Gesetz ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen
OrdenG
vom 26.07.1957
"Gesetz ueber Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 19.2.2006 I 334
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Abschnitt
Grundsaetze fuer die Verleihung von Titeln, Orden und
Ehrenzeichen
§ 1 Grundsatz
(1) Fuer besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland koennen Titel, Orden und
Ehrenzeichen des Bundes nach Massgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Die Befugnisse der Laender, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch
dieses Gesetz nicht beruehrt.
§ 2 Titel
(1) Titel werden durch den Bundespraesidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer
Verleihung werden durch Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz
nicht beruehrt.
§ 3 Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen koennen nur vom Bundespraesidenten oder mit seiner Genehmigung
gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlass sowie die Genehmigung sind im
Bundesgesetzblatt zu verkuenden.
(2) Auszeichnungen fuer sportliche Leistungen koennen durch den Bundespraesidenten als
Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
(3) Die mit einer oeffentlichen Dienststellung oder akademischer Wuerde verbundenen
aeusseren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht beruehrt. Das gleiche gilt fuer
Abzeichen, die lediglich die Zugehoerigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an
einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung fuer
eine Leistung oder fuer eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer
aeusseren Form oder Trageweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6
anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln aehnlich sind.
§ 4 Entziehung
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(1) Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen
einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung
unwuerdig oder wird ein solches Verhalten nachtraeglich bekannt, so kann ihm der
Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der
Verleihungsurkunde anordnen. Fuer Klagen gegen die Entziehung eines Titels oder einer
Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespraesidenten angefochten werden, ist die Klage
gegen den Bundesminister des Innern zu richten.
(2) Erkennt ein Gericht
1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsaetzlichen
Tat, die nach den Vorschriften ueber Friedensverrat, Hochverrat, Gefaehrdung des
demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefaehrdung der aeusseren Sicherheit
strafbar ist, oder
3. auf Aberkennung der Faehigkeit, oeffentliche Aemter zu bekleiden,
und ergibt sich aus dem Strafurteil, dass der Verurteilte Inhaber von Titeln, Orden
oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt die
Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehoerde die Verurteilung mit, sobald sie
rechtskraeftig ist.
(3) Die Mitteilung ist zu richten
1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind, an den
Verleihungsberechtigten,
2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem auslaendischen Staatsoberhaupt,
einer auslaendischen Regierung oder einer anderen Stelle ausserhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind, an das Bundespraesidialamt.
Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene
Auszeichnung. Der Empfaenger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der Urteilsgruende
verlangen, soweit die Mitteilung des Urteilstenors fuer seine Entscheidung nicht
ausreicht.
§ 5 Genehmigung der Annahme
(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem auslaendischen
Staatsoberhaupt oder einer auslaendischen Regierung nur mit Genehmigung des
Bundespraesidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai
1945 einen auslaendischen Titel, einen auslaendischen Orden oder ein auslaendisches
Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu fuehren oder die Auszeichnung zu tragen
beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(2) Das gleiche gilt fuer die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von
anderen Stellen ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden.
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer frueher verliehene Orden und
Ehrenzeichen
§ 6 Frueher verliehene Auszeichnungen
(1) Ausser den nach Massgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen duerfen
getragen werden
1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer
Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspraesidenten und dem
Bundespraesidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das
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Schlesische Bewaehrungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Soweit
die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit
nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind, duerfen sie nur in der
urspruenglichen Form getragen werden;
2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 fuer
Verdienste um die Olympischen Spiele 1936, um den Luftschutz, das Feuerwehrwesen
und das Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten
staatlichen Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. Sie duerfen nur ohne
nationalsozialistische Embleme getragen werden; fuer ihre Form sind die von der
Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster *)
massgebend;
3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den
zustaendigen deutschen Stellen fuer Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet worden
sind, einschliesslich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens. Nummer 2
Satz 2 gilt entsprechend;
4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem auslaendischen Staatsoberhaupt oder einer
auslaendischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden
ist. Das gleiche gilt fuer Auszeichnungen ehemals verbuendeter Laender fuer Verdienste
im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht
erteilt oder widerrufen worden ist.
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgefuehrt sind, sowie Abzeichen
mit nationalsozialistischen Emblemen duerfen nicht getragen werden. Sie duerfen weder
hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht
werden.
(3) Der Bundespraesident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbuendeter
Laender fuer Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz
2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 7 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges
(1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine
Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die
in der Verordnung ueber die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausfuehrungsbestimmungen nach
Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschaedigungen vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder
Beschaedigungen zu fuehren ist.
Dritter Abschnitt
Besitznachweis
§ 8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
Orden und Ehrenzeichen duerfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen,
nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemaess
verliehen worden sind und der Beliehene hierueber, soweit die Stiftungsurkunde nichts
Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorlaeufiges
Besitzzeugnis innehat.
§ 9 Ersatzurkunde
(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse ueber Orden und Ehrenzeichen,
die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist fuer den
Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine
Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden
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kann, eine Bescheinigung darueber auszustellen, dass der Antragsteller die Verleihung der
betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung fuer die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemaess Absatz 1 ist, dass
die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das
Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die
Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Laender bestimmen die fuer die Ausstellung von Ersatzurkunden zustaendigen
Behoerden.
§ 10 Sonderbestimmungen fuer vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen
(1) Als Besitznachweis fuer Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945
verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemaesse Eintragung der Verleihung in
den Militaerdienstzeitbescheinigungen, Wehrpaessen und Soldbuechern sowie in anderen
Militaerpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
bestimmen, dass auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die
Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen,
dass fuer die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehoerden Gebuehren erhoben
werden, die im Einzelfall hoechstens zehn Deutsche Mark betragen duerfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte
Besitznachweise fuer Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden
sind, verlorengegangen, so duerfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen
werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.
Vierter Abschnitt
Ehrensold
§ 11
(weggefallen)
Fuenfter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Trageweise
(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Band zu tragen
sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in
folgender Reihenfolge angebracht:
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2. Rettungsmedaille am Bande,
3. Eisernes Kreuz 1914,
4. Eisernes Kreuz 1939,
5. Orden und Ehrenzeichen fuer Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer
Verleihung,
6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
8. sonstige Auszeichnungen fuer Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge
ihrer Verleihung,
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9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11. auslaendische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhaeltnisses.
(2) Fuer die Tragweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die
nach dem Stiftungserlass am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen
werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse massgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen duerfen auch in verkleinerter Form getragen werden.
§ 13 Rueckgabe von Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der
Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlass nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auslaendische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht beruehrt.
§ 14 Vertrieb
(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehoerigen Baender
duerfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmaessigen Nachweises
(§§ 8, 9) ueberlassen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen
worden sind (§ 10). Die zustaendige Landesbehoerde kann darueber hinaus demjenigen,
der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der
uebrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen
Besitznachweises erteilen.
Sechster Abschnitt
Bussgeld- und Schlussbestimmungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. unbefugt inlaendische oder auslaendische Orden oder Ehrenzeichen, auch in
verkleinerter Form, oder dazugehoerige Baender traegt oder
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgefuehrt ist, oder ein dazugehoeriges Band
oeffentlich traegt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehoerige Baender einer
Privatperson ueberlaesst,
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgefuehrt ist, oder ein dazugehoeriges Band
herstellt oder in Verkehr bringt oder
3. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.
(3) Den in den Absaetzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Baendern stehen solche
gleich, die ihnen zum Verwechseln aehnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
(5) Gegenstaende, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstaende, die
zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Baender oder
Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, koennen eingezogen werden.
§ 16
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Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprueche aus verliehenen
staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen.
Ansprueche aus solchen Auszeichnungen koennen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.
§ 17 Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Vorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben:
1. bis 10.
11. das Gesetz Nr. 7 der Alliierten Hohen Kommission vom 21. September 1949
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 11);
12. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes Nr. 17 ueber den Entzug der unter der
nationalsozialistischen Herrschaft verliehenen Titel vom 20. Mai 1946
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 178).
§ 18 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 19 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung, § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956
in Kraft.
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