Gesetz ueber Zahlungsverbindlichkeiten
gegenueber dem Ausland
AuslVerbindlG
vom 09.06.1933
"Gesetz ueber Zahlungsverbindlichkeiten gegenueber dem Ausland in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7410-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 21.3.1975
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:
§ 1
-
§ 2
(1) Es wird eine Konversionskasse fuer deutsche Auslandsschulden errichtet. Die
Konversionskasse ist eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts; sie steht unter
Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ... . Der Bundesminister der Finanzen
bestellt die verantwortlichen Organe.
(2) Die uebrigen Rechtsverhaeltnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der
Bundesminister der Finanzen feststellt.
(3) Von den Steuern, die das Reich, die Laender und die Gemeinden (Gemeindeverbaende)
vom Einkommen, vom Vermoegen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse
befreit.
§ 3
Die eingezahlten Betraege ... werden den auslaendischen Glaeubigern gutgeschrieben. Die
Ansprueche der Glaeubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsaetzen, die in der
Satzung der Konversionskasse festgelegt werden. ...
§§ 4 bis 6
-
§ 7
(1) Die Reichsregierung erlaesst die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. ...
(2)
§ 8
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1933 in Kraft; ... .
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