Gesetz ueber Finanzhilfen des Bundes zum
Ausbau der Tagesbetreuung fuer Kinder
KitaFinHG

vom  10.12.2008



"Gesetz ueber Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung fuer Kinder vom 10.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2008
Das Gesetz wurde als Artikel 3 des G v. 10.12.2008 I 2403 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G am 1.1.2008 in Kraft
getreten.

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Bundessondervermoegen „Kinderbetreuungsausbau“ gewaehrt den Laendern in den Jahren
2008 bis 2013 nach Artikel 104b des Grundgesetzes Finanzhilfen fuer Investitionen der
Laender, Gemeinden und Gemeindeverbaende zu Tageseinrichtungen und zur Tagespflege fuer
Kinder unter drei Jahren. Die Finanzhilfen des Bundes betragen insgesamt bis zu 2,15
Milliarden Euro und sind in abfallenden Jahresbetraegen zu gestalten.

(2) Leistungen, die im Jahr 2008 auf der Grundlage des durch Haushaltsvermerk zum
Einzelplan 17 des Bundeshaushalts 2008 fuer verbindlich erklaerten Wirtschaftsplans des
Sondervermoegens erfolgt sind, gelten als Leistungen nach diesem Gesetz. Gleiches gilt
fuer Verpflichtungen, die bis zur Verkuendung dieses Gesetzes eingegangen wurden.

(3) Fuer Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege
der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes durch den Bund gefoerdert
werden, koennen nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewaehrt werden.

§ 2 Ueberpruefung der Mittelverwendung
Die Verwendung der Mittel wird jaehrlich ueberprueft. Zu diesem Zweck berichten die Laender
dem Bund jeweils ueber die neu eingerichteten und gesicherten Plaetze und uebersenden
Uebersichten ueber die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel
sowie ueber Anzahl und Art der gefoerderten Massnahmen.

§ 3 Verwaltungsvereinbarung
(1) Die Einzelheiten der Durchfuehrung des Investitionsprogramms werden in einer
Verwaltungsvereinbarung mit den Laendern geregelt, die das Bundesministerium fuer
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen mit den Laendern schliesst.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen ueber
1. die Arten der zu foerdernden Investitionen,
2. die Art, Hoehe und Dauer der Finanzhilfen,
3. die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Laender,
4. die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Laender sowie
5. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschliesslich der Ueberpruefung
   ihrer Verwendung und der Rueckforderung von Mitteln.




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