Gesetz ueber die Befugnisse des
Petitionsausschusses des Deutschen
Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des
Grundgesetzes)
GGArt45cG
vom 19.07.1975
"Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes vom 19. Juli 1975 (BGBl. I S. 1921), das
durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geaendert worden
ist"
Stand: Geaendert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 5.5.2004 I 718
Fussnote
Textnachweis ab: 24.7.1975
§ 1
Zur Vorbereitung von Beschluessen ueber Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes
haben die Bundesregierung und die Behoerden des Bundes dem Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren
Einrichtungen zu gestatten.
§ 2
Fuer die bundesunmittelbaren Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen des oeffentlichen
Rechts gilt § 1 entsprechend in dem Umfang, in dem sie der Aufsicht der Bundesregierung
unterstehen.
§ 3
(1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen duerfen nur verweigert
werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muss oder sonstige
zwingende Geheimhaltungsgruende bestehen.
(2) Ueber die Verweigerung entscheidet die zustaendige oberste Aufsichtsbehoerde des
Bundes. Die Entscheidung ist zu begruenden.
§ 4
Der Petitionsausschuss ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverstaendige
anzuhoeren.
§ 5
Der Petent, Zeugen und Sachverstaendige, die vom Ausschuss geladen worden sind, erhalten
eine Entschaedigung oder Verguetung nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz.
§ 6
Der Petitionsausschuss kann nach Massgabe der Geschaeftsordnung des Deutschen Bundestages
die Ausuebung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz im Einzelfall auf eines oder mehrere
seiner Mitglieder uebertragen.
§ 7
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Gerichte und Verwaltungsbehoerden sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss und den von
ihm beauftragten Mitgliedern Amtshilfe zu leisten.
§ 8
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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