Gesetz ueber Reichsmarkverbindlichkeiten
zwischen Gebietskoerperschaften
RMVerblG

vom  15.08.1950



"Gesetz ueber Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskoerperschaften in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-5, veroeffentlichten bereinigten
Fassung"


Fussnote

Ueberschrift: Fuer Berlin vgl. § 13 Abs. 2 u. Anlage 3 Nr. 8 G v. 4.1.1952 I 1; GVBl.
Berlin 1952 S. 414
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

§ 1
(1) Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Laendern, Gemeinden und Gemeindeverbaenden
(Gebietskoerperschaften) erloeschen, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 faellig geworden
sind.

(2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben zwischen Gebietskoerperschaften erloeschen
ohne Ruecksicht auf den Zeitpunkt der Faelligkeit.

§ 2
(1) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskoerperschaften erloeschen
nicht:
a)Verbindlichkeiten aus Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr, Anleihen
  und Wertpapieren, sowie alle sonstigen Verbindlichkeiten, wenn die Forderung der
  Glaeubigerin durch Hypothek, Grund- oder Rentenschuld gesichert ist,
b)Verbindlichkeiten, die mit einer von der Glaeubigerin nach dem 20. Juni 1948
  Dritten gegenueber in Deutscher Mark zu erfuellenden Verbindlichkeit in unmittelbarem
  wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
c)Verbindlichkeiten, die mit einer der Schuldnerin gegen Dritte zustehenden nach dem
  20. Juni 1948 zu erfuellenden Forderung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang
  stehen,
d)Verbindlichkeiten, die nach § 18 Abs. 1 des Umstellungsgesetzes umgestellt werden,
e)Verbindlichkeiten zwischen Laendern, die sich aus der Aufloesung des Haushalts der
  britischen Zone ergeben.

(2) Absatz 1 Buchstab a gilt nicht fuer Zinsen, Tilgungsraten und andere regelmaessig
wiederkehrende Leistungen, die vor dem 21. Juni 1948 faellig geworden sind.

§ 3
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten darueber, ob eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund
dieses Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle. Diese Schiedsstelle besteht
aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Jede Partei hat das Recht, einen der Beisitzer zu bestellen.

(3) Sind mehrere Laender oder verschiedenen Laendern angehoerige Gemeinden
(Gemeindeverbaende) beteiligt, so fuehrt ein vom Praesidenten des Bundesrechnungshofes

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zu bestimmendes Mitglied dieser Behoerde den Vorsitz der Schiedsstelle. In den uebrigen
Faellen bestimmt der Praesident des Landesrechnungshofes ein Mitglied zum Vorsitzenden.

(4) Gemeinden (Gemeindeverbaende) haben den Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden und
die Mitteilung an die Gegenpartei ueber die Einleitung des Schiedsverfahrens ueber die
zustaendige Aufsichtsbehoerde zu leiten.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgueltig.

§ 4
Dieses Gesetz findet auf bereits erfuellte Verbindlichkeiten keine Anwendung.

§ 5
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in Kraft.




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