Gesetz ueber Vollstreckungsschutz fuer die
Binnenschiffahrt
BinSchVollstrSchG
vom 24.05.1933
"Gesetz ueber Vollstreckungsschutz fuer die Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 59 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 59 G v. 19.4.2006 I 866
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1979
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:
1. Abschnitt
Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung von
Binnenschiffen
§§ 1 bis 12
-
2. Abschnitt
Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung von
Binnenschiffen
§ 13
(1) Bleibt bei der Zwangsversteigerung eines im Register fuer Binnenschiffe
eingetragenen Schiffes das abgegebene Meistgebot einschliesslich des Kapitalwerts
der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte hinter sieben
Zehnteilen des Schiffswertes zurueck, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz
oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, aber bei einem Gebote in der
vorbezeichneten Hoehe voraussichtlich gedeckt sein wuerde, die Versagung des Zuschlags
beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Glaeubiger widerspricht
und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhaeltnismaessiger
Nachteil erwachsen wuerde.
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluss der Verhandlung ueber
den Zuschlag (§§ 74, 162 des Zwangsversteigerungsgesetzes) gestellt werden; das gleiche
gilt von der Erklaerung des Widerspruchs.
(3) Wird der Zuschlag auf Grund des Absatzes 1 versagt, so ist von Amts wegen ein
neuer Versteigerungstermin anzusetzen. Sofern nicht besondere Verhaeltnisse ein anderes
zweckmaessig erscheinen lassen, soll der Zeitraum zwischen den beiden Terminen mindestens
zwei Monate betragen, aber drei Monate nicht uebersteigen.
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(4) In dem neuen Versteigerungstermin kann der Zuschlag weder auf Grund der Vorschrift
des Absatzes 1 noch auf Grund der Vorschrift des § 13a Abs. 1 versagt werden.
§ 13a
(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschliesslich des
Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen etwa bestehenbleibenden Rechte die
Haelfte des Schiffswerts nicht erreicht.
(2) § 13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin kann der
Zuschlag weder auf Grund der Vorschrift des Absatzes 1 noch auf Grund der Vorschrift
des § 13 Abs. 1 versagt werden.
(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Schiff Berechtigten
abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschliesslich des
Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen
mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erloeses ausfallen
wuerde, die Haelfte des Schiffswerts erreicht.
§ 14
Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus dem Schiff Berechtigten zu einem Gebot
erteilt, das einschliesslich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen
etwa bestehenbleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des Schiffswerts zurueckbleibt,
so gilt der Ersteher auch insoweit als aus dem Schiff befriedigt, als sein Anspruch
durch das abgegebene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der
vorbezeichneten Hoehe gedeckt sein wuerde. Hierbei sind dem Anspruch des Erstehers
vorgehende oder gleichstehende Rechte, die erloeschen, nicht zu beruecksichtigen.
§ 15
(1) Als Schiffswert im Sinne der §§ 13, 13a ist der Verkehrswert anzusehen, den das
Gericht nach Anhoerung eines Sachverstaendigen festsetzt.
(2) Der festgesetzte Wert ist im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe
von Geboten bekanntzugeben. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags kann nicht
mit der Begruendung angefochten werden, dass der Wert unrichtig festgesetzt worden sei.
§ 16
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§§ 17 u. 18
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3. Abschnitt
Zwangsvollstreckung in sonstiges bewegliches Vermoegen
§§ 19 bis 23
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4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24
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§ 25
(weggefallen)
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