Gesetz ueber Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG

vom  25.07.1957



"Gesetz ueber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 422-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 18.1.2002 I 414

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.10.1968       Zur Anwendung vgl. § 5

Inhaltsuebersicht
ERSTER ABSCHNITT
      Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
                  Anwendungsbereich                                                  §   1
                  Erfindungen                                                        §   2
                  Technische Verbesserungsvorschlaege                                 §   3
                  Diensterfindungen und freie Erfindungen                            §   4
ZWEITER ABSCHNITT
      Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlaege von Arbeitnehmern
      im privaten Dienst
            1.    Diensterfindungen
                  Meldepflicht                                                       §   5
                  Inanspruchnahme                                                    §   6
                  Wirkung der Inanspruchnahme                                        §   7
                  Frei gewordene Diensterfindungen                                   §   8
                  Verguetung bei unbeschraenkter Inanspruchnahme                       §   9
                  Verguetung bei beschraenkter Inanspruchnahme                         §   10
                  Verguetungsrichtlinien                                              §   11
                  Feststellung oder Festsetzung der Verguetung                        §   12
                  Schutzrechtsanmeldung im Inland                                    §   13
                  Schutzrechtsanmeldung im Ausland                                   §   14
                  Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von
                  Schutzrechten                                                      § 15
                  Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts            § 16
                  Betriebsgeheimnisse                                                § 17
            2.    Freie Erfindungen
                  Mitteilungspflicht                                                 § 18
                  Anbietungspflicht                                                  § 19
            3.    Technische Verbesserungsvorschlaege                                 § 20
            4.    Gemeinsame Bestimmungen
                  Erfinderberater                                                    §   21
                  Unabdingbarkeit                                                    §   22
                  Unbilligkeit                                                       §   23
                  Geheimhaltungspflicht                                              §   24
                  Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhaeltnis                          §   25
                  Aufloesung des Arbeitsverhaeltnisses                                 §   26
                  Insolvenzverfahren                                                 §   27
            5.    Schiedsverfahren
                  Guetliche Einigung                                                  §   28
                  Errichtung der Schiedsstelle                                       §   29
                  Besetzung der Schiedsstelle                                        §   30
                  Anrufung der Schiedsstelle                                         §   31

                                               -1-
      
                                                                              

                   Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle                       §   32
                   Verfahren vor der Schiedsstelle                                §   33
                   Einigungsvorschlag der Schiedsstelle                           §   34
                   Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens                    §   35
                   Kosten des Schiedsverfahrens                                   §   36
            6.     Gerichtliche Verfahren
                   Voraussetzungen fuer die Erhebung der Klage                     § 37
                   Klage auf angemessene Verguetung                                § 38
                   Zustaendigkeit                                                  § 39
DRITTER ABSCHNITT
      Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlaege von Arbeitnehmern
      im oeffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten
                  Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst                             § 40
                  Beamte, Soldaten                                                § 41
                  Besondere Bestimmungen fuer Erfindungen an Hochschulen           § 42
VIERTER ABSCHNITT
      Uebergangs- und Schlussbestimmungen
                  Uebergangsvorschrift                                             §   43
                  (weggefallen)                                                   §   44
                  Durchfuehrungsbestimmungen                                       §   45
                  Ausserkrafttreten von Vorschriften                               §   46
                  (weggefallen)                                                   §   47
                  Saarland                                                        §   48
                  Inkrafttreten                                                   §   49

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlaege von
Arbeitnehmern im privaten und im oeffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

§ 2 Erfindungen
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder
gebrauchsmusterfaehig sind.

§ 3 Technische Verbesserungsvorschlaege
Technische Verbesserungsvorschlaege im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschlaege fuer
sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfaehig sind.

§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes koennen gebundene oder freie
Erfindungen sein.

(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind waehrend der Dauer des
Arbeitsverhaeltnisses gemachte Erfindungen, die entweder
1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der oeffentlichen Verwaltung obliegenden
   Taetigkeit entstanden sind oder
2. massgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der oeffentlichen
   Verwaltung beruhen.

(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen
jedoch den Beschraenkungen der §§ 18 und 19.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer Erfindungen von Beamten und Soldaten.


                                            -2-
      
                                                                              


Zweiter Abschnitt
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlaege von
Arbeitnehmern im privaten Dienst

1.
Diensterfindungen

§ 5 Meldepflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie
unverzueglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu
machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer
an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so koennen sie die Meldung gemeinsam
abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer
unverzueglich schriftlich zu bestaetigen.

(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Loesung und das
Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen
beigefuegt werden, soweit sie zum Verstaendnis der Erfindung erforderlich sind. Die
Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die
benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang
ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen
eigenen Anteil ansieht.

(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als
ordnungsgemaess, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklaert, dass und
in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergaenzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit
erforderlich, bei der Ergaenzung der Meldung zu unterstuetzen.

§ 6 Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschraenkt oder beschraenkt in Anspruch
nehmen.

(2) Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Erklaerung gegenueber dem
Arbeitnehmer. Die Erklaerung soll sobald wie moeglich abgegeben werden; sie ist
spaetestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsmaessigen Meldung (§
5 Abs. 2 und 3) abzugeben.

§ 7 Wirkung der Inanspruchnahme
(1) Mit Zugang der Erklaerung der unbeschraenkten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an
der Diensterfindung auf den Arbeitgeber ueber.

(2) Mit Zugang der Erklaerung der beschraenkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber
nur ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Wird durch
das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige Verwertung der Diensterfindung
durch den Arbeitnehmer unbillig erschwert, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der
Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die Diensterfindung entweder unbeschraenkt in
Anspruch nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.

(3) Verfuegungen, die der Arbeitnehmer ueber eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme
getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenueber unwirksam, soweit seine Rechte
beeintraechtigt werden.

§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
(1) Eine Diensterfindung wird frei,
1. wenn der Arbeitgeber sie schriftlich freigibt;

                                            -3-
      
                                                                              

2. wenn der Arbeitgeber sie beschraenkt in Anspruch nimmt, unbeschadet des
   Benutzungsrechts des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2;
3. wenn der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
   ordnungsgemaessen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3) oder im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb
   von zwei Monaten nach dem Verlangen des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt.

(2) Ueber eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die
Beschraenkungen der §§ 18 und 19 verfuegen.

§ 9 Verguetung bei unbeschraenkter Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Verguetung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschraenkt in Anspruch genommen
hat.

(2) Fuer die Bemessung der Verguetung sind insbesondere die wirtschaftliche
Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers
im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung
massgebend.

§ 10 Verguetung bei beschraenkter Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Verguetung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung beschraenkt in Anspruch genommen
hat und sie benutzt. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
gegenueber nicht darauf berufen, dass die Erfindung zur Zeit der Inanspruchnahme
nicht schutzfaehig gewesen sei, es sei denn, dass sich dies aus einer Entscheidung des
Patentamts oder eines Gerichts ergibt. Der Verguetungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt
unberuehrt, soweit er bis zur rechtskraeftigen Entscheidung faellig geworden ist.

§ 11 Verguetungsrichtlinien
Der Bundesminister fuer Arbeit erlaesst nach Anhoerung der Spitzenorganisationen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 10a des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien ueber die
Bemessung der Verguetung.

§ 12 Feststellung oder Festsetzung der Verguetung
(1) Die Art und Hoehe der Verguetung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme
der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
festgestellt werden.

(2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Verguetung
fuer jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthoehe der Verguetung und die Anteile
der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten
bekanntzugeben.

(3) Kommt eine Vereinbarung ueber die Verguetung in angemessener Frist nach
Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die
Verguetung durch eine begruendete schriftliche Erklaerung an den Arbeitnehmer festzusetzen
und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Bei unbeschraenkter Inanspruchnahme der
Diensterfindung ist die Verguetung spaetestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach
Erteilung des Schutzrechts, bei beschraenkter Inanspruchnahme spaetestens bis zum Ablauf
von drei Monaten nach Aufnahme der Benutzung festzusetzen.

(4) Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch schriftliche
Erklaerung widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist.
Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung fuer beide Teile verbindlich.

(5) Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, so wird die Festsetzung
fuer alle Beteiligten nicht verbindlich, wenn einer von ihnen der Festsetzung mit der
Begruendung widerspricht, dass sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt
                                            -4-
      
                                                                              

sei. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle berechtigt, die Verguetung fuer alle Beteiligten
neu festzusetzen.

(6) Arbeitgeber und Arbeitnehmer koennen voneinander die Einwilligung in eine andere
Regelung der Verguetung verlangen, wenn sich Umstaende wesentlich aendern, die fuer die
Feststellung oder Festsetzung der Verguetung massgebend waren. Rueckzahlung einer bereits
geleisteten Verguetung kann nicht verlangt werden. Die Absaetze 1 bis 5 sind nicht
anzuwenden.

§ 13 Schutzrechtsanmeldung im Inland
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet und allein berechtigt, eine gemeldete
Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Eine
patentfaehige Diensterfindung hat er zur Erteilung eines Patents anzumelden,
sofern nicht bei verstaendiger Wuerdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der
Gebrauchsmusterschutz zweckdienlicher erscheint. Die Anmeldung hat unverzueglich zu
geschehen.

(2) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfaellt,
1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8 Abs. 1);
2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt;
3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen.

(3) Genuegt der Arbeitgeber nach unbeschraenkter Inanspruchnahme der Diensterfindung
seiner Anmeldepflicht nicht und bewirkt er die Anmeldung auch nicht innerhalb einer
ihm vom Arbeitnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, so kann der Arbeitnehmer die
Anmeldung der Diensterfindung fuer den Arbeitgeber auf dessen Namen und Kosten bewirken.

(4) Ist die Diensterfindung frei geworden, so ist nur der Arbeitnehmer berechtigt, sie
zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Hatte der Arbeitgeber die Diensterfindung
bereits zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet, so gehen die Rechte aus der
Anmeldung auf den Arbeitnehmer ueber.

§ 14 Schutzrechtsanmeldung im Ausland
(1) Nach unbeschraenkter Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber
berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.

(2) Fuer auslaendische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben
will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen
den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermoeglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig
vorgenommen werden, dass der Arbeitnehmer die Prioritaetsfristen der zwischenstaatlichen
Vertraege auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann.

(3) Der Arbeitgeber kann sich gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2 ein
nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung in den betreffenden
auslaendischen Staaten gegen angemessene Verguetung vorbehalten und verlangen, dass
der Arbeitnehmer bei der Verwertung der freigegebenen Erfindung in den betreffenden
auslaendischen Staaten die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den im Zeitpunkt der
Freigabe bestehenden Vertraegen ueber die Diensterfindung gegen angemessene Verguetung
beruecksichtigt.

§ 15 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung
zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. Er hat ihn
von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den
Schriftwechsel zu gewaehren.

(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu
unterstuetzen und die erforderlichen Erklaerungen abzugeben.

§ 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
                                            -5-
      
                                                                              

(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfuellung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene
Verguetung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts
nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht
aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen
Verlangen und Kosten das Recht zu uebertragen sowie die zur Wahrung des Rechts
erforderlichen Unterlagen auszuhaendigen.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer
nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Uebertragung des Rechts
verlangt.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein
nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene
Verguetung vorbehalten.

§ 17 Betriebsgeheimnisse
(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung
nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines
Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfaehigkeit der Diensterfindung gegenueber dem
Arbeitnehmer anerkennt.

(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfaehigkeit der Diensterfindung nicht an, so
kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeifuehrung einer
Einigung ueber die Schutzfaehigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.

(3) Bei der Bemessung der Verguetung fuer eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die
wirtschaftlichen Nachteile zu beruecksichtigen, die sich fuer den Arbeitnehmer daraus
ergeben, dass auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.

2.
Freie Erfindungen

§ 18 Mitteilungspflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der waehrend der Dauer des Arbeitsverhaeltnisses eine freie
Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzueglich schriftlich mitzuteilen.
Dabei muss ueber die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch ueber ihre Entstehung
so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei
ist.

(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Mitteilung durch schriftliche Erklaerung an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte
Erfindung frei sei, so kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch
nehmen.

(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die
Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht
verwendbar ist.

§ 19 Anbietungspflicht
(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung waehrend der     Dauer des
Arbeitsverhaeltnisses anderweitig verwertet, hat er zunaechst     dem Arbeitgeber mindestens
ein nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Erfindung     zu angemessenen Bedingungen
anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in     den vorhandenen oder
vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers     faellt. Das Angebot kann
gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.

(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt
das Vorrecht.


                                            -6-
       
                                                                               

(3) Erklaert sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm
angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, dass die Bedingungen des Angebots
nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des
Arbeitnehmers die Bedingungen fest.

(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen
beantragen, wenn sich Umstaende wesentlich aendern, die fuer die vereinbarten oder
festgesetzten Bedingungen massgebend waren.

3.
Technische Verbesserungsvorschlaege

§ 20
(1) Fuer technische Verbesserungsvorschlaege, die dem Arbeitgeber eine aehnliche
Vorzugsstellung gewaehren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen
den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verguetung, sobald dieser sie verwertet.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemaess anzuwenden.

(2) Im uebrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschlaege der Regelung
durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ueberlassen.

4.
Gemeinsame Bestimmungen

§ 21 Erfinderberater
(1) In Betrieben koennen durch Uebereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein
oder mehrere Erfinderberater bestellt werden.

(2) Der Erfinderberater soll insbesondere den Arbeitnehmer bei der Abfassung der
Meldung (§ 5) oder der Mitteilung (§ 18) unterstuetzen sowie auf Verlangen des
Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei der Ermittlung einer angemessenen Verguetung
mitwirken.

§ 22 Unabdingbarkeit
Die Vorschriften dieses Gesetzes koennen zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen
werden. Zulaessig sind jedoch Vereinbarungen ueber Diensterfindungen nach ihrer Meldung,
ueber freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlaege (§ 20 Abs. 1) nach ihrer
Mitteilung.

§ 23 Unbilligkeit
(1) Vereinbarungen ueber Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische
Verbesserungsvorschlaege (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulaessig sind, sind
unwirksam, soweit sie in erheblichem Masse unbillig sind. Das gleiche gilt fuer die
Festsetzung der Verguetung (§ 12 Abs. 4).

(2) Auf die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder einer Festsetzung der Verguetung koennen
sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur berufen, wenn sie die Unbilligkeit spaetestens
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses durch
schriftliche Erklaerung gegenueber dem anderen Teil geltend machen.

§ 24 Geheimhaltungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines
Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.

(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht
frei geworden ist (§ 8 Abs. 1).
                                          -7-
      
                                                                              

(3) Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis
erlangt haben, duerfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.

§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhaeltnis
Sonstige Verpflichtungen, die sich fuer den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem
Arbeitsverhaeltnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht beruehrt,
soweit sich nicht daraus, dass die Erfindung frei geworden ist (§ 8 Abs. 1), etwas
anderes ergibt.

§ 26 Aufloesung des Arbeitsverhaeltnisses
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Aufloesung des
Arbeitsverhaeltnisses nicht beruehrt.

§ 27 Insolvenzverfahren
Wird nach unbeschraenkter Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren
ueber das Vermoegen des Arbeitgebers eroeffnet, so gilt folgendes:
1. Veraeussert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschaeftsbetrieb, so
   tritt der Erwerber fuer die Zeit von der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens an in die
   Verguetungspflicht des Arbeitgebers (§ 9) ein.
2. Veraeussert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung ohne den Geschaeftsbetrieb,
   so hat der Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht. Uebt der Arbeitnehmer das Vorkaufsrecht
   aus, so kann er mit seinen Anspruechen auf Verguetung fuer die unbeschraenkte
   Inanspruchnahme der Diensterfindung gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen.
   Fuer den Fall, dass der Arbeitnehmer das Vorkaufsrecht nicht ausuebt, kann der
   Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet,
   dem Arbeitnehmer eine angemessene Verguetung (§ 9) fuer die weitere Verwertung der
   Diensterfindung zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so erhaelt
   der Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung aus dem Veraeusserungserloes.
3. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners,
   so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Verguetung fuer die Verwertung aus der
   Insolvenzmasse zu zahlen.
4. Will der Insolvenzverwalter die Diensterfindung weder im Unternehmen des Schuldners
   verwerten noch veraeussern, so gilt § 16 Abs. 1 und 2 entsprechend. Verlangt der
   Arbeitnehmer die Uebertragung der Erfindung, so kann er mit seinen Anspruechen auf
   Verguetung fuer die unbeschraenkte Inanspruchnahme der Diensterfindung gegen den
   Anspruch auf Erstattung der Kosten der Uebertragung aufrechnen.
5. Im uebrigen kann der Arbeitnehmer seine Verguetungsansprueche nur als
   Insolvenzglaeubiger geltend machen.


5.
Schiedsverfahren

§ 28 Guetliche Einigung
In allen Streitfaellen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes
kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen,
eine guetliche Einigung herbeizufuehren.

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.

(2) Die Schiedsstelle kann ausserhalb ihres Sitzes zusammentreten.

§ 30 Besetzung der Schiedsstelle

                                            -8-
        
                                                                                

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei
Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und sein Vertreter sollen die Befaehigung zum Richteramt nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz besitzen. Sie werden vom Bundesminister der Justiz am Beginn
des Kalenderjahres fuer dessen Dauer berufen.

(3)   Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder
der   technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden
vom   Praesidenten des Patentamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts
fuer   den einzelnen Streitfall berufen.

(4) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen
Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese
Beisitzer werden vom Praesidenten des Patentamts aus Vorschlagslisten ausgewaehlt und
fuer den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind
berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und
die selbstaendigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen
eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehoert, von denen nach der ihnen im Betrieb
obliegenden Taetigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.

(5) Der Praesident des Patentamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der
Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswaehlen, welcher der Beteiligte angehoert,
wenn der Beteiligte seine Zugehoerigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der
Schiedsstelle mitgeteilt hat.

(6) Die Dienstaufsicht ueber die Schiedsstelle fuehrt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht
ueber den Vorsitzenden der Bundesminister der Justiz.

Fussnote

§ 30 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt §§ 5 bis 7 Deutsches Richtergesetz 301-1.
Aufhebung der entsprechenden Vorschriften des GVG durch § 85 Nr. 1 G v. 8.9.1961 I 1665
mWv 1.7.1962

§ 31 Anrufung der Schiedsstelle
(1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll
in zwei Stuecken eingereicht werden. Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts
sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.

(2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit
der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag
schriftlich zu aeussern.

§ 32 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle
Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der
die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen
Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden
Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.

§ 33 Verfahren vor der Schiedsstelle
(1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind §§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050
der Zivilprozessordnung sinngemaess anzuwenden. § 1042 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist
mit der Massgabe sinngemaess anzuwenden, dass auch Patentanwaelte und Erlaubnisscheininhaber
(Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung und Ueberleitung von Vorschriften auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie
Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle
nicht zurueckgewiesen werden duerfen.

(2) Im uebrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst.

                                              -9-
      
                                                                              

Fussnote

§ 33 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 188 Nr. 2 G v. 7.9.1966 I 557 mWv 1.1.1967.
Wegen der Fortgeltung von Erlaubnisscheinen vgl. § 177 G v. 7.9.1966 424-5-1

§ 34 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle fasst ihre Beschluesse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der
Einigungsvorschlag ist zu begruenden und von saemtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu
unterschreiben. Auf die Moeglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versaeumung der
Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist
den Beteiligten zuzustellen.

(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags
entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei
der Schiedsstelle eingeht.

(4) Ist einer der Beteiligten durch unabwendbaren Zufall verhindert worden, den
Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist er auf Antrag wieder in den vorigen Stand
einzusetzen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
schriftlich bei der Schiedsstelle eingereicht werden. Innerhalb dieser Frist ist der
Widerspruch nachzuholen. Der Antrag muss die Tatsachen, auf die er gestuetzt wird, und
die Mittel angeben, mit denen diese Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Ein Jahr nach
Zustellung des Einigungsvorschlages kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und
der Widerspruch nicht mehr nachgeholt werden.

(5) Ueber den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die
Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung an das fuer den Sitz des Antragstellers zustaendige Landgericht
statt.

§ 35 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
(1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist
   nicht geaeussert hat;
2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der
   Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.

(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des
Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

§ 36 Kosten des Schiedsverfahrens
Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebuehren oder Auslagen erhoben.

6.
Gerichtliches Verfahren

§ 37 Voraussetzungen fuer die Erhebung der Klage
(1) Rechte oder Rechtsverhaeltnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, koennen im Wege
der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle
vorausgegangen ist.

(2) Dies gilt nicht,
                                            - 10 -
      
                                                                              

1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (§§ 12, 19, 22, 34) geltend
   gemacht werden oder die Klage darauf gestuetzt wird, dass die Vereinbarung nicht
   rechtswirksam sei;
2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;
3. wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;
4. wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen.
   Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (§ 28)
   eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.

(3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur
Hauptsache muendlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, dass die Schiedsstelle
nicht angerufen worden ist.

(4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht fuer Antraege auf
Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfuegung.

(5) Die Klage ist nach Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfuegung ohne
die Beschraenkung des Absatzes 1 zulaessig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der
Zivilprozessordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.

§ 38 Klage auf angemessene Verguetung
Besteht Streit ueber die Hoehe der Verguetung, so kann die Klage auch auf Zahlung eines
vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.

§ 39 Zustaendigkeit
(1) Fuer alle Rechtsstreitigkeiten ueber Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die fuer
Patentstreitsachen zustaendigen Gerichte (§ 143 des Patentgesetzes) ohne Ruecksicht
auf den Streitwert ausschliesslich zustaendig. Die Vorschriften ueber das Verfahren in
Patentstreitsachen sind anzuwenden.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die
ausschliesslich Ansprueche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Verguetung
fuer eine Erfindung zum Gegenstand haben.

Dritter Abschnitt
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlaege von
Arbeitnehmern im oeffentlichen Dienst, von Beamten und
Soldaten

§ 40 Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlaege von Arbeitnehmern, die in
Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Laender, der Gemeinden und sonstigen
Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen Rechts beschaeftigt sind, sind
die Vorschriften fuer Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Massgabe anzuwenden:
1. An Stelle der Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Arbeitgeber eine
   angemessene Beteiligung an dem Ertrag der Diensterfindung in Anspruch nehmen, wenn
   dies vorher vereinbart worden ist. Ueber die Hoehe der Beteiligung koennen im voraus
   bindende Abmachungen getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung ueber die Hoehe der
   Beteiligung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie festzusetzen. § 12 Abs. 3
   bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
2. Die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlaegen nach § 20 Abs. 2 kann auch
   durch Dienstvereinbarung geregelt werden; Vorschriften, nach denen die Einigung
   ueber die Dienstvereinbarung durch die Entscheidung einer hoeheren Dienststelle oder
   einer dritten Stelle ersetzt werden kann, finden keine Anwendung.


                                            - 11 -
       
                                                                               

3. Dem Arbeitnehmer koennen im oeffentlichen Interesse durch allgemeine Anordnung
   der zustaendigen obersten Dienstbehoerde Beschraenkungen hinsichtlich der Art der
   Verwertung der Diensterfindung auferlegt werden.
4. Zur Einreichung von Vorschlagslisten fuer Arbeitgeberbeisitzer (§ 30 Abs. 4) sind
   auch die Bundesregierung und die Landesregierungen berechtigt.
5. Soweit oeffentliche Verwaltungen eigene Schiedsstellen zur Beilegung von
   Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes errichtet haben, finden die Vorschriften
   der §§ 29 bis 32 keine Anwendung.

§ 41 Beamte, Soldaten
Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschlaege von Beamten und Soldaten sind
die Vorschriften fuer Arbeitnehmer im oeffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

§ 42 Besondere Bestimmungen fuer Erfindungen an Hochschulen
Fuer Erfindungen der an einer Hochschule Beschaeftigten gelten folgende besonderen
Bestimmungen:
1. Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und
   Forschungstaetigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in
   der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine
   Anwendung.
2. Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung
   seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem
   Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem spaeteren
   Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzueglich zu
   melden.
3. Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein
   nichtausschliessliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner
   Lehr- und Forschungstaetigkeit.
4. Verwertet der Dienstherr die Erfindung, betraegt die Hoehe der Verguetung 30 vom
   Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
5. § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.


Vierter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43 Uebergangsvorschrift
(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes
findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden
sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Faellen, in denen sich Professoren, Dozenten oder
wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Uebertragung
der Rechte an einer Erfindung gegenueber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich
verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes ueber Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6.
Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.

(2) Fuer die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschaeftigten gemachten
Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes ueber Arbeitnehmererfindungen in der
bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren,
Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule,
dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt
unberuehrt.

§ 44
(weggefallen)

                                             - 12 -
       
                                                                               

§ 45 Durchfuehrungsbestimmungen
Der Bundesminister der Justiz wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
fuer Arbeit die fuer die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5)
erforderlichen Durchfuehrungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann er bestimmen,
1. welche persoenlichen Voraussetzungen Personen erfuellen muessen, die als Beisitzer aus
   Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;
2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewaehlten Beisitzer fuer ihre Taetigkeit zu
   entschaedigen sind.

§ 46 Ausserkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit
sie nicht bereits ausser Kraft getreten sind:
1. die Verordnung ueber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom
   12. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 466);
2. die Durchfuehrungsverordnung zur Verordnung ueber die Behandlung von Erfindungen von
   Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. Maerz 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 257).

§ 47
(weggefallen)

§ 48
-

§ 49 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.




                                             - 13 -