Gesetz ueber Finanzhilfen des Bundes nach
Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an
das Saarland
GGArt104aAbs4SLG
vom 20.12.1984
"Gesetz ueber Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das
Saarland vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1708)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.1985
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der Bund gewaehrt dem Saarland Finanzhilfen fuer besonders bedeutsame Investitionen zur
Verbesserung seiner Wirtschaftskraft in Hoehe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark.
Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1985 bis 1987 in Jahresbetraegen von 100.000.000
Deutsche Mark gewaehrt.
§ 2
Durch die Finanzhilfen des § 1 werden folgende Arten von Investitionen gefoerdert:
1.Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
2.Massnahmen zur Schaffung neuer Arbeitsplaetze oder zum Ersatz von Arbeitsplatzverlusten
in der Stahlindustrie, insbesondere durch Zuschuesse zu Sachinvestitionen an
Unternehmen,
3.sonstige Massnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere die Erschliessung
von Gewerbeflaechen.
§ 3
Begleit- und Folgemassnahmen werden nur gefoerdert, wenn sie in unmittelbar ursaechlichem
Zusammenhang mit den Massnahmen nach § 2 stehen.
§ 4
(1) Die Finanzhilfen werden nach Massgabe einer jaehrlich fortzuschreibenden
Foerderungsliste des Landes gewaehrt. Die Foerderungsliste enthaelt die einzelnen
vorgesehenen Massnahmen, die Hoehe der foerderungsfaehigen Ausgaben, den Finanzierungsplan,
den voraussichtlichen Durchfuehrungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Massnahmen.
(2) Das Land uebersendet dem Bund jaehrlich bis 1. Oktober seine Foerderungsliste fuer das
naechste Jahr mit dem Antrag auf Gewaehrung der Finanzhilfen.
(3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Massnahmen von der Foerderung auszuschliessen, wenn
sie ihrer Art nach den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen.
§ 5
-1-
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 90 vom Hundert der foerderungsfaehigen Ausgaben.
(2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden an das Land zur selbstaendigen Bewirtschaftung
gegeben. Der Minister der Finanzen des Saarlandes ist ermaechtigt, die zustaendige
Bundeskasse zur Auszahlung der benoetigten Kassenmittel an die zustaendige Landeskasse
anzuweisen.
§ 6
(1) Das Land uebersendet dem Bund innerhalb von fuenf Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres einen Bericht ueber die Durchfuehrung und den Stand der Massnahmen. Es
berichtet weiter ueber die Hoehe der bewilligten, der an das Land ausgezahlten und der
verausgabten Bundesmittel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) Das Land berichtet auch ueber den jeweiligen Abschluss einer Massnahme. Der Bericht
muss einen zahlenmaessigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.
§ 7
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
-2-