Gesetz ueber Bausparkassen
BauSparkG
vom 16.11.1972
"Gesetz ueber Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991
(BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1509) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15. 2.1991 I 454;
zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 29.7.2008 I 1509
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.4.1983
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschaeftsbetrieb darauf gerichtet ist,
Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten
Betraegen den Bausparern fuer wohnungswirtschaftliche Massnahmen Gelddarlehen
(Bauspardarlehen) zu gewaehren (Bauspargeschaeft). Das Bauspargeschaeft darf nur von
Bausparkassen betrieben werden.
(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schliesst, durch den er nach
Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewaehrung eines Bauspardarlehens
erwirbt (Bausparvertrag).Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im
Sinne des Altersvorsorgevertraege-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S.
1310, 1322), zuletzt geaendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden.
(3) Wohnungswirtschaftliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von ueberwiegend zu
Wohnzwecken bestimmten Gebaeuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen
und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von
Wohnraum,
2. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebaeuden,
soweit sie Wohnzwecken dienen,
3. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von ueberwiegend zu
Wohnzwecken bestimmten Gebaeuden,
4. der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebaeude
hinsichtlich des Anteils, der dem Verhaeltnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils
des auf dem Grundstueck zu errichtenden Gebaeudes zum Gesamtgebaeude entspricht,
5. Massnahmen zur Erschliessung und zur Foerderung von Wohngebieten,
6. die Abloesung von Verbindlichkeiten, die zur Durchfuehrung von Massnahmen nach den
Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7. die Abloesung von Verbindlichkeiten, die auf einem ueberwiegend Wohnzwecken dienenden
Grundstueck ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Massnahmen gelten die Abloesung von Verbindlichkeiten,
die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche
Bauvorhaben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten
durchgefuehrt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur
Versorgung dieser Gebiete beizutragen.
(4) Das Recht der Laender, den oeffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben
fuer den Wohnungsbau oder sonstige oeffentliche Aufgaben zu uebertragen, bleibt unberuehrt.
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§ 2 Rechtsform
(1) Private Bausparkassen duerfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben
werden.
(2) Die Rechtsform der oeffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den Laendern
bestimmt.
§ 3 Aufsicht
(1) Die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) uebt die
Aufsicht ueber die Bausparkassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Gesetzes
ueber das Kreditwesen aus. Sie ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu
treffen, die erforderlich sind, um den Geschaeftsbetrieb einer Bausparkasse mit den
Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetzen und den Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege im
Einklang zu erhalten.
(2) Soweit Bausparkassen einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese
neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
(3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfaellen, ob ein Unternehmen
den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die
Verwaltungsbehoerden.
§ 4 Zulaessige Geschaefte
(1) Bausparkassen duerfen ausser dem Bauspargeschaeft nur folgende Geschaefte betreiben:
1. Gelddarlehen gewaehren, die der Vorfinanzierung oder der Zwischenfinanzierung von
Leistungen der Bausparkasse auf Bausparvertraege ihrer Bausparer dienen;
2. fuer wohnungswirtschaftliche Massnahmen sonstige Gelddarlehen nach Massgabe des
Absatzes 2 gewaehren;
3. Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und im eigenen oder fremden Namen
und fuer Rechnung Dritter bewilligen, wenn die Darlehen der Finanzierung
wohnungswirtschaftlicher Massnahmen dienen;
4. nach Massgabe des Absatzes 2 Gewaehrleistungen fuer Gelddarlehen Dritter uebernehmen,
welche die Bausparkasse selbst zu geben befugt waere und die in der in § 7
vorgeschriebenen Weise gesichert sind;
5. zur Gewaehrung von Bauspardarlehen und von Darlehen nach den Nummern 1 und 2,
zur Erfuellung von Verpflichtungen aus Vertraegen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie zur
Beschaffung der darueber hinaus fuer den Geschaeftsbetrieb erforderlichen Mittel
a) fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelstellen aufnehmen,
b) fremde Gelder von sonstigen Glaeubigern entgegennehmen,
c) Schuldverschreibungen ausgeben;
6. sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligungen dazu dienen, die nach
§ 1 betriebenen Geschaefte zu foerdern, und die Haftung der Bausparkasse aus den
Beteiligungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschraenkt ist, mit der
Massgabe, dass die einzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des Kapitals
(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht uebersteigen darf.
Eine hoehere Beteiligung ist zulaessig, sofern der Geschaeftszweck des Unternehmens
gesetzlich oder satzungsmaessig im wesentlichen auf solche Geschaefte ausgerichtet
ist, welche die Bausparkasse selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser
Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse
nicht uebersteigen;
7. Gelddarlehen an Unternehmen gewaehren, an denen die Bausparkasse beteiligt ist;
8. die Gelegenheit zum Abschluss von Vertraegen ueber den Erwerb, die Veraeusserung oder
die Nutzung von Grundstuecken und Raeumen nachweisen;
9. Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen auch unabhaengig
von der Gewaehrung von eigenen Darlehen durchfuehren.
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(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der
Gewaehrleistungen nach Absatz 1 Nr. 4 darf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages der
Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht uebersteigen.
(3) Verfuegbares Geld duerfen die Bausparkassen anlegen in
1. Guthaben bei geeigneten Kreditinstituten und Namensschuldverschreibungen, die von
solchen Kreditinstituten ausgegeben werden,
2. unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, seiner
Sondervermoegen und der Bundeslaender, vergleichbaren Papieren der Europaeischen
Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum und ihrer Mitgliedstaaten sowie in Einlagenzertifikaten von
geeigneten Kreditinstituten, sofern diese Papiere eine restliche Laufzeit von
hoechstens zwoelf Monaten haben,
3. Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des Bundes, seiner Sondervermoegen,
der Bundeslaender, der Europaeischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten oder
anderer Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum,
4. Schuldverschreibungen, fuer deren Verzinsung und Rueckzahlung eine der in Nummer 3
bezeichneten Stellen die Gewaehrleistung uebernommen hat,
5. anderen Schuldverschreibungen, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des
Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind,
6. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbetraege eines von einem Dritten gewaehrten
Gesamtdarlehens sind und ueber die ein Schuldschein ausgestellt ist, sofern diese
Forderungen nach dem Erwerb durch die Bausparkasse mindestens zweimal abgetreten
werden koennen und das Darlehen gewaehrt wurde
a) einer der in Nummer 3 bezeichneten Stellen, einer anderen inlaendischen
Gebietskoerperschaft oder einer Regionalregierung oder oertlichen
Gebietskoerperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Gemeinschaften
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum, fuer die nach Artikel 7 der Richtlinie des Rates vom 18.
Dezember 1989 ueber einen Solvabilitaetskoeffizienten fuer Kreditinstitute die
Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
b) geeigneten sonstigen Koerperschaften oder Anstalten des oeffentlichen Rechts
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum
c) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem
organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen
sind oder
d) gegen Uebernahme der Gewaehrleistung fuer die Verzinsung und Rueckzahlung durch eine
der in Nummer 3 bezeichneten Stellen;
der Gesamtbetrag dieser Forderungen der Bausparkasse darf ihr haftendes
Eigenkapital nicht uebersteigen,
7. Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten
Vermoegen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer auslaendischen
Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen
oeffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den
Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der
Investmentgesellschaft das Vermoegen nur in den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und
in Bankguthaben angelegt werden darf.
(4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstuecken, Erbbaurechten, Rechten in der Form
des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts nur zur
Verhuetung von Ausfaellen an Forderungen und zur Beschaffung von Geschaeftsraeumen sowie
von Wohnraeumen fuer ihre Betriebsangehoerigen gestattet.
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(5) Bausparkassen koennen sich vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten,
die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.
§ 5 Allgemeine Geschaeftsgrundsaetze, Allgemeine Bedingungen fuer
Bausparvertraege
(1) Bausparkassen haben ihrem Geschaeftsbetrieb Allgemeine Geschaeftsgrundsaetze und
Allgemeine Bedingungen fuer Bausparvertraege zugrunde zu legen.
(2) Die Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze muessen Bestimmungen enthalten ueber
1. die Berechnungen fuer die Abwicklung der Bausparvertraege unter Angabe der
individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnisse (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) und unter
Hervorhebung der laengsten, mittleren und kuerzesten Wartezeit;
2. die Zusammensetzung der Zuteilungsmasse, die Zuteilungstermine sowie
die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge fuer die Zuteilung
(Zuteilungsverfahren);
2a. die Berechnung der Zuteilungsmittel, die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 voruebergehend
nicht zugeteilt werden koennen, und der Mehrertraege aus der Anlage dieser
Mittel sowie die Verwendung des daraus gebildeten Sonderpostens "Fonds zur
bauspartechnischen Absicherung";
3. die Berechnung des Beleihungswertes der zu beleihenden Grundstuecke;
4. die Finanzierung von Massnahmen zur Erschliessung und zur Foerderung von
Wohngebieten;
5. die Finanzierung von Gebaeuden, die ueberwiegend oder ausschliesslich gewerblichen
Zwecken dienen, soweit dies nach § 1 zulaessig ist;
6. das Verfahren bei Rueckzahlung der Einlagen gekuendigter Bausparvertraege;
7. eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der
Bausparvertraege im Falle der Einstellung des Geschaeftsbetriebes der Bausparkasse
oder der Ruecknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch die
Bundesanstalt.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege muessen Bestimmungen enthalten ueber
1. die Hoehe und Faelligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie
ueber die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten;
2. die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen;
3. die Hoehe der Kosten und Gebuehren, die den Bausparern berechnet werden;
4. die Voraussetzungen und die Ermittlung der Reihenfolge fuer die Zuteilung und die
Bedingungen fuer die Auszahlung der Bausparsumme;
5. die Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen;
6. die Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen
Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhoeht oder ermaessigt werden
kann;
7. die Bedingungen, nach denen Ansprueche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder
verpfaendet werden koennen oder ein Bausparvertrag gekuendigt werden kann, sowie
die Rechtsfolgen, die sich aus der Kuendigung des Bausparvertrages oder aus einer
vereinfachten Abwicklung der Bausparvertraege ergeben;
8. das zustaendige Gericht oder einen Schiedsvertrag;
9. den Abschluss von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Hoehe der
Versicherungssumme und die vom Bausparer hierfuer zu zahlenden Versicherungsbeitraege
sowie die Moeglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, wenn
der Bausparer zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet ist.
§ 6 Zweckbindung der Bausparmittel
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(1) Zuteilungsmittel, insbesondere Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen auf
Bauspardarlehen, duerfen vorbehaltlich des § 4 Abs. 3 nur fuer das Bauspargeschaeft
und zur Rueckzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugefuehrt worden
sind, sowie nach Massgabe einer nach § 10 zu erlassenden Rechtsverordnung zur
Gewaehrung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 verwendet werden; sie sind mit dem Ziel
gleichmaessiger, moeglichst kurzer Wartezeiten einzusetzen. Ertraege aus einer Anlage der
Zuteilungsmittel, die voruebergehend nicht zugeteilt werden koennen, weil Bausparvertraege
die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erfuellen, muessen in Hoehe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Zinsertrag aus der Zwischenanlage der Zuteilungsmittel und dem Zinsertrag,
der sich bei Anlage der Zuteilungsmittel in Bauspardarlehen ergeben haette, einem zur
Wahrung der Belange der Bausparer bestimmten Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung" zugefuehrt werden. Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschaeftsjahres
diesen Sonderposten aufloesen, soweit er zu diesem Zeitpunkt drei vom Hundert der
Bauspareinlagen uebersteigt.
(2) Forderungen aus Bauspardarlehen und die ihrer Sicherung dienenden Grundpfandrechte
und sonstigen Sicherheiten duerfen nur fuer das Bauspargeschaeft und die in § 4 Abs. 1
Nr. 1 bezeichneten Geschaefte veraeussert, beliehen oder verpfaendet werden. Das gleiche
gilt fuer Forderungen aus Darlehen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und die ihrer Sicherung
dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten.
§ 6a Vermeidung von Waehrungsrisiken
Die Bausparkasse hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die erforderlichen
Massnahmen zu treffen, um Waehrungsrisiken aus ihrem Geschaeftsbetrieb zu vermeiden.
Sie muss insbesondere fuer Bausparvertraege, die in fremden Waehrungen oder in
Rechnungseinheiten zu erfuellen sind, jeweils getrennte Zuteilungsmassen bilden und soll
fuer die waehrungskongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfuegbaren Gelder
sorgen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall von der Pflicht zur Bildung getrennter
Zuteilungsmassen befreien, wenn dadurch die Belange der Bausparer nicht erheblich
beeintraechtigt werden.
§ 7 Sicherung der Forderungen aus Darlehen
(1) Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie
Forderungen aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch Abtretung von
Rechten aus Bausparvertraegen gesichert werden, sind durch Bestellung von Hypotheken
oder Grundschulden an einem inlaendischen Pfandobjekt zu sichern. Der Bestellung einer
Grundschuld steht gleich der Anspruch einer Bausparkasse gegen ein Kreditinstitut
auf Abtretung oder Teilabtretung einer Grundschuld, die von dem Kreditinstitut
treuhaenderisch zugunsten der Bausparkasse verwaltet wird. Die Beleihung darf ohne
ausreichende zusaetzliche Sicherheit die ersten vier Fuenftel des Beleihungswertes des
Pfandobjektes nicht uebersteigen.
(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 koennen auch durch die Bestellung von
Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gesichert werden, wenn das Grundpfandrecht von
Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ueblicherweise zur Sicherung
von Forderungen aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird.
(2a) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 koennen auch durch die Bestellung
von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in anderen als den in Absatz 2 erfassten
europaeischen Staaten gesichert werden, sofern
1. der Staat Vollmitglied der Organisation fuer wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ist,
2. das Grundpfandrecht in diesem Staat die Rueckzahlung und Verzinsung der Forderungen
sicherstellt und
3. der Gesamtbetrag dieser Beleihungen das haftende Eigenkapital der Bausparkasse
nicht uebersteigt.
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(3) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte kann abgesehen werden, wenn ausreichende
anderweitige Sicherheiten gestellt werden (Ersatzsicherheiten).
(4) Von einer Sicherung durch Grundpfandrechte oder durch Ersatzsicherheiten kann
abgesehen werden, wenn
1. der Darlehensnehmer sich gegenueber der Bausparkasse verpflichtet, eine moegliche
Sicherung durch Grundpfandrechte nicht durch eine Verpfaendung des als Pfandobjekt
in Betracht kommenden Gegenstandes fuer eine andere Verbindlichkeit oder durch seine
Veraeusserung zu verhindern oder
2. bei einem Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Sicherung
wegen der geringen Hoehe des Darlehensbetrages nicht erforderlich erscheint.
(5) Von einer Sicherung kann abgesehen werden bei der Gewaehrung von Darlehen an
1. inlaendische Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts,
2. die Europaeischen Gemeinschaften, ihre Mitgliedstaaten, andere Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum und die Europaeische
Investitionsbank,
3. Regionalregierungen und oertliche Gebietskoerperschaften der anderen Mitgliedstaaten
der Europaeischen Gemeinschaften oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber
den Europaeischen Wirtschaftsraum, fuer die nach Artikel 7 der Richtlinie des Rates
vom 18. Dezember 1989 ueber einen Solvabilitaetskoeffizienten fuer Kreditinstitute die
Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
4. andere Darlehensnehmer, wenn fuer die Darlehen eine der in den Nummern 1 bis 3
bezeichneten Stellen die Gewaehrleistung uebernommen hat.
(6) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass Pfandobjekte beliehen werden, die ausserhalb
der in den Absaetzen 2 und 2a erfassten Staaten belegen sind, wenn das zu bestellende
Grundpfandrecht oder zusaetzliche Sicherheiten eine Ausnahme gerechtfertigt erscheinen
lassen.
(7) Der bei der Beleihung angenommene Wert des Pfandobjektes (Beleihungswert) darf den
Verkehrswert nicht uebersteigen. Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die
dauernden Eigenschaften des Pfandobjektes und der Ertrag zu beruecksichtigen, den das
Pfandobjekt bei ordnungsgemaesser Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewaehren kann.
§ 8 Versagung und Ruecknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis, Geschaefte einer Bausparkasse zu betreiben, darf ausser aus den in
§ 33 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen genannten Gruenden auch dann versagt
werden, wenn die Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze oder die Allgemeinen Bedingungen fuer
Bausparvertraege
1. die Erfuellbarkeit der Bausparvertraege nicht dauerhaft gewaehrleistet erscheinen
lassen, insbesondere weil die einzelnen Bausparvertraege, bezogen auf ihre gesamte
Laufzeit, kein angemessenes Verhaeltnis zwischen den Leistungen der Bausparer und
denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnis) aufweisen
oder
2. Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen vorsehen, welche die
Zuteilung der Bausparvertraege unangemessen hinausschieben, zu unangemessen langen
Vertragslaufzeiten fuehren oder sonstige Belange der Bausparer nicht ausreichend
wahren.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis ausser aus den in § 35 Abs. 2 des Gesetzes
ueber das Kreditwesen bezeichneten Gruenden auch dann zuruecknehmen, wenn ihm Tatsachen
bekanntwerden, die die Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1 rechtfertigen wuerden und
die Belange der Bausparer nicht durch andere Massnahmen nach diesem Gesetz oder dem
Gesetz ueber das Kreditwesen ausreichend gewahrt werden koennen.
§ 9 Aenderung der Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze und der Allgemeinen
Bedingungen fuer Bausparvertraege
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(1) Aenderungen und Ergaenzungen der Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze und der Allgemeinen
Bedingungen fuer Bausparvertraege, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9
aufgefuehrten Bestimmungen betreffen, sowie die Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze und
die Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege, die neuen Bauspartarifen zugrunde
gelegt werden sollen, beduerfen der Genehmigung der Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die Genehmigung kann auch mit Wirkung
fuer bestehende Vertraege erteilt werden, sofern die Aenderungen und Ergaenzungen zur
hinreichenden Wahrung der Belange der Bausparer erforderlich erscheinen. Fuer die
Versagung der Genehmigung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Sonstige Aenderungen und
Ergaenzungen sind der Bundesanstalt mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten
anzuzeigen.
(2) Erscheint die Erfuellung der von der Bausparkasse in den Bausparvertraegen
uebernommenen Verpflichtungen nicht mehr gewaehrleistet, so kann die Bundesanstalt
verlangen, dass die Bausparkasse die Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze und die Allgemeinen
Bedingungen fuer Bausparvertraege aendert. Unter der gleichen Voraussetzung kann die
Bundesanstalt, unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen, der Bausparkasse den Abschluss neuer Vertraege verbieten.
§ 10 Erlass von Rechtsverordnungen
Im Interesse der Erfuellung der Verpflichtungen der Bausparkassen gegenueber ihren
Glaeubigern, insbesondere zur Sicherung der ihnen anvertrauten Vermoegenswerte und
einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft fuer die Zuteilung der Bausparsummen sowie
zur dauerhaften Aufrechterhaltung einer moeglichst gleichmaessigen Zuteilungsfolge
kann der Bundesminister der Finanzen nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank und der
Spitzenverbaende der Bausparkassen durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen ueber
1. die voruebergehende Anlage der fuer die Zuteilung angesammelten und der bereits
zugeteilten, aber von den Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Betraege;
2. den zulaessigen Anteil von Bausparvertraegen, die einen in der Rechtsverordnung
festzusetzenden Betrag uebersteigen (Grossbausparvertraege) am gesamten nicht
zugeteilten Vertragssummenbestand der Bausparvertraege einer Bausparkasse und den
zulaessigen Anteil von Grossbausparvertraegen, die innerhalb eines Kalenderjahres
abgeschlossen werden, an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der
Bausparkasse abgeschlossenen Bausparvertraege; dabei gelten die innerhalb von
zwoelf Monaten abgeschlossenen Vertraege eines Bausparers als ein Vertrag; auf die
zulaessigen Anteile von Grossbausparvertraegen sind die Bausparvertraege, auf die
der Bausparer die nach den Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetzen fuer eine Zuteilung
erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss
eingezahlt hat, anzurechnen;
3. die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Darlehen, die der Finanzierung von
Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, und den zulaessigen Anteil solcher
Darlehen am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse; der
Anteil darf hoechstens auf drei vom Hundert festgesetzt werden;
4. Vomhundertsaetze des haftenden Eigenkapitals der Bausparkassen, bis zu denen
Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 insgesamt sowie an ein Unternehmen gewaehrt werden
duerfen;
5. den zulaessigen Anteil von Darlehen, fuer die Ersatzsicherheiten gestellt werden, am
Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse;
6. den Betrag, bis zu dem eine Bausparkasse im Einzelfall Darlehen gegen Abgabe
einer Verpflichtungserklaerung oder ohne eine solche Verpflichtung nach § 7 Abs. 4
gewaehren darf, sowie den zulaessigen Anteil solcher Darlehen am Gesamtbestand der
Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse;
7. die Mindestvoraussetzungen fuer die Zuteilung zur Gewaehrleistung eines
angemessenen individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnisses, insbesondere die
Mindestansparung und die Bemessung einer Mindestbewertungszahl;
8. die Einzelheiten der Ermittlung der Mehrertraege nach § 6 Abs. 1 und ihrer
Zufuehrung zum Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung";
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9. die Voraussetzungen, unter denen dieser Sonderposten bezueglich der nach § 6 Abs. 1
zugefuehrten Mehrertraege aufgeloest werden darf und spaetestens aufzuloesen ist;
10. eine bis zum 31. Dezember 1995 befristete Uebergangsregelung fuer die vereinfachte
Festlegung der Mindestvoraussetzungen fuer die Zuteilung zur Gewaehrleistung eines
angemessenen individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhaeltnisses fuer die am 1.
Januar 1991 angebotenen Bauspartarife.
Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt uebertragen.
§ 11 Abberufung von Geschaeftsleitern
Die Bundesanstalt kann die Abberufung des Geschaeftsleiters einer Bausparkasse ausser
aus den in § 36 des Gesetzes ueber das Kreditwesen bezeichneten Gruenden auch dann
verlangen, wenn dieser vorsaetzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses
Gesetzes, die zu seiner Durchfuehrung erlassenen Verordnungen, gegen Anordnungen
der Bundesanstalt oder gegen die in § 5 Abs. 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen der
Allgemeinen Geschaeftsgrundsaetze oder der Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege
verstossen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
§ 12 Vertrauensmann
(1) Die Bundesanstalt bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der
Bestellung ist die Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht nach § 3
Abs. 2 besteht, auch die fuer diese Aufsicht zustaendige Behoerde zu hoeren. Die Bestellung
kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Der Vertrauensmann hat darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Allgemeinen
Bedingungen fuer Bausparvertraege ueber das Zuteilungsverfahren eingehalten werden.
(3) Der Vertrauensmann ist befugt, die Buecher und Schriften der Bausparkasse
einzusehen, soweit sie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten
zwischen der Bausparkasse und dem Vertrauensmann ueber dessen Obliegenheiten entscheidet
die Bundesanstalt.
(4) Der Vertrauensmann teilt der Bundesanstalt seine Feststellungen und Beobachtungen
mit. Er ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
(5) Der Vertrauensmann erhaelt von der Bundesanstalt eine angemessene Verguetung; diese
ist von der Bausparkasse in sinngemaesser Anwendung des § 51 Abs. 3 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen gesondert zu erstatten.
§ 13 Besondere Pflichten des Pruefers
Bei der Pruefung des Jahresabschlusses einer Bausparkasse hat der Pruefer auch
festzustellen, ob
1. die Bausparsummen den Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege entsprechend
zugeteilt worden sind,
2. die Bausparkasse die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Bestimmung der Allgemeinen
Geschaeftsgrundsaetze und die in § 5 Abs. 3 Nr. 5 bezeichnete Bestimmung der
Allgemeinen Bedingungen fuer Bausparvertraege eingehalten hat und
3. die Vorschriften einer nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung beachtet worden sind.
Das Ergebnis ist in den Pruefungsbericht aufzunehmen.
§ 14 Bestandsuebertragung
(1) Ein Vertrag, durch den der Bestand einer Bausparkasse an Bausparvertraegen mit
den zugehoerigen Aktiven und Passiven auf eine andere Bausparkasse oder auf mehrere
andere Bausparkassen ganz oder teilweise uebertragen werden soll, bedarf der Genehmigung
der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu
veroeffentlichen; sie gilt mit der Veroeffentlichung den Bausparern als bekanntgegeben.
Die Rechte und Pflichten der uebertragenden Bausparkasse aus den Bausparvertraegen
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gehen mit der Genehmigung auch im Verhaeltnis zu den Bausparern auf die uebernehmende
Bausparkasse ueber; § 415 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Uebertragung die Belange der
Bausparer der uebertragenden oder der uebernehmenden Bausparkasse gefaehrdet werden.
(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
§ 15 Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
Besteht Gefahr fuer die Erfuellung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und
erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwaegung der Interessen der
Bausparer und der uebrigen Glaeubiger geboten, so kann die Bundesanstalt alle Arten
von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Bundesanstalt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen. Die
Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von
Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
§ 16 Bezeichnung "Bausparkasse"
(1) Die Bezeichnung "Bausparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort
"Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist, duerfen in der Firma,
als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschaeftszweckes oder zu Werbezwecken nur
Unternehmen fuehren, die die Erlaubnis zum Betreiben der Geschaefte einer Bausparkasse
besitzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fuer Unternehmen, die das Wort "Bausparkasse" oder eine
Bezeichnung, in der das Wort "Bausparkasse" oder der Wortstamm "Bauspar" enthalten ist,
in einem Zusammenhang fuehren, der den Anschein ausschliesst, dass sie Bauspargeschaefte
betreiben.
(3) Die Vorschriften der §§ 42 und 43 des Gesetzes ueber das Kreditwesen gelten
entsprechend.
§ 17 Ausnahmen
Auf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, werden die §§
14 und 15 Satz 1 nicht angewandt.
§ 18 Bestimmungen fuer bestehende und fuer neue rechtlich unselbstaendige
Bausparkassen
(1) Fuer Kreditinstitute, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschaeft
betreiben durften, gilt die nach § 32 des Gesetzes ueber das Kreditwesen erforderliche
Erlaubnis zum Betrieb der fuer Bausparkassen zulaessigen Bankgeschaefte als erteilt. Die
in § 35 Abs. 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen bezeichnete Frist beginnt mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Bausparkassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Rechtsform der
Gesellschaft mit beschraenkter Haftung betrieben werden durften, duerfen in dieser
Rechtsform weiter betrieben werden.
(3) Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bauspargeschaeft
durch rechtlich unselbstaendige Einrichtungen betreiben durften, gelten insoweit
als Bausparkassen. Sie haben das Vermoegen der Bausparkasse getrennt von ihrem
sonstigen Vermoegen zu verwalten, fuer die Bausparkasse einen gesonderten Jahresabschluss
aufzustellen sowie einen besonderen Geschaeftsbericht zu erstatten. Die Vorschriften
ueber die Pruefung der Buchfuehrung, des Jahresabschlusses und des Geschaeftsberichts
der Kreditinstitute gelten sinngemaess. Der auf die Bausparkasse entfallende, in
dem gesonderten Jahresabschluss ausgewiesene Anteil am haftenden Eigenkapital des
Kreditinstituts gilt als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.
(4) Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes andere als die nach
§ 4 zulaessigen Geschaefte oder Geschaefte in einem weiteren als dem nach den §§ 4, 6
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und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemaess § 10 zulaessigen Umfang betrieben haben,
sind diese Vorschriften nicht anzuwenden, soweit bereits abgeschlossene Vertraege
betroffen werden. Die Bundesanstalt kann eine angemessene Frist fuer die Abwicklung
dieser Geschaefte festsetzen.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend auch fuer solche Kreditinstitute, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes das Bauspargeschaeft durch rechtlich unselbstaendige Einrichtungen
betreiben.
§ 19 Ueberleitungsbestimmungen
(1) Die auf dem Gebiet des Bausparwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie
die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben
aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Gesetzes
ueber das Kreditwesen entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die fuer die geschaeftliche
Betaetigung bestimmter Arten von Bausparkassen weitergehende Anforderungen stellen als
dieses Gesetz, bleiben unberuehrt.
(2) (weggefallen)
(3) Die Zustaendigkeit der Laender fuer die Bestaetigung der Umstellungsrechnung von
Bausparkassen, die ihrer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt unberuehrt.
(4) Mehrertraege im Sinne des § 6 Abs. 1, die vor dem 1. Januar 2001 anfallen, muessen
mindestens zu sechzig vom Hundert in den Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung" eingestellt werden. Mehrertraege im Sinne des § 6 Abs. 1 brauchen nicht
in den Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" eingestellt zu werden,
sofern die Zuteilungsmittel, die voruebergehend nicht zugeteilt werden koennen, aus
Bausparvertraegen herruehren, die vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind.
(5) Die Bausparkasse darf abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Beteiligungen an einem
Unternehmen ueber den dritten Teil des Nennbetrages aller Anteile dieses Unternehmens
hinaus halten, wenn sie diese Beteiligungen vor dem 31. Mai 1990 zulaessigerweise
uebernommen oder erworben hat.
§ 20 (Aenderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften)
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§ 21 (Inkrafttreten)
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