Gesetz ueber Meldungen ueber
Marktordnungswaren
MarktONOG

vom  23.06.1976



"Gesetz ueber Meldungen ueber Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. November 2008 (BGBl. I S. 2260)"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 26.11.2008 I 2260

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 30.7.1987
Ueberschrift: IdF d. Art. 18 Nr. 1 G v. 2.8.1994 I 2018 mWv 1.1.1995

§§ 1 bis 14 (weggefallen)

§ 15 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhoerung der zustaendigen obersten Landesbehoerden zum Zwecke der
Marktbeobachtung und Marktberichterstattung
1.Erzeuger und Vereinigungen von Erzeugern, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie
  Handelsbetriebe, deren Taetigkeit sich auf die in Anhang I des Vertrages zur Gruendung
  der Europaeischen Gemeinschaft aufgefuehrten Erzeugnisse sowie auf die Erzeugnisse
  erstreckt, fuer die der Rat oder die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften in
  Ergaenzung oder zur Sicherung der Regelungen der gemeinsamen Marktorganisationen
  Vorschriften erlaesst, zu verpflichten, regelmaessig Aufzeichnungen ueber die erzeugten
  oder gewonnenen, be- und verarbeiteten, vermittelten, gekauften und verkauften, ein-
  oder ausgefuehrten oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
  verbrachten Mengen, ueber deren Verwertung und Preise sowie ueber die Bestaende dieser
  Erzeugnisse zu machen und regelmaessig zu melden,
2.Boersen, Verwaltungen oeffentlicher Maerkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen
  oder Preisfeststellungen bei den in Nummer 1 genannten Waren und Erzeugnissen
  vornehmen, zu verpflichten, die Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu
  melden.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 koennen ferner Haeufigkeit, Zeitraeume, Inhalt
und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Uebermittlung und die Fristen fuer die
Uebermittlung bestimmt werden.

(3) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) ist fuer
die Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zustaendig. Das Bundesministerium kann die Bundesanstalt mit der
Erfuellung von Informationspflichten fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenueber der
Europaeischen Gemeinschaft beauftragen. Die Bundesanstalt darf die Einzelangaben aus den
nach diesem Gesetz erstatteten Meldungen verwenden, soweit dies hierfuer erforderlich
ist. Die Bundesanstalt veroeffentlicht zusammengefasste Ergebnisse.

(4) Einzelangaben duerfen vorbehaltlich der Absaetze 5 und 6 und des § 15a nicht bekannt
gegeben werden. Keine Einzelangabe darf fuer steuerliche Zwecke verwendet werden.

(5) Die Verwendung von Einzelangaben zur Erfuellung der Aufgaben der
Bundesanstalt nach § 6 des Ernaehrungsvorsorgegesetzes und § 12 Nr. 2 bis 4 des

                                               -1-
      
                                                                              

Ernaehrungssicherstellungsgesetzes sowie fuer die Aufgaben der Laender nach § 8 des
Ernaehrungsvorsorgegesetzes und § 15 des Ernaehrungssicherstellungsgesetzes ist zulaessig.

(6) Fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke leitet die Bundesanstalt die zusammengefassten
Meldeergebnisse an das Bundesministerium weiter und uebermittelt auf Anforderung
Einzelangaben an das Bundesministerium. Fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke und
die Erfuellung der in Absatz 5 genannten Aufgaben uebermittelt die Bundesanstalt auf
Anforderung der zustaendigen obersten Landesbehoerde Einzelangaben der Betriebe oder
Betriebsteile, die in diesem Land liegen, nach Massgabe ihrer Verfuegbarkeit an die
zustaendigen Stellen des jeweiligen Landes. Die Uebermittlung der Einzelangaben kann
im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Uebrigen gilt fuer die Zulaessigkeit
des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als es sich bei den Einzelangaben nicht um
personenbezogene Daten handelt.

§ 15a Uebermittlung von Einzelangaben fuer die wissenschaftliche Forschung
(1) Die Bundesanstalt darf pseudonymisierte Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige
Einrichtungen, die unabhaengige wissenschaftliche Forschung betreiben, uebermitteln,
soweit
1.die Kenntnis dieser Einzelangaben fuer die Durchfuehrung bestimmter wissenschaftlicher
  Forschungsvorhaben erforderlich ist,
2.der Forschungszweck bei Verwendung anonymisierter Einzelangaben nicht erreicht werden
  kann und
3.das oeffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwuerdige Interesse des
  Betroffenen an dem Ausschluss der Uebermittlung ueberwiegt.
Bei der Abwaegung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des oeffentlichen Interesses das
wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu beruecksichtigen.

(2) Die Empfaenger sind vor der Uebermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern
sie nicht Amtstraeger oder fuer den oeffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. §
1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. Maerz 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das
durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geaendert worden ist,
gilt entsprechend.

(3) Die Einzelangaben duerfen nur fuer das Forschungsvorhaben verwendet werden, fuer das
sie uebermittelt worden sind. Die Verwendung fuer andere Forschungsvorhaben derselben
Forschungseinrichtung oder die Weitergabe an andere Forschungseinrichtungen bedarf der
Zustimmung der Bundesanstalt; die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Einzelangaben sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schuetzen.
Die Forschungseinrichtung hat dafuer zu sorgen, dass die Nutzung der Einzelangaben
raeumlich und organisatorisch getrennt von der Erfuellung solcher Verwaltungsaufgaben
oder Geschaeftszwecke erfolgt, fuer die die Einzelangaben gleichfalls von Bedeutung sein
koennen.

(5) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die Einzelangaben zu anonymisieren.

(6) Ist der Empfaenger eine nichtoeffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Massgabe, dass die Aufsichtsbehoerde die Ausfuehrung
der Vorschriften ueber den Datenschutz auch dann kontrolliert, wenn der Empfaenger
die personenbezogenen Daten weder automatisiert verarbeitet noch in oder aus
nichtautomatisierten Dateien verwendet noch fuer eine automatisierte Verarbeitung oder
fuer eine Verwendung in automatisierten Dateien erhebt.

§ 16 Allgemeine Pruefungsrechte und Auskunftspflichten
(1) Die Bundesanstalt kann Auskuenfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die
Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen
zu ueberwachen. Zu diesem Zweck kann sie verlangen, dass ihr die geschaeftlichen
Unterlagen vorgelegt werden. Sie kann zu dem genannten Zweck auch Pruefungen bei den
Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Pruefungen kann die Bundesanstalt,

                                            -2-
      
                                                                              

ihre Bediensteten und Beauftragten Grundstuecke, Geschaeftsraeume und Betriebsraeume des
Auskunftspflichtigen waehrend der ueblichen Geschaefts- und Betriebszeit betreten. Der
Auskunftspflichtige hat die in den Saetzen 3 und 4 bezeichneten Massnahmen zu dulden.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer Erzeugnisse der Land- und Ernaehrungswirtschaft
herstellt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder ausfuehrt oder sonst in den oder
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, besitzt oder besessen hat oder
wer unmittelbar oder mittelbar am Geschaeftsverkehr mit solchen Erzeugnissen teilnimmt
oder teilgenommen hat, die einer Massnahme oder Regelung nach diesem Gesetz oder der zu
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen unterliegen.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.entgegen § 16 Abs. 1, 2
  a)eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig erteilt,
  b)geschaeftliche Unterlagen nicht oder nicht vollstaendig vorlegt oder
  c)die Vornahme einer Pruefung oder das Betreten von Grundstuecken oder Raeumen nicht
    duldet,

2.die Nachpruefung (§ 16 Abs. 1) von Umstaenden, die nach diesem Gesetz oder nach einer
  Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1, 2 erheblich sind, dadurch verhindert oder
  erschwert, dass er Buecher oder Aufzeichnungen, deren Fuehrung oder Aufbewahrung ihm
  nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach einer auf Grund des § 15
  Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich fuehrt
  oder nicht aufbewahrt oder
3.einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
  bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenftausend Euro geahndet
werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

§ 18 Uebergangsregelung
(1) Auf Meldungen fuer die Erzeugnisse,   die den Meldepflichten nach § 4 oder § 5 der
Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom   24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) unterliegen,
ist fuer vor dem 1. Januar 2009 endende   Meldezeitraeume dieses Gesetz in der bis zum
Ablauf des 28. November 2008 geltenden   Fassung anzuwenden.

(2) Auf Meldungen fuer die uebrigen Erzeugnisse ist fuer vor dem 1. Juli 2009 endende
Meldezeitraeume dieses Gesetz in der bis zum Ablauf des 28. November 2008 geltenden
Fassung anzuwenden.

§ 19 (Inkrafttreten)

§§ 20 bis 31 (weggefallen)




                                            -3-