Gesetz ueber Personalausweise
PersAuswG
vom 19.12.1950
"Gesetz ueber Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986
(BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1566) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.1986 I 548;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 20.7.2007 I 1566
G aufgeh. durch Art. 7 Satz 1 Halbsatz 2 V 210-6 v. 18.6.2009 I 1346 mWv 1.11.2010
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.1984
Die Neufassung beruecksichtigt d. Vierte G zur Aenderung d. G ueber Personalausweise v.
25.2.1983 I 194; gem. Art. 1 d. G zur Aenderung personalausweisrechtlicher Vorschriften
v. 26.10.1984 I 1305 iVm Art. 2 d. Zweiten G zur Aenderung personalausweisrechtlicher
Vorschriften v. 19.4.1986 I 545 tritt dieses G am 1.4.1987 in Kraft.
§ 1 Ausweispflicht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen
Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und
ihn auf Verlangen einer zur Pruefung der Personalien ermaechtigten Behoerde vorzulegen;
dies gilt nicht fuer Personen, die einen gueltigen Pass besitzen und sich durch diesen
ausweisen koennen. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorlaeufigen
Personalausweises genuegt werden. Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor
Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
(2) Der Personalausweis und der vorlaeufige Personalausweis sind nach einheitlichen
Mustern mit Lichtbild auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Ausweis enthaelt
neben dem Lichtbild des Ausweisinhabers und seiner Unterschrift ausschliesslich folgende
Angaben ueber seine Person:
1. Familienname und ggf. Geburtsname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. (weggefallen)
5. Tag und Ort der Geburt,
6. Groesse,
7. Farbe der Augen
8. gegenwaertige Anschrift,
9. Staatsangehoerigkeit.
(3) Der Personalausweis erhaelt eine Zone fuer das automatische Lesen. Diese darf
lediglich enthalten:
1. Die Abkuerzung "IDD" fuer "Identitaetskarte der Bundesrepublik Deutschland",
2. den Familiennamen,
3. den oder die Vornamen,
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4. die Seriennummer des Personalausweises, die sich aus der Behoerdenkennzahl
der Personalausweisbehoerde und einer fortlaufend zu vergebenden Ausweisnummer
zusammensetzt,
5. die Abkuerzung "D" fuer die Eigenschaft als Deutscher,
6. den Tag der Geburt,
7. die Gueltigkeitsdauer des Personalausweises,
8. die Pruefziffern und
9. Leerstellen.
(4) Der Personalausweis darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift auch weitere
biometrische Merkmale von Fingern oder Haenden oder Gesicht des Personalausweisinhabers
enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale
duerfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschluesselter Form in den Personalausweis
eingebracht werden. Auch die in Absatz 2 Satz 2 aufgefuehrten Angaben ueber die Person
duerfen in mit Sicherheitsverfahren verschluesselter Form in den Personalausweis
eingebracht werden.
(5) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung
von Merkmalen und Angaben in verschluesselter Form nach Absatz 4 sowie die Art ihrer
Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz
geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.
(6) Fuer die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie fuer die Neuausstellung
nach Ablauf der Gueltigkeitsdauer ist eine Gebuehr von acht Euro zu erheben. Die
erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, ist gebuehrenfrei. Von der Erhebung einer Gebuehr kann abgesehen
werden, wenn der Gebuehrenpflichtige beduerftig ist.
(7) Die Muster der Ausweise bestimmt das Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Personalausweis ist
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Gueltigkeit
(1) Personalausweise werden fuer eine Gueltigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betraegt die
Gueltigkeitsdauer der Personalausweise sechs Jahre. Vorlaeufige Personalausweise werden
fuer eine Gueltigkeitsdauer von hoechstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlaengerung der
Gueltigkeitsdauer ist nicht zulaessig. Der neue Ausweis erhaelt eine neue Seriennummer.
(1a) Die Gueltigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Faellen des § 29 des
Staatsangehoerigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des
Inhabers solange nicht ueberschreiten, bis die zustaendige Behoerde den Fortbestand der
deutschen Staatsangehoerigkeit festgestellt hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zustaendige
Behoerde im Einzelfall anordnen, dass der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 des Passgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ueber eine Auslandsgrenze berechtigt.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 duerfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert
werden.
§ 2a Personalausweisregister
(1) Die Personalausweisbehoerden fuehren Personalausweisregister. Diese duerfen
neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten
Bearbeitungsvermerken ausschliesslich folgende Daten enthalten:
1. Daten des Ausweisinhabers nach § 1 Abs. 2 und Vermerke ueber Anordnungen nach § 2
Abs. 2,
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2. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen
Vertretern,
3. Seriennummer und Gueltigkeitsdatum des Personalausweises,
4. ausstellende Behoerde,
5. Angaben zur Erklaerungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des
Staatsangehoerigkeitsgesetzes.
(2) Das Personalausweisregister dient
1. der Ausstellung der Personalausweise und der Feststellung ihrer Echtheit,
2. der Identitaetsfeststellung der Person, die den Personalausweis besitzt oder fuer die
er ausgestellt ist,
3. der Durchfuehrung dieses Gesetzes und der Ausfuehrungsgesetze der Laender dazu.
(3) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur
Ausstellung eines neuen Personalausweises, hoechstens jedoch bis zu fuenf Jahren nach dem
Ablauf der Gueltigkeit des Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern
und dann zu loeschen.
§ 2b Verarbeitung und Nutzung der Daten im Personalausweisregister
(1) Die Personalausweisbehoerden duerfen personenbezogene Daten nur nach Massgabe
dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, uebermitteln, sonst
verarbeiten oder nutzen.
(2) Die Personalausweisbehoerden duerfen anderen Behoerden auf deren Ersuchen Daten aus
dem Personalausweisregister uebermitteln. Voraussetzung ist, dass
1. die ersuchende Behoerde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt
ist, solche Daten zu erhalten,
2. die ersuchende Behoerde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage waere, eine ihr
obliegende Aufgabe zu erfuellen und
3. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhaeltnismaessig hohem Aufwand
erhoben werden koennen oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfuellung die Daten
erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden ausserdem die
in den Meldegesetzen enthaltenen Beschraenkungen Anwendung.
(3) Die ersuchende Behoerde traegt die Verantwortung dafuer, dass die Voraussetzungen des
Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt
werden, die vom Behoerdenleiter dafuer besonders ermaechtigt sind. Die ersuchende
Behoerde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der uebermittelten Daten und
Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Personalausweisbehoerde von dem Bundesamt
fuer Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militaerischen Abschirmdienst,
dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Uebermittlung von Daten
ersucht, so hat die ersuchende Behoerde den Namen und die Anschrift des Betroffenen
unter Hinweis auf den Anlass der Uebermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind
gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Massnahmen zu sichern und
am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Uebermittlung folgt, zu vernichten.
(4) Die Daten des Personalausweisregisters und des Melderegisters duerfen zur
Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden.
§ 2c Datenuebertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
(1) In den Faellen des § 2b Abs. 2 kann die Uebermittlung der personenbezogenen Daten
auch durch Datenuebertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit
der Daten sowie die Feststellbarkeit der versendenden Stelle gewaehrleisten; im
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Falle der Nutzung allgemein zugaenglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Verschluesselungsverfahren anzuwenden.
(2) Im Falle der Uebermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehoerden
im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der
Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur
zulaessig, wenn die Personalausweisbehoerde nicht erreichbar ist und ein weiteres
Abwarten den Ermittlungszweck gefaehrden wuerde. Zustaendig fuer den Abruf sind die
Polizeivollzugsbehoerden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Staedte, die durch
Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behoerde traegt die Verantwortung dafuer, dass
die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Ueber alle Abrufe sind von den
beteiligten Behoerden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulaessigkeit
der Abrufe ermoeglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:
1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild
abgerufen wurde,
2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
5. das Aktenzeichen.
§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
§ 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
(1) Die Seriennummer und die Pruefziffern duerfen keine Daten ueber die Person des
Ausweisinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Personalausweisen und vorlaeufigen
Personalausweisen duerfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafuer erforderlichen
Angaben ausser bei den nach Landesrecht zustaendigen oertlichen Personalausweisbehoerden
zu speichern. Entsprechendes gilt fuer die zur Ausstellung des Ausweises erforderlichen
Antragsunterlagen sowie fuer personenbezogene fotografische Datentraeger (Mikrofilme).
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der
Bundesdruckerei GmbH und ausschliesslich zum Nachweis des Verbleibs der Ausweise
erfolgen. Die Speicherung der uebrigen in § 1 Abs. 2 genannten Angaben bei der
Bundesdruckerei GmbH ist unzulaessig, soweit sie nicht ausschliesslich und voruebergehend
der Herstellung des Personalausweises dient; die Angaben sind anschliessend zu loeschen.
(4) Die Seriennummern duerfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknuepfung von Dateien moeglich ist.
Abweichend von Satz 1 duerfen die Seriennummern verwenden
1. die Personalausweisbehoerden fuer den Abruf personenbezogener Daten aus ihren
Dateien,
2. die Polizeibehoerden und -dienststellen des Bundes und der Laender fuer den Abruf der
in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Personalausweise und vorlaeufigen
Personalausweise, die fuer ungueltig erklaert worden sind, abhanden gekommen sind oder
bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
(5) Im Personalausweis enthaltene verschluesselte Merkmale und Angaben duerfen
nur zur Ueberpruefung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitaetspruefung des
Personalausweisinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die
Personalausweisbehoerde dem Personalausweisinhaber Auskunft ueber den Inhalt der
verschluesselten Merkmale und Angaben zu erteilen.
§ 3a Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im
oeffentlichen Bereich
(1) Behoerden und sonstige oeffentliche Stellen duerfen den Personalausweis nicht zum
automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 duerfen die
Polizeibehoerden und -dienststellen des Bundes und der Laender sowie, soweit sie Aufgaben
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der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehoerden den Personalausweis im Rahmen ihrer
Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die
fuer Zwecke
1. der Grenzkontrolle,
2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gruenden der Strafverfolgung,
Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit
im polizeilichen Fahndungsbestand gefuehrt werden. Ueber Abrufe, die zu keiner
Feststellung gefuehrt haben, duerfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz
2, keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
(2) Personenbezogene Daten duerfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim
automatischen Lesen des Personalausweises nicht in Dateien gespeichert werden; dies
gilt auch fuer Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung
gefuehrt haben.
§ 4 Verwendung im nichtoeffentlichen Bereich
(1) Der Personalausweis und der vorlaeufige Personalausweis koennen auch im
nichtoeffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern duerfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf
personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknuepfung von Dateien moeglich ist.
(3) Der Personalausweis darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch
zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. vorsaetzlich oder leichtfertig es unterlaesst, fuer sich oder als gesetzlicher
Vertreter eines Minderjaehrigen fuer diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen,
obwohl er dazu verpflichtet ist,
2. es unterlaesst, einen Ausweis auf Verlangen einer zustaendigen Stelle vorzulegen, oder
3. gegen das Verbot
a) der Verwendung der Seriennummern gemaess § 4 Abs. 2 oder
b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener
Daten gemaess § 4 Abs. 3 oder
c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung
personenbezogener Daten gemaess § 4 Abs. 3
verstoesst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.
§ 6 Berliner behelfsmaessige Personalausweise
Die Berliner behelfsmaessigen Personalausweise gelten bis auf weiteres als
Personalausweise im Sinne des § 1.
§ 7
(Inkrafttreten)
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