Gesetz ueber Finanzhilfen des Bundes nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes
an die Laender Schleswig-Holstein,
Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen
sowie Freie und Hansestadt Hamburg
BFinHSHuaG
vom 19.12.1986
"Gesetz ueber Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an
die Laender Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und
Hansestadt Hamburg vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2584)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1987
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Bund gewaehrt den Laendern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt
Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg Finanzhilfen fuer besonders bedeutsame
Investitionen zur Verbesserung ihrer Wirtschaftskraft in Hoehe von insgesamt 300.000.000
Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1987 und 1988 in Jahresbetraegen
von 150.000.000 Deutsche Mark gewaehrt. Von diesen Jahresbetraegen erhalten Schleswig-
Holstein 52.500.000 Deutsche Mark, Niedersachsen 30.000.000 Deutsche Mark, die Freie
Hansestadt Bremen 37.500.000 Deutsche Mark sowie die Freie und Hansestadt Hamburg
30.000.000 Deutsche Mark.
§ 2
Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmassnahmen zur Verbesserung der
Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher
Wirtschaftskraft gefoerdert.
§ 3
Begleit- und Folgemassnahmen werden nur gefoerdert, wenn sie in unmittelbar ursaechlichem
Zusammenhang mit den Massnahmen nach § 2 stehen.
§ 4
(1) Die Finanzhilfen werden nach Massgabe jaehrlich fortzuschreibender Foerderungslisten
der Laender gewaehrt. Die Foerderungslisten enthalten die einzelnen vorgesehenen
Massnahmen, die Hoehe der foerderungsfaehigen Ausgaben, den Finanzierungsplan, den
voraussichtlichen Durchfuehrungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Massnahmen.
(2) Die Laender uebersenden dem Bund jaehrlich bis 1. Oktober ihre Foerderungslisten fuer
das naechste Jahr mit dem Antrag auf Gewaehrung von Finanzhilfen.
(3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Massnahmen von der Foerderung auszuschliessen, wenn
sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen.
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(4) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurueckfordern, wenn er von seinem Recht
nach § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht und das Land die abgelehnte Massnahme gleichwohl aus
Finanzhilfen des Bundes gefoerdert hat. Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger
Unterrichtung ueber die Massnahme diese nach § 4 Abs. 3 haette ablehnen koennen, das Land
diese Massnahme aber gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefoerdert hat, ohne ihm
Gelegenheit zur Ausuebung dieses Rechts zu geben. Die an den Bund nach den Saetzen 1
und 2 abzufuehrenden Betraege sind vom Land in Hoehe von 6 vom Hundert vom Zeitpunkt der
Entstehung des Anspruchs an zu verzinsen.
(5) Betraege, die die Laender vom Letztempfaenger wegen nicht zweckentsprechender
Verwendung zurueckerhalten, werden an den Bund in Hoehe seines Finanzierungsanteils
weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckentsprechender Einsatz dieser
Mittel durch das jeweilige Land im Rahmen dieses Gesetzes moeglich ist; entsprechendes
gilt fuer Zinsbetraege.
§ 5
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 65 vom Hundert der foerderungsfaehigen Ausgaben.
(2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden an die Laender zur selbstaendigen
Bewirtschaftung gegeben. Die Minister und Senatoren der Finanzen der Laender sind
ermaechtigt, die zustaendigen Bundeskassen zur Auszahlung der benoetigten Kassenmittel an
die zustaendigen Landeskassen anzuweisen.
§ 6
(1) Die Laender uebersenden dem Bund innerhalb von fuenf Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahrs einen Bericht ueber die Durchfuehrung und den Stand der Massnahmen.
Sie berichten weiter ueber die Hoehe der bewilligten, der an sie ausgezahlten und der
verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) Die Laender berichten auch ueber den jeweiligen Abschluss einer Massnahme. Der Bericht
muss einen zahlenmaessigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.
§ 7
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
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