Gesetz ueber Meldungen der Unternehmen des
deutschen Steinkohlenbergbaus
KohleUMeldeG
vom 19.12.1977
"Gesetz ueber Meldungen der Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus vom 19.
Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750, 2753), das zuletzt durch Artikel 158 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 158 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.5.1986
Das G wurde als Artikel 4 G v. 19.12.1977 I 2750 vom Bundestag beschlossen und ist gem.
Art. 6 dieses G am 1.1.1978 in Kraft getreten.
§ 1 Meldungen
(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben
(Bergbauunternehmen), melden dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie bis
zum 15. November eines jeden Jahres nach Massgabe des Absatzes 2
1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen Kalenderjahres
a) ihre Produktionskapazitaet an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen insgesamt
sowie fuer die einzelnen Betriebe,
b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,
c) den Haldenstand, die uebrigen Bestaende an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen
sowie
d) die Kohlenvorraete unter Tage;
2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalenderjahr
a) die Menge der gefoerderten Steinkohle,
b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,
c) den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeugnissen,
d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch ausgefallene Foerderung,
e) die Bewertung der Haldenbestaende,
f) die Kostenstellen-, Kostentraeger- und Erloesrechnungen fuer die einzelnen
Gruben- und Veredelungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk sowie die
Ergaenzungsmeldungen nach den Richtlinien fuer das betriebliche Rechnungswesen im
Steinkohlenbergbau sowie
g) Art und Umfang der Investitionen.
Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem Bundesministerium fuer Wirtschaft
und Technologie zugleich die fuer das laufende und fuer die darauffolgenden drei
Kalenderjahre zu erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden Daten mit.
(2) Fuer die Meldungen nach Absatz 1 sind die vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie herausgegebenen Vordrucke zu verwenden, die eine weitere Aufschluesselung
vorsehen koennen.
(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung auch die Meldung von anderen als den nach Absatz 1 zu meldenden Daten
-1-
durch Bergbauunternehmen vorzuschreiben, soweit dies fuer eine umfassende Beurteilung
der wirtschaftlichen Entwicklung des deutschen Steinkohlenbergbaus erforderlich ist.
(4) Auf die nach dieser Vorschrift erlangten Kenntnisse sind die §§ 93, 97, 105 Abs.
1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer
die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsaetzlich falsche Angaben des
Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen handelt.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
-2-