Gesetz ueber Betriebsaerzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte
fuer Arbeitssicherheit
ASiG

vom  12.12.1973



"Gesetz ueber Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel
226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 226 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.5.1976
Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. ASiG Anhang EV

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt


§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Massgabe dieses Gesetzes Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhuetung unterstuetzen. Damit soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhuetung dienenden Vorschriften den besonderen
   Betriebsverhaeltnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur
   Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung verwirklicht werden
   koennen,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhuetung dienenden Massnahmen einen moeglichst
   hohen Wirkungsgrad erreichen.


Zweiter Abschnitt
Betriebsaerzte

§ 2 Bestellung von Betriebsaerzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsaerzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3
genannten Aufgaben zu uebertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit fuer die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
   Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der
   Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der fuer
   den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung verantwortlichen Personen.

                                               -1-
      
                                                                              

(2) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsaerzte
ihre Aufgaben erfuellen. Er hat sie bei der Erfuellung ihrer Aufgaben zu unterstuetzen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Raeume, Einrichtungen, Geraete und Mittel zur
Verfuegung zu stellen. Er hat sie ueber den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit
einem befristeten Arbeitsvertrag beschaeftigt oder ihm zur Arbeitsleistung ueberlassen
sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsaerzten die zur Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderliche Fortbildung unter Beruecksichtigung der betrieblichen Belange zu
ermoeglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er fuer die
Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsverguetung von der Arbeit
freizustellen. Die Kosten der Fortbildung traegt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt
nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er fuer die Zeit der Fortbildung von der
Erfuellung der ihm uebertragenen Aufgaben freizustellen.

§ 3 Aufgaben der Betriebsaerzte
(1) Die Betriebsaerzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei
der Unfallverhuetung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstuetzen. Sie haben
insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung
   verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
   a) der Planung, Ausfuehrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen
      und sanitaeren Einrichtungen,
   b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einfuehrung von
      Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
   c) der Auswahl und Erprobung von Koerperschutzmitteln,
   d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie
      arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
        des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung,
        der Gestaltung der Arbeitsplaetze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,

   e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
   f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung
      Behinderter in den Arbeitsprozess,
   g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten
   sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchfuehrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu beobachten und im
   Zusammenhang damit
   a) die Arbeitsstaetten in regelmaessigen Abstaenden zu begehen und festgestellte Maengel
      dem Arbeitgeber oder der sonst fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung
      verantwortlichen Person mitzuteilen, Massnahmen zur Beseitigung dieser Maengel
      vorzuschlagen und auf deren Durchfuehrung hinzuwirken,
   b) auf die Benutzung der Koerperschutzmittel zu achten,
   c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
      Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber
      Massnahmen zur Verhuetung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschaeftigten den Anforderungen des
   Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung entsprechend verhalten, insbesondere sie
   ueber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt
   sind, sowie ueber die Einrichtungen und Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu
   belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und
   des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.


                                            -2-
      
                                                                              

(2) Die Betriebsaerzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis
arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberuehrt.

(3) Zu den Aufgaben der Betriebsaerzte gehoert es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer
auf ihre Berechtigung zu ueberpruefen.

§ 4 Anforderungen an Betriebsaerzte
Der Arbeitgeber darf als Betriebsaerzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind,
den aerztlichen Beruf auszuueben, und die ueber die zur Erfuellung der ihnen uebertragenen
Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfuegen.

Dritter Abschnitt
Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit

§ 5 Bestellung von Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -
techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben
zu uebertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit fuer die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und
   Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschaeftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der
   Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der fuer den
   Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr.
   1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des
   Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafuer zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfuellen. Er hat sie bei der Erfuellung ihrer Aufgaben
zu unterstuetzen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfuellung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Raeume, Einrichtungen, Geraete
und Mittel zur Verfuegung zu stellen. Er hat sie ueber den Einsatz von Personen zu
unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschaeftigt oder ihm zur
Arbeitsleistung ueberlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit die zur Erfuellung ihrer
Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Beruecksichtigung der betrieblichen Belange
zu ermoeglichen. Ist die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt,
so ist sie fuer die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsverguetung von
der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung traegt der Arbeitgeber. Ist die
Fachkraft fuer Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie fuer die
Zeit der Fortbildung von der Erfuellung der ihr uebertragenen Aufgaben freizustellen.

§ 6 Aufgaben der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
Die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhuetung in allen Fragen der Arbeitssicherheit
einschliesslich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstuetzen. Sie haben
insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung
   verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
   a) der Planung, Ausfuehrung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen
      und sanitaeren Einrichtungen,
   b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einfuehrung von
      Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

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   c) der Auswahl und Erprobung von Koerperschutzmitteln,
   d) der Gestaltung der Arbeitsplaetze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in
      sonstigen Fragen der Ergonomie,
   e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor
   der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einfuehrung
   sicherheitstechnisch zu ueberpruefen,
3. die Durchfuehrung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu beobachten und im
   Zusammenhang damit
   a) die Arbeitsstaetten in regelmaessigen Abstaenden zu begehen und festgestellte Maengel
      dem Arbeitgeber oder der sonst fuer den Arbeitsschutz und die Unfallverhuetung
      verantwortlichen Person mitzuteilen, Massnahmen zur Beseitigung dieser Maengel
      vorzuschlagen und auf deren Durchfuehrung hinzuwirken,
   b) auf die Benutzung der Koerperschutzmittel zu achten,
   c) Ursachen von Arbeitsunfaellen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu
      erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Massnahmen zur Verhuetung dieser
      Arbeitsunfaelle vorzuschlagen,

4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschaeftigten den Anforderungen des
   Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung entsprechend verhalten, insbesondere sie
   ueber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt
   sind, sowie ueber die Einrichtungen und Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu
   belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

§ 7 Anforderungen an Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit nur Personen bestellen,
die den nachstehenden Anforderungen genuegen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt
sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu fuehren und ueber die zur Erfuellung der ihm
uebertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfuegen. Der
Sicherheitstechniker oder -meister muss ueber die zur Erfuellung der ihm uebertragenen
Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfuegen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines
Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu fuehren,
jemand bestellt werden darf, der zur Erfuellung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben
ueber entsprechende Fachkenntnisse verfuegt.

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Unabhaengigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie duerfen
wegen der Erfuellung der ihnen uebertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Betriebsaerzte sind nur ihrem aerztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der
aerztlichen Schweigepflicht zu beachten.

(2) Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit oder, wenn fuer einen Betrieb
mehrere Betriebsaerzte oder Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende
Betriebsarzt und die leitende Fachkraft fuer Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar
dem Leiter des Betriebs.

(3) Koennen sich Betriebsaerzte oder Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit ueber eine von
ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Massnahme mit dem
Leiter des Betriebs nicht verstaendigen, so koennen sie ihren Vorschlag unmittelbar dem
Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zustaendigen Mitglied
                                            -4-
      
                                                                              

des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist fuer einen Betrieb
oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft fuer
Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt
der Arbeitgeber oder das zustaendige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu
begruenden; der Betriebsrat erhaelt eine Abschrift.

§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsaerzte und die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit haben bei der Erfuellung
ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.

(2) Die Betriebsaerzte und die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat
ueber wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu
unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach
§ 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in
Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhuetung zu beraten.

(3) Die Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des
Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben
erweitert oder eingeschraenkt werden sollen; im uebrigen gilt § 87 in Verbindung
mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung
eines freiberuflich taetigen Arztes, einer freiberuflich taetigen Fachkraft fuer
Arbeitssicherheit oder eines ueberbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hoeren.

§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsaerzte und der Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit
Die Betriebsaerzte und die Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit haben bei der Erfuellung
ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehoert es insbesondere, gemeinsame
Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsaerzte und die Fachkraefte fuer
Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb
fuer Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes
beauftragten Personen zusammen.

§ 11 Arbeitsschutzausschuss
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der
Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschaeftigten einen Arbeitsschutzausschuss
zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschaeftigen sind Teilzeitbeschaeftigte
mit einer regelmaessigen woechentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu beruecksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich
zusammen aus:
 dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
 zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
 Betriebsaerzten,
 Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit und
 Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhuetung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal
vierteljaehrlich zusammen.

§ 12 Behoerdliche Anordnungen
(1) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall anordnen, welche Massnahmen der
Arbeitgeber zur Erfuellung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten
naeher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhuetungsvorschriften ergebenden
Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsaerzten und Fachkraeften
fuer Arbeitssicherheit, zu treffen hat.

(2) Die zustaendige Behoerde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,


                                            -5-
      
                                                                              

1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hoeren und mit ihnen zu eroertern, welche
   Massnahmen angebracht erscheinen und
2. dem zustaendigen Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben,
   an der Eroerterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behoerde in
   Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.

(3) Die zustaendige Behoerde hat dem Arbeitgeber zur Ausfuehrung der Anordnung eine
angemessene Frist zu setzen.

(4) Die zustaendige Behoerde hat den Betriebsrat ueber eine gegenueber dem Arbeitgeber
getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat der zustaendigen Behoerde auf deren Verlangen die zur
Durchfuehrung des Gesetzes erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Er kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(2) Die Beauftragten der zustaendigen Behoerde sind berechtigt, die Arbeitsstaetten
waehrend der ueblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen;
ausserhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstaetten in einer Wohnung befinden,
duerfen sie nur zur Verhuetung von dringenden Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

§ 14 Ermaechtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Massnahmen der Arbeitgeber zur Erfuellung der
sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Traeger der
gesetzlichen Unfallversicherung ermaechtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch
Unfallverhuetungsvorschriften naeher zu bestimmen, macht das Bundesministerium fuer
Arbeit und Soziales von der Ermaechtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von
ihm gesetzten angemessenen Frist der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung eine
entsprechende Unfallverhuetungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend
gewordene Unfallverhuetungsvorschrift nicht aendert.

(2) (weggefallen)

§ 15 Ermaechtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales erlaesst mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 16 Oeffentliche Verwaltung
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Laender, der Gemeinden und der
sonstigen Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts ist
ein den Grundsaetzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und
sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewaehrleisten.

§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt beschaeftigt
werden.

(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der Verordnung ueber
die Seediensttauglichkeit und der Verordnung ueber die Krankenfuersorge auf
Kauffahrteischiffen gleichwertige Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen fuer

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die beschaeftigten Kapitaene, Besatzungsmitglieder und sonstige, an Bord taetigen Personen
deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz auf die Seeschiffahrt nicht anwendbar ist,
wird das Naehere durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthaelt, gelten diese
Regelungen. Im uebrigen gilt dieses Gesetz.

§ 18 Ausnahmen
Die zustaendige Behoerde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsaerzte und
Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht ueber die erforderliche
Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfuegen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet,
in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit
entsprechend fortbilden zu lassen.

§ 19 Ueberbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsaerzte und Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit
zu bestellen, kann auch dadurch erfuellt werden, dass der Arbeitgeber einen
ueberbetrieblichen Dienst von Betriebsaerzten oder Fachkraeften fuer Arbeitssicherheit zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
   vollstaendig erteilt oder
3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbusse bis zu
fuenfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer
Geldbusse bis zu fuenfhundert Euro geahndet werden.

§ 21
-

§ 22 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.

§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz, ausgenommen § 14 und § 21, tritt am ersten Tag des auf die
Verkuendung folgenden zwoelften Kalendermonats in Kraft. § 14 und § 21 treten am Tag nach
der Verkuendung des Gesetzes in Kraft.

(2)

Fussnote

§ 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2: IdF d. § 70 Nr. 3 G v. 12.4.1976 I 965 mWv 1.5.1976,
Kursivdruck gegenstandslos

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1029)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
                                             -7-
       
                                                                               

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
12.   Gesetz ueber Betriebsaerzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraefte fuer
      Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geaendert durch § 70 des
      Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),
      mit folgenden Massgaben:
      a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfuellt, wenn die
         betriebsaerztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen
         Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind
         anzuwenden.
      b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen
         ansehen bei Fachaerzten fuer Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachaerzten
         mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
      c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit nach § 7
         als nachgewiesen ansehen bei Fachkraeften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder
         Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische
         Taetigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeuebt haben und eine Ausbildung als
         Fachingenieur oder Fachoekonom fuer Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor
         oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur fuer Brandschutz oder den Erwerb
         der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz fuer
         Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der
         Arbeitshygiene nachweisen koennen. Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit erfuellen die
         Anforderungen auch, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens
         zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit taetig waren.
      d) Fuer die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsaerzte sind folgende Mindestwerte
         zugrunde zu legen:
         aa)   0,25 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit geringfuegigen
               Gefaehrdungen,
         bb)   0,6 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe, in denen eine
               arbeitsmedizinische Betreuung durchzufuehren ist, weil besondere
               Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten
               vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefaehrdungen fuer die
               Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
         cc)   1,2 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe, in denen diese
               arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jaehrlichen oder kuerzeren
               Zeitabstaenden durchzufuehren sind.
         Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhoehen,
         wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzufuehrenden arbeitsmedizinischen
         Untersuchungen ueberdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von
         Rechtsvorschriften zusaetzliche Aufgaben im Betrieb zu loesen sind.
      e) Fuer die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkraefte fuer Arbeitssicherheit sind
         folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
         aa)   0,2 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit geringfuegigen
               Gefaehrdungen,
         bb)   1,5 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit mittleren Gefaehrdungen,
         cc)   3,0 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit hohen Gefaehrdungen,
         dd)   4,0 Stunden/Beschaeftigten x Jahr fuer Betriebe mit sehr hohen Gefaehrdungen.
         Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhoehen,
         wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang
         der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene ueberdurchschnittlich hoch ist oder
         zusaetzliche Aufgaben, z.B. fuer die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes,
         zu loesen sind.



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      f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungstraegers und hat
         dieser Unfallverhuetungsvorschriften gemaess § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an
         die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden
         Bestimmungen der Unfallverhuetungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann
         auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der
         Buchstaben b) und c) erfuellt sind.
      g) Fuer den oeffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Laender
         und des Landes Berlin fuer den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
         ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die fuer den oeffentlichen
         Dienst zustaendigen Minister der Laender die Richtlinie des Bundesministers des
         Innern fuer den betriebsaerztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den
         Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.)
         anzuwenden.

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