Gesetz ueber Rechtsverhaeltnisse der
Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen
Demokratischen Republik
VKAbgG

vom  31.05.1990



"Gesetz ueber Rechtsverhaeltnisse der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen
Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 274)"


Fussnote

Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen
Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 2 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Massgabe
d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. VKAbgG Anhang EV

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990

§§ 1 bis 3
-

§ 4 Entschaedigung
(1) Ein Abgeordneter der Volkskammer erhaelt eine monatliche Entschaedigung von 3.600 M.

(2) Der Praesident der Volkskammer erhaelt monatlich eine Amtszulage von 3.600 M, seine
Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtszulage von 1.800 M.

(3) Die Entschaedigung der Abgeordneten und die Amtszulage des Praesidenten sowie der
Stellvertreter werden besteuert.

§§ 5 bis 7
-

§ 8 Uebergangsgeld
(1) Ein ehemaliges Mitglieder der Volkskammer erhaelt ein Ueberbrueckungsgeld. Das
Ueberbrueckungsgeld wird in Hoehe der Entschaedigung nach § 4 Abs. 1 fuer die Dauer von
drei Monaten nach dem Ausscheiden gezahlt. Beim Ausscheiden infolge Aufloesung der
Volkskammer wird Uebergangsgeld fuer die Dauer von sechs Monaten gewaehrt.

(2) Bezuege aus einem Beschaeftigungsverhaeltnis und einer selbstaendigen Taetigkeit sowie
Renten fuer die Zahlungszeitraeume nach Abs. 1 werden angerechnet.

(3) Auf Antrag ist das Uebergangsgeld nach Abs. 1 in einer Summe oder monatlich zum
halben Betrag fuer den doppelten Zeitraum zu zahlen. Bei der Anrechnung nach Abs. 2
verbleibt es bei den Zahlungszeitraeumen nach Abs. 1.

§ 9
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§ 10 Anrechnung


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(1) Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschaedigung nach § 4 Einkommen
aus einer Taetigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretaer, so wird die
Entschaedigung nach § 4 um 50 v.H. gekuerzt. Der Kuerzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des
Einkommens nicht uebersteigen.

(2) Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und
freiwilligen zusaetzlichen Altersversorgung werden neben der Entschaedigung nach § 4 nur
zu Haelfte gezahlt.

§§ 11 bis 15
-

Schlussformel
Die Praesidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang EV Auszug aus EinigVtrVbg Art 3
(BGBl. II 1990, 1239)
Das nachfolgend aufgefuehrte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach
Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.
    Zu Kapitel II
               (Geschaeftsbereich des Bundesministers des Innern)


1....
2.Die §§ 4, 8 und 10 des Gesetzes ueber Rechtsverhaeltnisse der Abgeordneten der
  Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBl. I Nr. 30 S.
  274) gelten mit folgenden Massgaben fort:
    a)Abgeordnete der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik erhalten
      Uebergangsgeld fuer die Dauer von drei Monaten gemaess § 8 Abs. 1 in Hoehe der
      Entschaedigung nach § 4 Abs. 1. Uebersteigt die Dauer der Mitgliedschaft in der
      Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in der 10. Legislaturperiode drei
      Monate, so wird fuer jeden weiteren Monat der Mitgliedschaft, laengstens fuer drei
      weitere Monate, ein um 30 vom Hundert gekuerztes Uebergangsgeld nach Satz 1 gewaehrt.
    b)Bezuege aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europaeischen Parlament
      oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhaeltnis, aus einer Verwendung
      im oeffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschaeftigungsverhaeltnis, aus einer
      selbstaendigen Taetigkeit sowie Renten werden angerechnet. Beim Zusammentreffen
      eines Uebergangsgeldes nach Nummer 1 mit einem Uebergangsgeld aus einer Taetigkeit als
      Mitglied des Ministerrates/Staatssekretaer ist § 10 Abs. 1 sinngemaess anzuwenden.
    c)Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
    d)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie Arbeitsrechtsverhaeltnisse im
      Ausweis fuer Arbeit und Sozialversicherung einzutragen.
    e)Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der Gewaehrung und Berechnung
      von Renten der Sozialversicherung als versicherungspflichtige Taetigkeit. Im
      Berechnungszeitraum fuer Alters- und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezugs
      dieser Leistungen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
      unberuecksichtigt, wenn es fuer den Rentner guenstiger ist.
    f)Die von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik in das Europaeische
      Parlament entsandten Angeordneten erhalten fuer die laufende Legislaturperiode
      des Europaeischen Parlaments die Rechtsstellung eines Mitglieds des Europaeischen
      Parlaments nach dem Gesetz ueber die Rechtsverhaeltnisse der Mitglieder des
      Europaeischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 6. April 1979 (BGBl.
      I S. 413) in der jeweils geltenden Fassung unter Beibehaltung ihrer beratenden
      Funktion, soweit und solange der gesamtdeutsche Gesetzgeber keine andere Regelung
      getroffen hat.

...


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