Gesetz ueber Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG

vom  15.11.1940



"Gesetz ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 56 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1970       Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. SchR Anhang EV

Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkuendet wird:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt nur fuer Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts
eingetragen sind.

(2) (weggefallen)

§ 2
(1) Zur Uebertragung des Eigentums an einem im Seeschiffsregister eingetragenen Schiff
ist erforderlich und genuegend, dass der Eigentuemer und der Erwerber darueber einig sind,
dass das Eigentum auf den Erwerber uebergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine oeffentlich beglaubigte
Urkunde ueber die Veraeusserung erteilt wird.

§ 3
(1) Zur Uebertragung des Eigentums an einem im Binnenschiffsregister eingetragenen
Schiff ist die Einigung des Eigentuemers und des Erwerbers hierueber und die Eintragung
des Eigentumsuebergangs in das Binnenschiffsregister erforderlich.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die
Erklaerungen notarisch beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei
diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentuemer dem Erwerber eine den Vorschriften der
Schiffsregisterordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehaendigt hat.

(3) Die Erklaerung des Eigentuemers wird nicht dadurch unwirksam, dass er in der Verfuegung
beschraenkt wird, nachdem die Erklaerung fuer ihn bindend geworden und der Antrag auf
Eintragung beim Registergericht gestellt worden ist.

§ 4


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(1) Sind der Veraeusserer und der Erwerber darueber einig, dass sich die Veraeusserung auf
das Zubehoer des Schiffs erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an
dem Schiff auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehoerstuecken,
soweit sie dem Veraeusserer gehoeren.

(2) Erlangt der Erwerber durch die Veraeusserung den Besitz von Zubehoerstuecken, die
dem Veraeusserer nicht gehoeren oder mit Rechten Dritter belastet sind, so sind die
Vorschriften der §§ 932 bis 936 des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; fuer den guten
Glauben des Erwerbers ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erwerber den Besitz
erlangt.

§ 5
Wer als Eigentuemer eines Schiffs im Schiffsregister eingetragen ist, ohne dass er das
Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung zehn Jahre bestanden
und er waehrend dieser Zeit das Schiff in Eigenbesitz gehabt hat. Die zehnjaehrige Frist
wird in derselben Weise berechnet wie die Frist fuer die Ersitzung einer beweglichen
Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
der Eintragung im Schiffsregister eingetragen ist.

§ 6
(1) Der Eigentuemer eines Schiffs kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
ausgeschlossen werden, wenn das Schiff seit zehn Jahren im Eigenbesitz eines andern
ist. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist fuer die Ersitzung
einer beweglichen Sache. Ist der Eigentuemer im Schiffsregister eingetragen, so ist
das Aufgebotsverfahren nur zulaessig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine
Eintragung in das Schiffsregister, die der Zustimmung des Eigentuemers bedurfte, seit
zehn Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Wer das Ausschlussurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als
Eigentuemer in das Schiffsregister eintragen laesst.

(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlussurteils ein Dritter als Eigentuemer oder wegen
des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters
eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den Dritten.

§ 7
(1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentuemer den
Verzicht dem Registergericht gegenueber erklaert und der Verzicht in das Schiffsregister
eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Reich zu. Das
Reich erwirbt das Eigentum dadurch, dass es sich als Eigentuemer in das Schiffsregister
eintragen laesst.

§ 8
(1) Ein Schiff kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden,
dass der Glaeubiger berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befriedigung
aus dem Schiff zu suchen (Schiffshypothek). Eine Schiffshypothek kann auch fuer eine
zukuenftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Das Recht des Glaeubigers aus
der Schiffshypothek bestimmt sich nur nach der Forderung.

(2) Fuer die Bestellung der Schiffshypothek gilt § 3 sinngemaess.

(3) Der Bruchteil eines Schiffs kann mit einer Schiffshypothek nur belastet werden,
wenn er in dem Anteil eines Miteigentuemers besteht.

§ 9
(1) Ein Niessbrauch kann an einem Schiff nur bestellt werden, wenn damit eine
Verpflichtung zur Bestellung des Niessbrauchs am ganzen Vermoegen des Eigentuemers oder an

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einer Erbschaft oder an einem Bruchteil des Vermoegens oder der Erbschaft erfuellt werden
soll.

(2) Fuer die Bestellung des Niessbrauchs gilt § 3 sinngemaess.

§ 10
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einraeumung oder Aufhebung eines Rechts an einem
Schiff oder an einer Schiffshypothek oder auf Aenderung des Inhalts oder des Rangs eines
solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Schiffsregister eingetragen werden. Die
Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines kuenftigen oder eines bedingten
Anspruchs zulaessig.

(2) Eine Verfuegung, die nach der Eintragung der Vormerkung ueber das Schiff oder
das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln
oder beeintraechtigen wuerde. Dies gilt auch, wenn die Verfuegung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einraeumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt
sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(4) Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des
Verpflichteten nicht auf die Beschraenkung seiner Haftung berufen.

§ 11
(1) Die Vormerkung wird auf Grund einer einstweiligen Verfuegung oder auf Grund der
Bewilligung dessen eingetragen, dessen Schiff oder dessen Recht von der Vormerkung
betroffen wird. Fuer die einstweilige Verfuegung braucht eine Gefaehrdung des zu
sichernden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(2) Bei der Eintragung kann zur naeheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die
einstweilige Verfuegung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

§ 12
Steht dem, dessen Schiff oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine
Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Glaeubiger die Beseitigung der
Vormerkung verlangen.

§ 13
Ist der Glaeubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt,
so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden,
wenn die in § 66 fuer die Ausschliessung eines Schiffshypothekenglaeubigers bestimmten
Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald das
Ausschlussurteil erlassen ist.

§ 14
(1) Soweit der Erwerb des Eigentums, einer Schiffshypothek oder des Rechts an einer
solchen oder eines Niessbrauchs dem gegenueber, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht,
unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder
Loeschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veraeusserungsverbot gesichert ist.

§ 15
(1) Es wird vermutet, dass Eigentuemer des Schiffs ist, wer als Eigentuemer im
Schiffsregister eingetragen ist.

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(2) Ist im Schiffsregister fuer jemanden eine Schiffshypothek oder ein Recht an einer
solchen oder ein Niessbrauch eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht.

(3) Ist ein eingetragenes Recht (Absatz 1, 2) geloescht, so wird vermutet, dass es nicht
mehr besteht.

§ 16
(1) Zugunsten dessen, der das Eigentum an einem Schiff, eine Schiffshypothek oder
ein Recht an einer solchen oder einen Niessbrauch an einem Schiff durch Rechtsgeschaeft
erwirbt, gilt der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er diese Rechte betrifft, als
richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die
Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfuegung ueber ein
im Schiffsregister eingetragenes Recht (Satz 1) zugunsten einer bestimmten Person
beschraenkt, so ist die Beschraenkung dem Erwerber gegenueber nur wirksam, wenn sie aus
dem Schiffsregister ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zum Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist fuer die Kenntnis des
Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die Einigung erst
spaeter zustande kommt, die Zeit der Einigung massgebend.

§ 17
§ 16 gilt sinngemaess, wenn an den, fuer den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im
Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt
oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter § 16 fallendes
Rechtsgeschaeft vorgenommen wird, das eine Verfuegung ueber das Recht enthaelt.

§ 18
(1) Steht der Inhalt des Schiffsregisters, soweit er das Eigentum, eine
Schiffshypothek, ein Recht an einer solchen, einen Niessbrauch oder eine
Verfuegungsbeschraenkung der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft, mit der
wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann der, dessen Recht nicht oder nicht
richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung
oder Beschraenkung beeintraechtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des
Schiffsregisters von dem verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(2) Kann das Schiffsregister erst berichtigt werden, nachdem das Recht des nach Absatz
1 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht
eintragen zu lassen.

§ 19
Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Schiffsregisters und
der dazu erforderlichen Erklaerungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm
und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhaeltnis etwas anderes ergibt.

§ 20
Die in § 18 bestimmten Ansprueche unterliegen nicht der Verjaehrung.

§ 21
(1) In den Faellen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Schiffsregisters eingetragen werden.

(2) Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfuegung oder auf Grund einer
Bewilligung des durch die Berichtigung des Schiffsregisters Betroffenen eingetragen.
Die einstweilige Verfuegung kann erlassen werden, ohne dass eine Gefaehrdung des Rechts
des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

§ 22


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Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfuegung
eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige
Verfuegung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

§ 23
(1) Die Ansprueche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjaehrung. Dies
gilt nicht fuer Ansprueche, die auf Rueckstaende wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadenersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters
eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Zweiter Abschnitt
Eintragung und Inhalt der Schiffshypothek

§ 24
(1) Bei der Eintragung einer Schiffshypothek muessen der Glaeubiger, der Geldbetrag
der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere
Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag in das Schiffsregister eingetragen
werden. Zur naeheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts und der Forderung kann auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Wird die Schiffshypothek fuer das Darlehen einer Kreditanstalt eingetragen, deren
Satzung von der zustaendigen Behoerde oeffentlich bekanntgemacht worden ist, so genuegt
zur Bezeichnung der ausser den Zinsen satzungsmaessig zu entrichtenden Nebenleistungen die
Bezugnahme auf die Satzung.

§ 25
(1) Ist ein Schiff mit mehreren Schiffshypotheken belastet, so bestimmt sich ihr
Rangverhaeltnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist fuer das
Rangverhaeltnis auch dann massgebend, wenn die nach § 8 Abs. 2, § 3 zur Bestellung der
Schiffshypothek erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhaeltnisses muss in das Schiffsregister
eingetragen werden.

§ 26
(1) Das Rangverhaeltnis kann nachtraeglich geaendert werden. Der nachtraeglichen Aenderung
des Rangverhaeltnisses steht es gleich, wenn der Rang einer bereits eingetragenen
Schiffshypothek zugleich mit der Eintragung einer neuen Schiffshypothek zu deren
Gunsten geaendert wird.

(2) Zu der Rangaenderung ist die Einigung des zuruecktretenden und des vortretenden
Berechtigten, die Zustimmung des Eigentuemers sowie die Eintragung in das
Schiffsregister erforderlich. Fuer die Einigung gilt § 3 Abs. 2, 3 sinngemaess. Die
Zustimmung ist dem Registergericht oder einem der Beteiligten gegenueber zu erklaeren;
sie ist unwiderruflich.

(3) Ist die zuruecktretende Schiffshypothek mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist
auch seine Zustimmung erforderlich; Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemaess.

(4) Der eingeraeumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, dass die zuruecktretende
Schiffshypothek durch Rechtsgeschaeft aufgehoben wird.

(5) Schiffshypotheken, die den Rang zwischen der zuruecktretenden und der vortretenden
Schiffshypothek haben, werden durch die Rangaenderung nicht beruehrt.




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(6) Im Fall der Teilung einer Schiffshypothek ist zur Aenderung des Rangverhaeltnisses
der Teilschiffshypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentuemers nicht
erforderlich.

§ 27
(1) Der Eigentuemer kann sich bei der Belastung des Schiffs mit einer Schiffshypothek
die Befugnis vorbehalten, eine andere dem Umfang nach bestimmte Schiffshypothek mit dem
Rang vor jener Schiffshypothek eintragen zu lassen.

(2) Der Vorbehalt muss bei der Schiffshypothek eingetragen werden, die zuruecktreten
soll.

(3) Wird das Schiff veraeussert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber ueber.

(4) Ist das Schiff vor der Eintragung der Schiffshypothek welcher der Vorrang
beigelegt ist, mit einer Schiffshypothek ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet
worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit die mit dem Vorbehalt eingetragene
Schiffshypothek infolge der Zwischenbelastung eine ueber den Vorbehalt hinausgehende
Beeintraechtigung erleiden wuerde.

§ 28
(1) Besteht fuer die Forderung eine Schiffshypothek an mehreren Schiffen oder an
mehreren Anteilen eines Schiffs, so haftet jedes Schiff oder jeder Anteil fuer die ganze
Forderung (Gesamtschiffshypothek).

(2) Der Glaeubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Schiffe
oder Anteile in der Weise zu verteilen, dass jedes Schiff oder jeder Anteil nur fuer
den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklaerung des Glaeubigers und die
Eintragung in das Schiffsregister erforderlich. Die Erklaerung ist dem Registergericht
oder dem gegenueber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 3 Abs. 2, 3 gilt
sinngemaess. Ist die Gesamtschiffshypothek mit dem Recht eines Dritten belastet, so
ist seine Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem
gegenueber zu erklaeren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

§ 29
Kraft der Schiffshypothek haftet das Schiff auch fuer die gesetzlichen Zinsen der
Forderung sowie fuer die Kosten der Kuendigung und der die Befriedigung aus dem Schiff
bezweckenden Rechtsverfolgung.

§ 30
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fuenf vom
Hundert, so kann die Schiffshypothek ohne die Zustimmung der im Rang gleich- oder
nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Schiff fuer Zinsen bis zu
fuenf vom Hundert haftet.

(2) Zu einer Aenderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser
Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.

§ 31
(1) Die Schiffshypothek erstreckt sich auf das Zubehoer des Schiffs mit Ausnahme der
Zubehoerstuecke, die nicht in das Eigentum des Schiffseigentuemers gelangt sind.

(2) Zubehoerstuecke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehoereigenschaft in den
Grenzen einer ordnungsmaessigen Wirtschaft aufgehoben wird oder die Stuecke veraeussert und
von dem Schiff entfernt werden, bevor sie zugunsten des Glaeubigers in Beschlag genommen
worden sind. § 1121 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemaess.

(3) Absatz 2 gilt fuer die Bestandteile sinngemaess mit der Massgabe, dass an Stelle der
Aufhebung der Zubehoereigenschaft die Trennung und Entfernung von dem Schiff tritt,
sofern nicht die Entfernung nur zu einem voruebergehenden Zweck erfolgt.
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§ 32
(1) Hat der Eigentuemer oder fuer seine Rechnung ein anderer fuer das Schiff
eine Versicherung genommen, so erstreckt sich die Schiffshypothek auf die
Versicherungsforderung.

(2) Die fuer eine verpfaendete Forderung geltenden Vorschriften des buergerlichen Rechts
sind sinngemaess anzuwenden; der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass er
eine aus dem Schiffsregister ersichtliche Schiffshypothek nicht gekannt habe. Der
Versicherer kann jedoch die Entschaedigungssumme mit Wirkung gegen den Glaeubiger an
den Versicherungsnehmer zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer den Eintritt
des Schadens dem Glaeubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige eine
Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie
untunlich ist; in diesem Fall wird die Frist von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem
die Entschaedigungssumme faellig ist. Der Glaeubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem
Versicherer gegenueber der Zahlung widersprechen.

§ 33
(1) Eine Zahlung des Versicherers auf die Versicherungsforderung ist dem Glaeubiger
gegenueber wirksam, soweit sie zum Zweck der Wiederherstellung des Schiffs bewirkt wird
und die Wiederherstellung des Schiffs gesichert ist. Das gleiche gilt von Zahlungen
des Versicherers zum Zweck der Befriedigung von Schiffsglaeubigern, deren Ansprueche
der Schiffshypothek im Rang vorgehen, soweit die Befriedigung dieser Schiffsglaeubiger
gesichert ist.

(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, soweit das Schiff
wiederhergestellt oder fuer Zubehoerstuecke Ersatz beschafft worden ist. Das gleiche
gilt, soweit Verpflichtungen des Eigentuemers erfuellt worden sind, die von der
Versicherung umfasst waren und fuer die ein der Schiffshypothek im Rang vorgehendes
Schiffsglaeubigerrecht bestand.

§ 34
(1) Hat der Glaeubiger seine Schiffshypothek bei dem Versicherer angemeldet, so hat
dieser dem Glaeubiger unverzueglich mitzuteilen, wenn die Praemie nicht rechtzeitig
gezahlt ist und aus diesem Grund dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist bestimmt
wird. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhaeltnis nach dem Ablauf der Frist
wegen unterbliebener Praemienzahlung gekuendigt wird.

(2) Eine Kuendigung, ein Ruecktritt oder eine sonstige Tatsache, welche die vorzeitige
Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses zur Folge hat, wird gegenueber dem Glaeubiger,
der seine Schiffshypothek dem Versicherer angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei
Wochen wirksam, nachdem der Versicherer ihm die Beendigung und, wenn diese noch nicht
eingetreten war, den Zeitpunkt der Beendigung mitgeteilt oder der Glaeubiger dies in
anderer Weise erfahren hat. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsverhaeltnis wegen
nicht rechtzeitiger Praemienzahlung gekuendigt oder durch das Insolvenzverfahren ueber das
Vermoegen des Versicherers beendigt wird.

(3) Trifft der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung, durch welche
die Versicherungssumme oder der Umfang der Gefahr, fuer die der Versicherer haftet,
gemindert wird, so gilt Absatz 2 Satz 1 sinngemaess.

(4) Ist der Versicherungsvertrag unwirksam, weil der Versicherungsnehmer ihn in der
Absicht geschlossen hat, sich aus einer Ueberversicherung oder einer Doppelversicherung
einen rechtswidrigen Vermoegensvorteil zu verschaffen, so kann der Versicherer gegenueber
einem Glaeubiger, der ihm seine Schiffshypothek angemeldet hat, die Unwirksamkeit nicht
geltend machen. Das Versicherungsverhaeltnis endigt jedoch dem Glaeubiger gegenueber mit
dem Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Versicherer ihm die Unwirksamkeit mitgeteilt
oder der Glaeubiger sie in anderer Weise erfahren hat.

§ 35


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(1) Ist das Schiff bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genuegt die
Anmeldung der Schiffshypothek nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentuemer dem
Glaeubiger als den fuehrenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist verpflichtet, die
Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen.

(2) Fuer eine Mitteilung nach § 34 genuegt, wenn der Glaeubiger seine Wohnung
geaendert, die Aenderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefs nach der letzten, dem Versicherer bekannten Wohnung
des Glaeubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
Wohnungsaenderung bei regelmaessiger Befoerderung dem Glaeubiger zugegangen sein wuerde.

§ 36
(1) Ist der Versicherer wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des
Versicherten von der Verpflichtung zur Leistung frei, so bleibt gleichwohl seine
Verpflichtung gegenueber dem Glaeubiger bestehen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag zuruecktritt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
deshalb frei ist, weil
1. eine Praemie nicht rechtzeitig gezahlt ist oder
2. das Schiff in nicht fahrtuechtigem (seetuechtigem) Zustand oder nicht gehoerig
   ausgeruestet oder bemannt die Reise angetreten hat oder
3. das Schiff von dem angegebenen oder ueblichen Reiseweg abgewichen ist.

§ 37
Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Glaeubiger befriedigt,
geht die Schiffshypothek auf ihn ueber. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des
Glaeubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekenglaeubigers,
demgegenueber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist,
geltend gemacht werden.

§ 38
(1) Der Versicherer muss faellige Praemien oder sonstige ihm auf Grund des
Versicherungsvertrags gebuehrende Zahlungen vom Versicherten und vom Glaeubiger auch
dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des buergerlichen Rechts die Zahlung
zurueckweisen koennte.

(2) Das Schiff haftet kraft der Schiffshypothek fuer den Anspruch des Glaeubigers
auf Erstattung der Betraege und ihrer Zinsen, die der Glaeubiger zur Entrichtung von
Praemien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags gebuehrenden
Zahlungen verwendet hat.

§ 39
(1) Ist infolge einer Verschlechterung des Schiffs oder seiner Einrichtungen die
Sicherheit der Schiffshypothek gefaehrdet, so kann der Glaeubiger dem Eigentuemer eine
angemessene Frist zur Beseitigung der Gefaehrdung bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf
der Frist ist der Glaeubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Schiff zu suchen.
Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht faellig, so gebuehrt dem Glaeubiger nur die
Summe, die mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fuer die Zeit von der Zahlung bis
zur Faelligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.

(2) Wirkt der Eigentuemer auf das Schiff in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit
der Schiffshypothek gefaehrdende Verschlechterung des Schiffs oder seiner Einrichtungen
zu besorgen ist, oder unterlaesst er die erforderlichen Vorkehrungen gegen derartige
Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschaedigungen, so hat das Gericht auf Antrag
des Glaeubigers die zur Abwendung der Gefaehrdung erforderlichen Massregeln anzuordnen; es
kann, wenn andere Massnahmen nicht ausreichen, bestimmen, dass der Glaeubiger berechtigt
ist, sofort Befriedigung aus dem Schiff zu suchen.

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(3) Einer Verschlechterung des Schiffs steht es gleich, wenn Zubehoerstuecke, auf
welche die Schiffshypothek sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer
ordnungsmaessigen Wirtschaft zuwider von dem Schiff entfernt werden.

§ 40
Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit der Schiffshypothek
gefaehrdende Verschlechterung des Schiffs zu besorgen, so kann der Glaeubiger gegen ihn
nur auf Unterlassung klagen.

§ 41
(1) Der Eigentuemer kann gegen die Schiffshypothek die dem Schuldner gegen die
Forderung zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die Befriedigung des Glaeubigers
verweigern, solange dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit
zugrunde liegende Rechtsgeschaeft anzufechten. Die gleiche Befugnis hat der Eigentuemer,
solange sich der Glaeubiger durch Aufrechnung gegen eine faellige Forderung des
Schuldners befriedigen kann. Stirbt der Schuldner, so kann sich der Eigentuemer nicht
darauf berufen, dass der Erbe fuer die Schuld nur beschraenkt haftet.

(2) Ist der Eigentuemer nicht der Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch,
dass der Schuldner auf sie verzichtet.

§ 42
(1) Haengt die Faelligkeit der Forderung von einer Kuendigung ab, so ist die Kuendigung fuer
die Schiffshypothek nur wirksam, wenn sie von dem Glaeubiger dem Eigentuemer oder von dem
Eigentuemer dem Glaeubiger erklaert wird. Zugunsten des Glaeubigers gilt als Eigentuemer,
wer im Schiffsregister als Eigentuemer eingetragen ist.

(2) Hat der Eigentuemer weder einen Wohnsitz im Inland noch die Bestellung eines
inlaendischen Bevollmaechtigten dem Glaeubiger angezeigt, so hat das Registergericht ihm
auf Antrag des Glaeubigers einen Vertreter zu bestellen, dem gegenueber der Glaeubiger
kuendigen kann; das gleiche gilt, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder der Glaeubiger
ohne Fahrlaessigkeit nicht weiss, wer der Eigentuemer ist.

§ 43
(1) Der Eigentuemer ist berechtigt, den Glaeubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm
gegenueber faellig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Der Eigentuemer kann den Glaeubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
befriedigen.

§ 44
(1) Ist der Eigentuemer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Glaeubiger
befriedigt, die Forderung auf ihn ueber; der Uebergang kann nicht zum Nachteil des
Glaeubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und
dem Eigentuemer bestehenden Rechtsverhaeltnis bleiben unberuehrt.

(2) Besteht fuer die Forderung eine Gesamtschiffshypothek, so gelten fuer diese die
Vorschriften des § 69.

§ 45
Der Eigentuemer kann gegen Befriedigung des Glaeubigers die Aushaendigung der zur
Berichtigung des Schiffsregisters oder zur Loeschung der Schiffshypothek erforderlichen
Urkunden verlangen.

§ 46
Liegen dem Eigentuemer gegenueber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in
Verzug kommt, so gebuehren dem Glaeubiger Verzugszinsen aus dem Schiff.

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Dritter Abschnitt
Die Geltendmachung der Schiffshypothek

§ 47
(1) Der Glaeubiger kann seine Befriedigung aus dem Schiff und den Gegenstaenden, auf die
sich die Schiffshypothek erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.

(2) Bei einer Gesamtschiffshypothek kann der Glaeubiger die Befriedigung aus jedem der
Schiffe ganz oder zu einem Teil suchen.

§ 48
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Schiffshypothek gilt zugunsten des Glaeubigers als
Eigentuemer, wer im Schiffsregister als Eigentuemer eingetragen ist. Das Recht des nicht
eingetragenen Eigentuemers, die ihm gegen die Schiffshypothek zustehenden Einwendungen
geltend zu machen, bleibt unberuehrt.

§ 49
Solange die Forderung dem Eigentuemer gegenueber nicht faellig geworden ist, kann dieser
dem Glaeubiger nicht das Recht einraeumen, zum Zweck der Befriedigung die Uebertragung des
Eigentums an dem Schiff zu verlangen oder das Schiff auf andere Weise als im Wege der
Zwangsvollstreckung zu veraeussern.

§ 50
(1) Verlangt der Glaeubiger Befriedigung aus dem Schiff, so ist jeder, der Gefahr laeuft,
durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Schiff oder an den Gegenstaenden zu
verlieren, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt, berechtigt, den Glaeubiger zu
befriedigen, und zwar auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung. Das gleiche Recht steht
dem Besitzer des Schiffs oder der in § 31 genannten Sachen zu, wenn er Gefahr laeuft,
durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Soweit der Dritte den Glaeubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn ueber. Der
Uebergang kann nicht zum Nachteil des Glaeubigers geltend gemacht werden. Einwendungen
des Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Dritten bestehenden Rechtsverhaeltnis
bleiben unberuehrt.

(3) § 45 gilt sinngemaess.

Vierter Abschnitt
Uebertragung, Aenderung und Erloeschen der Schiffshypothek

§ 51
(1) Mit der Uebertragung der Forderung geht die Schiffshypothek auf den neuen Glaeubiger
ueber.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Schiffshypothek, die Schiffshypothek kann nicht
ohne die Forderung uebertragen werden.

(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen
Glaeubigers hierueber und die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2,
3 gilt sinngemaess.

§ 52
(1) Eine Einrede, die dem Eigentuemer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen
Glaeubiger bestehenden Rechtsverhaeltnisses gegen die Schiffshypothek zusteht, kann auch

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dem neuen Glaeubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21 ueber
den oeffentlichen Glauben des Schiffsregisters gelten auch fuer diese Einrede.

(2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die
nicht spaeter als in dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentuemer von der Uebertragung
Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr faellig werden, kann sich der Glaeubiger
gegenueber den in Abs. 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16 berufen.

§ 53
(1) Soweit die Forderung auf Rueckstaende von Zinsen oder andere Nebenleistungen oder
auf Erstattung von Kosten der Kuendigung und Rechtsverfolgung (§ 29) oder von den in
§ 38 Abs. 2 bezeichneten Betraegen gerichtet ist, bestimmt sich die Uebertragung sowie
das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Eigentuemer und dem neuen Glaeubiger nach den fuer die
Uebertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften des § 16 ueber den oeffentlichen Glauben des Schiffsregisters gelten
fuer die in Absatz 1 bezeichneten Ansprueche nicht.

§ 54
(1) Zur Aenderung des Inhalts der Schiffshypothek ist die Einigung des Eigentuemers
und des Glaeubigers ueber den Eintritt der Rechtsaenderung und die Eintragung der
Rechtsaenderung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2, 3, § 24 gelten
sinngemaess.

(2) Ist die Schiffshypothek mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine
Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder demgegenueber zu
erklaeren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

§ 55
(1) An die Stelle der Forderung, fuer welche die Schiffshypothek besteht, kann eine
andere Forderung gesetzt werden. Zu der Aenderung ist die Einigung des Glaeubigers und
des Eigentuemers sowie die Eintragung in das Schiffsregister erforderlich; § 3 Abs. 2,
3, § 54 Abs. 2 gelten sinngemaess.

(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht
dem bisherigen Schiffshypothekenglaeubiger zu, so ist seine Zustimmung erforderlich; §
54 Abs. 2, § 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemaess.

§ 56
(1) Zur Aufhebung der Schiffshypothek durch Rechtsgeschaeft ist die Erklaerung des
Glaeubigers, dass er die Schiffshypothek aufgebe, die Zustimmung des Eigentuemers und
die Loeschung der Schiffshypothek im Schiffsregister erforderlich. Die Erklaerung des
Glaeubigers ist dem Registergericht oder demgegenueber abzugeben, zu dessen Gunsten sie
erfolgt. Die Zustimmung des Eigentuemers ist dem Registergericht oder dem Glaeubiger
gegenueber zu erklaeren; sie ist unwiderruflich.

(2) Vor der Loeschung ist der Glaeubiger an seine Erklaerung nur gebunden, wenn er sie dem
Registergericht gegenueber abgegeben oder dem, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den
Vorschriften der Schiffsregisterordnung entsprechende Loeschungsbewilligung ausgehaendigt
hat.

(3) Die Erklaerung des Glaeubigers wird nicht dadurch unwirksam, dass er in der Verfuegung
beschraenkt wird, nachdem die Erklaerung fuer ihn bindend geworden und der Antrag auf
Eintragung bei dem Registergericht gestellt worden ist.

(4) § 54 Abs. 2 gilt auch hier.

§ 57
(1) Die Schiffshypothek erlischt vorbehaltlich der Faelle des § 59 mit der Forderung.
Die Schiffshypothek erlischt auch, wenn der Glaeubiger aus dem Schiff und soweit er aus
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den sonstigen Gegenstaenden, auf die sich die Schiffshypothek erstreckt, im Wege der
Zwangsvollstreckung befriedigt wird.

(2) Die Schiffshypothek erlischt ferner, wenn der Glaeubiger auf sie verzichtet. Der
Verzicht ist dem Registergericht oder dem Eigentuemer gegenueber zu erklaeren und bedarf
der Eintragung in das Schiffsregister; § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemaess.

(3) Solange die Schiffshypothek nicht geloescht ist, kann der Eigentuemer im Rang und
bis zur Hoehe der bisherigen Belastung eine neue Schiffshypothek bestellen; dies gilt
nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2. Die Befugnis steht dem jeweiligen Eigentuemer
des Schiffs zu; sie ist nicht uebertragbar. Nach der Beschlagnahme des Schiffs im
Zwangsversteigerungsverfahren kann die Befugnis nur mit Zustimmung des betreibenden
Glaeubigers ausgeuebt werden; sie erlischt mit der Erteilung des Zuschlags; bei der
Verteilung des Erloeses ist auf sie keine Ruecksicht zu nehmen.

(4) Erlischt die Schiffshypothek nur zum Teil, so hat der dem Glaeubiger verbleibende
Teil der Schiffshypothek den Vorrang vor einer von dem Eigentuemer auf Grund seiner
Befugnis bestellten Schiffshypothek.

§ 58
Verpflichtet sich der Eigentuemer einem anderen gegenueber, die Schiffshypothek loeschen
zu lassen, wenn die Forderung erlischt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf
Loeschung eine Vormerkung in das Schiffsregister eingetragen werden.

§ 59
(1) Befriedigt der Schuldner den Glaeubiger, so geht die Schiffshypothek auf ihn
ueber, soweit er von dem Eigentuemer oder einem Rechtsvorgaenger des Eigentuemers Ersatz
verlangen kann; kann er nur zum Teil Ersatz verlangen, so hat die auf ihn uebergegangene
Schiffshypothek den Vorrang vor einer vom Eigentuemer auf Grund der Befugnis nach § 57
Abs. 3 bestellten Schiffshypothek.

(2) Befriedigt der Schuldner den Glaeubiger nur zum Teil, so hat der dem Glaeubiger
verbleibende Teil der Schiffshypothek den Vorrang.

(3) Der Befriedigung des Glaeubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in
einer Person vereinigen.

§ 60
Gibt der Glaeubiger die Schiffshypothek auf oder verzichtet er auf sie oder raeumt er
einer anderen Schiffshypothek den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er
ohne diese Verfuegung nach § 59 aus der Schiffshypothek haette Ersatz erlangen koennen.

§ 61
Ist der Schuldner berechtigt, von dem Eigentuemer Ersatz zu verlangen, falls er
den Glaeubiger befriedigt, so kann er, wenn der Glaeubiger die Zwangsversteigerung
des Schiffs betreibt, ohne ihn unverzueglich zu benachrichtigen, die Befriedigung
des Glaeubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung verweigern, soweit
er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

§ 62
Hat der Schuldner dadurch, dass er den Glaeubiger befriedigt hat, die Schiffshypothek
erworben oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges rechtliches Interesse an der
Berichtigung des Schiffsregisters, so kann er verlangen, dass der Glaeubiger die zur
Berichtigung des Schiffsregisters erforderlichen Urkunden ihm aushaendigt.

§ 63



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Steht dem Eigentuemer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der
Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Glaeubiger
auf die Schiffshypothek verzichtet.

§ 64
(1) Die Schiffshypothek erlischt, wenn sie mit dem Eigentum in derselben Person
zusammentrifft; § 57 Abs. 3 gilt sinngemaess.

(2) Die Schiffshypothek erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten
eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentuemer kann als Glaeubiger nicht die
Zwangsvollstreckung in das Schiff betreiben; Zinsen aus dem Schiff gebuehren ihm nicht.

§ 65
(1) Ist eine Schiffshypothek im Schiffsregister mit Unrecht geloescht, so erlischt sie,
wenn der Anspruch des Glaeubigers gegen den Eigentuemer verjaehrt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn eine kraft Gesetzes entstandene Schiffshypothek nicht in das
Schiffsregister eingetragen worden ist.

§ 66
(1) Ist der Glaeubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Schiffshypothek
beziehenden Eintragung in das Schiffsregister zehn Jahre verstrichen sind und das Recht
des Glaeubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentuemer in einer nach § 212
Abs. 1 Nr. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs fuer den Neubeginn der Verjaehrung geeigneten
Weise anerkannt worden ist. Besteht fuer die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte
Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt die Schiffshypothek. § 57 Abs. 3
gilt auch in diesem Falle.

§ 67
(1) Der unbekannte Glaeubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentuemer zur Befriedigung des Glaeubigers
oder zur Kuendigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung fuer den Glaeubiger unter
Verzicht auf das Recht zur Ruecknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur
erforderlich, wenn der Zinssatz im Schiffsregister eingetragen ist; Zinsen fuer eine
fruehere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Erlassung des Ausschlussurteils sind
nicht zu hinterlegen.

(2) Mit der Erlassung des Ausschlussurteils gilt der Glaeubiger als befriedigt, sofern
nicht nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Hinterlegung die
Befriedigung schon vorher eingetreten ist.

(3) Das Recht des Glaeubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf
von dreissig Jahren nach der Erlassung des Ausschlussurteils, wenn nicht der Glaeubiger
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Ruecknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Ruecknahme verzichtet hat.

§ 68
(1) Erlischt eine Gesamtschiffshypothek, so steht die Befugnis nach § 57 Abs. 3 jedem
Eigentuemer an seinem Schiff (Anteil) zu dem Teilbetrag zu, der dem Verhaeltnis des
Wertes seines Schiffs (Anteils) zum Wert der saemtlichen Schiffe (Anteile) entspricht,
soweit sich nicht aus den zwischen den Eigentuemern (Miteigentuemern) bestehenden
Rechtsverhaeltnis etwas anderes ergibt. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen
berechnet, die der Gesamtschiffshypothek im Rang vorgehen.

(2) Jeder Eigentuemer kann von den uebrigen verlangen, dass sie ihm eine den Vorschriften
der Schiffsregisterordnung entsprechende Erklaerung ueber die Hoehe des ihm zustehenden
Teilbetrags aushaendigen.
                                          - 13 -
       
                                                                               

(3) Erlischt die Gesamtschiffshypothek nur zum Teil, so hat der dem Glaeubiger
verbleibende Teil der Schiffshypothek den Vorrang vor einer von einem der Eigentuemer
auf Grund seiner Befugnis bestellten Schiffshypothek.

§ 69
(1) Befriedigt der Eigentuemer eines mit einer Gesamtschiffshypothek belasteten Schiffs
den Glaeubiger und erlischt hierdurch die Forderung, so steht die Befugnis nach §
57 Abs. 3 nur diesem Eigentuemer an seinem Schiff, und zwar in Hoehe des Betrages der
bisherigen Gesamtschiffshypothek zu. Erwirbt dieser Eigentuemer nach § 44 die Forderung,
so geht die Schiffshypothek nur an seinem Schiff auf ihn ueber; an den uebrigen Schiffen
erlischt sie; den Eigentuemern dieser Schiffe steht auch hier die Befugnis nach § 57
Abs. 3 nicht zu.

(2) Kann der Eigentuemer, der den Glaeubiger befriedigt, von dem Eigentuemer eines der
anderen Schiffe oder von einem Rechtsvorgaenger dieses Eigentuemers Ersatz verlangen, so
geht in Hoehe des Ersatzanspruchs die Schiffshypothek an dem Schiff dieses Eigentuemers
auf ihn ueber; sie bleibt mit einer nach Absatz 1 Satz 2 uebergegangenen Schiffshypothek
Gesamtschiffshypothek. Ist durch die Befriedigung des Glaeubigers die Forderung
erloschen, so kann der Eigentuemer die ihm nach Absatz 1 Satz 1 zustehende Befugnis
nur in der Weise ausueben, dass mit der nach Satz 1 uebergegangenen Schiffshypothek eine
Gesamtschiffshypothek begruendet wird.

(3) Wird der Glaeubiger nur zum Teil befriedigt, so hat die dem Glaeubiger verbleibende
Schiffshypothek den Vorrang vor einer von dem Eigentuemer auf Grund seiner Befugnis
bestellten oder ihm nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 zufallenden Schiffshypothek.

(4) Der Befriedigung durch den Eigentuemer steht es gleich, wenn das Glaeubigerrecht auf
den Eigentuemer uebertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des
Eigentuemers vereinigen.

(5) Wird der Glaeubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem der mit einer
Gesamtschiffshypothek belasteten Schiffe befriedigt, so gilt Absatz 2 Satz 1 sinngemaess.

§ 70
(1) Kann bei einer Gesamtschiffshypothek der Schuldner im Fall des § 59 nur von
dem Eigentuemer eines der belasteten Schiffe oder von einem Rechtsvorgaenger dieses
Eigentuemers Ersatz verlangen, so geht die Schiffshypothek nur an diesem Schiff auf ihn
ueber. An den uebrigen Schiffen erlischt sie; den Eigentuemern dieser Schiffe steht die
Befugnis nach § 57 Abs. 3 nicht zu.

(2) Ist dem Schuldner nur zum Teil Ersatz zu leisten und geht deshalb die
Schiffshypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn ueber, so gilt, soweit die
Gesamtschiffshypothek an saemtlichen Schiffen erlischt, fuer die den Eigentuemern nach
§ 57 Abs. 3 zustehende Befugnis § 68 mit der Massgabe, dass der auf den Schuldner
uebergegangene Teilbetrag der Schiffshypothek den nach § 68 Abs. 1 Satz 2 vorweg in
Abzug zu bringenden Belastungen hinzuzurechnen ist.

§ 71
Verzichtet der Glaeubiger einer Gesamtschiffshypothek nur an einem der Schiffe auf die
Schiffshypothek, so steht dem Eigentuemer dieses Schiffs die Befugnis nach § 57 Abs. 3
nicht zu. Gleiches gilt, wenn der Glaeubiger nach § 66 mit seinem Recht an einem der
Schiffe ausgeschlossen wird.

Fuenfter Abschnitt
Schiffshypothek fuer Inhaber- und Orderpapiere,
Hoechstbetragsschiffshypothek

§ 72

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(1) Zur Bestellung einer Schiffshypothek fuer die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber genuegt die Erklaerung des Eigentuemers gegenueber
dem Registergericht, dass er die Schiffshypothek bestelle, und die Eintragung in das
Schiffsregister; § 3 Abs. 3 gilt sinngemaess.

(2) Die Ausschliessung des Glaeubigers mit seinem Recht nach § 66 ist nur zulaessig, wenn
die in § 801 des Buergerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist.
Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der
Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschliessung erst erfolgen,
wenn die Verjaehrung eingetreten ist.

§ 73
Ist die Schiffshypothek fuer eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament
uebertragen werden kann, bestellt, so bestimmt sich die Abtretung der Forderung nach den
fuer die Abtretung dieser Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.

§ 74
(1) Bei einer Schiffshypothek der in § 73 bezeichneten Art kann fuer den jeweiligen
Glaeubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung fuer und gegen
jeden spaeteren Glaeubiger bestimmte Verfuegungen ueber die Schiffshypothek zu treffen und
den Glaeubiger bei der Geltendmachung der Schiffshypothek zu vertreten. Die Bestellung
des Vertreters bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; wegen seiner Befugnisse
kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Ist der Eigentuemer berechtigt, von dem Glaeubiger eine Verfuegung zu verlangen,
zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfuegung von dem
Vertreter verlangen.

§ 75
(1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Hoechstbetrag,
bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im uebrigen die Feststellung der Forderung
vorbehalten wird. Der Hoechstbetrag muss in das Schiffsregister eingetragen werden.

(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Hoechstbetrag
eingerechnet.

(3) Die Forderung kann nach den fuer die Uebertragung von Forderungen geltenden
allgemeinen Vorschriften uebertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften
uebertragen, so ist der Uebergang der Schiffshypothek ausgeschlossen.

(4) Der Reichsminister der Justiz wird ermaechtigt, ergaenzende Vorschriften zu erlassen.

Sechster Abschnitt
Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks

§ 76
(1) Eine Schiffshypothek kann auch an einem auf einer Schiffswerft im Bau befindlichen
Schiff (Schiffsbauwerk) bestellt werden.

(2) Die Bestellung ist zulaessig, sobald der Kiel gelegt und das Schiffsbauwerk
durch Namen oder Nummer an einer bis zum Stapellauf des Schiffs sichtbar bleibenden
Stelle deutlich und dauernd gekennzeichnet ist. Eine Schiffshypothek kann an einem
Schiffsbauwerk nicht bestellt werden, wenn es nach der Fertigstellung als Seeschiff
nicht mehr als fuenfzig Kubikmeter Bruttoraumgehalt haben oder als Binnenschiff zur
Eintragung in das Binnenschiffsregister nicht geeignet sein wird.

§ 77

                                             - 15 -
        
                                                                                

Zur Bestellung einer Schiffshypothek an einem Schiffsbauwerk ist an Stelle der
Eintragung in das Schiffsregister die Eintragung in das Register fuer Schiffsbauwerke
erforderlich. Fuer die Schiffshypothek gelten die §§ 8, 10 bis 75, soweit sich nicht aus
den Vorschriften dieses Abschnitts etwas anderes ergibt.

§ 78
Ist die Schiffshypothek in das Register fuer Schiffsbauwerke eingetragen, so gelten vom
Zeitpunkt der Eintragung die §§ 3 bis 7 auch fuer das Schiffsbauwerk sinngemaess.

§ 79
Die Schiffshypothek erstreckt sich auf das Schiffsbauwerk in seinem jeweiligen
Bauzustand. Sie erstreckt sich ferner neben den im § 31 bezeichneten Gegenstaenden
auf die auf der Bauwerft befindlichen, zum Einbau bestimmten und als solche
gekennzeichneten Bauteile mit Ausnahme der Bauteile, die nicht in das Eigentum des
Eigentuemers des Schiffsbauwerks gelangt sind. § 31 Abs. 2 gilt sinngemaess.

§ 80
Auf die Versicherungsforderung erstreckt sich die Schiffshypothek nur, wenn der
Eigentuemer fuer das Schiffsbauwerk eine besondere Versicherung genommen hat.

§ 81
Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des
Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.

§ 81a
Eine Schiffshypothek kann auch an einem im Bau befindlichen oder fertiggestellten
Schwimmdock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten entsprechend. Bei im Bau befindlichen
Schwimmdocks sind auch die Vorschriften des § 76 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 79, 81
sinngemaess anzuwenden.

Siebenter Abschnitt
Niessbrauch

§ 82
(1) Auf den Niessbrauch an einem Schiff sind die fuer den Niessbrauch an Grundstuecken
geltenden Vorschriften des buergerlichen Rechts sinngemaess anzuwenden.

(2) Das Rangverhaeltnis zwischen einem Niessbrauch und den Schiffshypotheken bestimmt
sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung. Das unter Angabe eines frueheren Tages
eingetragene Recht hat den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages
eingetragen sind, haben gleichen Rang. § 25 Abs. 2, §§ 26, 27, 65 gelten sinngemaess.

Achter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 83
Der Reichsminister der Justiz wird ermaechtigt, die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes
und zur Angleichung des bisherigen Rechtszustandes an den neuen Rechtszustand
erforderlichen Durchfuehrungsvorschriften zu erlassen.

§ 84
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1941 in Kraft;

                                              - 16 -
       
                                                                               

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 954)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
10.   Gesetz ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im
      Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veroeffentlichten bereinigten
      Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen
         Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung.
      b) Fuer die Uebertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des
         Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes
         ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Massgabe,
         dass zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentuemers nicht erforderlich ist. Die
         Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes ueber den Verzicht auf die Hypothek
         sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.




                                             - 17 -