen vollendeter oder
versuchter Steuerhinterziehung mit mehr als zwei Monaten Gefaengnis bestraft worden ist.
(4) Eine Obstgemeinschaftsbrennerei, in der andere als selbstgewonnene Obststoffe zu
Branntwein verarbeitet werden, wechselt die Brennereiklasse. Diese Folge tritt nicht
ein, wenn die Verarbeitung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden
konnte.
Fussnote
Kursivdruck: "Gefaengnis" jetzt "Freiheitsstrafe", vgl. Art. 4 G v. 25.6.1969 I 645
§ 37a
-
-
Verlust des Brennrechts
§ 38
(1) Das Brennrecht erlischt, wenn
1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21)
vorbehalten ist,
2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine andere uebertritt,
3. die Brennerei auf ein anderes Grundstueck verlegt wird,
4. die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47 Abs. 2),
5.
(2) (weggefallen)
(3) In Faellen des Absatzes 1 Nr. 3 koennen durch die Ausfuehrungsbestimmungen Ausnahmen
zugelassen werden.
(4) Das Brennrecht erlischt in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des
Betriebsjahres, in den uebrigen Faellen mit dem Eintritt der den Verlust begruendenden
Tatsachen.
§ 39
(1) (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
zur Rechtsbereinigung den Wortlaut aller Brennrechte dem derzeitigen Monopolrecht
anzupassen.
§ 39a
(weggefallen)
-
- 11 -
Jahresbrennrecht
§ 40
(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter Beruecksichtigung des Bestandes und
des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfuegung
stehenden Mitteln festsetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen
Brennereigruppen fuer das Betriebsjahr zu erhoehen oder zu kuerzen ist. Dabei koennen
Brennereien, die ihr fuer die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes Brennrecht durch
Verarbeitung anderer Stoffe nutzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behandelt
werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hundertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht
uebersteigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter
Alkohol (hl A) gekuerzt werden.
(2) Wenn in einem Betriebsjahr sich eine Kuerzung des Gesamtbrennrechts als notwendig
erweist, so werden die Brennrechte
von 10 bis 100 Hektoliter nur um 1/10,
von 100 bis 200 Hektoliter nur um 3/10,
von 200 bis 300 Hektoliter nur um 4/10
des Betrages gekuerzt, um den die uebrigen Brennrechte gekuerzt werden.
(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohendem Verderb der Rohstoffe oder bei
ueberdurchschnittlich guten Ernteertraegen den Vorgriff auf das Jahresbrennrecht
des folgenden Betriebsjahres sowie bei nichtverschuldeten Betriebsstoerungen oder
bei aussergewoehnlichen Missernten die nachtraegliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts
des ablaufenden Betriebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirtschaftliche
Belange nicht beeintraechtigt werden. Dabei duerfen 10 vom Hundert des regelmaessigen
Brennrechts nicht ueberschritten werden. Der Antrag auf nachtraegliche Ausnutzung des
Jahresbrennrechts muss spaetestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt sein.
(4) Jahresbrennrechte werden ab dem Betriebsjahr 2006/07 nur fuer landwirtschaftliche
Brennereien festgesetzt.
(5) (weggefallen)
§ 41
(1) In Abschnitten von zehn zu zehn Jahren duerfen in beliebigen Jahren dieses
Abschnitts
1. Obstkleinbrennereien, die ausschliesslich Obst, Beeren, selbstgewonnenen Wein oder
Most oder Rueckstaende davon verarbeiten, insgesamt 100 Hektoliter Weingeist,
2. Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10 Hektoliter, aber nicht
mehr als 50 Hektoliter, die ausschliesslich Obst, Beeren oder Rueckstaende davon
verarbeiten, insgesamt das Zehnfache der dem jaehrlichen Brennrecht entsprechenden
Weingeistmenge,
3. Stoffbesitzer (§ 36) insgesamt fuenf Hektoliter Weingeist,
4. Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) aus den Stoffen eines Mitglieds insgesamt 30
Hektoliter Weingeist
mit dem Anspruch herstellen, dass der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts
hergestellt gilt. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschliesslich die zu Nummer
2 bezeichneten Stoffe verarbeiten und ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben,
wenn sie auf den ueber 50 Hektoliter Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brennrechts fuer
den hier massgebenden Zeitabschnitt oder fuer den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn
des Jahres ab, in dem sie von dem Recht Gebrauch machen wollen, verzichten.
(2) Der erste Abschnitt umfasst vierzehn Jahre und laeuft vom 1. Oktober 1919 bis zum 30.
September 1933. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt herstellbare Weingeistmenge
erhoeht sich dementsprechend.
- 12 -
(3) Brennereien, die ihnen gelieferte Rohstoffe gegen Lohn verarbeiten
(Lohnbrennereien), sind von der Verguenstigung des Absatzes 1 ausgeschlossen.
§ 42 Zulassung der Zusammenlegung und der Uebertragung
(1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) koennen auf Antrag mit
Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm
bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3) zusammengelegt werden.
Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der
zusammengelegten Brennereien.
(2) Die Brennereien erloeschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. Mit den
Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstuecken eine Brennerei
nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht fuer die Betriebseinrichtung, mit der die
Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird.
(3) Brennrechte betriebsfaehiger landwirtschaftlicher Brennereien koennen vom
Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit
Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse
(§ 24) uebertragen werden. Die Uebertragung ist ausgeschlossen, wenn sie fuer ein
Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten
Uebertragungszeitpunkt uebertragen worden ist. Der Bundesminister der Finanzen oder die
von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Haerten aus der Abwicklung frueherer
Uebertragungen fuer eine Uebergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen.
(4) Brennrechte sollen nicht uebertragen werden, wenn dies zu hoeheren
Uebernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung fuehrt. Brennrechte von Brennereien,
die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht uebertragen.
§ 42a
(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf Antrag der Brennereibesitzer widerruflich
zulassen, dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder teilweise an eine oder
mehrere andere Brennereien gleicher Brennereiklasse fuer ein oder mehrere Betriebsjahre
zur Nutzung ueberlassen werden kann. Voraussetzung fuer die Zulassung ist, dass sich die
Uebernahmegeldzahlungen nicht erhoehen.
(2) Fuer die Dauer der Nutzung gilt das Jahresbrennrecht der anderen Brennerei als
entsprechend erhoeht.
Fuenfter Abschnitt
Ueberwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein
und Branntweinerzeugnissen
Erster Titel
Amtliche Aufsicht
§ 43
Betriebe, Unternehmen oder Personen, die
1. Branntwein oder Branntweinerzeugnisse oder Rohstoffe, die fuer die Herstellung von
Branntwein geeignet sind, herstellen, befoerdern, lagern, weiterverarbeiten oder
vertreiben,
2. Brenn- oder Wiengeraete oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein
geeignete Geraete oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen,
besitzen, erwerben, befoerdern oder abgeben,
3. im weingeistigen Gaerungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige
Branntweingewinnung herstellen,
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4. ohne Verwendung von Branntwein Erzeugnisse herstellen, aus denen ohne Gaerung aus
den darin enthaltenen Aethylverbindungen Branntwein gewonnen werden kann, oder
solche Erzeugnisse (z. B. Ester) weiterverarbeiten oder vertreiben,
unterliegen nach naeherer Anordnung der Ausfuehrungsbestimmungen der amtlichen Aufsicht.
§ 44
(1) Wer sich zur Erfuellung steuerlicher oder monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf
Grund eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen
mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehoerigen seines Betriebs oder
Unternehmens vertreten laesst, bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts. Dies gilt nicht
fuer die Vertretung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.
(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die steuer- oder monopolrechtlich erheblich
sind, kann das Hauptzollamt Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst
betroffen sind, als Hilfspersonen bestellen.
§ 45
(1) Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den
Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eroeffnet oder uebernimmt, hat sich schriftlich
bei der Finanzbehoerde anzumelden. Dies hat spaetestens bei der Eroeffnung oder Uebernahme
zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerraeume anzugeben.
(2) Wer Brenn- oder Wiengeraete oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von
Branntwein geeignete Geraete an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich der
Finanzbehoerde anzuzeigen. Dies hat spaetestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist
der Empfaenger zu bezeichnen.
§ 46
(1) Es ist verboten, folgende Gegenstaende anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
1. Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner
Branntweinmengen geeignet sind;
2. Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner
Branntweinmengen;
3. Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 47
(1) Die Ausfuehrungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die Betriebe und
Personen, die nach § 43 der amtlichen Aufsicht unterliegen, zur Sicherung des
Monopolaufkommens zu genuegen haben. Insbesondere koennen sie anordnen:
1. dass und in welcher Weise unter amtlicher Aufsicht stehende Betriebe verschlusssicher
einzurichten sind,
2. dass Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt,
bezeichnet oder versandt werden muessen,
3. dass Betriebe, in denen Trinkbranntwein hergestellt und in denen ausserdem noch
Trinkbranntwein im kleinen vertrieben oder Branntwein noch zu anderen Zwecken
verwendet wird, besonders zu ueberwachen sind,
4. dass ueber den Betrieb und ueber den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten
Branntwein oder die Branntweinerzeugnisse Buch zu fuehren ist und die Bestaende
festzustellen sind,
5. dass Vorgaenge und Massnahmen in den Betrieben, die fuer die amtliche Aufsicht wichtig
sind, dem Hauptzollamt anzumelden sind.
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(2) Die Ausfuehrungsbestimmungen ordnen ferner an, wann ein Betrieb oder Unternehmen als
erloschen zu gelten hat.
§ 48
(1) Fuer die monopolrechtliche Pruefung von Betrieben und Unternehmen, die der amtlichen
Aufsicht unterliegen, und fuer die Pflichten der Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207
und 209 bis 212 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Fuer mittelbare Besitzer von Brennereien gelten die §§ 93 bis 97 der Abgabenordnung
sinngemaess.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Kostenpruefungen zur Festsetzung der
Branntweinuebernahmepreise. Brennereibesitzer, die nach Handelsrecht verpflichtet
sind, Buecher zu fuehren, haben auf Verlangen der Bundesmonopolverwaltung eine
Kostenaufstellung nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen und vorzulegen.
§ 49
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§ 50
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§ 51
-
§ 51a Untersagung des Gewerbebetriebs
(1) Wenn gegen jemand Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlaessigkeit bei der
Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung
dartun, so kann ihm das Hauptzollamt auf die Dauer bis zu fuenf Jahren untersagen,
ein Branntweingewerbe selbst auszuueben oder durch andere zu seinem Vorteil ausueben zu
lassen oder in einem solchen Gewerbe als Vertreter oder Angestellter taetig zu sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung bestraft oder
gegen ihn wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbusse von mindestens fuenfhundert
Euro festgesetzt ist.
(2) Fuer die Durchfuehrung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung
entsprechend.
(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann das
Hauptzollamt den Beschluss aufheben.
§ 51b Sicherstellung im Aufsichtsweg und Ueberfuehrung in das Eigentum des
Bundes
(1) In Ausuebung der amtlichen Aufsicht fuer Zwecke des Branntweinmonopols koennen die
Zollbehoerden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der
Abgabenordnung auch in folgenden Faellen sicherstellen:
1. Branntwein, der zu anderen Zwecken, als er von der Bundesmonopolverwaltung
abgegeben wurde, in Verkehr gebracht worden ist;
2. Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht in Verkehr gebracht worden ist;
3. Branntwein, der unerlaubt eingefuehrt worden ist;
4. Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann;
5. in den Faellen der Nummern 1 bis 4:
die Umschliessungen des Branntweins;
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6. bewegliche Sachen, hinsichtlich deren gegen § 45 Abs. 2 oder gegen § 46 verstossen
worden ist. Geraete (zum Beispiel Maschinen), die mit dem Grund und Boden fest
verbunden sind, stehen beweglichen Sachen gleich.
(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes
uebergefuehrt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3)
§ 51c
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Zweiter Titel
Verschlussbrennereien
§ 52
Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausfuehrungsbestimmungen
verschlusssicher einzurichten (Verschlussbrennereien), soweit nicht in § 57 Ausnahmen
vorgesehen sind.
§ 53
Die Finanzbehoerde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die Brennerei
nicht verschlusssicher eingerichtet ist und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht
nicht befolgt werden. Sie kann die voruebergehende Einstellung des Brennereibetriebs
anordnen, wenn infolge Betriebsstoerung oder Verletzung der Brennereieinrichtung das
Monopolaufkommen gefaehrdet und dessen Sicherung auf andere Weise nicht zu erreichen
ist.
§ 54
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten entsprechend
den Anordnungen in den Ausfuehrungsbestimmungen verschlusssicher einzurichten und zu
erhalten.
§ 55
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§ 56
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Dritter Titel
Abfindungsbrennereien
§ 57
Brennereien koennen nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung
zugelassen werden.
Sechster Abschnitt
Ablieferung und Uebernahme des Branntweins
§ 58
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(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz
Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinuebernahmepreis
an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbehaltlich des
Absatzes 2 zum Beginn eines Betriebsjahres von der Ablieferungspflicht nach Satz 1. Die
Befreiung fuer einzelne Betriebsjahre ist unzulaessig.
(2) Fuer Brennereien, die Branntwein zur Herstellung von Kraftstoffen erzeugen, gilt
die Befreiung von der Ablieferungspflicht mit der Massgabe, dass sie den gesamten
erzeugten Branntwein ausschliesslich zur Herstellung von Kraftstoffen und zu anderen
als den in § 99b genannten Zwecken verwenden duerfen. Dies gilt fuer Brennereien, die
bereits gemaess § 58 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1999 von der
Ablieferungspflicht befreit worden sind, mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.
§ 58a
(1) Die Pflicht zur Ablieferung entfaellt fuer alle gewerblichen Brennereien ab dem
Betriebsjahr 2006/2007 in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die nach § 58 Abs. 1 Satz 2 von der
Ablieferungspflicht befreit werden, erhalten fuer fuenf Betriebsjahre pro Hektoliter
regelmaessiges Brennrecht und Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag von 51,50 Euro je hl A.
Der Betrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten des
Betriebsjahres gezahlt.
(5) Fuer landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem
Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein
(§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die
Zahlung von Ausgleichsbetraegen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006.
§ 59
Der erzeugte Branntwein ist seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen
(Branntweinabnahme).
§ 60
Die mit der Branntweinabnahme (§ 59) beauftragten Beamten uebernehmen den an die
Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein fuer deren Rechnung und nach deren
Weisung. Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos die Versandgefaesse.
§ 61
(1) Der Brennereibesitzer hat den abgenommenen Branntwein aufzubewahren und
ihn unverzueglich auf Kosten der Bundesmonopolverwaltung an den ihm bezeichneten
Monopolbetrieb mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm auch aufgegeben oder
gestattet werden, den Branntwein gegen Befoerderungsentgelt anzuliefern.
Auf Verlangen hat der Brennereibesitzer den Branntwein auf der Gueterstelle in
Eisenbahnkesselwagen umzufuellen und die dafuer erforderlichen Einrichtungen zu stellen.
(2) Die zur Befoerderung des abgenommenen Branntweins bestimmten Versandgefaesse werden
dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 hat
der Brennereibesitzer die Versandgefaesse gegen Befoerderungsentgelt beim Monopolbetrieb
abzuholen.
(3) Der Brennereibesitzer haftet waehrend der Dauer der Aufbewahrung fuer den Schaden,
der durch Verlust oder Beschaedigung des Branntweins eintritt. Befoerdert er den
Branntwein selbst, so endet seine Haftung mit der Uebernahme des Branntweins durch den
neuen Warenfuehrer oder den Empfaenger. Er wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm
nicht verschuldete Vorgaenge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist.
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(4) Soweit der Brennereibesitzer Befoerderungsleistungen erbringt, kann der fuer
die Finanzen zustaendige Bundesminister durch Rechtsverordnung in Anlehnung an
die geltenden Frachttarife, insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Guetertarif, den
Reichskraftwagentarif und den Gueternahtarif, ein angemessenes Befoerderungsentgelt
festsetzen.
§ 61a Anbietungspflicht
(1) Der Reichsmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern:
1. Branntwein, der in einem Strafverfahren eingezogen worden ist;
2. Branntwein, der in den Geschaeftsraeumen oder den Befoerderungsmitteln einer
oeffentlichen Behoerde oder einer dem oeffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt
gefunden worden ist, sofern die Voraussetzungen fuer die oeffentliche Versteigerung
(§§ 979 bis 982 des Buergerlichen Gesetzbuchs) vorliegen;
3. Branntwein, der bei Seenot (zum Beispiel aus einem gesunkenen, gestrandeten oder
hilflos umhertreibenden Schiff) geborgen worden ist, sofern die Voraussetzungen fuer
den oeffentlichen Verkauf (§§ 18, 25 der Strandungsordnung) oder fuer die Ueberweisung
an den Landesfiskus (§ 35 Abs. 1 der Strandungsordnung) vorliegen.
(2) Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, die Uebernahme des in Absatz 1
bezeichneten Branntweins abzulehnen.
Siebenter Abschnitt
Branntweinuebernahmepreise
§ 62
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§ 63
(1) Der Uebernahmepreis fuer Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem
Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74
bezeichneten Abzuegen und Zuschlaegen berechnet.
(2) Die Abzuege und Zuschlaege werden, soweit nicht einzelne Vorschriften etwas anderes
bestimmen, unabhaengig voneinander in Ansatz gebracht.
(3) Entgelte fuer die Uebertragung von Brennrecht werden bei der Berechnung der
Uebernahmepreise nicht beruecksichtigt.
(4) Soweit fuer die Festsetzung der Uebernahmepreise Selbstkosten oder Herstellungskosten
zu ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in einer gut geleiteten Brennerei
entstehen, zu beruecksichtigen.
§ 63a Uebernahmegeld in den Faellen des § 61a
Die Bundesmonopolverwaltung setzt das Uebernahmegeld fuer Branntwein, den sie auf Grund
des § 61a uebernimmt, nach dem erzielbaren Nettoerloes fest.
§ 64
Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie
die Abzuege und Zuschlaege nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b,
73 und 74 fuer ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die
Festsetzung kann rueckwirkend erfolgen. Die Bundesmonopolverwaltung kann vorlaeufige
Abschlagpreise festsetzen. Sie kann bei einer Aenderung des Jahresbrennrechts im
Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzuege und Zuschlaege und
die besonderen Uebernahmepreise nach § 72a rueckwirkend ab Beginn des Betriebsjahres
neu festsetzen. Uebernahmegeld wird nur zurueckgefordert, wenn das zu Beginn des
- 18 -
Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht ueberschritten wird. In diesen Faellen
werden Uebernahmegeldansprueche mit Rueckforderungsanspruechen verrechnet.
-
Branntweingrundpreis
§ 65
(1) Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, dass er die durchschnittlichen
Herstellungskosten eines Hektoliters Alkohol in gut geleiteten Kartoffelbrennereien
mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 500 hl Alkohol deckt, wobei davon
auszugehen ist, dass bei angemessener Verwertung der Kartoffeln die Schlempe dem
Brennereibesitzer in der Brennerei kostenfrei zur Verfuegung bleibt. Die Kosten der
Einlagerung der Kartoffeln in die Brennerei gehoeren nicht zu den Herstellungskosten.
Bei der Berechnung der Rohstoffkosten im Branntweingrundpreis wird unterstellt,
dass neben selbstgewonnenen Kartoffeln auch selbstgewonnenes Triticale zur
Branntweinherstellung eingesetzt wird. Fuer das Betriebsjahr 2000/01 wird ein
Branntweinanteil aus Triticale von 20 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2001/02 ein
solcher von 40 vom Hundert angenommen.
(2) Der Rohstoffmix im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt vorbehaltlich Satz 2 als
eingehalten, wenn er von den Brennereien, die ueber ein Brennrecht zur Herstellung von
Branntwein aus Kartoffeln und Getreide verfuegen, im Betriebsjahr insgesamt eingehalten
wird. Zur Einhaltung muss - unter Beruecksichtigung des jeweiligen Jahresbrennrechts
- ein Anteil von 40 vom Hundert der in den Betriebsjahren 1998/1999 und 1999/2000
im Durchschnitt auf Kartoffelbranntwein entfallenen Jahreserzeugung (Referenzmenge)
zusaetzlich, d. h. ohne Beruecksichtigung bisheriger Getreidebranntweinmengen, als
Getreidebranntwein abgeliefert werden. Wird der Rohstoffmix insgesamt eingehalten,
erhalten die Brennereien mit der in Satz 1 genannten Brennrechtsgeltung, die
abweichend vom Rohstoffmix einen hoeheren Anteil an selbst gewonnenen Kartoffeln
einsetzen, einen Zuschlag zum Branntweingrundpreis. Dieser Zuschlag entspricht der
Differenz zwischen dem Branntweingrundpreis nach Absatz 1 und einem Preis, der in den
Rohstoffkosten den jeweiligen Kartoffelanteil bei der Alkoholerzeugung beruecksichtigt.
Dieser Kartoffelanteil wird jeweils um Schritte von 5 vom Hundert erhoeht, wobei
geringere Anteile ausser Ansatz bleiben. Werden Brennereien, die bei der Berechnung der
Referenzmenge beruecksichtigt worden sind, nach § 58 Satz 2 von der Ablieferung befreit,
wird die Referenzmenge entsprechend korrigiert.
(3) Wird fuer andere Brennereien als landwirtschaftliche Kartoffelbrennereien ein
abweichendes Jahresbrennrecht festgesetzt, kann die Bundesmonopolverwaltung die im
Branntweingrundpreis enthaltenen Fertigungskosten fuer diese Brennereien entsprechend
umrechnen. Zu den Fertigungskosten gehoeren auch die Kosten fuer die Lagerung der
Rohstoffe.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz anstelle von Triticale anderes Getreide zu bestimmen.
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Betriebsabzuege
§ 66
(1) Bei Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 600 hl A werden ab dem
Betriebsjahr 2000/01 fuer Branntwein aus Kartoffeln und Getreide wegen geringerer
Fertigungskosten Abzuege festgesetzt. Diese Betragen fuer das Jahresbrennrecht
ueber 600 bis 1.500 hl A 15 vom Hundert,
ueber 1.500 bis 3.000 hl A 35 vom Hundert,
ueber 3.000 bis 7.000 hl A 47 vom Hundert,
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ueber 7.000 hl A 53 vom Hundert
der Fertigungskosten im Branntweingrundpreis, in den Faellen des § 65 Abs. 3 der
umgerechneten Fertigungskosten. Erzeugen die Brennereien ueber ihr Jahresbrennrecht
hinaus ablieferungsfreien Branntwein, kann die Bundesmonopolverwaltung unter Einschluss
der Brennereien mit einem Jahresbrennrecht bis 600 hl A besondere Abzuege festsetzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Abzuege nach Absatz 1 in den Abzugsstufen so aufzuteilen, dass ein gleitender
oder eng gestaffelter Uebergang in die naechste Abzugsstufe ermoeglicht wird, und das
dafuer erforderliche Verfahren zu bestimmen,
2. zu bestimmen, dass fuer Brennereien mit einem Jahresbrennrecht ueber 7.000 hl A nach
Einzelpruefungen besondere Uebernahmepreise festgesetzt werden oder den Abzug fuer
diese Brennereien unter Beruecksichtigung der Einzelpruefungen abweichend von Absatz
1 festzusetzen,
3. vorzusehen, dass die Bundesmonopolverwaltung in den Faellen des § 42a als Anreiz die
Abzuege nach Absatz 1 niedriger festsetzen kann.
§ 67
-
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Betriebszuschlaege
§ 68
(1) Der Branntweingrundpreis wird fuer den innerhalb des Brennrechts hergestellten
oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien
mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhoeht
(Betriebszuschlag). Der Betriebszuschlag betraegt fuer die Erzeugung
bis zu 100Hektoliter Weingeist
15Hundertteile,
ueber 100bis zu 200 Hektoliter Weingeist
10Hundertteile,
ueber 200bis zu 300 Hektoliter Weingeist
5Hundertteile
des Branntweingrundpreises.
(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist ueberschritten, so darf fuer
die darueber hinausgehende Menge Uebernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das
fuer die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Uebernahmegeld das nach Absatz 1 fuer 300
Hektoliter Weingeist berechnete Uebernahmegeld uebersteigt.
§ 69
Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten
1. Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien
(§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag
von 100 Hundertteilen,
2. die uebrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,
3. Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten
Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen
des Branntweingrundpreises. Bei einem vom regelmaessigen Brennrecht abweichenden
Jahresbrennrecht ermaessigt oder erhoeht sich der Zuschlag um den doppelten Betrag der
sich dadurch ergebenden Grundpreisveraenderung.
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§ 70
-
§ 71
-
-
Abzuege und Zuschlaege bei besonderen Verhaeltnissen
§ 72
(1) Sind die Rohstoffkosten bei der Herstellung eines Hektoliters Alkohol aus Mais,
Triticale, Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste geringer als die nach § 65
berechneten, wird ein entsprechender Abzug festgesetzt, wobei davon ausgegangen wird,
dass die genannten Rohstoffe selbst gewonnen sind. Dabei kann der Rohstoffabzug nach
der preisguenstigsten Getreideart festgesetzt werden. Der Abzug wird nicht festgesetzt
fuer Brennereien, die innerhalb ihres Brennrechts zur Verarbeitung von Kartoffeln
und Getreide Branntwein aus Kartoffeln und ausserdem Branntwein aus Triticale oder
anderem Getreide bis zu dem in § 65 genannten Vomhundertsatz ihres Jahresbrennrechts
herstellen.
(2) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei der Verarbeitung von anderen als frischen
Staerkekartoffeln oder von Getreide minderer Qualitaet besondere Abzuege festsetzen.
Dies gilt auch fuer Kartoffelbranntwein, den Brennereien innerhalb ihres Brennrechts
fuer die Verarbeitung von Getreide herstellen. Die Bundesmonopolverwaltung kann den
Uebernahmepreis fuer Branntwein aus anderen Stoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 nach kaufmaennischen Grundsaetzen bestimmen.
(3) Fuer Branntwein, der aus den in § 27 genannten Stoffen, mit Ausnahme von Wein,
Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln und Topinamburs, von Abfindungsbrennereien,
Stoffbesitzern und Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl
A hergestellt wird, sowie fuer Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer
oder Gerste, der von Abfindungsbrennereien hergestellt wird, werden Zuschlaege zum
Branntweingrundpreis festgesetzt. Sie sollen mindestens 50 und hoechstens 125 vom
Hundert des Grundpreises betragen, der bei einem 100 %igen Jahresbrennrecht festgesetzt
wird oder festgesetzt wuerde. Die Zuschlaege werden auch fuer den gleichen Branntwein
festgesetzt, der in Obstgemeinschaftsbrennereien als innerhalb des Brennrechts
hergestellt gilt.
§ 72a
(weggefallen)
§ 72b
(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann die Uebernahmepreise fuer Branntwein um bis zu
10 vom Hundert, ab dem Betriebsjahr 2006/07 um bis zu 5 vom Hundert kuerzen, soweit
sie den durchschnittlichen Verkaufspreis der Bundesmonopolverwaltung fuer Branntwein
zu Trinkzwecken im vorausgegangenen Betriebsjahr ueberschreiten und die Kuerzung nach
Massgabe der zur Verfuegung gestellten Haushaltsmittel erforderlich ist. Sie kann dabei
nach der Brennereigruppe, dem Jahresbrennrecht und dem Rohstoff im Vomhundertsatz
differenzieren.
(2) (weggefallen)
(3) Die nach den §§ 65 bis 72 festgestellten Uebernahmepreise fuer Branntwein, der in
Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von
Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt wird, werden um 5 vom Hundert gekuerzt.
(4) (weggefallen)
- 21 -
§ 73
Fuer Branntwein, der ueber einer vom Reichsmonopolamt bestimmten Staerke abgeliefert
wird oder sich durch besondere Reinheit auszeichnet, koennen Zuschlaege zum
Branntweingrundpreis und fuer Branntwein, der unter einer vom Reichsmonopolamt
bestimmten Staerke abgeliefert wird oder erhebliche Verunreinigungen aufweist, Abzuege
vom Branntweingrundpreis festgesetzt werden.
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Erhoehter Uebernahmepreis
§ 73a
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Ueberbrand
§ 74
Fuer den ausserhalb des Brennrechts hergestellten oder als ausserhalb des Brennrechts
hergestellt geltenden Branntwein werden Abzuege vom Branntweingrundpreis festgesetzt,
die fuer Branntwein aus Obstbrennereien mindestens 10 Hundertteile, fuer Branntwein aus
anderen Brennereien mindestens 20 Hundertteile des Branntweingrundpreises betragen
sollen.
-
Zahlung des Uebernahmegeldes
§ 75
Die Bundesmonopolverwaltung ist zur Zahlung des Branntweinuebernahmegeldes verpflichtet,
sobald festgestellt ist, dass der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2
obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Ergeben sich Anstaende, fuer die der
Brennereibesitzer nach § 61 Abs. 3 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu
deren Erledigung die Zahlung des Uebernahmegeldes ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Das Uebernahmegeld ist von Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Abfertigung ab
mit sechs vom Hundert zu verzinsen, sofern die Verladung des abgefertigten Branntweins
nicht durch dem Brennereibesitzer nachzuweisende Schuld ueber den zweiten nach der
Abfertigung folgenden Werktag hinaus verzoegert ist. Im letzteren Fall beginnt die
Verpflichtung zur Verzinsung des Uebernahmegeldes erst mit Ablauf der zweiten Woche nach
dem Tage der Verladung.
Achter Abschnitt
Befreiung von der Ablieferung, Branntweinaufschlag
§ 76
(1) Von der Ablieferungspflicht sind ausgenommen
1. Branntwein, zu dessen Herstellung ausschliesslich in § 27 bezeichnete Stoffe
verwendet worden sind,
2. Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist,
3. Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist,
4. Branntwein aus Bier und Rueckstaenden der Bierbereitung,
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5. Branntwein, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der
Ablieferungspflicht ausgenommen ist.
(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenommen solcher aus Wein, Steinobst, Beeren,
Enzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Stoffen wird von der
Bundesmonopolverwaltung uebernommen, wenn er
1. aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) innerhalb ihrer monopolbeguenstigten
Erzeugungsgrenze,
2. aus einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A oder
3. aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten
Erzeugungsgrenze stammt oder
4. von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbeguenstigten
Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist.
5. (weggefallen)
Satz 1 gilt nicht fuer Branntwein aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei, der aus
Rueckstaenden hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung oder der Verarbeitung von Obst
anfallen. Die Uebernahme setzt voraus, dass der Brennereibesitzer den Branntwein vor der
Herstellung dem zustaendigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend.
(3) (weggefallen)
§ 77
Auf die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die
Ausfuehrungsbestimmungen koennen Ausnahmen zugelassen werden.
§§ 78 bis 80
-
§ 81
(weggefallen)
§ 82
(weggefallen)
§ 82a
(weggefallen)
Neunter Abschnitt
Branntweinverwertung und Branntweinhandel
Erster Titel
Branntweinverwertung durch die Reichsmonopolverwaltung
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 83
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§ 84
Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung uebernimmt und verwertet, unterliegt der
Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager
der Bundesmonopolverwaltung befindlich.
§ 85
-
§ 86
(weggefallen)
II.
Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
§ 87
(aufgehoben)
§ 88
Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den uebernommenen Alkohol nach kaufmaennischen
Grundsaetzen.
§ 89
(weggefallen)
§§ 90 bis 92
-
§ 93
-
§§ 94 bis 98
-
Zweiter Titel
Branntweinverwertung durch andere als die
Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
§ 99
(aufgehoben)
§ 99a
-
§ 99b
Branntwein darf zu Trinkzwecken und zur Herstellung von Lebensmitteln, Arzneimitteln
und kosmetischen Mitteln nur verwendet werden, wenn er aus landwirtschaftlichen
Rohstoffen im Sinne von Artikel 32 des Vertrages zur Gruendung der Europaeischen
Gemeinschaft hergestellt ist. Ist in einem Betriebsjahr Branntwein aus
- 24 -
landwirtschaftlichen Rohstoffen in einer Menge von 200.000 hl A zur Herstellung von
kosmetischen Mitteln abgefertigt worden, laesst der Bundesminister der Finanzen fuer den
Rest des Betriebsjahres die Abfertigung von Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen
Rohstoffen zu diesem Zweck zu.
§ 100
-
§ 101
(weggefallen)
§§ 102 bis 105
-
-
Ausfuhr
-
Branntweinhandel
§ 106
Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein duerfen nicht zu einem Preis angeboten,
gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1,
der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt.
§ 107
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Zehnter Abschnitt
Besondere Vorschriften
§ 108 Berechnung bei Verkuerzung von Branntweinsteuer
(1) Ist Branntweinsteuer dadurch verkuerzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt
in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkuerzte Branntweinsteuer nach der
Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb waehrend
der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte,
sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem groesseren oder in
einem geringeren Umfang benutzt worden ist.
(2) Ist Branntweinsteuer dadurch verkuerzt worden, dass branntweinhaltige Daempfe oder
Branntwein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der
Messvorrichtung vorsaetzlich gestoert oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende
Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkuerzte
Branntweinsteuer in der Weise berechnet, dass fuer die dem Zeitpunkt der Entdeckung
vorhergegangenen drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme,
Stoerung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die
Verkuerzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.
§ 109 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
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Wenn das Gesetz die Gewaehrung von monopolrechtlichen Verguenstigungen oder
Erleichterungen zulaesst, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen
der in § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art treffen.
§ 110
(1) Soweit mehrere Personen fuer die Monopoleinnahme haften, haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Rechte Dritter an Branntwein, der an die Reichsmonopolverwaltung abzuliefern
ist oder wegen dessen noch Ansprueche der Reichsmonopolverwaltung auf Bezahlung von
Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, koennen insoweit nicht geltend
gemacht werden, als dadurch die Ansprueche der Reichsmonopolverwaltung beeintraechtigt
werden. Solcher Branntwein haftet ohne Ruecksicht auf die Rechte Dritter fuer die darauf
ruhenden Ansprueche der Reichsmonopolverwaltung; er kann, solange die Ansprueche nicht
befriedigt sind, von der Reichsmonopolverwaltung oder den Finanzbehoerden mit Beschlag
belegt werden.
§ 110a
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§ 110b
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§ 111 Verjaehrung, Verzinsung, Saeumniszuschlaege
(1) Die fuer Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuerverguetungen geltenden Vorschriften der
§§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden fuer Ansprueche auf Zahlung oder
Erstattung von Branntweinuebernahmegeld sinngemaess angewendet. Die Erstattungsansprueche
verjaehren in zehn Jahren, wenn das Branntweinuebernahmegeld erschlichen wurde. Ansprueche
auf Zahlung von Branntweinuebernahmegeld werden ausschliesslich nach § 75 Abs. 1
verzinst.
(2) Wer Branntweinuebernahmegeld zugunsten Dritter erschlichen hat, haftet fuer die
Rueckzahlung.
§ 112 Kosten
(1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der Ausfuehrung dieses Gesetzes beauftragten
Finanzbehoerden und sonstigen Behoerden koennen fuer eine besondere Inanspruchnahme oder
Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebuehren erheben und die Erstattung von
Auslagen verlangen.
(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt
insbesondere vor bei
1. Amtshandlungen ausserhalb der Amtsstelle oder des Amtsplatzes sowie ausserhalb der
Oeffnungszeiten, soweit es sich nicht um Massnahmen der Steueraufsicht handelt;
2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis fuehren, weil sie antragsgemaess zu
einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen;
3. Amtshandlungen, die durch mehr als drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats
veranlasst sind;
4. Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen Antrag auf Gewaehrung einer Monopol-
oder Steuerverguetung oder sonstigen Verguenstigung veranlasst sind oder wenn sich bei
Untersuchungen von Amts wegen Angaben und Einwendungen des Verfuegungsberechtigten
als unrichtig oder unbegruendet erweisen oder wenn die untersuchten Waren den an sie
gestellten Anforderungen nicht entsprechen;
5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Befoerderungsmitteln oder Waren;
6. Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstuecken, Abschriften und Ablichtungen), die
auf Antrag ausgefuehrt werden.
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(3) § 178 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 113
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§ 114 Vollstreckung
(1) Forderungen der Bundesmonopolverwaltung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein
oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden wie Steuern vollstreckt.
(2) Monopolrechtliche Anordnungen werden durch die Hauptzollaemter vollstreckt. Die §§
328 bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
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Methylalkohol
§ 115
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Hefe
§ 116
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§ 117
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Aufwendungen fuer Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke
§ 118
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§ 118a
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Elfter Abschnitt
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 119
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§ 120
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§ 121
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§ 122
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§ 123
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§ 124
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§ 125
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§ 126 Monopolordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Monopolpflichtiger oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Branntwein ausserhalb des Monopolbetriebs ohne die nach § 29 erforderliche
Genehmigung reinigt,
2. eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 nicht vollstaendig, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung
oder Reinigung von Branntwein oder Anleitungen zur Herstellung solcher
Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft,
3a. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder
nicht vollstaendig abliefert,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 99b Satz 1 Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen
verwendet,
6. gegen eine Vorschrift des § 106 ueber den Branntweinhandel verstoesst,
7. einen amtlichen Verschluss, eine sonstige amtliche Sicherheitsmassnahme oder einen
derjenigen Teile der Geraete, Gefaesse, Rohre oder Messvorrichtungen der Brennerei,
aus denen weingeisthaltige Daempfe oder Branntwein abgeleitet oder entnommen werden
koennen, unbefugt verletzt oder
8. Messvorrichtungen, deren unrichtige Anzeige ihm bekannt ist, weiter benutzt oder
Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die richtige Anzeige der Messvorrichtungen
zu stoeren,
9. einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem
Verwaltungsakt fuer Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefuegt worden
ist.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig Betriebsvorgaenge, die
nach einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig sind, nicht oder in
tatsaechlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen laesst und dadurch ermoeglicht,
ein ueberhoehtes Branntweinuebernahmegeld zu erlangen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 der Abgabenordnung geahndet werden kann.
§ 127
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§ 128
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(1) Die fuer das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei
einer Straftat, die unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheblicher Tatsachen auf die
Erlangung von Vermoegensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt,
entsprechend anzuwenden.
(2) Fuer Bussgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 412 der
Abgabenordnung entsprechend.
(3) Die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten nach § 126 Abs. 2 verjaehrt in fuenf
Jahren.
§ 129
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§ 129a
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Zweiter Teil
Branntweinsteuer
§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet
der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Gebiet von Buesingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine
Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Branntwein im Sinne des Absatzes 1 sind Waren
1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt
ueber 1,2 % vol,
2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem
Alkoholgehalt ueber 22 % vol.
(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste
Stoffe, auch zum Teil in der Fluessigkeit geloest, enthaelt.
(4) Branntweinhaltige Waren im Sinne von Absatz 1 sind andere alkoholhaltige
Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung
von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt
hoeher als 1,2% vol, bei nicht fluessigen Waren als 1% mas ist.
(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel
1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1)
in der Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli
1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchfuehrung
erlassenen Rechtsvorschriften. Alkoholhaltige Fluessigkeiten werden im Zweifel als
Branntwein, andere alkoholhaltige Waren als branntweinhaltige Waren besteuert.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. die nach Absatz 5 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu
bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geaenderte Nomenklatur anzupassen,
soweit sich hieraus steuerliche Aenderungen nicht ergeben,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen,
dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 % vol, der in ein mit
einer Weinbrennerei verbundenes Branntweinlager aufgenommen wird, bis zu seiner
bestimmungsmaessigen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird.
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§ 131 Steuertarif
(1) Die Steuer bemisst sich nach der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie
betraegt fuer einen Hektoliter reinen Alkohols (hlA), gemessen bei einer Temperatur von
20 Grad C: 1.303 Euro (Regelsatz).
(2) Die Steuer ermaessigt sich fuer Branntwein, der
1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb
einer monopolbeguenstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf
1.022 Euro je hl A,
2. in einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl
A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulaessigen
steuerfreien Ueberausbeute, auf
730 Euro je hl A.
Die Steuerermaessigungen sind auf den Erzeuger beschraenkt und setzen voraus, dass die
Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhaengig von einer anderen Brennerei und
kein Lizenznehmer ist. Der ermaessigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend fuer
Branntwein, der von einer ausserhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit
einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absaetzen 1 und
2 zu erlassen,
2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Verguenstigung, unter Abfindung zu
brennen, auszuschliessen, wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete ausserhalb des
Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen,
3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung und in
Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem
Branntwein bei einer Aenderung der zulaessigen steuerfreien Ueberausbeuten den
ermaessigten Steuersatz nach Absatz 2 Nr. 2 anzupassen.
§ 132 Steuerbefreiungen und -entlastungen
(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden
1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
2. zur Herstellung von Essig,
3. (aufgehoben)
4. vergaellt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
5. vergaellt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der
Herstellung von Waren dienen.
(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie
1. in Form von vollstaendig vergaelltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,
2. als Probe innerhalb oder ausserhalb des Steuerlagers zu den betrieblich
erforderlichen Untersuchungen und Pruefungen verbraucht oder fuer Zwecke der Steuer-
oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
3. als Probe zu einer Qualitaetspruefung der zustaendigen Behoerde vorgestellt oder auf
Veranlassung dieser Behoerde entnommen werden,
4. Waren sind, fuer deren Herstellung eine Steuerverguenstigung nach Absatz 1 oder
Absatz 3 vorgesehen ist,
5. unter Steueraufsicht vernichtet werden.
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(3) Die Steuer fuer nachweislich versteuerte Erzeugnisse wird erlassen, erstattet oder
verguetet, wenn diese zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden:
1. Aromen zur Aromatisierung von
a) Getraenken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 % vol,
b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige
Getraenke,
2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 l A je 100 kg oder andere
Lebensmittel, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getraenke, mit einem
Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 l A je 100 kg.
Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit die Erzeugnisse nachweislich
keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthalten.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der
Besteuerung
a) Vorschriften zu den Absaetzen 1 bis 3 zu erlassen,
b) die Vergaellungsmittel und die Art und Weise der Vergaellung zu bestimmen und
dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr
enthalten, ausnahmsweise von der Vergaellung abgesehen werden kann, soweit
Steuerbelange nicht gefaehrdet sind,
c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum aeusserlichen
Gebrauch und von Essig zu vergaellen ist oder dass besondere Ueberwachungsmassnahmen
getroffen werden,
d) anzuordnen, dass Vergaellungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten
bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergaellten Alkohol unentgeltlich
Proben entnommen werden duerfen,
2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen
auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit fuer solche
Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet
sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden,
3. bei wirtschaftlichem Beduerfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung
nach Absatz 1 zuzulassen,
4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchfuehrung der Richtlinie 92/83/EWG
des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern
auf Alkohol und alkoholische Getraenke (ABl. EG Nr. L 316 S. 21), insbesondere
deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollstaendig vergaellter Branntwein dem
Steueraussetzungsverfahren (§ 133) oder einem anderen Ueberwachungsverfahren
unterstellt wird.
§ 133 Steueraussetzungsverfahren, Steuerlager
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) fuer Erzeugnisse, die
1. sich in einem Steuerlager befinden,
2. nach den §§ 140 bis 142 befoerdert werden.
(2) Steuerlager sind
1. die Verschlussbrennerei (§ 134),
2. das Branntweinlager (§ 135).
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der
Besteuerung Regelungen zu Lager- und Herstellungstaetigkeiten im Steuerlager zu
treffen,
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2. zur Durchfuehrung der Steueraufsicht zu bestimmen, welche Raeume, Flaechen, Anlagen
und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind.
§ 134 Verschlussbrennerei
(1) Verschlussbrennerei ist die unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichtete
Brennerei, in der unter Steueraussetzung Branntwein durch Destillation oder andere
Verfahren gewonnen und anschliessend gereinigt werden darf.
(2) Wer eine Brennerei nach Absatz 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird
auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen und deren Brennerei verschlusssicher
eingerichtet ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung durch
Rechtsverordnung
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren der Verschlussbrennerei zu regeln,
2. die Massnahmen zur verschlusssicheren Einrichtung und zur Alkoholerfassung zu
bestimmen,
3. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Branntwein abweichend von den Absaetzen
1 und 2 in besonderen Faellen in einem Branntweinlager gewonnen werden darf.
§ 135 Branntweinlager
(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse
1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls ueblichen Lagerbehandlungen
unterzogen werden duerfen,
2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt,
Erzeugnisse gereinigt, vergaellt, bearbeitet oder zu nicht der Branntweinsteuer
unterliegenden Getraenken verarbeitet werden duerfen. Als Herstellungshandlung gilt
auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstaerke.
(2) Das Branntweinlager wird im Regelfall als offenes Lager betrieben. Als
Branntweinverschlusslager (Lager unter amtlichem Verschluss) kann es betrieben werden,
wenn es verschlusssicher eingerichtet ist, ausschliesslich der Lagerung von Branntwein
dient und die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate betraegt.
(3) Wer ein Branntweinlager betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf
Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische
Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen, gegen deren steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen und die ueber geeignete Lagerstaetten verfuegen.
Fuer offene Lager, ausgenommen das Lager der Bundesmonopolverwaltung, ist die Erlaubnis
von einer Sicherheitsleistung abhaengig (Steuerlagersicherheit). Die Sicherheit
entspricht dem nach dem Regelsatz bemessenen Steuerwert der Menge an reinem Alkohol,
die im Jahresdurchschnitt in einem Monat unvergaellt aus dem Branntweinlager insgesamt
entnommen wird.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der
Besteuerung
a) das Erlaubnis- und Lagerverfahren fuer offene und unter amtlichem Verschluss
stehende Branntweinlager einschliesslich des Verfahrens der Sicherheitsleistung
naeher zu regeln,
b) anzuordnen, dass bei Gefaehrdung von Steuerbelangen Sicherheit bis zur Hoehe
des Steuerwertes des tatsaechlichen Lagerbestands und der tatsaechlichen
Lagerentnahmen zu leisten ist oder dass das Lager unter amtlichen Verschluss zu
nehmen ist,
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c) Richtwerte fuer Lagerungs- und Verarbeitungsschwund festzulegen, hierueber
Erklaerungen des Lagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass fuer den die
Richtwerte ueberschreitenden Schwund eine Steuer als entstanden gilt,
2. zur Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung eines unangemessenen Steuerkredits
Mindestmengen fuer den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer fuer nicht selbst
hergestellten oder abgefuellten Trinkbranntwein vorzuschreiben sowie anzuordnen, dass
Einzelhaendler vom Betrieb eines Branntweinlagers ausgenommen werden,
3. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei
wirtschaftlichem Beduerfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus
Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung
erzeugt wurde, in ein Branntweinlager aufgenommen wird, dessen Inhaber eine
Obstverschlussbrennerei regelmaessig betreibt, und dass fuer diesen Branntwein eine
um 1 vom Hundert gekuerzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in
den freien Verkehr entnommen werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen
Sicherungsmassnahmen anzuordnen,
4. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die
Steuerlagersicherheit in bezug auf die unversteuert entnommene Alkoholmenge zu
ermaessigen, soweit Steuerbelange nicht gefaehrdet sind.
§ 136 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass das Erzeugnis aus dem Steuerlager entfernt wird,
ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach
§ 140 Abs. 1 Nr. 3 anschliesst, oder dadurch, dass es im Steuerlager zum Verbrauch
entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des
Steuerlagers.
(2) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der
Gewinnung. Steuerschuldner ist der Hersteller.
(3) Die Steuer entsteht auch dadurch, dass
1. Branntwein in anderer Weise als nach Absatz 2 ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2
gewonnen oder
2. ein unversteuertes Erzeugnis ausserhalb des Steuerlagers ohne amtliche Genehmigung
gereinigt oder
3. Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, ausserhalb des Steuerlagers zu
gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Branntwein enthaltene Alkohol
zuvor nicht oder nicht vollstaendig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht
jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer
alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 vom Hundert der Gesamtalkoholmenge nicht
uebersteigt.
Steuerschuldner ist der Hersteller oder Reiniger. Die Steuer bemisst sich nach der
Alkoholmenge des hergestellten oder gereinigten Erzeugnisses. In den Faellen der Nummer
3 vermindert sich die Steuer um eine nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.
§ 137 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung
(1) Werden Erzeugnisse aus einer Verschlussbrennerei oder einem Branntweinverschlusslager
entnommen, wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Ueber die bei Entnahme in den
freien Verkehr nach § 136 Abs. 1 entstandene Steuer wird ein Steuerbescheid erteilt.
Ist Branntwein ohne amtliche Mitwirkung in den freien Verkehr entnommen worden, hat ihn
der Steuerschuldner unverzueglich anzumelden.
(2) Inhaber von offenen Branntweinlagern haben ueber die Erzeugnisse, fuer die in einem
Monat die Steuer nach § 136 Abs. 1 entstanden ist, bis zum zehnten Tag des auf die
Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
(3) In den Faellen des § 136 Abs. 3 hat der Steuerschuldner unverzueglich eine
Steueranmeldung abzugeben.
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(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung
Vorschriften zur Feststellung der Alkoholmenge und zum Steuerverfahren, insbesondere
zur Steuerfestsetzung und zur Steueranmeldung, zu erlassen.
§ 138 Faelligkeit
(1) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einer Verschlussbrennerei oder
einem Branntweinverschlusslager entstanden ist, ist spaetestens am siebten Tag nach der
Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 137 Abs. 1 Satz 2) zu entrichten.
(2) Die Steuer, die nach § 136 Abs. 1 bei Entnahme aus einem offenen Branntweinlager
entstanden ist, ist spaetestens am fuenften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung
folgenden Monats zu entrichten.
(3) Die Steuer auf unter Abfindung gewonnenen Branntwein (§ 136 Abs. 2) ist binnen
einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu
entrichten.
(4) Die nach § 136 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.
(5) Abweichend von den Absaetzen 1 und 3 wird der Faelligkeitstermin auf Antrag des
Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung auf den fuenften Tag des zweiten auf die
Steuerentstehung folgenden Monats festgesetzt.
§ 139 Steuerfreie Verwendung
(1) Wer Erzeugnisse steuerfrei nach § 132 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis.
Sie wird Personen auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnis schliesst die Lagerung der zu
verwendenden Erzeugnisse im Betrieb mit ein.
(2) Die Steuer entsteht, wenn das Erzeugnis entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen
Zweckbestimmung verwendet wird oder dieser nicht mehr zugefuehrt werden kann, es sei
denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht dem Untergang gleich. Kann
der Verbleib des Erzeugnisses nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der
vorgesehenen Zweckbestimmung zugefuehrt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1
steht die Verwendung ohne vorgeschriebene Vergaellung gleich. Steuerschuldner ist der
Erlaubnisinhaber. Er hat unverzueglich eine Steueranmeldung abzugeben und die Steuer
sofort zu entrichten.
(3) Wer Erzeugnisse nach § 132 Abs. 3 gegen Erlass, Erstattung oder Verguetung verwenden
will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen die
steuerliche Zuverlaessigkeit des Verwenders keine Bedenken bestehen und er kaufmaennische
Aufzeichnungen fuehrt, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von
Erzeugnissen jeweils hergestellten Waren zu belegen.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der
Besteuerung
a) das Erlaubnis-, Verwendungs-, Erlass-, Erstattungs- und Verguetungsverfahren und
das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
b) fuer Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und
Kleinhandel betreiben, eine besondere Ueberwachung vorzuschreiben,
c) fuer Betriebe, die Branntwein unvergaellt zur steuerfreien Verwendung beziehen
oder einsetzen, Sicherheitsleistung zu verlangen,
d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbeguenstigte alkoholhaltige
Aromen oder Lebensmittel zu nicht beguenstigten Zwecken verwenden oder abgeben,
entsprechend Absatz 2 besteuert werden,
2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a) Mindestmengen fuer die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,
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b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein
zuzulassen,
c) in besonderen Faellen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, statt des
Erlasses, der Erstattung oder der Verguetung nach Absatz 3 in Verbindung mit § 132
Abs. 3 das Verfahren der Verwendung unter Steuerbefreiung zuzulassen.
§ 140 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(1) Erzeugnisse duerfen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
2. in einen Betrieb eines Inhabers einer Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 verbracht oder
3. in ein Zollverfahren uebergefuehrt werden, ausgenommen das Verfahren der Ueberfuehrung
in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
Erzeugnisse duerfen in den Faellen des § 147 Abs. 1 auch im Anschluss an die Ueberfuehrung
in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder
einen Betrieb (Satz 1 Nr. 1 und 2) verbracht werden.
(2) Die Erzeugnisse sind unverzueglich vom Inhaber des Steuerlagers in sein Steuerlager
oder vom Inhaber der Erlaubnis nach § 139 Abs. 1 in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom
Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren ueberzufuehren.
(3) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat der Inhaber des abgebenden
Steuerlagers, in den Faellen des Absatzes 1 Satz 2 der nach den Zollvorschriften zur
Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender Sicherheit fuer den Versand
zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefaehrdet
erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Befoerderer oder der
Eigentuemer der Erzeugnisse die Sicherheit fuer das Steuerversandverfahren anstelle des
Versenders leistet.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der
Besteuerung Bestimmungen zu den Absaetzen 1 bis 3 zu treffen, insbesondere
zum Versandverfahren und zum Verfahren der Sicherheitsleistung, dabei kann er
bestimmen, dass eine Steuerlagersicherheit auch den Versand mit abdeckt.
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Inhaber von
Steuerlagern oder Betrieben (Absatz 1 Nr. 1 und 2) in Besitz genommen haben, als in
ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch
nicht beeintraechtigt werden.
§ 141 Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten
(1) Erzeugnisse duerfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen
Steuerversandverfahren
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfaengern im Steuergebiet
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft
(Mitgliedstaaten) bezogen oder
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten
Empfaengern in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
3. durch das Steuergebiet befoerdert
werden. Im Falle der Nummer 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers
(Versender) fuer den Versand Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen
Mitgliedstaaten gueltig sein. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende
Steuerlagersicherheit, deckt diese den Versand mit ab. Das fuer das Steuerlager
zustaendige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Befoerderer oder der
Eigentuemer der Erzeugnisse die Sicherheit anstelle des Versenders leistet. Das
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren ist unter Sicherheitsleistung auch dann
anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die fuer ein Steuerlager im Steuergebiet bestimmt sind, im
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Transitwege ueber das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befoerdert werden; § 143 gilt
sinngemaess.
(2) Berechtigte Empfaenger sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder
nach Absatz 3 die Zulassung erteilt worden ist, Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus
einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des oeffentlichen Rechts steht dem Bezug
zu gewerblichen Zwecken gleich.
(3) Die Zulassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt
Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig
Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken
bestehen. Die Zulassung ist davon abhaengig, dass Sicherheit in Hoehe der waehrend eines
Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Im Falle von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird
die Zulassung erteilt, wenn eine Sicherheit in Hoehe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen der Saetze 1 bis 3 gelten nicht fuer die
Zulassung einer Einrichtung des oeffentlichen Rechts. Ist ein Beauftragter zugelassen
worden Saetzen 2 oder 3 abgesehen werden, solange nach dem Ermessen des Hauptzollamts
keine Anzeichen fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind.
(4) Die Erzeugnisse sind unverzueglich
1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen
Mitgliedstaat zu verbringen,
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten
Empfaenger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(5) Die Steuer entsteht fuer Erzeugnisse, die in den Betrieb eines berechtigten
Empfaengers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, sie sind
im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner
ist der berechtigte Empfaenger.
(6) Der Steuerschuldner hat fuer Erzeugnisse, fuer die in einem Monat die Steuer
entstanden ist, bis zum zehnten Tag des folgenden Monats eine Steueranmeldung abzugeben
und die Steuer spaetestens am fuenften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden
Monats zu entrichten.
(7) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann
bei der Belieferung eines berechtigten Empfaengers eine im Steuergebiet ansaessige
Person als Beauftragter widerruflich zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemaess
kaufmaennische Buecher fuehrt, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellt, Aufzeichnungen ueber
die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet fuehrt und gegen ihre steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist von einer Sicherheit in
dem nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Umfang abhaengig. Der Beauftragte wird
neben dem berechtigten Empfaenger Steuerschuldner.
(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens
und zur Durchfuehrung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992
ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geaendert durch
die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46),
insbesondere deren Titel III, durch Rechtsverordnung
1. das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren zu regeln und dabei fuer
regelmaessig und haeufig wiederkehrende Faelle des innergemeinschaftlichen
Steuerversands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den an das
Steuergebiet angrenzenden Mitgliedstaaten vorzusehen,
2. sonstige Bestimmungen zu den Absaetzen 1 bis 7, insbesondere zum Verfahren der
Zulassung (Absaetze 3 und 7), zur Sicherheitsleistung und zur Steueranmeldung zu
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erlassen; dabei kann er zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse,
die Inhaber von Steuerlagern oder berechtigte Empfaenger in Besitz genommen haben,
als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.
(9) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung fuer die
Anwendung dieses Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft gemaess
Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S.
1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren.
§ 142 Ausfuhr unter Steueraussetzung
(1) Erzeugnisse duerfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen Gemeinschaft ausgefuehrt werden.
(2) Werden Erzeugnisse ueber andere Mitgliedstaaten ausgefuehrt, ist das
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Erzeugnisse unverzueglich auszufuehren.
(4) § 140 Abs. 3 und 4, § 141 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 8 gelten sinngemaess.
§ 143 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Werden Erzeugnisse waehrend der Befoerderung nach den §§ 140 bis 142 im Steuergebiet
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass sie
nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind,
die zum Bezug von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht
dem Untergang gleich. Erzeugnisse gelten als entzogen, wenn sie in den Faellen des §
140 Abs. 2, des § 141 Abs. 4 oder des § 142 Abs. 3 nicht in das Steuerlager oder den
Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren uebergefuehrt oder aus dem
Steuergebiet ausgefuehrt werden.
(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Erzeugnisse bei der Befoerderung aus
einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3) dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die
Erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt
sinngemaess, wenn eine sonstige Unregelmaessigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen
aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.
(3) Sind Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem
Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfaenger oder eine
Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 141 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, § 142) und fuehrt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab
dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, dass die Erzeugnisse
1. am Bestimmungsort angelangt oder
2. untergegangen oder
3. aufgrund einer ausserhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten
geltenden Unregelmaessigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.
(4) Steuerschuldner ist in den Faellen der Absaetze 1 bis 3
1. der Versender,
2. daneben
a) der Empfaenger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den
Erzeugnissen erlangt hat,
b) der Befoerderer oder Eigentuemer der Erzeugnisse, sofern er fuer das
Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.
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Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Erzeugnisse entzogen
hat. Der Steuerschuldner hat ueber Erzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist,
unverzueglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.
(5) Wird in den Faellen der Absaetze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab
dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt,
dass die die Steuerentstehung ausloesende Unregelmaessigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
eingetreten ist und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im
Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung
der Gleichmaessigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absaetzen 1 bis 5 zu erlassen.
§ 144 Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs anderer
Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken
(1) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen
Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. die ausserhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das
Steuergebiet verbringt oder verbringen laesst.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des oeffentlichen
Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Werden Erzeugnisse aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als
den in Absatz 1 genannten Faellen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer
dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten
oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz haelt oder verwendet.
(3) Wer Erzeugnisse nach den Absaetzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder
verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und fuer die Steuer
Sicherheit zu leisten.
(4) Der Steuerschuldner hat fuer Erzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist,
unverzueglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spaetestens am fuenften
Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren
nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt
kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass fuer Steuerschuldner, die
Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die fuer berechtigte Empfaenger geltende
Frist fuer die Abgabe der Steueranmeldung (§ 141 Abs. 6) unter den in § 141 Abs. 3
Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemaesse Abgabe der
Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung
Bestimmungen zu den Absaetzen 1 bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur
Sicherheit, zu erlassen.
§ 145 Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Erzeugnisse, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden und
fuer private Zwecke in das Steuergebiet verbracht werden, sind steuerfrei.
(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 zu privaten Zwecken oder nach §
144 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden, sind die
nachstehenden Umstaende zu beruecksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gruende des Besitzers fuer den Besitz der Erzeugnisse;
2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Befoerderung;
3. Unterlagen ueber die Erzeugnisse;
4. Menge oder Beschaffenheit der Erzeugnisse.
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(3) (aufgehoben)
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen, die
fuer private Zwecke aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet
verbracht werden, widerleglich vermutet wird, dass die Erzeugnisse zu gewerblichen
Zwecken bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden.
§ 146 Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates,
in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und
den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchfuehrt oder durch andere durchfuehren
laesst (Versandhaendler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenueber dem
Versandhaendler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach
den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhaendler mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung
an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhaendler.
(3) Wer als Versandhaendler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies
vorher dem fuer den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt unter Angabe der fuer die
Versteuerung massgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit fuer die Steuer zu
leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen
Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat fuer die Erzeugnisse, fuer die die Steuer entstanden ist,
unverzueglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spaetestens am fuenften Tag
des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach
Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhaendlers kann eine im Steuergebiet ansaessige Person als
Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemaess
kaufmaennische Buecher fuehrt, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellt, Aufzeichnungen ueber
die Lieferung des Antragstellers in das Steuergebiet fuehrt und gegen ihre steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhaendler
Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhaendlers zu
erfuellen.
(6) Wer als Versandhaendler mit Sitz im Steuergebiet Erzeugnisse in einen anderen
Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Er hat Aufzeichnungen ueber die gelieferten Erzeugnisse zu fuehren und die von dem
Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen fuer das Verbringen zu erfuellen.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung
Vorschriften zu den Absaetzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei zur Vereinfachung
zuzulassen, dass die Steueranmeldungen nach Absatz 4 zusammengefasst fuer einen
bestimmten Zeitraum und zentral bei einem Hauptzollamt abgegeben werden und dass in den
Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden.
§ 147 Erzeugnisse aus Drittlaendern
(1) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht
oder befinden sie sich
1. in einem Zollverfahren oder
2. in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebiets,
so gelten fuer die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der fuer ihre
Bemessung massgebend ist, fuer die Person des Steuerschuldners, die Faelligkeit, den
Zahlungsaufschub, das Erloeschen, ausgenommen das Erloeschen durch Einziehung, den
Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer sowie das Steuerverfahren die
Zollvorschriften sinngemaess. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung
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fuer den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden
Billigkeitsgruenden unberuehrt.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen
und die Besteuerung abweichend von Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des
Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter
steuerpflichtiger Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhaeltnisse bei der Einfuhr
erforderlich ist.
§ 148 Erlass, Erstattung oder Verguetung beim Verbringen aus dem
Steuergebiet
(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet fuer nachweislich
versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken - einschliesslich Versandhandel -
in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind. Fuer die Berechnung ist die in dem
Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge massgeblich.
(2) Erlass, Erstattung oder Verguetung werden nur gewaehrt, wenn der Berechtigte (Absatz
3) nachweist, dass das Erzeugnis keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Abs. 2) enthaelt, und
1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer fuer das Erzeugnis in dem anderen
Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
2. a) den Antrag vor dem Verbringen des Erzeugnisses beim Hauptzollamt stellt und das
Erzeugnis auf Verlangen vorfuehrt,
b) das Erzeugnis mit den Begleitpapieren befoerdert, die fuer das
innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren vorgeschrieben sind, und
c) eine ordnungsgemaesse Empfangsbescheinigung sowie eine amtliche Bestaetigung des
anderen Mitgliedstaates darueber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemaess
steuerlich erfasst worden ist.
(3) Erlass-, erstattungs- oder verguetungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den
anderen Mitgliedstaat verbracht hat.
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung
1. das Erlass-, Erstattungs- und Verguetungsverfahren zu regeln,
2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie solche Personen von
dem Verfahren auszuschliessen, die ueber ein Steuerlager verfuegen.
§ 149 Erlass, Erstattung oder Verguetung der Steuer im Steuergebiet
(1) Fuer nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Branntweinlager aufgenommen
werden, wird die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung
Verfahrensvorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
§ 150 Besondere Ermaechtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. in Ausuebung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchfuehrung zwischenstaatlicher
Vertraege
a) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische und konsularische
Vertretungen, durch deren Mitglieder einschliesslich der im Haushalt lebenden
Familienmitglieder sowie durch sonstige Beguenstigte bestimmt sind, von der
Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergueten und die notwendigen
Verfahrensvorschriften zu erlassen,
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b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (auslaendische
Streitkraefte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
sowie den Angehoerigen dieser Personen (Mitglieder der auslaendischen
Streitkraefte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183,
1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183,
1218) gewaehrten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu
erlassen,
c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Uebereinkommen fuer internationale
Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, naeher zu regeln und
insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d) im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit fuer Erzeugnisse, soweit dadurch nicht
unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen,
unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. Maerz
1983 ueber das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S.
1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung und anderen von
den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit
werden koennen und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
e) nach Massgabe des Artikels 23 Abs. 5 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.
Februar 1992 ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17
S. 20), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli
2000 (ABl. EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung Erzeugnisse,
die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die
Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die
notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
f) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
der nach den Buchstaben a bis e gewaehrten Steuerbefreiungen fuer alle daran
Beteiligten die Steuer entsteht und fuer den unversteuerten Versand an den
Berechtigten die §§ 140, 141 und 143 sinngemaess angewendet werden,
g) zur Durchfuehrung von Artikel 23 Abs. 1a der Richtlinie 92/12/EWG in der
jeweils geltenden Fassung das Verfahren zum Bezug von Erzeugnissen unter
Steueraussetzung mit Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung fuer die
unter den Buchstaben a bis c genannten Beguenstigten naeher zu regeln,
2. in einer Freizone abweichend von § 135 Abs. 2 und § 141 Abs. 3 fuer die Erteilung
der Erlaubnis zur Lagerung unter Steueraussetzung oder der Zulassung zum Bezug
unter Steueraussetzung geringere Anforderungen zu stellen und fuer die Lagerung
und Befoerderung unter Steueraussetzung Erleichterungen zuzulassen, wenn dies
wegen der besonderen Verhaeltnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die
Steuerbelange nicht gefaehrdet sind,
3. zur Durchfuehrung von Artikel 7 Abs. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geaendert durch die Richtlinie
94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), das Verfahren
bei der Befoerderung von versteuerten Erzeugnissen im Transitwege durch das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaates unter Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments
nach der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 (ABl. EG Nr. L 369 S. 17) naeher zu
regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen
Transitmitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren
zugelassen werden kann,
4. zur Sicherung des Steueraufkommens fuer die Steuerverguetung (§§ 132, 148, 149)
eine fuer den Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestaetigung des
Steuerschuldners oder Herstellers vorzuschreiben,
5. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Trinkbranntwein in
Fertigpackungen, der in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem
Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss und Trinkbranntwein,
der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefuellt
wird, bei seiner Entfernung aus dem abfuellenden Betrieb in gleicher Weise
gekennzeichnet sein muss. Dabei kann es die Kennzeichnung und insbesondere
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Herstellung, Gestaltung, Bezug, Anbringung und Verwendung der Steuerzeichen und
das Steuerzeichenverfahren im uebrigen regeln sowie notwendige Sicherungsmassnahmen
anordnen. Es kann darueber hinaus die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung
der Branntweinsteuer bestimmen und anordnen, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens
in Hoehe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers
entsteht, sowie Regelungen ueber die Entlastung von der Steuerzeichenschuld
oder der Branntweinsteuer treffen, wenn Steuerzeichen zurueckgegeben oder unter
Steueraufsicht vernichtet werden oder ungueltig gemacht oder gekennzeichneter
Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann
es zur Durchfuehrung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbranntwein nur
in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefuellt werden darf und fuer zurueckgegebene,
vernichtete oder ungueltig gemachte Steuerzeichen Gebuehren erhoben werden.
-
Monopolausgleich
§ 151 Steueraufsicht
(1) Die amtliche Aufsicht nach § 43 ist zugleich Steueraufsicht nach den §§ 209 bis
217 der Abgabenordnung. Der Steueraufsicht unterliegen ausser den in § 43 genannten
Sachverhalten auch die Einfuhr, die Verwendung und der Bezug von Erzeugnissen sowie die
Taetigkeit des Beauftragten nach § 141 Abs. 7 und § 146 Abs. 5.
(2) Erzeugnisse koennen ueber die in § 215 der Abgabenordnung genannten Faelle hinaus
sichergestellt werden, wenn sie ein Amtstraeger im Steuergebiet in Mengen und unter
Umstaenden vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und fuer die der
Nachweis nicht gefuehrt werden kann, dass sie
1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befinden oder
2. im Steuergebiet ordnungsgemaess versteuert wurden oder ordnungsgemaess zur Versteuerung
anstehen.
§§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Wer Trinkbranntwein ausserhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen
oder wer ausserhalb des Steuerlagers Grosshandel mit Branntwein treiben oder wer
Branntwein aufkaufen will, der unter Abfindung gewonnen wurde, hat sich vor Eroeffnung
des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden. Von der Anmeldeverpflichtung als
Trinkbranntweinhersteller sind Stoffbesitzer und Inhaber von Abfindungsbrennereien
ausgenommen, soweit sie nur den von ihnen selbst gewonnenen Branntwein verarbeiten.
(4) (weggefallen)
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zur
Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung
Bestimmungen ueber den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der An- und Abmeldung nach den
Absaetzen 3 und 4 zu treffen.
§ 152 Geschaeftsstatistik
(1) Nach naeherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen stellen die Hauptzollaemter
fuer statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen
Bundesamt zur Auswertung mit.
(2) Die Bundesfinanzbehoerden koennen auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen
Bundesamt zur Darstellung und Veroeffentlichung fuer allgemeine Zwecke uebermitteln.
§ 153 Steuerordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig
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1. entgegen § 140 Abs. 2 oder § 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Erzeugnisse nicht oder nicht
rechtzeitig aufnimmt oder in ein Zollverfahren ueberfuehrt,
2. entgegen § 141 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 142 Abs. 3 Erzeugnisse nicht oder nicht
rechtzeitig verbringt oder ausfuehrt,
3. entgegen § 144 Abs. 3, § 146 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht
oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 151 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 sich nicht oder nicht rechtzeitig
anmeldet.
§ 154 Uebergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
(1) bis (8) (weggefallen)
(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen, die am 1. Juni 1998
Inhaber einer Verschlussbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
(9) (weggefallen)
§ 155
-
§ 156
-
§ 157
-
§ 158
-
§ 159
-
Dritter Teil
Branntweinersatzsteuer
§§ 159a bis 159f
-
§ 159g
-
Vierter Teil
Branntweinzuschlagsteuer
§§ 159h bis 159m
-
Fuenfter Teil
Essigsaeure
- 43 -
Erster Abschnitt
Essigsaeuresteuer
§ 160
-
§ 161
-
§ 161a
-
§§ 162 bis 164
-
§ 164a
-
§§ 165 bis 167
-
§ 168
-
§ 169
-
Zweiter Abschnitt
Essigsaeure-Nachsteuer
§§ 170 und 171
-
§ 172
-
§ 173
-
Sechster Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 174
-
- 44 -
-
Sonder- und Ueberleitungsregelungen fuer das in Art 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 175
(1) bis (6) (weggefallen)
(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.
(8) Alle regelmaessigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.
(9) (weggefallen)
§ 176
(weggefallen)
-
Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes
§ 177
Der Reichsminister der Finanzen ist ermaechtigt, aus Billigkeitsgruenden Ausnahmen von
den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen.
§ 178
Die Durchfuehrungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlaesst der Reichsminister der Finanzen.
Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein
anzusehen ist.
§§ 179 u. 180
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§ 181
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§ 182
(1) Soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes angeordnet ist, treten die Vorschriften
dieses Gesetzes am 1. Oktober 1922 in Kraft.
(2)
(3)
§ 183
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§ 184
(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durchfuehrungsbestimmungen enthaltenen
nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden:
"Weingeist" mit "Alkohol" (Aethylalkohol, Aethanol),
"Weingeistmenge" mit "Alkoholmenge",
"Weingeistgehalt" und "Weingeiststaerke" mit "Alkoholgehalt",
"Weingeistspindel" mit "Alkoholometer",
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"weingeisthaltig" mit "branntweinhaltig".
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zur Durchfuehrung von Rechtsakten
der Europaeischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge
als in Litern ausgedruecktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad C bezogen wird, und
das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der
Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen
oder unterliegen koennen, ermittelt werden und anzugeben sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, dass
die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben
des Herstellers oder Haendlers ueber den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.
§ 184a
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigungen
erlassen werden, beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 185
(weggefallen)
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