Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen
SchVerschrG
vom 04.12.1899
"Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veroeffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S.
2911) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 53 G v. 5.10.1994 I 2911
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Gilt nicht fuer Schuldverschreibungen der unter d. G v. 21.3.1972 I 465 fallenden
Kreditinstitute gem. § 32 dieses G mWv 1.9.1972
§ 1
(1) Sind von jemand, der im Inland seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung
hat, im Inland Schuldverschreibungen mit im voraus bestimmten Nennwerten ausgestellt,
die nach dem Verhaeltnis dieser Werte den Glaeubigern gleiche Rechte gewaehren, und
betragen die Nennwerte der ausgegebenen Schuldverschreibungen zusammen mindestens
dreihunderttausend Deutsche Mark und die Zahl der ausgegebenen Stuecke mindestens
dreihundert, so haben die Beschluesse, welche von einer Versammlung der Glaeubiger aus
diesen Schuldverschreibungen zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gefasst werden,
nach Massgabe dieses Gesetzes verbindliche Kraft fuer alle Glaeubiger der bezeichneten
Art.
(2) Die Versammlung kann insbesondere zur Wahrnehmung der Rechte der Glaeubiger einen
gemeinsamen Vertreter fuer diese bestellen.
(3) Eine Verpflichtung zu Leistungen kann fuer die Glaeubiger durch Beschluss der
Glaeubigerversammlung nicht begruendet werden.
§ 2
Sinkt der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen unter
einhunderttausend Deutsche Mark oder sinkt die Zahl der im Umlauf befindlichen
Stuecke unter einhundert, so ist dies von dem Schuldner unverzueglich im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Von dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag an koennen
Glaeubigerversammlungen auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr abgehalten werden; mit dem
bezeichneten Zeitpunkt erlischt das Amt eines von der Glaeubigerversammlung bestellten
Vertreters der Glaeubiger.
§ 3
(1) Die Versammlung wird durch den Schuldner berufen.
(2) Die Versammlung ist zu berufen, wenn Glaeubiger, deren Schuldverschreibungen
zusammen den zwanzigsten Teil des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen erreichen, oder ein von der Glaeubigerversammlung bestellter
Vertreter der Glaeubiger die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gruende verlangen.
(3) Die Kosten der Berufung und Abhaltung der Versammlung traegt, soweit nicht in diesem
Gesetz ein anderes vorgeschrieben ist, der Schuldner.
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§ 4
(1) Wird einem nach § 3 Abs. 2 gestellten Verlangen nicht entsprochen, so kann das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche
Niederlassung hat, die Antragsteller ermaechtigen, die Versammlung zu berufen. Hat in
dem Zeitpunkt, in welchem der Antrag gestellt werden soll, der Schuldner im Inland
weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung, so ist das Amtsgericht
zustaendig, in dessen Bezirk er zuletzt seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche
Niederlassung gehabt hat.
(2) Wird der Antrag von Glaeubigern gestellt, so haben diese ihre Schuldverschreibungen
bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei einer anderen durch die Landesregierung
dazu fuer geeignet erklaerten Stelle zu hinterlegen.
(3) Wird die Ermaechtigung zur Berufung der Glaeubigerversammlung erteilt, so kann das
Gericht zugleich ueber den Vorsitz in der Versammlung Bestimmung treffen. Das Gericht
entscheidet darueber, ob die durch den Antrag sowie die durch die Berufung und Abhaltung
der Versammlung entstehenden Kosten von den Antragstellern oder von dem Schuldner zu
tragen sind.
(4) Vor der Verfuegung, durch welche ueber den Antrag auf Ermaechtigung zur Berufung der
Glaeubigerversammlung oder ueber die Tragung der Kosten entschieden wird, ist, soweit
tunlich, der Schuldner und, wenn ein Vertreter der Glaeubiger bestellt ist, auch dieser
zu hoeren. Gegen die Verfuegung findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 5
(1) Steht der Schuldner oder sein Geschaeftsbetrieb unter staatlicher Aufsicht, so hat
das Gericht vor der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Verfuegung auch die Aufsichtsbehoerde zu
hoeren.
(2) Die Aufsichtsbehoerde kann die Glaeubigerversammlung auf Kosten des Schuldners
berufen oder die Berufung durch den Schuldner anordnen.
(3) Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Versammlung zu entsenden.
§ 6
(1) Die Berufung der Glaeubigerversammlung erfolgt durch mindestens zweimalige
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den sonstigen Blaettern, durch welche fuer
den Bezirk des in § 4 bezeichneten Gerichts die Eintragungen in das Handelsregister
bekanntgemacht werden. An die Stelle der letzteren Blaetter treten, wenn der Schuldner
eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft
mit beschraenkter Haftung oder eine eingetragene Genossenschaft ist, die fuer die
Veroeffentlichungen der Gesellschaft oder der Genossenschaft bestimmten Blaetter.
(2) Die Frist zwischen der letzten Bekanntmachung und dem Tag der Versammlung ist so zu
bemessen, dass mindestens zwei Wochen fuer die in § 10 Abs. 2 vorgesehene Hinterlegung
der Schuldverschreibungen frei bleiben.
(3) In dem Fall des § 4 muss bei der Berufung auf die gerichtliche Ermaechtigung Bezug
genommen werden.
§ 7
(1) Der Zweck der Versammlung soll bei der Berufung bekanntgemacht werden. Jedem
Glaeubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Antraege zu erteilen.
(2) Ueber Gegenstaende, die nicht gemaess § 6 Abs. 1, 2 ihrem wesentlichen Inhalt nach
angekuendigt sind, koennen Beschluesse nicht gefasst werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 3, 4 des § 5 Abs. 1, 2 und des § 6 Abs. 3 finden auf
die Ankuendigung von Gegenstaenden zur Beschlussfassung einer Versammlung entsprechende
Anwendung.
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§ 8
Bei dem Beginn der Versammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Glaeubiger oder
Vertreter von Glaeubigern mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrags der von
jedem vertretenen Schuldverschreibungen aufzustellen. Das Verzeichnis ist sofort nach
der Aufstellung, spaetestens aber vor der ersten Abstimmung zur Einsicht aufzulegen; es
ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9
(1) Jeder Beschluss der Versammlung bedarf zu seiner Gueltigkeit der Beurkundung durch
ein ueber die Verhandlung notariell aufgenommenes Protokoll.
(2) In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars
sowie die Art und das Ergebnis der Beschlussfassungen anzugeben.
(3) Das nach § 8 aufgestellte Verzeichnis der Teilnehmer der Versammlung sowie die
Belege ueber die ordnungsmaessige Berufung der Versammlung sind dem Protokoll beizufuegen.
Die Beifuegung der Belege ueber die Berufung der Versammlung kann unterbleiben, wenn die
Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgefuehrt werden.
(4) Das Protokoll muss von dem Notar vollzogen werden. Die Zuziehung von Zeugen ist
nicht erforderlich.
§ 10
(1) Die Beschluesse beduerfen, soweit nicht in diesem Gesetz ein anderes vorgeschrieben
ist, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mehrheit wird nach den Betraegen der
Schuldverschreibungen berechnet. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Zahl der
Glaeubiger.
(2) Gezaehlt werden nur die Stimmen derjenigen Glaeubiger, welche ihre
Schuldverschreibungen spaetestens am zweiten Tag vor der Versammlung bei der Reichsbank,
bei einem Notar oder bei einer anderen durch die Landesregierung dazu fuer geeignet
erklaerten Stelle hinterlegt haben.
(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmaechtigten ausgeuebt werden. Fuer die Vollmacht
ist die schriftliche Form erforderlich und genuegend.
(4) Der Schuldner ist fuer die in seinem Besitz befindlichen Schuldverschreibungen
nicht stimmberechtigt. Soweit ihm an den Schuldverschreibungen ein Pfandrecht
oder ein Zurueckbehaltungsrecht zusteht, ist er auf Verlangen des Eigentuemers
verpflichtet, die Schuldverschreibungen bei einer der in Absatz 2 bezeichneten Stellen
in der Weise zu hinterlegen, dass, unbeschadet der Fortdauer des Pfandrechts oder
Zurueckbehaltungsrechts, dem Eigentuemer die Ausuebung des Stimmrechts ermoeglicht wird;
die Kosten der Hinterlegung hat der Eigentuemer zu tragen und vorzuschiessen.
§ 11
(1) Die Aufgabe oder Beschraenkung von Rechten der Glaeubiger, insbesondere die
Ermaessigung des Zinsfusses oder die Bewilligung einer Stundung, kann von der
Glaeubigerversammlung hoechstens fuer die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung
einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des
Schuldners beschlossen werden. Wird binnen drei Jahren nach einem solchen Beschluss das
Insolvenzverfahren eroeffnet, so wird die Aufgabe oder Beschraenkung der Rechte allen
Glaeubigern gegenueber hinfaellig.
(2) Der Beschluss, durch welchen Rechte der Glaeubiger aufgegeben oder beschraenkt
werden, bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Die Mehrheit muss mindestens die Haelfte des Nennwerts der im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen und, wenn dieser nicht mehr als zwoelf Millionen Deutsche Mark
betraegt, mindestens zwei Drittel des Nennwerts erreichen; betraegt der Nennwert der im
Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen weniger als sechzehn Millionen, aber mehr
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als zwoelf Millionen Deutsche Mark, so muss die Mehrheit acht Millionen Deutsche Mark
erreichen.
(3) In diesen Faellen bleiben bei der Berechnung des Nennwerts der umlaufenden
Schuldverschreibungen die im Besitz des Schuldners befindlichen Schuldverschreibungen,
fuer welche das Stimmrecht nach § 10 Abs. 4 ausgeschlossen ist, ausser Ansatz.
(4) Der Schuldner ist verpflichtet, in der Glaeubigerversammlung Auskunft ueber den
Betrag der im Umlauf befindlichen, zum Stimmen berechtigenden Schuldverschreibungen zu
erteilen.
(5) Kommt in der Glaeubigerversammlung zwar die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche
Mehrheit, nicht aber die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche Mehrheit zustande, so
hat der Schuldner, wenn die Versammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschliesst oder ein etwa bestellter Vertreter es schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gruende verlangt, alsbald eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten
Beschlussfassung zu berufen. Die zweite Versammlung beschliesst mit einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen ohne Ruecksicht auf den Betrag der von
dieser Mehrheit vertretenen Schuldverschreibungen. Sie darf nicht vor dem Ablauf der
ersten Versammlung berufen werden.
§ 12
(1) Ein Beschluss der in § 11 bezeichneten Art muss fuer alle Glaeubiger die gleichen
Bedingungen festsetzen. Die Festsetzung ungleicher Bedingungen ist nur mit
ausdruecklicher Einwilligung der zurueckgesetzten Glaeubiger zulaessig. Jedes sonstige
Abkommen des Schuldners oder eines Dritten mit einem Glaeubiger, durch welches
dieser beguenstigt werden soll, ist nichtig. Ein Beschluss der Versammlung, der durch
Beguenstigung einzelner Glaeubiger zustande gebracht ist, hat den uebrigen Glaeubigern
gegenueber keine verbindliche Kraft.
(2) Der Schuldner hat den Beschluss in der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Weise
bekanntzumachen.
(3) Auf die dem Nennwert der Schuldverschreibungen entsprechenden Kapitalansprueche kann
durch Beschluss der Versammlung nicht verzichtet werden.
§ 13
(1) Steht der Schuldner oder sein Geschaeftsbetrieb unter staatlicher Aufsicht,
so ist zu einem Beschluss der in § 11 bezeichneten Art die Bestaetigung durch die
Aufsichtsbehoerde erforderlich.
(2) Die Aufsichtsbehoerde hat die Erteilung sowie die Versagung der Bestaetigung
oeffentlich bekanntzumachen.
§ 14
(1) Beschliesst die Versammlung die Bestellung eines Vertreters der Glaeubiger, so muss
zugleich der Umfang seiner Befugnisse bestimmt werden.
(2) Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Glaeubiger ermaechtigt ist,
kann durch Beschluss der Glaeubigerversammlung die Befugnis der einzelnen Glaeubiger
zur selbstaendigen Geltendmachung ausgeschlossen werden. Der Beschluss unterliegt den
Vorschriften des § 11 Abs. 2 bis 4, des § 12 Abs. 2 und des § 13.
(3) Zum Verzicht auf Rechte der Glaeubiger ist der Vertreter nur auf Grund eines ihn
hierzu im einzelnen Fall besonders ermaechtigenden Beschlusses der Glaeubigerversammlung
befugt. Der Beschluss unterliegt den Vorschriften der §§ 11 bis 13.
(4) Fuehrt der Vertreter fuer die Gesamtheit der Glaeubiger einen Rechtsstreit, so hat er
in diesem die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Fuer die Kosten des Rechtsstreits,
welche den Glaeubigern zur Last fallen, haftet der Schuldner, unbeschadet seines
Rueckgriffs gegen die Glaeubiger.
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(5) Sind mehrere Vertreter bestellt, so koennen sie, falls nicht ein anderes bestimmt
ist, ihre Befugnisse nur in Gemeinschaft ausueben.
(6) Ein Vertreter kann, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmaessige Verguetung, von
der Glaeubigerversammlung jederzeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen; die Mehrheit muss, wenn dem Vertreter nach
Massgabe des Absatzes 2 die ausschliessliche Geltendmachung von Rechten der Glaeubiger
uebertragen ist, mindestens die Haelfte des Nennwerts der im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen betragen; die Vorschriften des § 11 Abs. 3, 4 und des § 12 Abs. 2
finden Anwendung. Ist der Vertreter durch das Gericht bestellt (§ 14a Abs. 3), so steht
die Befugnis zur Abberufung dem Gericht zu.
Fussnote
Kursivdruck muesste richtig lauten "Abs. 2"
§ 14a
(1) Als Vertreter soll nicht bestellt werden:
1. wer dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, dem Verwaltungsrat oder einem aehnlichen Organ
des Schuldners oder eines Kreditgebers des Schuldners angehoert;
2. wer zu dem Schuldner in Kreditbeziehungen steht;
3. auf wen der Schuldner oder ein Glaeubiger des Schuldners massgebenden Einfluss hat.
(2) Eine Minderheit, die den zwanzigsten Teil des Nennwerts der im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen erreicht, ist berechtigt, gegen die Auswahl des Vertreters
bei dem Amtsgericht des Sitzes (Wohnsitzes) des Schuldners Widerspruch zu erheben.
Der Widerspruch kann nur darauf gegruendet werden, dass die Vorschrift des Absatzes 1
verletzt sei. Er kann nur binnen zwei Wochen nach der Versammlung erhoben werden. Ueber
den Widerspruch entscheidet das Gericht nach Anhoerung der Beteiligten; die Entscheidung
unterliegt nicht der Beschwerde. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so hat das Gericht
nach Anhoerung der amtlichen Vertretung des Handelsstands einen anderen Vertreter zu
bestellen. Die Bestellung ist endgueltig.
(3) Die durch die Taetigkeit des Vertreters entstehenden Aufwendungen hat der Schuldner
zu tragen. Er hat auch die Taetigkeit des Vertreters angemessen zu vergueten.
§ 15
(1) Ist der Schuldner eine Gesellschaft oder juristische Person, deren Mitglieder in
Versammlungen Beschluesse fassen, so ist jeder nach Massgabe dieses Gesetzes bestellte
Vertreter der Glaeubiger befugt, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen und sich an den
Beratungen zu beteiligen.
(2) Soweit nach den Gesetzen Schriftstuecke, die sich auf die Verhandlungen in der
Mitgliederversammlung oder auf die Vermoegenslage oder den Geschaeftsbetrieb der
Gesellschaft beziehen, den Gesellschaftern mitzuteilen sind, hat die Mitteilung in
gleicher Weise auch an den Vertreter der Glaeubiger zu erfolgen.
(3) Zur Vorbereitung eines Beschlusses der in § 11 bezeichneten Art hat der Schuldner
dem Vertreter der Glaeubiger auf dessen Verlangen laufend die Einsicht in seine Buecher
und Schriften zu gestatten sowie alle Aufklaerungen und Nachweise zu geben, welche die
sorgfaeltige Erfuellung der dem Vertreter obliegenden Interessenwahrnehmung erfordert.
§ 16
(1) Die Befugnisse und Verpflichtungen eines Vertreters, dessen Bestellung gemaess § 1189
des Buergerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen
in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung erfolgt, werden durch die nach diesem
Gesetz vorgenommene Bestellung eines Vertreters nicht beruehrt.
(2) Die Rechte, welche nach den Vorschriften des § 3 und des § 7 Abs. 3 einem von der
Glaeubigerversammlung bestellten Vertreter hinsichtlich der Berufung der Versammlung und
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der Ankuendigung von Gegenstaenden zur Beschlussfassung zustehen, koennen auch von einem
Vertreter der in Absatz 1 bezeichneten Art geltend gemacht werden.
(3) Ist eine Mitwirkung der Glaeubiger erforderlich, um an Stelle eines weggefallenen
Vertreters der in Absatz 1 bezeichneten Art einen neuen Vertreter zu bestellen, so
kann eine Glaeubigerversammlung mit verbindlicher Kraft fuer alle Glaeubiger ueber die
Bestellung beschliessen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel
der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in verbindlicher Weise andere Festsetzungen
getroffen sind; die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und des § 13 finden Anwendung.
(4) Auf Antrag von Glaeubigern, deren Schuldverschreibungen zusammen den fuenften Teil
des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, kann
das Gericht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Vertreter abberufen. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann das Gericht an Stelle eines weggefallenen Vertreters
einen neuen Vertreter bestellen. Zustaendig ist das in § 4 bezeichnete Amtsgericht.
Vor der Verfuegung, durch die ueber den Antrag entschieden wird, ist, soweit tunlich,
der Schuldner und im Falle der Abberufung des Vertreters auch dieser zu hoeren.
Gegen die Verfuegung findet die sofortige Beschwerde statt. Das Amtsgericht kann vor
der Entscheidung ueber den Antrag auf Abberufung eines Vertreters eine einstweilige
Anordnung erlassen.
(5) Auf die Eintragung des Wegfalls eines Vertreters sowie auf die Eintragung eines
neuen Vertreters an Stelle des weggefallenen findet die Vorschrift des § 43 Abs. 1 der
Grundbuchordnung keine Anwendung. Im Falle des Absatzes 4 ist das Amtsgericht befugt,
das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen.
§ 17
(1) Die Vorschriften des § 16 finden auch auf einen Vertreter Anwendung, der fuer die
Besitzer von Schuldverschreibungen vor dem Inkrafttreten des Buergerlichen Gesetzbuchs
in Gemaessheit des bisherigen Rechts bestellt worden ist oder nach dem Inkrafttreten des
Buergerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, in Gemaessheit des Landesrechts durch Eintragung in das Hypothekenbuch
oder ein aehnliches Buch bestellt wird.
(2) Ein solcher Vertreter steht im Sinne des § 43 Abs. 2 der Grundbuchordnung einem
nach § 1189 des Buergerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreter gleich. Dasselbe gilt in
Ansehung eines durch die Glaeubigerversammlung bestellten Vertreters.
(3) Wird an Stelle eines weggefallenen Vertreters der in Absatz 1 bezeichneten Art nach
dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gemaess § 16 ein
neuer Vertreter bestellt, so kann die Eintragung dieses Vertreters in das Grundbuch (§
1189 des Buergerlichen Gesetzbuchs) auf dieselbe Weise wie die Bestellung herbeigefuehrt
werden, ohne Unterschied, ob der weggefallene Vertreter in das Hypothekenbuch oder ein
aehnliches Buch eingetragen war oder nicht.
§ 18
(1) Ist ueber das Vermoegen des Schuldners das Insolvenzverfahren eroeffnet, so gelten in
Ansehung der Versammlung der in § 1 bezeichneten Glaeubiger die folgenden besonderen
Vorschriften.
(2) Die Versammlung wird von dem Insolvenzgericht einberufen und geleitet.
(3) Unverzueglich nach der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Versammlung
der Glaeubiger einzuberufen, um ueber die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im
Insolvenzverfahren zu beschliessen; die Berufung kann unterbleiben, wenn schon vorher
von einer Versammlung ueber die Bestellung eines solchen Vertreters Beschluss gefasst
worden ist.
(4) Das Insolvenzgericht hat ausser den Faellen des § 3 Abs. 2 eine Versammlung der
Glaeubiger einzuberufen, wenn dies von dem Insolvenzverwalter, dem Glaeubigerausschuss (§
67 der Insolvenzordnung) oder der Aufsichtsbehoerde verlangt wird.
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(5) Die Stelle, bei welcher die Glaeubiger die Schuldverschreibungen zu hinterlegen
haben, wird durch das Insolvenzgericht bestimmt.
(6) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 13 sind nicht anzuwenden.
§ 19
Werden im Insolvenzverfahren die Forderungen aus den Schuldverschreibungen durch
den von der Glaeubigerversammlung bestellten Vertreter der Glaeubiger angemeldet, so
bedarf es der Beifuegung der Schuldverschreibungen nicht. Zur Erhebung der bei einer
Verteilung auf die Schuldverschreibungen fallenden Betraege ist die Vorlegung der
Schuldverschreibungen erforderlich; auf die Erhebung findet die Vorschrift des § 14
Abs. 2 keine Anwendung.
§ 19a
(1) In einem Insolvenzplan sind allen in § 1 bezeichneten Glaeubigern gleiche Rechte
anzubieten.
(2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
§ 20
Die in diesem Gesetz der Glaeubigerversammlung und dem Vertreter der Glaeubiger
eingeraeumten Befugnisse koennen durch Festsetzung in den Schuldverschreibungen nicht
ausgeschlossen oder beschraenkt werden.
§ 21
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§ 22
(1) Wer in der Bekanntmachung, die gemaess § 2 erlassen wird, oder in der Auskunft,
die gemaess § 11 Abs. 4 in der Glaeubigerversammlung erteilt wird, unwahre Angaben ueber
Tatsachen macht, deren Mitteilung ihm nach den bezeichneten Vorschriften obliegt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ... bestraft.
(2)
§ 23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Schuldverschreibungen, die sich im Besitz des Schuldners befinden, einem anderen zu
dem Zweck ueberlaesst, das Stimmrecht entgegen § 10 Abs. 4 an Stelle des Schuldners
auszuueben,
2. die Schuldverschreibungen zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck benutzt,
3. besondere Vorteile als Gegenleistung dafuer fordert, sich versprechen laesst oder
annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Glaeubigerversammlung nicht oder in
einem bestimmten Sinn stimme oder
4. besondere Vorteile als Gegenleistung dafuer anbietet, verspricht oder gewaehrt,
dass jemand bei einer Abstimmung in der Glaeubigerversammlung nicht oder in einem
bestimmten Sinn stimme.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schuldner von Schuldverschreibungen
vorsaetzlich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vorgeschriebene Pflicht zur
Bekanntmachung verstoesst.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 23a
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(1) Ist der Schuldner eine unter staatlicher Aufsicht stehende Koerperschaft des
oeffentlichen Rechts, so kann die Versammlung der Glaeubiger in den Faellen der §§ 3, 4
nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde berufen werden.
(2)
§ 24
(1) Auf Schuldverschreibungen des Reichs, eines Landes oder von Gemeinden oder
Gemeindeverbaenden finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.
(2) Die Landesgesetze koennen bestimmen, dass die bezeichneten Vorschriften auch auf
Schuldverschreibungen von Gemeinden oder Gemeindeverbaenden Anwendung finden.
§ 25
Unberuehrt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften ueber die Versammlung und
Vertretung der Pfandglaeubiger einer Eisenbahn oder Kleinbahn in dem zur abgesonderten
Befriedigung dieser Glaeubiger aus den Bestandteilen der Bahneinheit bestimmten
Verfahren.
§ 26
(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Buergerlichen Gesetzbuch in Kraft.
(2) Es findet auch auf die vorher ausgegebenen Schuldverschreibungen Anwendung.
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