Gesetz ueber Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG
vom 26.02.1959
"Gesetz ueber Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-9, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 59 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964
Inhaltsverzeichnis
ERSTER TEIL
Vorschriften fuer Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften ueber das §§ 1 bis 23
Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug
Zweiter Abschnitt
Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts §§ 24 bis 46
an einem Luftfahrzeug
Dritter Abschnitt
Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an §§ 47 bis 50
einem Luftfahrzeug
Vierter Abschnitt
Uebertragung, Aenderung und Erloeschen des §§ 51 bis 67
Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
Fuenfter Abschnitt
Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf §§ 68 bis 74
Ersatzteile von Luftfahrzeugen
Sechster Abschnitt
Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmassnahmen §§ 75 bis 77
Siebenter Abschnitt
Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen; §§ 78 bis 97
Verfahren
Achter Abschnitt
Anwendbarkeit der Vorschriften anderer Gesetze §§ 98 bis 102
ZWEITER TEIL
Vorschriften fuer auslaendische Luftfahrzeuge §§ 103 bis 106
DRITTER TEIL
Uebergangs- und Schlussbestimmungen §§ 107 bis 115
Erster Teil
Vorschriften fuer Luftfahrzeuge, die in die
Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften ueber das Registerpfandrecht an
einem Luftfahrzeug
-1-
§ 1
Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann zur Sicherung einer
Forderung in der Weise belastet werden, dass der Glaeubiger berechtigt ist, wegen einer
bestimmten Geldsumme Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Registerpfandrecht).
§ 2
Ein Registerpfandrecht kann auch fuer eine zukuenftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
§ 3
Ein Registerpfandrecht kann auch in der Weise bestellt werden, dass nur der
Hoechstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im uebrigen die
Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Ist die Forderung verzinslich, so werden
die Zinsen in den Hoechstbetrag eingerechnet.
§ 4
Das Recht des Glaeubigers aus dem Registerpfandrecht bestimmt sich nur nach der
Forderung.
§ 5
(1) Zur Bestellung des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentuemers und des
Glaeubigers sowie die Eintragung des Registerpfandrechts in das Register fuer Pfandrechte
an Luftfahrzeugen erforderlich.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die
Erklaerungen notariell beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem
eingereicht sind oder wenn der Eigentuemer dem Glaeubiger eine Eintragungsbewilligung
ausgehaendigt hat, die oeffentlich beurkundet oder oeffentlich beglaubigt worden ist.
(3) Die Erklaerung des Eigentuemers wird nicht dadurch unwirksam, dass er in der Verfuegung
beschraenkt wird, nachdem die Erklaerung fuer ihn bindend geworden und der Antrag auf
Eintragung bei dem Registergericht gestellt worden ist.
§ 6
Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug kann mit einem Registerpfandrecht nur
belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentuemers besteht.
§ 7
Die Bestellung eines Registerpfandrechts ist unzulaessig, solange das Luftfahrzeug mit
einem Registerpfandrecht belastet ist, das im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
Arrestvollziehung eingetragen ist.
§ 8
Fuer die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel
oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament uebertragen werden kann, kann ein
Registerpfandrecht nicht bestellt werden.
§ 9
(1) Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug kann nicht in anderer
Weise mit einem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz vorgesehen ist. § 647 des
Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt, wenn das Luftfahrzeug in der Luftfahrzeugrolle geloescht, aber im
Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen noch eingetragen ist.
-2-
§ 10
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einraeumung oder Aufhebung eines Registerpfandrechts
an einem Luftfahrzeug oder eines Rechts an einem Registerpfandrecht oder auf Aenderung
des Inhalts oder des Ranges eines dieser Rechte kann eine Vormerkung in das Register
eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines
kuenftigen oder eines bedingten Anspruchs zulaessig.
(2) Eine Verfuegung, die nach der Eintragung der Vormerkung ueber das Luftfahrzeug
oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch
vereiteln oder beeintraechtigen wuerde. Dies gilt auch, wenn die Verfuegung im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter
erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einraeumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt
sich nach der Eintragung der Vormerkung.
(4) Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des
Verpflichteten nicht auf die Beschraenkung seiner Haftung berufen.
§ 11
(1) Die Vormerkung wird auf Grund einer einstweiligen Verfuegung oder auf Grund der
Bewilligung dessen eingetragen, dessen Luftfahrzeug oder Recht von der Vormerkung
betroffen wird. Fuer die einstweilige Verfuegung braucht eine Gefaehrdung des zu
sichernden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(2) Bei der Eintragung kann zur naeheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die
einstweilige Verfuegung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
§ 12
Steht dem, dessen Luftfahrzeug oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird,
eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten
Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Glaeubiger die Beseitigung der
Vormerkung verlangen.
§ 13
(1) Ist der Glaeubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt,
so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden,
wenn die in § 66 fuer die Ausschliessung des Glaeubigers eines Registerpfandrechts
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald das
Ausschlussurteil erlassen ist.
(2) Fuer das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 985, § 986 Abs.
1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemaess. Zustaendig ist das Gericht, bei dem das
Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen gefuehrt wird. Antragsberechtigt ist der
Eigentuemer und jeder, der auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts
Befriedigung aus dem Luftfahrzeug verlangen kann, sofern er fuer seinen Anspruch einen
vollstreckbaren Titel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigentuemer des Luftfahrzeugs
von Amts wegen zuzustellen.
§ 14
(1) Soweit der Erwerb eines Registerpfandrechts oder des Rechts an einem solchen
dem gegenueber, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser
von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder Loeschung verlangen, die zur
Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veraeusserungsverbot gesichert ist.
§ 15
-3-
(1) Ist im Register fuer jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen
eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht.
(2) Ist ein eingetragenes Recht geloescht, so wird vermutet, dass es nicht mehr besteht.
§ 16
(1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen durch
Rechtsgeschaeft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit er diese Rechte und das
Eigentum an dem Luftfahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist
der Berechtigte in der Verfuegung ueber ein im Register eingetragenes Recht (Satz 1) oder
der Eigentuemer in der Verfuegung ueber das Luftfahrzeug zugunsten einer bestimmten Person
beschraenkt, so ist die Beschraenkung dem Erwerber gegenueber nur wirksam, wenn sie aus
dem Register ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Fuer die Kenntnis des Erwerbers ist die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung
oder, wenn die Einigung erst spaeter zustande kommt, die Zeit der Einigung massgebend.
§ 17
§ 16 gilt sinngemaess, wenn an den, fuer den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register
eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm
und einem anderen ein nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschaeft vorgenommen wird, das
eine Verfuegung ueber das Recht enthaelt.
§ 18
(1) Steht der Inhalt des Registers, soweit er das Eigentum, ein Registerpfandrecht,
ein Recht an einem solchen oder eine Verfuegungsbeschraenkung der in § 16 Abs. 1 Satz
2 genannten Art betrifft, mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann
der, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer
nicht bestehenden Belastung oder Beschraenkung beeintraechtigt ist, die Zustimmung zu
der Berichtigung des Registers von dem verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung
betroffen wird.
(2) Kann das Register erst berichtigt werden, nachdem das Recht des nach Absatz 1
Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen
zu lassen.
§ 19
Wer die Berichtigung verlangt, hat die Kosten der Berichtigung des Registers und der
dazu erforderlichen Erklaerungen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihm und
dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhaeltnis etwas anderes ergibt.
§ 20
Die in § 18 bestimmten Ansprueche unterliegen nicht der Verjaehrung.
§ 21
(1) In den Faellen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers
eingetragen werden.
(2) Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfuegung oder auf Grund einer
Bewilligung des durch die Berichtigung des Registers Betroffenen eingetragen. Die
einstweilige Verfuegung kann erlassen werden, ohne dass eine Gefaehrdung des Rechts des
Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
§ 22
-4-
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfuegung
eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige
Verfuegung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
§ 23
(1) Die Ansprueche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjaehrung. Dies
gilt nicht fuer Ansprueche, die auf Rueckstaende wiederkehrender Leistungen oder auf
Schadensersatz gerichtet sind.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers
eingetragen ist, steht dem eingetragenen Recht gleich.
Zweiter Abschnitt
Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem
Luftfahrzeug
§ 24
(1) Bei der Eintragung eines Registerpfandrechts muessen der Glaeubiger, der Geldbetrag
der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere
Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag in das Register eingetragen werden;
im Falle des § 3 muessen der Glaeubiger und der Hoechstbetrag in das Register eingetragen
werden. Zur naeheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts und der Forderung kann auf die
Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(2) Wird das Registerpfandrecht fuer das Darlehen einer Kreditanstalt eingetragen, deren
Satzung von der zustaendigen Behoerde oeffentlich bekanntgemacht worden ist, so genuegt zur
Bezeichnung der ausser den Zinsen satzungsgemaess zu entrichtenden Nebenleistungen die
Bezugnahme auf die Satzung.
§ 25
(1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Registerpfandrechten belastet, so bestimmt
sich ihr Rangverhaeltnis nach der Reihenfolge der Eintragungen. Die Eintragung ist
fuer das Rangverhaeltnis auch dann massgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des
Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen
ist.
(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhaeltnisses muss in das Register eingetragen
werden.
§ 26
(1) Das Rangverhaeltnis kann nachtraeglich geaendert werden. Der nachtraeglichen Aenderung
des Rangverhaeltnisses steht es gleich, wenn der Rang eines bereits eingetragenen
Registerpfandrechts zugleich mit der Eintragung eines neuen Registerpfandrechts zu
dessen Gunsten geaendert wird.
(2) Zu der Rangaenderung ist die Einigung des zuruecktretenden und des vortretenden
Berechtigten sowie die Eintragung in das Register erforderlich. Fuer die Einigung gilt §
5 Abs. 2, 3 sinngemaess.
(3) Ist das zuruecktretende Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so
ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder einem
der Beteiligten gegenueber zu erklaeren; sie ist unwiderruflich.
(4) Der eingeraeumte Vorrang geht nicht dadurch verloren, dass das zuruecktretende
Registerpfandrecht erlischt.
(5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen dem zuruecktretenden und dem vortretenden
Registerpfandrecht haben, werden durch die Rangaenderung nicht beruehrt.
-5-
§ 27
(1) Der Eigentuemer kann sich bei der Belastung des Luftfahrzeugs mit einem
Registerpfandrecht die Befugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang nach bestimmtes
Registerpfandrecht mit dem Rang vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.
(2) Der Vorbehalt muss bei dem Registerpfandrecht eingetragen werden, das zuruecktreten
soll.
(3) Wird das Luftfahrzeug veraeussert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber
ueber.
(4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des Registerpfandrechts, welchem der
Vorrang beigelegt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen entsprechenden Vorbehalt
belastet worden, so hat der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem Vorbehalt
eingetragene Registerpfandrecht infolge der Zwischenbelastung eine ueber den Vorbehalt
hinausgehende Beeintraechtigung erleiden wuerde.
§ 28
(1) Besteht fuer die Forderung ein Registerpfandrecht an mehreren Luftfahrzeugen oder an
mehreren Anteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luftfahrzeug oder jeder Anteil
fuer die ganze Forderung (Gesamtregisterpfandrecht).
(2) Der Glaeubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen
Luftfahrzeuge oder Anteile in der Weise zu verteilen, dass jedes Luftfahrzeug oder
jeder Anteil nur fuer den zugeteilten Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklaerung
des Glaeubigers und die Eintragung in das Register erforderlich. Die Erklaerung ist dem
Registergericht oder dem gegenueber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt; § 5 Abs.
2, 3 gilt sinngemaess.
(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur
Verteilung seine Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Registergericht oder
dem gegenueber zu erklaeren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 29
Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch fuer die gesetzlichen Zinsen
der Forderung sowie fuer die Kosten der Kuendigung und der die Befriedigung aus dem
Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.
§ 30
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fuenf vom
Hundert, so kann das Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der im Rang gleich- oder
nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Luftfahrzeug fuer Zinsen bis
zu fuenf vom Hundert haftet.
(2) Zu einer Aenderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser
Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
§ 31
(1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das Zubehoer des Luftfahrzeugs mit
Ausnahme der Zubehoerstuecke, die nicht in das Eigentum des Eigentuemers des Luftfahrzeugs
gelangt sind.* Die Zubehoereigenschaft einer Sache wird dadurch nicht ausgeschlossen,
dass diese nur voruebergehend fuer den Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird.
(2) Zubehoerstuecke werden von der Haftung frei, wenn sie veraeussert und von dem
Luftfahrzeug entfernt werden, bevor sie zugunsten des Glaeubigers in Beschlag genommen
worden sind. § 1121 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemaess.
(3) Zubehoerstuecke werden von der Haftung frei, wenn ihre Zubehoereigenschaft in
den Grenzen einer ordnungsmaessigen Wirtschaft aufgehoben wird oder wenn sie in ein
Ersatzteillager eingebracht werden.
-6-
(4) Die Vorschriften der Absaetze 2 und 3 gelten fuer die Bestandteile des Luftfahrzeugs
sinngemaess mit der Massgabe, dass an Stelle der Aufhebung der Zubehoereigenschaft die
Trennung und Entfernung von dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfernung nur zu
einem voruebergehenden Zweck erfolgt.
§ 32
(1) Hat der Eigentuemer oder fuer seine Rechnung ein anderer fuer das Luftfahrzeug
eine Versicherung genommen, so erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die
Versicherungsforderung.
(2) Die fuer eine verpfaendete Forderung geltenden Vorschriften des buergerlichen
Rechts sind sinngemaess anzuwenden; der Versicherer kann sich nicht darauf berufen,
dass er ein aus dem Register ersichtliches Registerpfandrecht nicht gekannt habe. Der
Versicherer kann jedoch die Entschaedigungssumme mit Wirkung gegen den Glaeubiger an
den Versicherungsnehmer zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer den Eintritt
des Schadens dem Glaeubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige eine
Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie
untunlich ist; in diesem Fall wird die Frist von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem
die Entschaedigungssumme faellig ist. Der Glaeubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem
Versicherer gegenueber der Zahlung widersprechen.
§ 33
(1) Eine Zahlung des Versicherers auf die Versicherungsforderung ist dem Glaeubiger
gegenueber wirksam, soweit sie zum Zweck der Wiederherstellung des Luftfahrzeugs bewirkt
wird und die Wiederherstellung des Luftfahrzeugs gesichert ist. Das gleiche gilt
von Zahlungen des Versicherers zum Zweck der Befriedigung von Glaeubigern der in § 75
bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung dieser Glaeubiger gesichert ist.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, soweit das Luftfahrzeug
wiederhergestellt oder fuer Zubehoerstuecke Ersatz beschafft worden ist. Das gleiche gilt,
soweit Verpflichtungen des Eigentuemers erfuellt worden sind, die von der Versicherung
umfasst waren und fuer die ein in § 75 bezeichnetes Recht bestand.
§ 34
(1) Hat der Glaeubiger sein Registerpfandrecht bei dem Versicherer angemeldet, so
hat dieser dem Glaeubiger unverzueglich mitzuteilen, wenn die Praemie nicht rechtzeitig
gezahlt ist und aus diesem Grund dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist bestimmt
wird. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhaeltnis nach dem Ablauf der Frist
wegen unterbliebener Praemienzahlung gekuendigt wird.
(2) Eine Kuendigung, ein Ruecktritt oder eine sonstige Tatsache, welche die vorzeitige
Beendigung des Versicherungsverhaeltnisses zur Folge hat, wird gegenueber dem Glaeubiger,
der sein Registerpfandrecht dem Versicherer angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von
zwei Wochen wirksam, nachdem der Versicherer ihm die Beendigung und, wenn diese noch
nicht eingetreten war, den Zeitpunkt der Beendigung mitgeteilt oder der Glaeubiger dies
in anderer Weise erfahren hat. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsverhaeltnis wegen
nicht rechtzeitiger Praemienzahlung gekuendigt oder durch das Insolvenzverfahren ueber das
Vermoegen des Versicherers beendet wird.
(3) Trifft der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer eine Vereinbarung, durch welche
die Versicherungssumme oder der Umfang der Gefahr, fuer die der Versicherer haftet,
gemindert wird, so gilt Absatz 2 Satz 1 sinngemaess.
(4) Ist der Versicherungsvertrag unwirksam, weil der Versicherungsnehmer ihn in der
Absicht geschlossen hat, sich aus einer Ueberversicherung oder einer Doppelversicherung
einen rechtswidrigen Vermoegensvorteil zu verschaffen, so kann der Versicherer gegenueber
einem Glaeubiger, der ihm sein Registerpfandrecht angemeldet hat, die Unwirksamkeit
nicht geltend machen. Das Versicherungsverhaeltnis endet jedoch dem Glaeubiger gegenueber
mit dem Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Versicherer ihm die Unwirksamkeit
mitgeteilt oder der Glaeubiger sie in anderer Weise erfahren hat.
-7-
§ 35
(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so
genuegt die Anmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem Versicherer, den der
Eigentuemer dem Glaeubiger als den fuehrenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist
verpflichtet, die Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen.
(2) Fuer eine Mitteilung nach § 34 genuegt, wenn der Glaeubiger seine Wohnung
geaendert, die Aenderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung
des Glaeubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
Wohnungsaenderung bei regelmaessiger Befoerderung dem Glaeubiger zugegangen sein wuerde.
§ 36
Ist der Versicherer wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des
Versicherten, das nicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von der Verpflichtung
zur Leistung frei oder tritt er nach dem Eintritt des Versicherungsfalls vom Vertrag
zurueck, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung gegenueber dem Glaeubiger bestehen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung deshalb frei ist,
weil eine Praemie nicht rechtzeitig gezahlt ist.
§ 37
Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Glaeubiger befriedigt,
geht das Registerpfandrecht auf ihn ueber. Der Uebergang kann nicht zum Nachteil des
Glaeubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Glaeubigers eines Registerpfandrechts,
dem gegenueber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehengeblieben ist,
geltend gemacht werden.
§ 38
(1) Der Versicherer muss faellige Praemien oder sonstige ihm auf Grund des
Versicherungsvertrags gebuehrende Zahlungen vom Versicherten und vom Glaeubiger auch
dann annehmen, wenn er nach den Vorschriften des buergerlichen Rechts die Zahlung
zurueckweisen koennte.
(2) Das Luftfahrzeug haftet kraft des Registerpfandrechts fuer den Anspruch
des Glaeubigers auf Erstattung der Betraege und ihrer Zinsen, die der Glaeubiger
zur Entrichtung von Praemien oder sonstigen dem Versicherer auf Grund des
Versicherungsvertrags gebuehrenden Zahlungen verwendet hat.
§ 39
(1) Ist infolge einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen die
Sicherheit des Registerpfandrechts gefaehrdet, so kann der Glaeubiger dem Eigentuemer eine
angemessene Frist zur Beseitigung der Gefaehrdung bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist ist der Glaeubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen.
Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht faellig, so gebuehrt dem Glaeubiger nur die
Summe, die mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen fuer die Zeit von der Zahlung bis
zur Faelligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
(2) Wirkt der Eigentuemer auf das Luftfahrzeug in solcher Weise ein, dass eine die
Sicherheit des Registerpfandrechts gefaehrdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs oder
seiner Einrichtungen zu besorgen ist, oder unterlaesst er die erforderlichen Vorkehrungen
gegen derartige Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschaedigungen, so hat das
Gericht auf Antrag des Glaeubigers die zur Abwendung der Gefaehrdung erforderlichen
Massregeln anzuordnen; es kann, wenn andere Massnahmen nicht ausreichen, bestimmen, dass
der Glaeubiger berechtigt ist, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu suchen.
(3) Einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs steht es gleich, wenn Zubehoerstuecke, auf
welche das Registerpfandrecht sich erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer
ordnungsmaessigen Wirtschaft zuwider von dem Luftfahrzeug entfernt werden.
-8-
§ 40
Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts
gefaehrdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Glaeubiger gegen
ihn nur auf Unterlassung klagen.
§ 41
(1) Der Eigentuemer kann gegen das Registerpfandrecht die dem Schuldner gegen die
Forderung zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die Befriedigung des Glaeubigers
verweigern, solange dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit
zugrunde liegende Rechtsgeschaeft anzufechten. Die gleiche Befugnis hat der Eigentuemer,
solange sich der Glaeubiger durch Aufrechnung gegen eine faellige Forderung des
Schuldners befriedigen kann. Stirbt der Schuldner, so kann sich der Eigentuemer nicht
darauf berufen, dass der Erbe fuer die Schuld nur beschraenkt haftet.
(2) Ist der Eigentuemer nicht der Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch,
dass der Schuldner auf sie verzichtet.
§ 42
(1) Haengt die Faelligkeit der Forderung von einer Kuendigung ab, so ist die Kuendigung
fuer das Registerpfandrecht nur wirksam, wenn sie von dem Glaeubiger dem Eigentuemer
oder von dem Eigentuemer dem Glaeubiger erklaert wird. Zugunsten des Glaeubigers gilt als
Eigentuemer, wer im Register als Eigentuemer eingetragen ist.
(2) Hat der Eigentuemer weder einen Wohnsitz im Inland noch die Bestellung eines
inlaendischen Bevollmaechtigten dem Glaeubiger angezeigt, so hat das Registergericht ihm
auf Antrag des Glaeubigers einen Vertreter zu bestellen, dem gegenueber der Glaeubiger
kuendigen kann; das gleiche gilt, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder der Glaeubiger
ohne Fahrlaessigkeit nicht weiss, wer der Eigentuemer ist.
§ 43
(1) Der Eigentuemer ist berechtigt, den Glaeubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm
gegenueber faellig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
(2) Der Eigentuemer kann den Glaeubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
befriedigen.
§ 44
(1) Ist der Eigentuemer nicht der Schuldner, so geht, soweit er den Glaeubiger
befriedigt, die Forderung auf ihn ueber; der Uebergang kann nicht zum Nachteil des
Glaeubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen ihm und
dem Eigentuemer bestehenden Rechtsverhaeltnis bleiben unberuehrt.
(2) Besteht fuer die Forderung ein Gesamtregisterpfandrecht, so gelten fuer dieses die
Vorschriften des § 64.
§ 45
Der Eigentuemer kann gegen Befriedigung des Glaeubigers die Aushaendigung der zur
Berichtigung des Registers oder zur Loeschung des Registerpfandrechts erforderlichen
Urkunden verlangen.
§ 46
Liegen dem Eigentuemer gegenueber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in
Verzug kommt, so gebuehren dem Glaeubiger Verzugszinsen aus dem Luftfahrzeug.
Dritter Abschnitt
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Die Geltendmachung des Registerpfandrechts an einem
Luftfahrzeug
§ 47
(1) Der Glaeubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den Gegenstaenden,
auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung
suchen.
(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der Glaeubiger die Befriedigung aus jedem
der Luftfahrzeuge ganz oder zu einem Teil suchen.
§ 48
Bei der Verfolgung des Rechts aus dem Registerpfandrecht gilt zugunsten des Glaeubigers
als Eigentuemer, wer im Register als Eigentuemer eingetragen ist. Das Recht des
nicht eingetragenen Eigentuemers, die ihm gegen das Registerpfandrecht zustehenden
Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberuehrt.
§ 49
Solange die Forderung dem Eigentuemer gegenueber nicht faellig geworden ist, kann dieser
dem Glaeubiger nicht das Recht einraeumen, zum Zweck der Befriedigung die Uebertragung des
Eigentums an dem Luftfahrzeug zu verlangen oder das Luftfahrzeug auf andere Weise als
im Wege der Zwangsvollstreckung zu veraeussern.
§ 50
(1) Verlangt der Glaeubiger Befriedigung aus dem Luftfahrzeug, so ist jeder, der
Gefahr laeuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Luftfahrzeug oder an den
Gegenstaenden zu verlieren, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, berechtigt,
den Glaeubiger zu befriedigen, und zwar auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung. Das
gleiche Recht steht dem Besitzer des Luftfahrzeugs oder der in § 31 genannten Sachen
zu, wenn er Gefahr laeuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Soweit der Dritte den Glaeubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn ueber. Der
Uebergang kann nicht zum Nachteil des Glaeubigers geltend gemacht werden. Einwendungen
des Schuldners aus einem zwischen ihm und dem Dritten bestehenden Rechtsverhaeltnis
bleiben unberuehrt.
(3) § 45 gilt sinngemaess.
Vierter Abschnitt
Uebertragung, Aenderung und Erloeschen des
Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
§ 51
(1) Mit der Uebertragung der Forderung geht das Registerpfandrecht auf den neuen
Glaeubiger ueber.
(2) Die Forderung kann nicht ohne das Registerpfandrecht, das Registerpfandrecht kann
nicht ohne die Forderung uebertragen werden.
(3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung des bisherigen und des neuen
Glaeubigers hierueber und die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3 gilt
sinngemaess.
(4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Registerpfandrecht der in § 3 bezeichneten
Art bestellt ist, kann auch nach den fuer die Uebertragung von Forderungen geltenden
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allgemeinen Vorschriften uebertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften
uebertragen, so ist der Uebergang des Registerpfandrechts ausgeschlossen.
§ 52
(1) Eine Einrede, die dem Eigentuemer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen
Glaeubiger bestehenden Rechtsverhaeltnisses gegen das Registerpfandrecht zusteht, kann
auch dem neuen Glaeubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21
ueber den oeffentlichen Glauben des Registers gelten auch fuer diese Einrede.
(2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die
nicht spaeter als in dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentuemer von der Uebertragung
Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr faellig werden, kann sich der Glaeubiger
gegenueber den in Absatz 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16 berufen.
§ 53
(1) Soweit die Forderung auf Rueckstaende von Zinsen oder anderen Nebenleistungen oder
auf Erstattung von Kosten der Kuendigung und Rechtsverfolgung (§ 29) oder von den in
§ 38 Abs. 2 bezeichneten Betraegen gerichtet ist, bestimmt sich die Uebertragung sowie
das Rechtsverhaeltnis zwischen dem Eigentuemer und dem neuen Glaeubiger nach den fuer die
Uebertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Vorschriften des § 16 ueber den oeffentlichen Glauben des Registers gelten fuer
die im Absatz 1 bezeichneten Ansprueche nicht.
§ 54
(1) Zur Aenderung des Inhalts des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentuemers
und des Glaeubigers ueber den Eintritt der Rechtsaenderung und die Eintragung der
Rechtsaenderung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemaess.
(2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine
Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenueber zu
erklaeren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
§ 55
(1) An die Stelle der Forderung, fuer welche das Registerpfandrecht besteht, kann eine
andere Forderung gesetzt werden. Zu der Aenderung ist die Einigung des Glaeubigers und
des Eigentuemers sowie die Eintragung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 54
Abs. 2 gelten sinngemaess.
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll,
nicht dem bisherigen Glaeubiger des Registerpfandrechts zu, so ist seine Zustimmung
erforderlich; § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemaess.
§ 56
(1) Zur Aufhebung des Registerpfandrechts durch Rechtsgeschaeft ist die Erklaerung
des Glaeubigers, dass er das Registerpfandrecht aufgebe, und die Loeschung des
Registerpfandrechts im Register erforderlich. Die Erklaerung ist dem Registergericht
oder dem gegenueber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Loeschung ist der Glaeubiger an seine Erklaerung nur gebunden, wenn er sie
dem Registergericht gegenueber abgegeben oder dem, zu dessen Gunsten sie erfolgt,
eine Loeschungsbewilligung ausgehaendigt hat, die oeffentlich beurkundet oder oeffentlich
beglaubigt worden ist.
(3) Die Erklaerung des Glaeubigers wird nicht dadurch unwirksam, dass er in der Verfuegung
beschraenkt wird, nachdem die Erklaerung fuer ihn bindend geworden und der Antrag auf
Loeschung bei dem Registergericht gestellt worden ist.
(4) § 54 Abs. 2 gilt auch hier.
- 11 -
§ 57
Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Faelle des § 59 mit der Forderung. Das
Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Glaeubiger aus dem Luftfahrzeug und soweit er
aus den sonstigen Gegenstaenden, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, im Wege
der Zwangsvollstreckung befriedigt wird.
§ 58
Steht dem Eigentuemer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des
Registerpfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der
Glaeubiger das Registerpfandrecht aufgibt.
§ 59
(1) Befriedigt der Schuldner den Glaeubiger, so geht das Registerpfandrecht auf ihn
ueber, soweit er von dem Eigentuemer oder einem Rechtsvorgaenger des Eigentuemers Ersatz
verlangen kann.
(2) Kann bei einem Gesamtregisterpfandrecht der Schuldner nur von dem Eigentuemer eines
der belasteten Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgaenger dieses Eigentuemers Ersatz
verlangen, so geht das Registerpfandrecht nur an diesem Luftfahrzeug auf ihn ueber; an
den uebrigen Luftfahrzeugen erlischt es.
(3) Befriedigt der Schuldner den Glaeubiger nur zum Teil, so hat der dem Glaeubiger
verbleibende Teil des Registerpfandrechts den Vorrang.
(4) Der Befriedigung des Glaeubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in
einer Person vereinigen.
§ 60
Gibt der Glaeubiger das Registerpfandrecht auf oder raeumt er einem anderen
Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese
Verfuegung nach § 59 aus dem Registerpfandrecht haette Ersatz verlangen koennen.
§ 61
Ist der Schuldner berechtigt, von dem Eigentuemer Ersatz zu verlangen, falls er den
Glaeubiger befriedigt, so kann er, wenn der Glaeubiger die Zwangsversteigerung des
Luftfahrzeugs betreibt, ohne ihn unverzueglich zu benachrichtigen, die Befriedigung
des Glaeubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung verweigern, soweit
er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die
Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
§ 62
Hat der Schuldner dadurch, dass er den Glaeubiger befriedigt hat, das Registerpfandrecht
erworben oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges rechtliches Interesse an
der Berichtigung des Registers, so kann er verlangen, dass der Glaeubiger die zur
Berichtigung des Registers erforderlichen Urkunden ihm aushaendigt.
§ 63
(1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person
zusammentrifft.
(2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder
zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentuemer kann als Glaeubiger nicht die
Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug betreiben; Zinsen aus dem Luftfahrzeug gebuehren
ihm nicht.
§ 64
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(1) Befriedigt der Eigentuemer eines mit einem Gesamtregisterpfandrecht belasteten
Luftfahrzeugs den Glaeubiger und erwirbt er nach § 44 die Forderung, so geht
das Registerpfandrecht nur an seinem Luftfahrzeug auf ihn ueber; an den uebrigen
Luftfahrzeugen erlischt es.
(2) Kann der Eigentuemer, der den Glaeubiger befriedigt, von dem Eigentuemer eines
der anderen Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgaenger dieses Eigentuemers Ersatz
verlangen, so geht in Hoehe des Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem
Luftfahrzeug dieses Eigentuemers auf ihn ueber; es bleibt mit einem nach Absatz 1
uebergegangenen Registerpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht.
(3) Wird der Glaeubiger nur zum Teil befriedigt, so hat das dem Glaeubiger verbleibende
Registerpfandrecht den Vorrang vor einem dem Eigentuemer nach Absatz 1 oder 2
zufallenden Registerpfandrecht.
(4) Der Befriedigung durch den Eigentuemer steht es gleich, wenn das Glaeubigerrecht auf
den Eigentuemer uebertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des
Eigentuemers vereinigen.
(5) Wird der Glaeubiger im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem der mit einem
Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeuge befriedigt, so gilt Absatz 2
sinngemaess.
§ 65
(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Unrecht geloescht, so erlischt es, wenn
der Anspruch des Glaeubigers gegen den Eigentuemer verjaehrt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Registerpfandrecht nicht in
das Register eingetragen worden ist.
§ 66
(1) Ist der Glaeubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem
Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Registerpfandrecht
beziehenden Eintragung in das Register zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des
Glaeubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentuemer in einer nach § 212 Abs. 1
Nr. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs fuer den Neubeginn der Verjaehrung geeigneten Weise
anerkannt worden ist. Ist eine Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile
eingetragen, so beginnt die in Satz 1 bezeichnete Frist nicht vor dem Zeitpunkt der
letzten sich auf die Erweiterung beziehenden Eintragung. Besteht fuer die Forderung eine
nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des
Zahlungstags.
(2) Mit dem Erlass des Ausschlussurteils erlischt das Registerpfandrecht.
(3) Fuer das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 984 Abs. 1, §§
985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemaess. Zustaendig ist das Gericht,
bei dem das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen gefuehrt wird.
§ 67
(1) Der unbekannte Glaeubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentuemer zur Befriedigung des Glaeubigers
oder zur Kuendigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung fuer den Glaeubiger unter
Verzicht auf das Recht zur Ruecknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur
erforderlich, wenn der Zinssatz im Register eingetragen ist; Zinsen fuer eine fruehere
Zeit als das vierte Kalenderjahr vor dem Erlass eines Ausschlussurteils sind nicht zu
hinterlegen.
(2) Mit dem Erlass des Ausschlussurteils gilt der Glaeubiger als befriedigt, sofern
nicht nach den Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Hinterlegung die
Befriedigung schon vorher eingetreten ist.
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(3) Das Recht des Glaeubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf
von dreissig Jahren nach dem Erlass des Ausschlussurteils, wenn nicht der Glaeubiger
sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Ruecknahme
berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Ruecknahme verzichtet hat.
(4) Fuer das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 984 Abs. 1,
§§ 985, 987 der Zivilprozessordnung sinngemaess. Zustaendig ist das Gericht, bei dem das
Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen gefuehrt wird.
Fuenfter Abschnitt
Die Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile
von Luftfahrzeugen
§ 68
(1) Das Registerpfandrecht an einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug
kann auf die Ersatzteile erweitert werden, die an einer oertlich bezeichneten bestimmten
Stelle (Ersatzteillager) im Inland oder im Ausland jeweils lagern. Als Ersatzteile
gelten alle zu einem Luftfahrzeug gehoerenden Teile, Triebwerke, Luftschrauben,
Funkgeraete, Bordinstrumente, Ausruestungen und Ausstattungsgegenstaende sowie Teile
dieser Gegenstaende, ferner allgemein alle sonstigen Gegenstaende irgendwelcher Art, die
zum Einbau in ein Luftfahrzeug als Ersatz entfernter Teile bereitgehalten werden.
(2) Zu der Erweiterung ist die Einigung des Eigentuemers und des Glaeubigers sowie
die Eintragung der Erweiterung in das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen
erforderlich. § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemaess.
§ 69
Der Eigentuemer des belasteten Luftfahrzeugs ist gegenueber dem Glaeubiger des
Registerpfandrechts oder eines Rechts an diesem verpflichtet, an dem Ersatzteillager
die Erweiterung durch eine Bekanntmachung kenntlich zu machen, die das
Registerpfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des Registers, an der es eingetragen
ist, sowie den Namen und die Anschrift des Glaeubigers angibt.
§ 70
(1) Fuer die Erweiterung, die Eintragung und das Recht, das sich aus der Erweiterung
ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemaess.
(2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht,
das sich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben.
§ 71
(1) Auf Grund der Erweiterung erstreckt sich das Registerpfandrecht auf die zur Zeit
der Erweiterung oder spaeter in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile. Dies
gilt nicht fuer Ersatzteile, die nicht in das Eigentum des Eigentuemers des belasteten
Luftfahrzeugs gelangt sind.
(2) Ersatzteile werden von der Haftung nach Absatz 1 frei, wenn sie aus dem
Ersatzteillager entfernt werden, bevor sie in Beschlag genommen worden sind.
§ 72
Erstrecken sich nach § 71 mehrere Registerpfandrechte auf dieselben Ersatzteile, so
bestimmt sich ihr Rangverhaeltnis hinsichtlich der Ersatzteile nach der Reihenfolge, in
der die Erweiterungen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt
sinngemaess.
§ 73
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Werden Ersatzteile, auf welche das Registerpfandrecht sich nach § 71 erstreckt,
verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmaessigen Wirtschaft zuwider aus dem Lager
entfernt, so steht dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs gleich.
§ 74
Erlischt ein Registerpfandrecht, das sich nach § 71 auf Ersatzteile erstreckt, durch
den Untergang oder die Enteignung des belasteten Luftfahrzeugs oder durch den Zuschlag
in der Zwangsversteigerung des belasteten Luftfahrzeugs, so besteht es hinsichtlich
der vorher in das Ersatzteillager eingebrachten Ersatzteile fort, soweit nicht die
gesicherte Forderung erloschen ist.
Sechster Abschnitt
Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmassnahmen
§ 75
Begruendet ein Anspruch wegen Entschaedigung fuer die Bergung eines in der
Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder wegen ausserordentlicher, zur
Erhaltung eines solchen Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen nach den Gesetzen
des Staates, in dem diese Massnahmen zum Abschluss gekommen sind, ein mit Vorrang
ausgestattetes dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der
§§ 76, 77, sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19.
Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist.
§ 76
Das Recht gewaehrt dem Berechtigten im Verhaeltnis zu anderen Rechten an dem Luftfahrzeug
dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht. Es geht jedoch allen anderen Rechten an
dem Luftfahrzeug im Range vor. Bestehen mehrere Rechte der in § 75 genannten Art an
demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhaeltnis untereinander nach der
umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie durch
dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie untereinander den gleichen Rang.
§ 77
(1) Zur Wahrung des Rechts kann fuer den Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach
Abschluss der Bergungs- oder Erhaltungsmassnahmen ein Schutzvermerk in das Register fuer
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden.
(2) Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden oder ist es im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen, so kann der Eigentuemer des Luftfahrzeugs
verlangen, dass der, fuer den der Schutzvermerk eingetragen ist, die Loeschung des
Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem zu, fuer den ein Recht an dem
Luftfahrzeug oder eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.
Siebenter Abschnitt
Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren
§ 78
Das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen wird von dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Registergericht gefuehrt.
§ 79
Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luftfahrzeug wird in das Register
eingetragen, wenn es ordnungsmaessig zur Eintragung angemeldet wird. Anmeldeberechtigt
ist, wer als Eigentuemer des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder
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auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann,
sowie der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist.
§ 80
(1) Bei der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind anzugeben
1. die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetragen
ist,
2. das Staatszugehoerigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
3. die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,
5. der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentuemers nach der Eintragung in der
Luftfahrzeugrolle.
(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, dass die Angaben mit den Eintragungen in der
Luftfahrzeugrolle uebereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als Eigentuemer zur Eintragung
anmeldet, hat glaubhaft zu machen, dass er Eigentuemer des Luftfahrzeugs ist.
§ 81
(1) Jedes Luftfahrzeug erhaelt bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt).
Das Registerblatt ist fuer das Luftfahrzeug als das Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen anzusehen.
(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und
den Tag der Eintragung zu enthalten.
§ 82
(1) Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmeldung einer Person eingetragen, die
auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Register verlangen
kann oder zu deren Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das
Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs von Amts wegen einen Widerspruch
gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutragen. Der Widerspruch wird nicht
eingetragen oder auf Antrag geloescht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Luftfahrzeug
Eigentum dessen ist, der als Eigentuemer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.
(2) Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein anderer dem Registergericht gegenueber
der Eintragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen als Eigentuemer mit der
Begruendung widersprochen, dass er Eigentuemer des Luftfahrzeugs sei, so kann das
Registergericht bei der Eintragung des Luftfahrzeugs zugunsten des anderen einen
Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintragung eintragen.
§ 83
Das Registergericht soll die Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register dem
Luftfahrt-Bundesamt, dem Anmeldenden, dem als Eigentuemer Eingetragenen und dem, der
nach § 82 Abs. 2 der Eintragung widersprochen hat, bekanntmachen.
§ 84
(1) Jedes Lager von Ersatzteilen, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, erhaelt bei der ersten Eintragung, welche diese
Ersatzteile betrifft, eine besondere Stelle (Registerblatt).
(2) Die Eintragung des Ersatzteillagers hat die Bezeichnung der Stelle, an der die
Ersatzteile lagern, und den Tag der Eintragung zu enthalten.
(3) Das Registerblatt ist fuer die Ersatzteile als das Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen anzusehen. Betrifft eine Eintragung das eingetragene Registerpfandrecht
mitsamt dem Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, so ist sie nur auf dem
Registerblatt fuer das Luftfahrzeug vorzunehmen. Dies gilt nicht fuer die Loeschung einer
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Eintragung. Eine Vormerkung oder ein Widerspruch wird auf dem Registerblatt fuer das
Ersatzteillager nur eingetragen, wenn auch die endgueltige Eintragung hier vorzunehmen
ist.
§ 85
(1) Das Register ist oeffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet.
Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen.
(2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergaenzung einer Eintragung
Bezug genommen ist.
(3) Im uebrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten
Eintragungsantraege nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht
wird. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemaess.
§ 86
(1) Fuer Eintragungen in das Register gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts
der Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 359) mit Ausnahme
der Vorschriften in §§ 30, 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinngemaess.
Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie Antraege nach § 93 beduerfen jedoch nicht der in §
37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.
(2) Ein neuer Eigentuemer darf im Wege der Berichtigung des Registers nur eingetragen
werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Berichtigung mit der Eintragung in der
Luftfahrzeugrolle uebereinstimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs in der
Luftfahrzeugrolle geloescht ist.
§ 87
Wird fuer eine Forderung, die auf auslaendische Waehrung lautet und deren Glaeubiger
seinen Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, ein
Registerpfandrecht in das Register eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung
und etwaiger Nebenleistungen oder der Hoechstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften
soll, in auslaendischer Waehrung angegeben werden.
§ 88
(1) Dem Antrag, die Erweiterung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug auf
Ersatzteile in das Register einzutragen, ist ein Verzeichnis ueber die Art und die
ungefaehre Anzahl der Ersatzteile beizufuegen, die im Zeitpunkt der Antragstellung in dem
Ersatzteillager lagern und dem Eigentuemer des Luftfahrzeugs gehoeren.
(2) Ist das Ersatzteillager im Register nicht eingetragen, so hat der Antragsteller
die Stelle, an der die Ersatzteile lagern, in dem Antrag so anzugeben, dass die Angabe
als Bezeichnung des Ersatzteillagers bei dessen Eintragung dienen kann. Orte und
Grundstuecke sollen nach ihrer amtlichen Bezeichnung, in Ermangelung solcher nach der
ortsueblichen Bezeichnung angegeben werden; die Uebereinstimmung mit dieser Bezeichnung
ist auf Verlangen des Registergerichts glaubhaft zu machen.
(3) Mit der Eintragung nach § 68 Abs. 2 ist auf dem Registerblatt des Luftfahrzeugs die
Erweiterung des Registerpfandrechts von Amts wegen erkennbar zu machen. Das Erloeschen
der Erweiterung ist dort von Amts wegen zu vermerken, soweit die Eintragung der
Erweiterung auf dem Registerblatt des Ersatzteillagers geloescht wird.
§ 89
(1) Der Schutzvermerk nach § 77 wird von Amts wegen eingetragen, wenn der Berechtigte
das Recht ordnungsmaessig und rechtzeitig vor Ablauf der in § 77 bestimmten Frist bei dem
Registergericht anmeldet. Das Registergericht hat nicht zu pruefen, ob das angemeldete
Recht besteht. Zur Bezeichnung des angemeldeten Rechts kann in dem Schutzvermerk auf
die Anmeldung Bezug genommen werden.
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(2) Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. Sie muss den Grund des Anspruchs, den
Staat, in dem die Bergungs- oder Erhaltungsmassnahme zum Abschluss gekommen ist, und den
Zeitpunkt des Abschlusses der Massnahme bezeichnen.
(3) Der Schutzvermerk wird geloescht, wenn der Berechtigte die Loeschung bewilligt
oder wenn dem Registergericht nachgewiesen wird, dass das Recht erloschen oder nicht
entstanden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen ist.
§ 90
(1) Werden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register Eintragungen in der
Luftfahrzeugrolle geaendert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben betreffen,
so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die entsprechenden
Angaben in der Eintragung des Luftfahrzeugs im Register zu berichtigen.
(2) Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch Eintragung eines anderen Eigentuemers,
so gilt § 82 Abs. 1 sinngemaess, wenn nicht der als Eigentuemer im Register Eingetragene
der Berichtigung zustimmt.
§ 91
Wird die Eintragung eines im Register eingetragenen Luftfahrzeugs in der
Luftfahrzeugrolle geloescht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu
ersuchen, dies in das Register einzutragen.
§ 92
Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle geloescht
ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt
das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene
Eintragung zu loeschen. § 90 gilt sinngemaess.
§ 93
(1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register wird auf Antrag des als Eigentuemer
Eingetragenen oder seines Rechtsnachfolgers geloescht, wenn alle Eintragungen geloescht
sind, die nicht die in § 81 Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Loeschung der
Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle betreffen.
(2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register geloescht, so soll das
Registergericht dies dem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentuemer des Luftfahrzeugs
Eingetragenen bekanntmachen.
§ 94
(1) Die Eintragung des Ersatzteillagers kann von Amts wegen geloescht werden, wenn alle
anderen Eintragungen in dem Registerblatt geloescht sind.
(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers geloescht, so soll das Registergericht
dies demjenigen bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der Erweiterung eines
Registerpfandrechts als Eigentuemer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.
§ 95
Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung ueber die Anfechtung
von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemaess.
§ 96
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlass auch durch Allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die naeheren Vorschriften
ueber die Einrichtung und Fuehrung des Registers fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
die Einsicht in das Register und die dazu gehoerigen Akten sowie die Erteilung
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von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. Es kann in
der Rechtsverordnung auch bestimmen, dass das Register elektronisch gefuehrt werden
kann. Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen fuer die Einrichtung eines
automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind
in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§
55a und 79 des Buergerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9 des Handelsgesetzbuchs und
des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes ueber die freiwillige Gerichtsbarkeit zu regeln.
(1a) Das Bundesministerium der Justiz wird auch ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die fuer die Schutzvorkehrungen bei dem elektronischen
Abrufverfahren zustaendige Stelle zu bestimmen. Es kann in der Rechtsverordnung nach
Satz 1 die Landesregierung ermaechtigen, durch Rechtsverordnung eine andere Stelle zu
bestimmen und die Ermaechtigung auf die Landesjustizverwaltung zu uebertragen.
(2) Die sachliche Zustaendigkeit der Registerbeamten bestimmt die
Landesjustizverwaltung.
§ 97
Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein Register fuer Pfandrechte
an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstoert oder abhanden gekommen ist,
wiederhergestellt wird und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden
ersetzt werden, auf die eine Eintragung sich gruendet oder Bezug nimmt. In der
Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung
des Registers fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsaenderung
erforderliche Eintragung ersetzt wird.
Achter Abschnitt
Anwendbarkeit der Vorschriften anderer Gesetze
§ 98
(1) Fuer Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register fuer Pfandrechte
an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gelten die fuer bewegliche Sachen geltenden
Vorschriften anderer Gesetze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird ein
Luftfahrzeug veraeussert, dessen Belastung mit einem Registerpfandrecht aus dem Register
fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen ersichtlich ist, so ist § 936 des Buergerlichen
Gesetzbuchs auf das Registerpfandrecht nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften in § 216 Abs. 1, §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442
Abs. 2, § 448 Abs. 2, §§ 452, 453, 468, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1795 Abs. 1
Nr. 2, §§ 2114, 2168a des Buergerlichen Gesetzbuches gelten sinngemaess mit der Massgabe,
dass an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene
Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug tritt. Hierbei steht ein im Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragenes Luftfahrzeug, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle geloescht ist,
einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug gleich.
(3) (weggefallen)
§ 99
(1) Die Vorschriften in §§ 58, 266, 325 Abs. 4, §§ 592, 720a, 787, 794 Abs. 1 Nr.
5, §§ 800a, 830a, 837a, 847a, 855a, 864, 865, 870a, ausgenommen dessen Absatz 3
Satz 1 zweiter Halbsatz, und in §§ 895, 938, 941 der Zivilprozessordnung gelten
sinngemaess mit der Massgabe, dass an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der
Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das
Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt; § 98 Abs. 2 Satz 2 gilt auch hierbei.
Die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug umfasst nicht Ersatzteile, auf die sich ein
Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt.
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(2) Die Vollziehung des Arrestes in ein Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle oder
im Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, wird dadurch bewirkt,
dass der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und ein
Registerpfandrecht fuer die Forderung eingetragen wird; die Bewachung und Verwahrung
unterbleibt, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Unzulaessigkeit der
Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 17. Maerz 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 385)
eine Pfaendung unzulaessig ist. In der Eintragung des Registerpfandrechts ist der nach §
923 der Zivilprozessordnung festgestellte Geldbetrag als Hoechstbetrag zu bezeichnen, fuer
den das Luftfahrzeug haftet. Im uebrigen gelten die Vorschriften des § 867 Abs. 1 und 2
und des § 870a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 der Zivilprozessordnung sinngemaess.
Der Antrag auf Eintragung des Registerpfandrechts gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 der
Zivilprozessordnung als Vollziehung des Arrestbefehls.
(3) § 942 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Massgabe sinngemaess
anzuwenden, dass die einstweilige Verfuegung von dem Amtsgericht erlassen werden kann, in
dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
§ 100
Fuer die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht
an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, gelten die Vorschriften ueber die
Zwangsvollstreckung in koerperliche Sachen mit folgenden Massgaben:
1. Vor der Versteigerung ist das Mindestgebot, auf das der Zuschlag erteilt werden
darf, vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. Zum Zwecke der Festsetzung des
Mindestgebots hat der Gerichtsvollzieher die Pfaendung dem Vollstreckungsgericht
anzuzeigen; der Anzeige ist eine Abschrift des Pfaendungsprotokolls beizufuegen.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk das
Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
2. Das Mindestgebot (§ 817a ZPO) muss zugleich die Registerpfandrechte, die
dem Anspruch des Glaeubigers im Range vorgehen, und die aus dem Erloes zu
deckenden Kosten der Zwangsvollstreckung decken. Bei der Festsetzung wird
ein Registerpfandrecht nur zu dem Teil beruecksichtigt, der annaehernd dem
Verhaeltnis des Wertes des zu versteigernden Ersatzteils zu dem Wert saemtlicher
Gegenstaende entspricht, an denen das Registerpfandrecht besteht; erstreckt sich
das Registerpfandrecht auch auf Ersatzteile, die sich nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes befinden, so bleibt deren Wert ausser Betracht. Die Festsetzung des
Mindestgebots kann nicht angefochten werden.
3. Das Vollstreckungsgericht hat die eingetragenen Glaeubiger der Registerpfandrechte,
die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken und dem Anspruch des
Vollstreckungsglaeubigers vorgehen, aufzufordern, eine Berechnung der Forderungen
einzureichen, fuer die das Ersatzteil kraft des Registerpfandrechts haftet. Die
Aufforderung ist unter Hinweis auf die nachstehenden Rechtsfolgen zuzustellen.
Wird die Berechnung nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung
eingereicht, so wird das Registerpfandrecht bei der Festsetzung des Mindestgebots
nur insoweit beruecksichtigt, als der Betrag der Forderungen oder ihr Hoechstbetrag
aus dem Register ersichtlich ist. Soweit der Betrag der berechneten Forderungen,
der aus dem Register nicht ersichtlich ist, nicht binnen der Frist glaubhaft
gemacht wird, bleibt er auf Verlangen des Vollstreckungsglaeubigers bei der
Festsetzung des Mindestgebots unberuecksichtigt.
4. Der Gerichtsvollzieher hat den Erloes beim Vollstreckungsgericht zu
hinterlegen, soweit er nicht seine Gebuehren vorweg daraus entnehmen darf.
Das Vollstreckungsgericht hat den hinterlegten Betrag nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung ueber das Verteilungsverfahren zu verteilen. Am
Verfahren beteiligt sind der Vollstreckungsglaeubiger und alle Glaeubiger der
Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken. An die
Stelle der Frist nach § 873 der Zivilprozessordnung tritt eine Frist von einem
Monat, die mit der Zustellung der Aufforderung beginnt. Bei der Verteilung werden
die durch Registerpfandrechte an dem Ersatzteil gesicherten Forderungen nur zu
dem Teil beruecksichtigt, der dem Wertverhaeltnis nach Nummer 2 Satz 2 entspricht.
Bei der Berechnung der Forderungen eines Glaeubigers von Registerpfandrechten, der
bis zur Anfertigung des Teilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht
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nachgekommen ist, wird der Betrag oder der Hoechstbetrag zugrunde gelegt, der aus
dem Register ersichtlich ist.
§ 101
Fuer das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf Festsetzung des Mindestgebots wird
ein Viertel der vollen Gebuehr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben,
hoechstens jedoch nach dem Wert der Sache, fuer die das Mindestgebot festgesetzt werden
soll. Die Aufforderung an die Glaeubiger, die Berechnung ihrer Forderungen einzureichen,
soll erst nach Zahlung der Gebuehr erlassen werden. Im uebrigen gelten die Vorschriften
des Gerichtskostengesetzes.
§ 102
(1) Die Vorschriften in §§ 23, 38 Abs. 1 Nr. 5, §§ 86, 87 Nr. 1, §§ 89, 90, 111 und
122 der Kostenordnung gelten sinngemaess mit der Massgabe, dass an die Stelle des Schiffes
das Luftfahrzeug, an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem
Luftfahrzeug und an die Stelle des Schiffsregisters das Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen tritt.
(2) Die Eintragung und die Loeschung der Eintragung des Luftfahrzeugs oder des
Ersatzteillagers sowie Eintragungen auf Grund der §§ 90 bis 92 und die Loeschung einer
solchen Eintragung im Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen sind gebuehrenfrei.
(3) Fuer die Eintragung oder Loeschung des Registerpfandrechts und fuer die Eintragung von
Veraenderungen, die sich auf das Registerpfandrecht beziehen, ferner fuer die Eintragung
oder Loeschung von Vormerkungen, Widerspruechen und Verfuegungsbeschraenkungen gelten die
fuer die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch gegebenen Vorschriften sinngemaess mit
der Massgabe, dass in jedem Fall nur ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben wird. Fuer die
Eintragung oder Loeschung eines Schutzvermerks nach § 77 gelten die fuer die Eintragung
oder Loeschung einer Vormerkung nach Satz 1 geltenden Vorschriften sinngemaess.
(4) Fuer die Eintragung der Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile oder die
Loeschung dieser Eintragung wird ein Viertel der vollen Gebuehr nach dem Nennbetrag der
Schuld erhoben; der von dem Gebuehrenschuldner glaubhaft gemachte Wert der Ersatzteile,
auf die sich nach § 71 das Registerpfandrecht erstreckt, ist massgebend, wenn er
geringer ist. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung oder Loeschung des
Registerpfandrechts die Eintragung oder Loeschung der Erweiterung beantragt, so wird die
Gebuehr nach Satz 1 nicht erhoben.
(5)
Fussnote
§ 102 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt § 38 Abs. 2 Nr. 5 der Kostenordnung gem. Art. 4 Buchst.
b G v. 30.5.1973 I 501 mWv 1.7.1973
Zweiter Teil
Vorschriften fuer auslaendische Luftfahrzeuge
§ 103
Besteht an einem auslaendischen Luftfahrzeug
1. ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, Eigentum durch Kauf zu erwerben,
2. ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf Grund eines fuer einen Zeitraum von
sechs oder mehr Monaten abgeschlossenen Mietvertrags oder
3. ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder ein aehnliches Recht, das vertraglich
zur Sicherung einer Forderung bestellt ist,
so geht es allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug vor, sofern es nach dem Recht des
Staates, in dem das Luftfahrzeug zur Zeit der Begruendung des Rechts als staatszugehoerig
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eingetragen war, gueltig entstanden und in einem oeffentlichen Register dieses Staates
eingetragen ist.
§ 104
Besteht an einem auslaendischen Luftfahrzeug ein Recht wegen Entschaedigung fuer dessen
Bergung oder wegen ausserordentlicher, zur Erhaltung des Luftfahrzeugs erforderlicher
Aufwendungen, so geht das Recht allen anderen Rechten, auch den Rechten nach § 103,
vor, sofern der Vorrang des Rechts nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni
1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist. Bestehen mehrere solcher Rechte
an demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhaeltnis untereinander nach der
umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie durch
dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie untereinander den gleichen Rang.
§ 105
Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung eingetragenes Recht, das nach §
103 mit Vorrang anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer bestimmten Stelle
lagern, so kann es hinsichtlich der Ersatzteile nur geltend gemacht werden, wenn an dem
Lagerungsplatz eine Bekanntmachung angebracht ist, die das Recht, das Register, in dem
es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Berechtigten angibt.
§ 106
(1) Es sind sinngemaess anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung in auslaendische Luftfahrzeuge die Vorschriften fuer
Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind,
2. auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem
auslaendischen Luftfahrzeug erstreckt, die Vorschriften fuer Ersatzteile, auf die
sich das Registerpfandrecht an einem inlaendischen Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt,
3. auf die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, fuer die ein Recht an einem
auslaendischen Luftfahrzeug besteht, die Vorschriften ueber die Zwangsvollstreckung
in eine Forderung, fuer die ein Registerpfandrecht im Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen eingetragen ist,
soweit sie nicht die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle oder im Register fuer
Pfandrechte an Luftfahrzeugen voraussetzen.
(2) Die Zwangsvollstreckung durch Eintragung eines Registerpfandrechts fuer die
Forderung ist ausgeschlossen.
(3) Bei der Vollziehung des Arrestes in ein auslaendisches Luftfahrzeug tritt an die
Stelle der Eintragung eines Registerpfandrechts die Pfaendung. Die Pfaendung begruendet
ein Pfandrecht an dem gepfaendeten Luftfahrzeug; das Recht gewaehrt dem Glaeubiger im
Verhaeltnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht.
(4) Bei der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Recht an einem
auslaendischen Luftfahrzeug erstreckt, das nach § 103 mit Vorrang anzuerkennen ist,
werden bei der Festsetzung des Mindestgebots und bei der Verteilung des Erloeses nur die
Rechte beruecksichtigt, die in der Bekanntmachung an dem Lagerungsplatz angefuehrt sind.
Rechte, fuer die eine Berechnung nicht innerhalb der dafuer bestimmten Frist eingereicht
ist, bleiben unberuecksichtigt.
(5) Wird ueber ein Recht im Sinne des § 103 nach der Beschlagnahme verfuegt und ist die
Verfuegung nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959
II S. 129) anzuerkennen, so ist sie dem Glaeubiger gegenueber wirksam, es sei denn, dass
der Schuldner im Zeitpunkt der Verfuegung Kenntnis von der Beschlagnahme hatte.
Dritter Teil
Uebergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 107
(1) Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem in der Luftfahrzeugrolle
eingetragenen Luftfahrzeug ein Pfandrecht oder wird nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ein Luftfahrzeug, an dem ein Pfandrecht besteht, in die Luftfahrzeugrolle
eingetragen, so kann der Pfandglaeubiger verlangen, dass der Eigentuemer ihm fuer die
Forderung, fuer die das Pfandrecht besteht, ein Registerpfandrecht im Range vor
anderen Registerpfandrechten bestellt. Das bestehende Pfandrecht erlischt, wenn das
Luftfahrzeug in das Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen wird; der
Anspruch des Pfandglaeubigers nach Satz 1 bleibt unberuehrt.
(2) Hat der Pfandglaeubiger das Pfandrecht durch Pfaendung erworben, so wird die
Zwangsvollstreckung nach Massgabe der Vorschriften des § 99 fortgesetzt.
§§ 108 u. 109
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§ 110
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§§ 111 bis 113
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§ 114
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigungen erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
§ 115
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkuendung in
Kraft. § 96 tritt mit der Verkuendung in Kraft.
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