Gesetz ueber Aenderungen von Vorschriften des
Zweiten Buches der
Reichsversicherungsordnung und zur
Ergaenzung des Sozialgerichtsgesetzes
(Gesetz ueber Kassenarztrecht - GKAR)
GKAR

vom  17.08.1955



"Gesetz ueber Kassenarztrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-22, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 20.
Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch G v. 20.12.1988 I 2477

Fussnote

Ueberschrift: G gilt gem. d. am 1.1.1959 in Kraft getretenen saarlaendischen G v.
18.6.1958 ABl. S. 1237 mit Abweichungen auch im Saarland

Textnachweis Geltung ab: 1.10.1972

Art 1 u. 2

-

Art 3
Geltung im Land Berlin
(1) Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin mit folgenden
Besonderheiten:
1. Die Aufgaben der Landesverbaende der Ortskrankenkassen nimmt im Land Berlin die
   Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin wahr.
2. Die bisherige Moeglichkeit, aerztliche Behandlung auch in den am 1. Januar 1954
   vorhandenen Eigeneinrichtungen zu gewaehren, bleibt unberuehrt. Das gleiche gilt fuer
   die am 1. Januar 1955 in Berlin bestehenden Polikliniken, soweit und solange sie
   mit den Aufgaben von Universitaets-Polikliniken betraut sind, ....

(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

Art 4
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 1
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkuendung in Kraft.


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(2) Mit dem gleichen Tag treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen
Vorschriften ueber das Kassenarztrecht ausser Kraft, soweit in den folgenden Vorschriften
nichts Abweichendes bestimmt ist. Landesrechtliche Regelungen ueber die Altersversorgung
der Kassenaerzte bleiben unberuehrt.

§ 2
(1) Die in den Laendern bestehenden Vereinigungen der Kassenaerzte und Kassenzahnaerzte
werden mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Kassenaerztliche bzw. Kassenzahnaerztliche
Vereinigungen im Sinne des § 368k Abs. 1.

(2) Soweit der Bereich einer Vereinigung von den in § 368k Abs. 1 gezogenen Grenzen
abweicht, kann es bis zur Hoechstdauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes dabei verbleiben, fuer die spaetere Zeit nur mit Zustimmung der fuer die
Sozialversicherung zustaendigen obersten Verwaltungsbehoerden des Landes oder der
beteiligten Laender.

(3)

§ 3
(1) Die Kassenaerztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnaerztliche Bundesvereinigung
werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bundesvereinigungen im Sinne des § 368k Abs.
2.

(2)

§ 4
-

§ 5
(1) Die Kassenaerztliche Vereinigung Deutschlands wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgeloest. Ihr Vermoegen (Eigentum und alle sonstigen Vermoegensrechte) mit Einschluss der
aus Mitteln dieses Vermoegens nach dem 8. Mai 1945 fuer die Kassenaerztliche Vereinigung
Deutschlands erworbenen Vermoegensrechte gehen auf die Kassenaerztliche Bundesvereinigung
ueber, soweit in diesem Gesetz Abweichendes nicht bestimmt ist.

(2) Das Eigentum an Grundstuecken, das anlaesslich der Bildung der Kassenaerztlichen
Vereinigung Deutschlands nicht infolge rechtsgeschaeftlichen Erwerbs auf diese
uebergegangen ist, geht auf diejenige Kassenaerztliche Vereinigung ueber, in deren Bezirk
das Grundstueck gelegen ist. Fuer sonstige dingliche Rechte an Grundstuecken gilt Satz 1
entsprechend.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Rechte, die durch Gesetz fuer unuebertragbar oder
nur auf Grund besonderer Vereinbarungen fuer uebertragbar erklaert sind.

(4) Hat eine Kassenaerztliche Vereinigung bewegliche Sachen der Kassenaerztlichen
Vereinigung Deutschlands in Besitz, so geht das Eigentum auf sie ueber.

(5) Die Wirksamkeit von rechtsgeschaeftlichen Verfuegungen, die ueber Vermoegensrechte
der in Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberuehrt. Dingliche Rechte an Grundstuecken
und sonstigen Sachen und Rechten bleiben bestehen. Rueckerstattungsansprueche bleiben
unberuehrt.

§ 6
(1) Die Verbindlichkeiten der Kassenaerztlichen Vereinigung Deutschlands gehen auf
die Kassenaerztlichen Vereinigungen und die Kassenaerztliche Bundesvereinigung als
Gesamtschuldner ueber. In ihrem Verhaeltnis untereinander hat diejenige Vereinigung, auf
die ein Grundstueck oder ein Recht an einem Grundstueck uebergeht, die Verbindlichkeiten
zu tragen, die mit dem Grundstueck oder dem Recht in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Im uebrigen hat in ihrem Verhaeltnis untereinander jede Vereinigung
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die Verbindlichkeiten der Kassenaerztlichen Vereinigung Deutschlands anteilig zu tragen;
die Hoehe der Anteile ist durch die Satzung der Kassenaerztlichen Bundesvereinigung zu
bestimmen.

(2) Durch den Schulduebergang werden, abgesehen von der Aenderung in der Person des
Schuldners, die Rechte des Glaeubigers, insbesondere seine Ansprueche gegen einen
Buergen, sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen
Sicherheit, nicht beruehrt; § 418 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

§ 7
Soweit Eigentum an einem Grundstueck nach § 5 uebergeht, genuegt zum Nachweis
des Uebergangs des Eigentums gegenueber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der
Aufsichtsbehoerde. Dies gilt fuer sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

§ 8
(1) Gerichtsgebuehren und andere Abgaben, die aus Anlass und in Durchfuehrung der
Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben
ausser Ansatz.

(2)

§ 9
Die Kassenzahnaerztliche Vereinigung Deutschlands und die Kassendentistische Vereinigung
Deutschlands werden aufgeloest. Das Eigentum geht auf die Kassenzahnaerztliche
Bundesvereinigung und die Kassenzahnaerztlichen Vereinigungen ueber; die §§ 5 bis 8
gelten entsprechend.

§ 10
Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes Berlin an dem Eigentum und den
sonstigen Vermoegensrechten der Kassenaerztlichen Vereinigung Deutschlands, der
Kassenzahnaerztlichen Vereinigung Deutschlands und der Kassendentistischen Vereinigung
Deutschlands erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 11
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der bisherigen Bestimmungen
ausgesprochenen Zulassungen zur kassenaerztlichen Taetigkeit gelten als Zulassungen im
Sinne dieses Gesetzes; ...

(2) u. (3)

§ 12
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den bestehenden Vereinigungen der
Kassenaerzte und den Krankenkassen und ihren Verbaenden geltenden Vertraege ueber die
kassenaerztliche Versorgung bleiben in Kraft. Mit der Errichtung der Kassenaerztlichen
Bundesvereinigungen und der Kassenaerztlichen Vereinigungen treten diese entsprechend
ihrer Zustaendigkeit nach § 368g Abs. 2 und 3 in die Vertraege ein.

§ 13
(1) Die Bestimmungen und Richtlinien des frueheren Reichsausschusses fuer Aerzte
und Krankenkassen und die vom frueheren Reichsarbeitsminister an Stelle des
Reichsausschusses erlassenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die
Vorschriften dieses Gesetzes ueberholt sind oder ihnen entgegenstehen, in Kraft, bis sie
durch Richtlinien der Bundesausschuesse oder durch Bundesmantelvertraege (§ 368g Abs. 2
Satz 2) ersetzt werden.




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(2) Das gleiche gilt, soweit in den Laendern nach dem 8. Mai 1945 Bestimmungen
und Richtlinien durch Stellen erlassen sind, welche die Aufgaben des frueheren
Reichsausschusses fuer Aerzte und Krankenkassen uebernommen haben.

Fussnote

Art. 4 § 13 Abs. 1: § 368g RVO 820-1, Kursivdruck frueher Abs. 3; § 368g RVO aufgeh.
durch Art. 5 Nr. 2 G v. 20.12.1988 I 2477 mWv 1.1.1989

§ 14
(1) Als Zahnaerzte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die gemaess § 123 der
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 22 des Gesetzes ueber die Ausuebung
der Zahnheilkunde vom 31. Maerz 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221) staatlich anerkannten
Dentisten.

(2) Mit der Errichtung der Kassenzahnaerztlichen Vereinigungen erloeschen die bestehenden
Kassendentistischen Vereinigungen; ihre Rechte und Pflichten sowie ihr Vermoegen gehen
im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kassenzahnaerztlichen Vereinigungen ueber.
Gebuehren und Steuern werden aus Anlass dieses Rechtsuebergangs nicht erhoben.




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