Gesetz ueber befristete Arbeitsvertraege mit
Aerzten in der Weiterbildung
AeArbVtrG
vom 15.05.1986
"Gesetz ueber befristete Arbeitsvertraege mit Aerzten in der Weiterbildung vom 15. Mai
1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007
(BGBl. I S. 506) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 12.4.2007 I 506
Fussnote
Textnachweis ab: 24. 5.1986
Die Geltung d. G ist durch § 3 idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 16.12.1997 I 2994 ueber den
31.12.1997 hinaus verlaengert worden.
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Befristung von Arbeitsvertraegen
(1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher
Grund liegt vor, wenn die Beschaeftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich
strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung fuer einen
Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder
einer Bescheinigung ueber eine fakultative Weiterbildung dient.
(2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags bestimmt sich im Rahmen der Absaetze
3 und 4 ausschliesslich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie muss kalendermaessig
bestimmt oder bestimmbar sein.
(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann auf die notwendige Zeit fuer
den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung,
hoechstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden. Zum Zweck des Erwerbs
einer Anerkennung fuer einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt
anschliessenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer
Bescheinigung ueber eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter
Arbeitsvertrag fuer den Zeitraum, der fuer den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart
werden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschaeftigung abgeleistet
und verlaengert sich der Weiterbildungszeitraum hierdurch ueber die zeitlichen
Grenzen der Saetze 1 und 2 hinaus, so koennen diese um die Zeit dieser Verlaengerung
ueberschritten werden. Erfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen mehrerer
befristeter Arbeitsvertraege, so duerfen sie insgesamt die zeitlichen Grenzen nach
den Saetzen 1, 2 und 3 nicht ueberschreiten. Die Befristung darf den Zeitraum nicht
unterschreiten, fuer den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt.
Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem frueheren Zeitpunkt den von ihm
nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem frueheren Zeitpunkt
die Voraussetzungen fuer die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich sowie fuer
den Erwerb eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung ueber eine fakultative
Weiterbildung vor, darf auf diesen Zeitpunkt befristet werden.
(4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach Absatz 3 sind im
Einvernehmen mit dem zur Weiterbildung beschaeftigten Arzt nicht anzurechnen:
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermaessigung der Arbeitszeit um mindestens ein
Fuenftel der regelmaessigen Arbeitszeit, die fuer die Betreuung oder Pflege eines
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Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebeduerftigen sonstigen Angehoerigen gewaehrt
worden sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermaessigung der Arbeitszeit die Dauer
von zwei Jahren nicht ueberschreitet,
2. Zeiten einer Beurlaubung fuer eine wissenschaftliche Taetigkeit oder eine
wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit
die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht ueberschreitet,
3. Zeiten einer Beurlaubung nach § 8a des Mutterschutzgesetzes oder § 15 Abs. 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und Zeiten eines Beschaeftigungsverbots
nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes, soweit eine Beschaeftigung nicht
erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal-
oder Schwerbehindertenvertretung, soweit die Freistellung von der regelmaessigen
Arbeitszeit mindestens ein Fuenftel betraegt und die Dauer von zwei Jahren nicht
ueberschreitet.
(5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsaetze ueber befristete Arbeitsvertraege
sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 nicht
widersprechen.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den
Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes faellt.
§ 2 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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