Gesetz ueber Massnahmen auf dem Gebiet des
Grundbuchwesens
GBMassnG

vom  20.12.1963



"Gesetz ueber Massnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 38 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 38 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

Textnachweis ab: 1.2.1964

Erster Abschnitt
Eintragung der Umstellung

§ 1
Der Antrag, bei einer Hypothek einen Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine
Deutsche Mark fuer je zehn Reichsmark belaeuft, in das Grundbuch einzutragen, kann nach
dem Ende des Jahres 1964 nur noch gestellt werden, wenn
a) ein Verfahren nach § 6 der Vierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum
   Umstellungsgesetz, in dem ueber die Umstellung der Hypothek zu entscheiden ist,
   (Umstellungsverfahren) vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleitet, aber noch nicht
   durch rechtskraeftige Entscheidung oder anderweitig beendet ist oder
b) die Voraussetzungen, unter denen die Umstellung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4
   der Vierzigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz richtet, vorliegen
   und seit dem Ende des Jahres, in dem sie eingetreten sind, nicht mehr als drei
   Jahre verstrichen sind.

§ 2
(1) Weist das Grundbuchamt einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts zurueck, so ist
die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulaessig. Auf den zur Zustellung bestimmten
Ausfertigungen der Verfuegung, durch die der Antrag zurueckgewiesen wird, soll vermerkt
werden, welcher Rechtsbehelf gegen die Verfuegung gegeben ist und bei welcher Behoerde,
in welcher Form und binnen welcher Frist er einzulegen ist.

(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die sofortige weitere Beschwerde
nach den Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zulaessig. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat das Grundbuchamt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag
zurueckgewiesen, so beginnt die Frist fuer die sofortige Beschwerde mit dem Ablauf von
drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an
dem die Verfuegung dem Beschwerdefuehrer bekanntgemacht worden ist. Absatz 1 Satz 2 ist
nicht anzuwenden.

(4) Hat das Beschwerdegericht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beschwerde
gegen eine Verfuegung zurueckgewiesen, durch die das Grundbuchamt den Antrag

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zurueckgewiesen hatte, so findet die sofortige weitere Beschwerde statt. Fuer den Beginn
der Frist gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend; Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(5) Weist das Beschwerdegericht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine vor diesem
Zeitpunkt erhobene Beschwerde der in Absatz 4 bezeichneten Art zurueck, so findet die
sofortige weitere Beschwerde statt; Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 3
Nach dem Ende des Jahres 1965 darf bei einer Hypothek ein Umstellungsbetrag, der sich
auf mehr als eine Deutsche Mark fuer je zehn Reichsmark belaeuft, in das Grundbuch nur
eingetragen werden, wenn
a) zur Zeit der Eintragung bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk eingetragen
   ist oder
b) ein nach § 1 Buchstabe b zulaessiger Eintragungsantrag gestellt worden ist.

§ 4
(1) Ein Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen eingetragen, wenn ein
Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vor dem 1. November 1965 nicht
erledigt wird. Ist in einem Verfahren ueber einen Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts
oder in einem vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleiteten Umstellungsverfahren ein
Rechtsmittel oder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anhaengig und
wird ueber das Rechtsmittel oder den Antrag vor dem 1. November 1965 nicht entschieden,
so hat das Gericht das Grundbuchamt um die Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes
fuer den Fall zu ersuchen, dass ein solcher Vermerk bei der Hypothek noch nicht
eingetragen ist.

(2) Ein Umstellungsschutzvermerk wird auf Antrag eines Beteiligten in das Grundbuch
eingetragen, wenn
a) ein Eintragungsantrag des in § 1 bezeichneten Inhalts vom Grundbuchamt
   zurueckgewiesen ist und die zurueckweisende Verfuegung noch nicht rechtskraeftig
   ist oder im Falle der Versaeumung der Beschwerdefrist ueber einen Antrag auf
   Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtskraeftig entschieden ist oder
b) ein vor dem Ende des Jahres 1964 eingeleitetes Umstellungsverfahren anhaengig
   oder in einem solchen Verfahren die Entscheidung ueber die Umstellung noch nicht
   rechtskraeftig oder im Falle der Versaeumung der Beschwerdefrist ueber einen Antrag
   auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht rechtskraeftig entschieden ist
   oder
c) die Voraussetzungen vorliegen oder noch eintreten koennen, unter denen die
   Umstellung der Hypothek sich nach § 2 Nr. 4 der Vierzigsten Durchfuehrungsverordnung
   zum Umstellungsgesetz richtet, es sei denn, dass ein Eintragungsantrag des in § 1
   bezeichneten Inhalts keinen Erfolg mehr haben koennte.
Ein Antrag auf Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes darf nicht aus dem Grund
zurueckgewiesen werden, weil er vor Erledigung eines Eintragungsantrags des in § 1
bezeichneten Inhalts fuer den Fall der Zurueckweisung dieses Antrags gestellt worden ist.
Wird vor Erledigung eines Eintragungsantrags des in § 1 bezeichneten Inhalts ein Antrag
auf Eintragung eines Umstellungsbetrages, der sich auf eine Deutsche Mark fuer je zehn
Reichsmark belaeuft, gestellt, so wird der spaetere Antrag erst erledigt, wenn auf den
ersten Antrag der Umstellungsbetrag eingetragen oder der erste Antrag rechtskraeftig
zurueckgewiesen worden oder anderweitig erledigt ist.

(3) Zum Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a und b genuegt
ein Zeugnis des Gerichts, bei dem das Verfahren anhaengig ist oder war, in der Form des
§ 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c bedarf
es lediglich des Nachweises, dass der, dem die Hypothek bei Ablauf des 20. Juni 1948
zustand oder zur Sicherung abgetreten oder verpfaendet war, Angehoeriger der Vereinten
Nationen im Sinne des § 13 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
Nr. 55 der ehemaligen Alliierten Hohen Kommission ist.


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(4) Wird der Antrag auf Eintragung eines Umstellungsschutzvermerkes zurueckgewiesen, so
gilt § 2 Abs. 1, 2 entsprechend.

(5) Soweit eine Beschwerde gegen die Eintragung des Umstellungsschutzvermerkes darauf
gegruendet wird, dass diejenigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c, die
keines Nachweises beduerfen, nicht gegeben seien, hat der Beschwerdefuehrer nachzuweisen,
dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

(6) Ein Antrag auf Eintragung des Umstellungsschutzvermerkes kann in den Faellen des
Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a und b nur bis zum 31. Oktober 1965 gestellt werden.

(7) Nach dem Ende des Jahres 1965 darf ein Umstellungsschutzvermerk nur noch auf Grund
des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen werden.

§ 5
(1) Der Umstellungsschutzvermerk wird von Amts wegen im Grundbuch geloescht, wenn
a) der Umstellungsbetrag eingetragen wird oder
b) der Antrag des in § 1 bezeichneten Inhalts oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in
   den vorigen Stand zurueckgenommen oder rechtskraeftig zurueckgewiesen worden ist oder
c) das Umstellungsverfahren auf andere Weise als durch die rechtskraeftige
   Entscheidung, dass der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark fuer
   je zehn Reichsmark belaeuft, beendet ist oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
   vorigen Stand zurueckgenommen oder rechtskraeftig zurueckgewiesen worden ist,
jedoch in den Faellen der Buchstaben b und c nicht, wenn der Umstellungsschutzvermerk
auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c eingetragen ist.

(2) Sind die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten, so hat
das Amtsgericht dies dem Grundbuchamt mitzuteilen.

(3) Ist der Umstellungsschutzvermerk auf Antrag eingetragen worden, so wird er auch auf
Antrag dessen geloescht, der seine Eintragung beantragt hat.

§ 6
Zur Eintragung oder Loeschung des Umstellungsschutzvermerkes bei einer Hypothek, ueber
die ein Brief erteilt ist, bedarf es nicht der Vorlegung des Briefs. Die Eintragung und
die Loeschung werden auf dem Brief nicht vermerkt.

§ 7
(1) Darf gemaess § 3 der dort bezeichnete Umstellungsbetrag nicht mehr eingetragen
werden, so besteht die Hypothek nur in Hoehe eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine
Deutsche Mark fuer je zehn Reichsmark belaeuft.

(2) Die durch die Hypothek gesicherte persoenliche Forderung wird durch die Vorschrift
des Absatzes 1 nicht beruehrt.

§ 8
(1) Ist bei der Hypothek ein Umstellungsschutzvermerk nicht eingetragen, so gelten nach
dem Ende des Jahres 1965 fuer die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines
Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark fuer je zehn Reichsmark belaeuft, die
besonderen Vorschriften der Absaetze 2 bis 8.

(2) Antragsberechtigt ist auch der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechtes,
das der Hypothek im Rang gleichsteht oder nachgeht, sowie derjenige, der auf Grund
eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in ein solches Recht oder in das
belastete Grundstueck betreiben kann.

(3) Die Berichtigung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.



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(4) Ist fuer die Hypothek ein Brief erteilt worden, so kann der Antragsberechtigte
von dem Glaeubiger die Vorlegung des Briefs beim Grundbuchamt und von jedem frueheren
Glaeubiger Auskunft darueber verlangen, was diesem ueber die Rechtsnachfolge bekannt ist.

(5) Ist der Glaeubiger nicht als Berechtigter im Grundbuch eingetragen, so kann der
Antragsberechtigte von dem Eigentuemer Auskunft darueber verlangen, was diesem ueber die
Rechtsnachfolge bekannt ist.

(6) Die Berichtigung kann ohne die Bewilligung des Glaeubigers vorgenommen werden, wenn
der Glaeubiger nicht innerhalb einer ihm vom Grundbuchamt zu setzenden Frist diesem
gegenueber schriftlich oder durch Erklaerung zur Niederschrift des Grundbuchamts der
Berichtigung widersprochen hat. In diesem Fall bedarf es nicht des Nachweises, dass
ein Umstellungsbetrag, der sich auf mehr als eine Deutsche Mark fuer je zehn Reichsmark
belaeuft, nach § 3 Buchstabe b nicht mehr eingetragen werden darf. Kann dem Glaeubiger
keine Gelegenheit zur Aeusserung gegeben werden, so ist eine Berichtigung auf Grund
dieses Absatzes nicht statthaft.

(7) Die Vorschriften des Absatzes 6 gelten sinngemaess fuer den Eigentuemer.

(8) Ist der Glaeubiger nicht als Berechtigter im Grundbuch eingetragen, so kann der
Antragsberechtigte von ihm verlangen, die Berichtigung der Eintragung des Berechtigten
im Grundbuch zu erwirken. Dies gilt nicht, wenn sich der Glaeubiger im Besitz des
Hypothekenbriefs befindet und dem Grundbuchamt gegenueber sein Glaeubigerrecht nach §
1155 des Buergerlichen Gesetzbuches nachweist.

(9) Hat der Glaeubiger oder der Eigentuemer der Berichtigung des Grundbuchs
widersprochen, so kann der Antragsberechtigte von ihm verlangen, die Berichtigung
des Grundbuchs durch Eintragung des Umstellungsbetrags oder die Eintragung eines
Umstellungsschutzvermerkes auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c zu erwirken.

§ 9
(1) Die Zulaessigkeit eines Umstellungsverfahrens wird durch die Vorschriften
des § 7 Abs. 1 nicht beruehrt. § 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in einem
Umstellungsverfahren entschieden worden ist oder entschieden wird, dass der
Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark fuer je zehn Reichsmark belaeuft.

(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvorschrift im Sinne des
Lastenausgleichsgesetzes.

§ 10
(1) Hat die dem Glaeubiger zustehende Hypothek sich auf Grund des § 7 Abs. 1 vermindert,
so kann der Glaeubiger verlangen, dass der Eigentuemer ihm in Hoehe der Verminderung eine
weitere Hypothek an naechstbereiter Rangstelle bestellt. Ist ein anderer als derjenige,
der bei Eintritt der Verminderung der Hypothek Eigentuemer gewesen ist, Eigentuemer des
Grundstuecks, so kann jedoch der Anspruch nur geltend gemacht werden
a) im Falle des Erwerbes durch Gesamtrechtsnachfolge oder
b) im Falle des Erwerbes durch Einzelrechtsnachfolge mittels Rechtsgeschaefts, wenn
   in dem nach § 892 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuches massgebenden Zeitpunkt der
   Erwerber das Bestehen des Anspruchs kannte oder die Verminderung der Hypothek noch
   nicht eingetreten war.

(2) Der Glaeubiger hat dem Eigentuemer die Auslagen zu erstatten, die mit der Bestellung
der weiteren Hypothek verbunden sind.

§ 11
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf
Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch
gilt § 8 Abs. 3 fuer Schiffshypotheken nicht.

§ 12
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Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.
Im uebrigen gelten auch fuer Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten
Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz.

§ 13
(1) Fuer die Eintragung des Umstellungsbetrags wird die Haelfte der nach § 64 der
Kostenordnung zu entrichtenden Gebuehr erhoben. Geschaeftswert ist der Umstellungsbetrag.
Wird die Berichtigung von Amts wegen vorgenommen oder haette sie auch von Amts wegen
vorgenommen werden koennen, so ist nur der Eigentuemer Kostenschuldner.

(2) Die Eintragung und die Loeschung des Umstellungsschutzvermerkes sind kostenfrei.

Zweiter Abschnitt
Umstellungsgrundschulden

§ 14
(1) Der Antrag, den Uebergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf
den Eigentuemer in das Grundbuch einzutragen, kann nur bis zum Ende des Jahres
1964 gestellt werden. Das gleiche gilt fuer den Antrag, eine nicht eingetragene
Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentuemer uebergegangen ist, fuer den Eigentuemer in
das Grundbuch einzutragen.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 gelten die Vorschriften in § 2 sinngemaess.

§ 15
Ist der Uebergang einer eingetragenen Umstellungsgrundschuld auf den Eigentuemer im
Grundbuch nicht eingetragen und ist die Eintragung bis zum Ende des Jahres 1964 nicht
beantragt worden oder eine Verfuegung, durch die der Eintragungsantrag zurueckgewiesen
ist, rechtskraeftig geworden, so erlischt die Umstellungsgrundschuld, soweit sie nicht
vorher erloschen ist. Die Umstellungsgrundschuld kann von Amts wegen im Grundbuch
geloescht werden. Die Loeschung der Umstellungsgrundschuld ist kostenfrei.

§ 16
Eine im Grundbuch nicht eingetragene Umstellungsgrundschuld, die auf den Eigentuemer
uebergegangen ist, erlischt, wenn der in § 14 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Antrag nicht bis
zum Ende des Jahres 1964 gestellt worden ist oder eine Verfuegung, durch die der Antrag
zurueckgewiesen ist, rechtskraeftig geworden ist.

§ 17
Ein durch Rangruecktritt der Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeraeumter
Rang geht nicht dadurch verloren, dass die Umstellungsgrundschuld erlischt.

Dritter Abschnitt
Loeschung umgestellter Grundpfandrechte und
Schiffshypotheken

§ 18
(1) Wird die Loeschung einer umgestellten Hypothek oder Grundschuld beantragt, deren
Geldbetrag 3.000 Euro nicht uebersteigt, so beduerfen die erforderlichen Erklaerungen und
Nachweise nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Bei dem Nachweis einer Erbfolge
oder des Bestehens einer fortgesetzten Guetergemeinschaft kann das Grundbuchamt von den
in § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung genannten Beweismitteln absehen und sich
mit anderen Beweismitteln, fuer welche die Form des § 29 der Grundbuchordnung nicht
erforderlich ist, begnuegen, wenn die Beschaffung des Erbscheins oder des Zeugnisses
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nach § 1507 des Buergerlichen Gesetzbuches nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand an Kosten
oder Muehe moeglich ist; der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt
zugelassen werden.

(2) Bei Berechnung des Geldbetrags der Hypothek oder Grundschuld ist von dem im
Grundbuch eingetragenen Umstellungsbetrag auszugehen. Ist der Umstellungsbetrag nicht
eingetragen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Berichtigung des
Grundbuchs durch Eintragung eines Umstellungsbetrags, der sich auf eine Deutsche Mark
fuer je zehn Reichsmark belaeuft, zulaessig ist, so ist von diesem Umstellungsbetrag
auszugehen; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist von einem Umstellungsbetrag
auszugehen, der sich auf eine Deutsche Mark fuer je eine Reichsmark belaeuft.

§ 19
Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemaess fuer eine umgestellte Rentenschuld oder
Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht uebersteigt.

§ 20
Die Vorschriften des § 18 gelten fuer eine umgestellte Schiffshypothek, deren
Geldbetrag 3.000 Euro nicht uebersteigt, entsprechend mit der Massgabe, dass statt auf
den § 29 und den § 35 Abs. 1 und 2 der Grundbuchordnung auf die §§ 37 und 41 der
Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) verwiesen wird.

Vierter Abschnitt


§ 21
-

Fuenfter Abschnitt
Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten

§ 22
Nach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgeltungshypothek (§ 8 der Verordnung zur
Durchfuehrung der Verordnung ueber die Aufhebung der Gebaeudeentschuldungssteuer vom 31.
Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden.

§ 23
Abgeltungslasten (§ 2 Abs. 2 der Verordnung ueber die Aufhebung der
Gebaeudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 501) erloeschen mit
dem Ende des Jahres 1964, soweit sie nicht vorher erloschen sind.

§ 24
(1) Ist eine Abgeltungshypothek im Grundbuch eingetragen, so kann das Grundbuchamt
nach dem Ende des Jahres 1964, jedoch fruehestens drei Jahre nach der Eintragung der
Abgeltungshypothek in das Grundbuch, den Glaeubiger auffordern, binnen einer Frist
von drei Monaten bei dem Grundbuchamt eine schriftliche Erklaerung einzureichen, ob
eine Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen noch besteht; in der Aufforderung ist auf
die Rechtsfolge ihrer Nichtbeachtung hinzuweisen. Auf einen vor Ablauf der Frist
eingegangenen Antrag des Glaeubigers kann das Grundbuchamt die Frist auf bestimmte
Zeit verlaengern. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Aufforderung an den, der als
Glaeubiger der Abgeltungshypothek eingetragen ist.

(2) Ergibt die Erklaerung des Glaeubigers, dass eine Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen
nicht mehr besteht, so gilt die Erklaerung als Antrag auf Loeschung der
Abgeltungshypothek.
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(3) Reicht der Glaeubiger die Erklaerung nicht ein, so ist die Abgeltungshypothek nach
dem Ablauf der Frist von Amts wegen im Grundbuch zu loeschen.

(4) Sind nach Ablauf der Frist die Voraussetzungen fuer die Loeschung der
Abgeltungshypothek nicht gegeben, so kann das Grundbuchamt, wenn seit dem Ablauf
der Frist drei Jahre verstrichen sind, die Aufforderung wiederholen. Im Falle einer
wiederholten Aufforderung gelten die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Mit der Loeschung erlischt die Abgeltungshypothek, soweit sie nicht vorher erloschen
ist; ein durch Rangruecktritt der Abgeltungshypothek dem vortretenden Recht eingeraeumter
Rang geht dadurch nicht verloren. Die Loeschung ist kostenfrei.

(6) Die Vorschriften der Grundbuchordnung ueber die Loeschung gegenstandsloser
Eintragungen bleiben unberuehrt.

§ 25
Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch beruehrt, dass die
Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts
erlischt.

Sechster Abschnitt
Zusaetzliche Vorschriften des Grundbuchrechts

§ 26
(1) Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs ist
ausser in den Faellen des § 67 der Grundbuchordnung auch stattzugeben, wenn der
Brief durch Kriegseinwirkung oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder
besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken oder Versicherungen in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vernichtet worden oder abhanden gekommen und
sein Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. § 68 der Grundbuchordnung gilt auch
hier. Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei.

(2) Soll die Erteilung des Briefs nachtraeglich ausgeschlossen oder die Hypothek
geloescht werden, so genuegt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung wird vom Grundbuchamt auf
Antrag des Berechtigten getroffen. Mit der Eintragung der Ausschliessung oder mit der
Loeschung wird der Brief kraftlos. Die Feststellung ist kostenfrei.

(3) Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.
Es kann das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang an der fuer seine
Bekanntmachungen bestimmten Stelle oder durch Veroeffentlichung in der fuer seine
Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekanntmachen.

(4) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
sinngemaess.

§ 26a Eintragungen im Zusammenhang mit der Einfuehrung des Euro
(1) Fuer die Eintragung der Umstellung im Grundbuch eingetragener Rechte und sonstiger
Vermerke auf Euro, deren Geldbetrag in der Waehrung eines Staates bezeichnet ist,
der an der einheitlichen europaeischen Waehrung teilnimmt, genuegt in der Zeit vom 1.
Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Antrag des Grundstueckseigentuemers oder des
Glaeubigers oder Inhabers des sonstigen Rechts oder Vermerks, dem die Zustimmung des
anderen Teils beizufuegen ist; der Antrag und die Zustimmung beduerfen nicht der in § 29
der Grundbuchordnung vorgesehenen Form. Nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum kann
das Grundbuchamt die Umstellung von Amts wegen bei der naechsten anstehenden Eintragung
im Grundbuchblatt vornehmen. Es hat die Umstellung einzutragen, wenn sie vom Eigentuemer
oder vom eingetragenen Glaeubiger oder Inhaber des Rechts oder Vermerks beantragt wird.
Das gleiche gilt, wenn bei dem Recht oder Vermerk eine Eintragung mit Ausnahme der
Loeschung vorzunehmen ist oder das Recht oder der Vermerk auf ein anderes Grundbuchblatt

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uebertragen wird und die Umstellung beantragt wird. In den Faellen der Saetze 2 bis 4
bedarf es nicht der Vorlage eines fuer das Recht erteilten Briefs; die Eintragung wird
auf dem Brief nicht vermerkt, es sei denn, der Vermerk wird ausdruecklich beantragt.

(2) Fuer eine Eintragung der Umstellung werden Kosten nach der Kostenordnung
erhoben. Die Gebuehr fuer die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 einschliesslich des
Briefvermerks betraegt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 50 Deutsche Mark und danach
25 Euro. Fuer eine Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 werden keine Gebuehren erhoben;
§ 72 der Kostenordnung bleibt unberuehrt.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten fuer die dort genannten Eintragungen in
das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register fuer Pfandrechte an
Luftfahrzeugen sinngemaess.

§ 27
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§ 28
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehoerden koennen
durch Rechtsverordnung die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 141
der Grundbuchordnung getroffenen Vorschriften aendern, ergaenzen oder aufheben.

§ 29
-

§ 30
-

§ 31
(1)

(2) Soll nach diesem Gesetz bei der Bekanntgabe einer Verfuegung eine Belehrung ueber den
gegebenen Rechtsbehelf erteilt werden, so gilt dies zugleich fuer diejenigen Verfuegungen
des Rechtspflegers, gegen die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes die
Erinnerung binnen der dort bezeichneten Frist einzulegen ist.

Fussnote

§ 31 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt § 11 Abs. 1 Satz 2 G v. 5.11.1969 302-2

§ 32
Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften fuer die dem Grundbuchamt obliegenden
Verrichtungen andere Behoerden als die Amtsgerichte zustaendig sind, bleiben die
Bestimmungen, wonach die Abaenderung einer Entscheidung des Grundbuchamts zunaechst bei
dem Amtsgericht nachzusuchen ist, unberuehrt.

Siebenter Abschnitt


§ 33
-

Achter Abschnitt


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§ 34
(1) (Aenderungsvorschrift)

(2) (weggefallen)

Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 35
Die Vorschriften des Ersten, des Zweiten, des Dritten und des Vierten Abschnitts gelten
nicht im Saarland.

§ 36
(weggefallen)

§ 36a
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten nur die §§ 18
bis 20, 22 bis 26a und 28, § 18 Abs. 2 Satz 2 jedoch mit der Massgabe, dass an die
Stelle eines Umrechnungsbetrages von einer Deutschen Mark zu zehn Reichsmark der
Umrechnungssatz von einer Deutschen Mark zu zwei Reichsmark oder Mark der Deutschen
Demokratischen Republik tritt, und die §§ 22 bis 25 mit der Massgabe, dass das Jahr 1964
durch das Jahr 1995 ersetzt wird. Die Verjaehrung am 9. Juli 1995 noch nicht verjaehrter
Forderungen aus Abgeltungsdarlehen (§ 25) ist gehemmt. Das Bundesministerium der Justiz
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen das Datum festzulegen, zu dem die Hemmung nach Satz 2 endet.

§ 37
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkuendung in
Kraft, jedoch § 21 Nr. 4 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§
375).




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